Verpflichtende Einführung fernablesbarer Verbrauchserfassung

Drucksache 21/4824Antwortauf die Kleine Anfrage 21/448417.03.20264 Seiten4 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Wirtschaft und EnergieEnergieRaumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die „Funkzähler-Pflicht“ in Deutschland gilt seit dem 1. Dezember 2021 für alle neu eingebauten Messgeräte zur Verbrauchserfassung, also für Wasserzähler, Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler. Seit diesem Datum dürfen nur noch fernablesbare, d. h. in der Regel funkbasierte Geräte installiert werden. Für Bestandsanlagen besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026. Danach müssen alle nicht fernablesbaren Zähler entweder nachgerüstet oder durch funkfähige Modelle ersetzt werden, vorausgesetzt, dies ist technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar. Diese Regelung basiert auf der novellierten Heizkostenverordnung (HKVO), die an die EU-Energieeffizienzrichtlinie angepasst wurde (www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/Heizkost enV.pdf).

Bei Stromzählern greift zusätzlich das Messstellenbetriebsgesetz, das je nach Verbrauchsgruppe bereits zunächst seit 2020 und nach zwischenzeitlicher Aussetzung seit 2023 wieder den schrittweisen Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter) vorschreibt (www.gesetze-im-internet.de/messbg/Msb G.pdf). Die Bundesregierung hat mit den vorbezeichneten Novellierungen die verpflichtende Einführung fernablesbarer, funkbasierter Wärmemengenzähler und sonstiger Messausstattungen beschlossen. Diese Regelung wirft bei den Fragestellern jedoch Fragen hinsichtlich der Kostenbelastung, der sozialen Ausgewogenheit, der technischen Notwendigkeit sowie der marktseitigen Auswirkungen auf. Die Pflicht betrifft alle zentral beheizten Gebäude mit mehr als einer Nutzungseinheit. Ziel ist es, den Verbrauch transparenter zu machen und den Energieeinsatz effizienter zu gestalten.

Frage 1 + 2 + 2a + 2b + 5 + 7 Seite 1

1Hat sich die Bundesregierung zu den erheblichen Mehrkosten, die durch Anschaffung, Einbau, Eichung, Wartung und Reparatur der funkbasierten Wärmemengenzähler entstehen, insbesondere für Mieterhaushalte mit geringen Einkommen, eine eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese, und welche Maßnahmen hat sie ggf. zur Vermeidung unverhältnismäßiger finanzieller Belastungen vorgenommen oder plant sie?

2Wenn die Bundesregierung die in Frage 1 erfragten Maßnahmen plant oder vorgenommen hat, auf wie hoch schätzt die Bundesregierung ggf. für die in Frage 1 erfragten Maßnahmen die

2ajährlichen Mehrkosten pro Haushalt,

2bdie einmalig zu Beginn entstehenden Kosten pro Haushalt?

5Welche sozialpolitischen Folgen erwartet die Bundesregierung ggf. insbesondere in Mehrfamilienhäusern, Wohngemeinschaften und einkommensschwachen Quartieren, in denen die umlagefähigen Betriebskosten durch die neue Technik deutlich steigen werden?

7Hat die Bundesregierung zu Auswirkungen dieser Kostenverteilung auf die Mietbelastung, insbesondere im Hinblick auf die Umlagefähigkeit der Kosten über die Betriebskosten bzw. die Modernisierungsumlage (§ 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) Überlegungen angestellt, und wenn ja, welche?

Antwort

Die Fragen 1, 2, 5 und 7 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben im letzten Jahr die nach § 5 Absatz 8 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) gesetzlich vorgesehene Evaluierung durchgeführt. BMWE und BMWSB wurden bei der Evaluierung von einem Forschungskonsortium unterstützt. Die Ergebnisse der Evaluierung des Forschungskonsortiums sind hier abrufbar: www. bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Evaluationen/Gesetze-Verordn ungen/evaluierung-der-heizkostenverordnung-zur-ausstattung-zur-verbrauchser fassung.html.

Die Bewertung der Evaluierungsergebnisse durch BMWE und BMWSB sind hier abrufbar:

www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/evaluierun g-der-heizkostenverordnung-zur-ausstattung-zur-verbrauchserfassung-vorblatt. pdf?__blob=publicationFile&v=1.

Die Evaluierung hat gezeigt, dass Fernablesbarkeit und die Vorgaben zur Interoperabilität (§ 5 Absatz 5 HeizkostenV) grundsätzlich in der Praxis akzeptiert sind. Aufgrund des Umstandes, dass keine vollständige Erhebung von systematischen Daten zu den Kosten von Ablesedienstleistungen durchführbar war, lassen sich die konkreten finanziellen Auswirkungen auf Mieterinnen und Mieter derzeit deshalb nicht beziffern. Bei einer umfassenderen zweiten Evaluierung der HeizkostenV ab Ende 2026 sollte dieser Aspekt erneut berücksichtigt bzw. untersucht werden.

Frage 3 Seite 2

Warum wurde trotz teils als begrenzt bewerteter energiepolitischer Wirkung und nicht eindeutig quantifizierbarer konkreter Effizienznachweise eine obligatorische Funktechnik festgeschrieben, und welche Alternativen wurden in den Entscheidungsprozess einbezogen?

Antwort

Die Umsetzung der Anforderung der Fernablesbarkeit und Interoperabilität von Heizkostenablesegeräten in § 5 HeizkostenV dienen in weiten Teilen der Umsetzung von Europäischen Rechtsakten, zu der die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet sind. § 5 Absatz 2 HeizkostenV dient in Bezug auf die Fernablesbarkeit der Umsetzung von Artikel 9c der Energieeffizienzrichtlinie.

Frage 4 Seite 3

Wie beurteilt die Bundesregierung ggf. die datenschutzrechtlichen Risiken permanent funkender Verbrauchsgeräte, insbesondere im Hinblick auf mögliche Fehlanreize zur Datenaggregation durch Messdienstleister?

Antwort

Nach § 5 Absatz 2 HeizkostenV müssen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung fernablesbar sein und dabei den Datenschutz und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Die Einhaltung des Stands der Technik nach § 5 Absatz 2 wird nach § 5 Absatz 6 HeizkostenV vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richtlinien eingehalten werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht worden sind, oder wenn die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mit einem BSI-zertifizierten Smart-Meter-Gateway (SMGW) nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes verbunden ist und die nach dem Messstellenbetriebsgesetz geltenden Schutzprofile und technischen Richtlinien eingehalten werden.

§ 5 Absatz 6 HeizkostenV war nach § 5 Absatz 8 HeizkostenV ebenfalls zu evaluieren (s. o. Antwort zu den Fragen 1, 2, 5 und 7). Die Notwendigkeit einer SMGW-Anbindung und einem entsprechend hohen Schutzniveau im Sub-Metering-Bereich wurde von den Befragten unterschiedlich beurteilt, da die erfassten Heizkostenverteilungsdaten als wenig sensible oder unkritische Informationen gelten und die Datensicherheit durch bestehende Standards bereits als ausreichend gewährleistet angesehen wird. Im Rahmen der nächsten Evaluierung wird auch geprüft werden, inwieweit die Nutzung von BSI-zertifizierten SMGWs einen zusätzlichen Mehrwert unter anderem in Bezug auf Datenschutz schafft.

Frage 6 Seite 3

Welche Vorschriften bestehen bezüglich der Kostenverteilung zwischen Vermietern und Mietern bei der verpflichtenden Einführung funkbasierter Verbrauchserfassungssysteme bezüglich Installations-, Ablesungs- und Wartungskosten?

Antwort

Es gibt keine spezifisch für den Fall der verpflichtenden Einführung funkbasierter Verbrauchserfassungssysteme bezüglich Installations-, Ablese- und Wartungskosten vorgesehene gesetzliche Regelung der Kostenverteilung. Insoweit ist auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen, die jeweils im Einzelfall zu prüfen sind: Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kommt hinsichtlich der Installation eine Modernisierungsmieterhöhung in Betracht, wobei jedoch die Regeln der modernisierenden Instandsetzung (§ 559 Absatz 2 BGB) zu beachten sind. Hinsichtlich der Ablese- und Wartungskosten kommt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Umlagefähigkeit über die Betriebskosten in Betracht.