Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Nach Kenntnis der Fragesteller gibt es in den Behörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung keinen einheitlichen Umgang hinsichtlich der Verwendung von sogenannter geschlechtsinklusiver Sprache (gendern; vgl. www 1.wdr.de/kultur/kulturnachrichten/gerndern-weimer-ministerien-abfrage-10 0.html).
Während in einem Bundesministerium und beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache, insbesondere dementsprechender Sonderzeichen, untersagt sind, wurde im vergangenen Jahr eine Beschäftigte durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) im Zusammenhang mit der Erstellung einer internen Strahlenschutzanweisung zwei Mal abgemahnt und außerordentlich gekündigt, weil sie sich geweigert hatte, das Dokument durchgehend gendersprachlich zu formulieren. Der Beschäftigten wurden ihrer Angabe nach auf mehrfache Nachfrage keine entsprechenden verbindlichen Sprachvorgaben vorgelegt. Das Arbeitsgericht Hamburg hat in erster Instanz sowohl die Abmahnungen als auch die Kündigung für unwirksam erklärt. Hiergegen hat das BSH, welches eine „moralische Verpflichtung“ zu geschlechtsinklusiver Sprache sieht, Berufung eingelegt (www.berliner-zeitung.de/politik-gesell schaft/kuendigung-nach-gender-weigerung-nach-sieg-der-klaegerin-zieht-derarbeitgeber-erneut-vor-gericht-li.10016791). Am 5. Februar 2026 erklärte auch das Landesarbeitsgericht Hamburg die Kündigung für unwirksam. Demnach konnte das BSH der Mitarbeiterin keine Weisung erteilen, eine Strahlenschutzanweisung zu gendern, weil das Verfassen dieser Anweisung gar nicht in ihrem Kompetenzbereich gelegen habe (www.welt.de/vermischtes/article69 8449ed2dfdd2aa24526334/hamburg-gericht-kippt-gender-kuendigung-bundes amt-verliert-im-streit-um-geschlechtsneutrale-sprache.html). Das Vorgehen des BSH ist aus Sicht der Fragesteller mangels einer gesetzlichen Verpflichtung zur Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache höchst bemerkenswert.
Vor diesem Hintergrund interessieren sich die Fragesteller für den Sachstand hinsichtlich geschlechtsinklusiver Sprachvorgaben im Zusammenhang mit arbeits- und dienstrechtlichen Maßnahmen und Verfahren im Verantwortungsbereich der Bundesregierung.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Stichtag der Erhebung der Daten für die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 und 7 ist das Datum der Kleinen Anfrage (10. Februar 2026).
1In welchen obersten Bundesbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung ist die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit
1averpflichtend,
1buntersagt,
1cempfohlen,
1dfreigestellt,
1enicht geregelt (bitte jeweils die Behörde mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung aufführen)?
Unter obersten Bundesbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung werden nachfolgend das Bundeskanzleramt, der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung sowie alle Bundesministerien verstanden.
Die Regelungen zur geschlechtergerechten Schreibweise (vgl. Antwort zu Frage 5) gelten für alle Bundesbehörden – auch unabhängig von der Ausgestaltung innerbehördlicher Standards.
Die Antwort zu Frage 1 kann im Übrigen der Anlage 1 entnommen werden.*
PDF-Seiten 6–7 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
2In welchen dem Geschäftsbereich eines Bundesministeriums unmittelbar nachgeordneten Behörden ist die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit
2averpflichtend,
2buntersagt,
2cempfohlen,
2dfreigestellt,
2enicht geregelt (bitte jeweils die Behörde mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung aufführen)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Antwort zu Frage 2 kann im Übrigen der Anlage 2 entnommen werden.*
PDF-Seiten 8–12 (5 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
3In welchen Bundesanstalten ist die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit
3averpflichtend,
3buntersagt,
3cempfohlen,
3dfreigestellt,
3enicht geregelt (bitte jeweils die Behörde mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung aufführen)?
Unter Bundesanstalten werden nachfolgend rechtsfähige und teilrechtsfähige Bundesanstalten unter Aufsicht eines Bundesministeriums verstanden. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Antwort zu Frage 3 kann im Übrigen der Anlage 3 entnommen werden.*
PDF-Seiten 13–14 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
4Ist bei der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit
4averpflichtend,
4buntersagt,
4cempfohlen,
4dfreigestellt,
4enicht geregelt (bitte jeweils mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung aufführen)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Im Übrigen kann die Antwort zu Frage 4 der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
| Körperschaften des öffentlichen Rechts | Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen Kommunikation a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt | Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung | Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der externen Kommunikation a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt | Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung |
|---|
| Bundesagentur für Arbeit | c) | Interner Sprachleitfaden (04/2024) | a) | §4 Absatz 3 BGle- iG und dazugehörige Anwendungshinweise; Rd.schreiben des BMFSFJ vom 16.09.2021 zur geschlechtergerechten Sprache (§ 4 der Hinweise) |
|---|---|---|---|---|
| Deutsche Rentenversicherung Bund | c) | GO 16.12.2004 | -“- | -“- |
| Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | c) | keine | -“- | -“- |
| Unfallversicherung Bund und Bahn | c) | Regelung zum Thema Corporate Wording (05/2025) | -“- | -“- |
Welche Rechtsgrundlagen sind nach Auffassung der Bundesregierung im Zusammenhang mit Sprachvorgaben, insbesondere zur Verwendung einer geschlechtsinklusiven Sprache einschlägig?
Die Rechtschreibregeln des Rates für deutsche Rechtschreibung finden in der Bundesregierung Anwendung. Als einschlägige Rechtsgrundlage zur geschlechtergerechten Sprache gilt § 4 Absatz 3 BGleiG: „Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes, die Dienstvereinbarungen der Dienststellen sowie die Satzungen, Verträge und Vertragsformulare der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den Schriftverkehr.“**
6Welche dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen kommen nach Auffassung der Bundesregierung bei Verstößen gegen Sprachvorgaben, insbesondere zur Verwendung einer geschlechtsinklusiven Sprache, grundsätzlich in Betracht?
7Werden in Bundesministerien, unmittelbar nachgeordneten Behörden, Bundesanstalten und den Körperschaften in Frage 4 dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Sprachvorgaben, insbesondere zur Verwendung einer geschlechtsinklusiven Sprache, systematisch erfasst, und wenn nein, warum nicht?
8In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2025 Beschäftigte in Behörden des Bundes (Frage 7) dienst- oder arbeitsrechtlich adressiert worden, weil
8asie geschlechtsinklusive Sprache nicht verwendet haben,
8bsie geschlechtsinklusive Sprache verwendet haben,
8cdie Art und Weise der Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache beanstandet wurde (bitte je Kalenderjahr mit Nennung der betroffenen Behörde auflisten)?
9Wie viele arbeitsgerichtliche Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Fälle in Frage 8 geführt bzw. sind anhängig (bitte je Kalenderjahr nach betroffener Behörde mit Angabe zum Verfahrensausgang bzw. Stand des Verfahrens aufschlüsseln)?
10Welche Gesamtkosten sind dem Bund im Zusammenhang mit den Verfahren in Frage 9 entstanden (bitte je Kalenderjahr nach betroffener Behörde aufschlüsseln)?
Die Fragen 6 bis 10 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet.
Disziplinarrechtliche Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte setzen die schuldhafte Verletzung einer Dienstpflicht voraus. Arbeitsrechtliche Maßnahmen für Tarifbeschäftigte kommen nur in Betracht, wenn sie ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) verletzen. Weder gesetzlich noch tarifrechtlich bestehen in der Bundesverwaltung Vorgaben zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache, deren Nichteinhaltung eine Verletzung einer Dienst- oder Arbeitsvertragspflicht begründen könnte.
Nach Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Davon ist auch die Personalverwaltung umfasst. Die Ausgestaltung innerbehördlicher Standards zur geschlechtergerechten Sprache im Rahmen der aktuellen Rechtschreibung sowie deren Überwachung und ggf. Rechtsverfolgung obliegt daher den einzelnen Ressorts innerhalb ihrer Ressorthoheit; Statistiken werden darüber nicht geführt und sind rechtlich auch nicht veranlasst.
Zu den Fragen 8 bis 10 liegt eine Meldung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) vor. Im Kalenderjahr 2025/26 wurde in einem Fall ein Beschäftigter/ eine Beschäftigte dienst- oder arbeitsrechtlich adressiert, wobei allerdings nur ein mittelbarer Bezug zur Sprache bestand, weil der Schwerpunkt auf einer Nichtbefolgung von Weisungen lag. Aus rein formellen Gründen wurde das Gerichtsverfahren vom BSH verloren. Die Gesamtkosten des Verfahrens sind derzeit noch nicht bekannt, da eine Gesamtabrechnung noch nicht vorliegt.
Worauf stützt das BSH nach Kenntnis der Bundesregierung die Behauptung einer „moralischen Verpflichtung“ hinsichtlich der Verwendung einer geschlechtsinklusiven Sprache (www.berliner-zeitung.de/politik-ge sellschaft/kuendigung-nach-gender-weigerung-nach-sieg-der-klaegerin-z ieht-der-arbeitgeber-erneut-vor-gericht-li.10016791)?
Das BSH hat eine „moralische Verpflichtung“ zur Nutzung geschlechtsinklusiver Sprache weder behauptet noch als Argument verwendet. Das referierte Zitat stammt aus einem anderen arbeitsrechtlichen Streitfall bei einem anderen Arbeitgeber, über den die Berliner Zeitung separat berichtet hat. Diese Streitigkeit steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den Verfahren des BSH, das seine Position ausschließlich auf rechtliche Argumente stützt.