Kündigung von Konten politischer Organisationen ("Debanking") sowie Zahlungssouveränität in der Europäischen Union

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

In den letzten Wochen kam es zu mehreren Fällen von mutmaßlich politisch motivierten Kontokündigungen in Deutschland, die nach Ansicht der Fragestellenden zeigen, wie stark private und öffentliche Banken heute faktisch US-Sanktions- und Terrorlisten folgen: So haben die Sparkasse Göttingen und die GLS Bank den Kontovertrag mit dem linken Solidaritätsverein Rote Hilfe e. V., der eine über 100 Jahre alte Geschichte aufweist und rund 19 000 Mitglieder organisiert, ohne nachvollziehbare rechtliche Begründung gekündigt; zeitlich eng verknüpft mit der Eintragung der sogenannten Antifa Ost auf einer US-Terrorliste (https://taz.de/Etappensieg-vor-Gericht/!6146219/). Die Rote Hilfe hat daraufhin rechtliche Schritte eingeleitet, und das Landgericht Göttingen hat die Sparkasse kurzfristig verpflichtet, das Konto zumindest fortzuführen (www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/braunschweig_harz_goettin gen/goettingen-konto-der-roten-hilfe-gekuendigt-sparkasse-scheitert-vor-geric ht,rotehilfe-114.html) – ein Fall, der auch in großen Medien aufgegriffen wurde. Zudem hat die US-Regierung unter Donald Trump Teile der Führung des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) mit Sanktionsmaßnahmen belegt, inklusive Einfrierung von Konten und Zahlungsverboten, was dazu führte, dass betroffene Richter und Mitarbeitende selbst von Zahlungsdiensten abgeschnitten wurden und öffentliche Debatten über die Rechtsstaatlichkeit solcher extraterritorialen Maßnahmen ausgelöst hat (https://verfassungsblog.de/u-s-sancti ons-on-the-international-criminal-court).

Diese Entwicklungen verweisen auch auf den Umstand, dass die EU-Zahlungsinfrastruktur maßgeblich von US-basierten Zahlungsdienstleistern wie Visa, Mastercard, Google Pay, Apple Pay und PayPal abhängt. So haben etwa die beiden erstgenannten einen Anteil von 90 Prozent an den innereuropäischen Kartenzahlungen (www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/IDAN/202 5/779852/ECTI_IDA%282025 Prozent29779852_EN.pdf). Aus Sicht der Fragestellenden ist dies Ausweis für eine zunehmend gefährliche Abhängigkeit und strukturelle Schwäche der europäischen Finanz- und Zahlungssouveränität. Institutionelle Studien zeigen, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis eine geopolitische Anfälligkeit darstellt und die Notwendigkeit eigener Zahlungsverfahren, etwa durch einen sicheren, souveränen und öffentlich bereitgestellten Digitalen Euro, unterstreicht. Vor diesem Hintergrund wird in politischen und zivilgesellschaftlichen Kreisen die Frage diskutiert, wie die EU-Blocking-Verordnung (Verordnung (EU) Nummer 2271/96) und andere Mechanismen so umgesetzt werden können (https://eur-lex.europa.eu/legal-conte nt/EN/TXT/?uri=CELEX%3A01996R2271-20180807), dass private Banken zur Priorisierung von EU-Recht gegenüber ausländischen Sanktionen verpflichtet werden bzw. dass eine sanktionssichere, öffentliche Zahlungsinfrastruktur geschaffen wird, die EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie Organisationen wirklich vor extraterritorialen Drittstaatseingriffen schützt.

Frage 1 Seite 2

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von den in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Vorgängen?

Antwort

Die Bundesregierung hat die Medienberichterstattung zu Kündigungen von Konten bei den beiden in der Vorbemerkung der Fragestellerinnen und Fragesteller genannten Kreditinstituten zur Kenntnis genommen.

Soweit sich die Frage auf die Aufsicht der beiden Kreditinstitute durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bezieht, ist diese als „VS-VERTRAULICH“ eingestuft. Eine eingestufte Beantwortung ist im Rahmen einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem parlamentarischen Informationsanspruch kollidieren. Einer offenen Beantwortung parlamentarischer Fragen kann das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl) entgegenstehen, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [123]).

Die Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Banken und andere Finanzinstitute und die Stabilität des Finanzmarktes sind Belange des Staatswohls, die die Antwortpflicht der Bundesregierung auf parlamentarische Fragen beschränken können (vgl. BVerfGE 147, 50, LS 6b). Die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der BaFin dient der Stabilität des Finanzmarkts und der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie unterliegt strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards, sodass diese Informationen grundsätzlich bereits geheimhaltungsbedürftig sind. Ein Bekanntwerden der Kenntnisse und konkreten Vorgehensweise der BaFin in Einzelfällen im Bereich der Aufsicht von Kreditinstituten sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Aufsichtsmaßnahmen und somit für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Es könnte dadurch die Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen nachteilig beeinflusst werden. Das Staatswohl könnte daher gefährdet werden.

Im Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die BaFin beziehen, sind zudem regelmäßig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des jeweiligen Instituts (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) betroffen.

Die BaFin unterliegt daher gemäß § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) und § 54 des Geldwäschegesetzes (GwG) strengen Verschwiegenheitsregelungen. Einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen sind für sich genommen zwar nicht geeignet, den parlamentarischen Informationsanspruch zu beschränken (vgl. BVerfGE 147, 50 [133]). Sie können aber insoweit von Relevanz sein, als sie einen Ausgleich konfligierender (Verfassungs-)Rechte darstellen (vgl. BVerfGE 147, 50).

Es ist deshalb eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass Teile der Antwort auf die Frage 1 nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragestellerinnen und Fragesteller mit den oben genannten Interessen, insbesondere mit der Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Kreditinstitute und den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, mit dem Grad „VS-VERTRAU-LICH“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.*

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass Kreditinstitute im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei entscheiden, mit wem sie Geschäftsbeziehungen unterhalten. Diese grundsätzliche Vertragsfreiheit ist bei Sparkassen im Verhältnis zu natürlichen Personen und gegenüber politischen Parteien eingeschränkt.

Allgemein richten sich die Kündigungsmöglichkeiten eines Kreditinstituts nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 675h BGB) sowie ergänzend nach den Vereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Instituts.

Ein Kreditinstitut ist zur Kündigung einer Kontoverbindung verpflichtet, wenn im Einzelfall eine Beendigungspflicht nach dem Geldwäschegesetz besteht, weil die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die jeweilige Kundin oder den jeweiligen Kunden nicht erfüllt werden können.

Die Bundesregierung ist mit den in der Vorbemerkung dargestellten Vorgängen hinsichtlich des IStGH vertraut

Zur EU-Zahlungsinfrastruktur ist zu bemerken, dass der digitale Euro ein strategisches Projekt zur Stärkung der europäischen Souveränität und Resilienz im Zahlungsverkehr ist. Die Bundesregierung unterstützt seine Einführung und setzt sich für einen schnellen Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens ein. Deutschland verfügt mit der Girocard über ein wichtiges nationales Kartennetzwerk, das in Deutschland sehr weit verbreitet ist; in 14 Ländern des Euroraums erfolgen Kartentransaktionen jedoch ausschließlich über internationale Kartenzahlverfahren (69 Prozent der Transaktionsmenge im gesamten Euroraum entfallen auf außereuropäische Kartenanbieter und etwa ein Drittel auf nationale Kartenzahlverfahren, vgl. https://publikationen.bundesbank.de/publik ationen-de/berichte-studien/monatsberichte/monatsbericht-dezember-2025-972 182?article=zahlungsverkehr-im-wandel-aktuelle-entwicklung-des-kartenmarkt s-in-deutschland-972188). Der digitale Euro hat das Potenzial, Abhängigkeit zu reduzieren und die europäische Zahlungsverkehrslandschaft wettbewerbsfähiger und innovativer zu machen.

Frage 2 Seite 3

Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufnahme einer dort als „Antifa Ost“ bezeichneten Gruppierung auf eine Liste von Gruppierungen, gegen die die US-Regierung Sanktionen betreffend u. a. den Finanzverkehr verhängt hat, Auswirkungen auf das Führen von Konten durch Organisationen wie die Rote Hilfe e. V. und ggf. weitere, und wenn ja, welche?

Antwort

Die US-Sanktionsregelungen entfalten Rechtswirkung ausschließlich innerhalb der US-Jurisdiktion. Dies betrifft sowohl Primär- als auch Sekundärsanktionen.

Frage 3 Seite 4

Gibt es darüber hinaus nach Kenntnis der Bundesregierung Auswirkungen des Verbots „der Antifa“ in den USA vermittels eines Sanktionsregimes gegen Gruppierungen weltweit und insbesondere in Deutschland, die „der Antifa“ zugerechnet werden?

Antwort

Am 22. September 2025 hat US-Präsident Donald Trump die „Antifa“ im Wege einer Executive Order in den USA als inländische terroristische Vereinigung eingestuft.

Darüber hinaus wurden die Gruppierung „Antifa-Ost aka Hammerbande“ am 20. November 2025 als „Specially Designated Global Terrorists“ (SDGT) sowie als „Foreign Terrorist Organization“ (FTO) eingestuft.

Aus der medialen Berichterstattung ist der Bundesregierung bekannt, dass Konten der Rote Hilfe e. V. seitens der „Sparkasse Göttingen“ und der „GLS Gemeinschaftsbank eG“ gekündigt wurden. Auswirkungen des US-Sanktionsregimes auf Gruppierungen in Deutschland, die sich selbst dem Aktionsfeld des „Antifaschismus“ zurechnen, sind dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) lediglich mittelbar über die o. g. Auswirkungen auf die Rote Hilfe e. V. bekannt.

Eine darüber hinausgehende Auskunft zum Erkenntnisstand des BfV kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Eine weitere Ausführung oder Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde hier Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV ermöglichen bzw. zu einer Offenlegung führen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen schweren Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.

Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängerinnen und Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse hier überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.

Frage 4 Seite 4

Bestehen Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Rahmen seiner Tätigkeit Geldinstituten und anderen privaten Stellen nahezulegen, durch Kündigung privatrechtlicher Verträge einen Beitrag zur Bekämpfung „extremistischer“ oder verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu leisten, und wenn ja, welche, und ist ein solches Vorgehen erfolgt (Anwendungsfälle bitte nennen)?

Antwort

Nein, derartige Befugnisse des BfV bestehen nicht.

Frage 5 Seite 5

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Verdachtsmeldungen zu Terrorismusfinanzierung bei der Financial Intelligence Unit (FIU), die im Zusammenhang mit Sanktions- und Terrorlisten aus Drittstaaten stehen, und wenn ja, wie viele davon beziehen sich auf Sanktionsmaßnahmen, welche sich weder die EU noch Deutschland zu eigen machen?

Antwort

Für die Arbeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) sind die unmittelbar geltenden Sanktionslisten der Europäischen Union maßgeblich. Daneben sind auch die Sanktionsbeschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen relevant, die in der Regel über EU-Verordnungen in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt werden. Ergänzend können nationale Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsrecht von Bedeutung sein.

Reine Drittstaatenlisten sind für die FIU rechtlich nicht verbindlich, solange sie nicht durch eine EU-Verordnung in das europäische Sanktionsregime überführt werden. Eine systematische Überprüfung solcher Drittstaatenlisten gehört nicht zum gesetzlichen Kernauftrag der FIU; dementsprechend werden hierzu auch keine gesonderten statistischen Erhebungen geführt.

Frage 5a + 5b Seite 5

5aExistieren Empfehlungen, insbesondere Typologien zur Erkennung von Terrorismusfinanzierung seitens der FIU, die Banken nahelegen, es als Anhaltspunkt für erhöhte Aufmerksamkeit zu betrachten, wenn Kundinnen und Kunden „Kritik an der Regierung“ äußern, und wenn ja, welche?

5bExistieren Empfehlungen, insbesondere Typologien zur Erkennung von Terrorismusfinanzierung seitens der FIU, die „Extremismus“ oder „Radikalismus“ als Anhaltspunkt für erhöhte Aufmerksamkeit nennen, vor dem Hintergrund, dass der Bundesregierung laut BMI (Bundesministerium des Innern)-Bericht im Jahr 2020 (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI2100 3-sektorale-risikoanalyse.pdf?__blob=publicationFile&v=14) keine Erkenntnisse über eine systematische Finanzierung linksextremistisch motivierten Terrors in Deutschland vorlagen, und wenn ja, welche?

Antwort

Die Fragen 5 a und 5 b werden zusammen beantwortet.

Die FIU stellt derzeit in Bezug auf die konkreten Fragegegenstände keine unmittelbar einschlägigen Empfehlungen bzw. Typologien zur Verfügung.

Frage 5c Seite 5

Werden Verdachtsmeldungen zu Terrorismusfinanzierung zur Erstellung von Typologien zur automatisierten risikobasierten Filterung herangezogen, und wenn ja, welche, und welchen Einfluss nehmen das Bundesamt für Verfassungsschutz und weitere Partnerbehörden der FIU auf die Kriterien der automatisierten Auswertung, die auf Sanktionsmaßnahmen von Drittstaaten zurückgehen?

Antwort

Sowohl im Bereich der Terrorismusfinanzierung wie ebenso im Geldwäschebereich wird über die von der FIU angewandten Kriterien zur teilautomatisierten Identifizierung entsprechender Verdachtsmeldungen laufend mit den benannten Behörden das erforderliche Benehmen hergestellt und eine fortlaufende Evaluierung vorgenommen; die Auswertung der aus der Analyse von Verdachtsmeldungen gewonnenen Erkenntnissen ist hierbei ein fester Bestandteil. Hierzu besteht mit der Regelung des § 30 Absatz 2 GwG auch eine zugehörige Verpflichtung, der laufend entsprochen wird.

Soweit der Verstoß gegen Sanktionsmaßnahmen betroffen ist, wird dies bei der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen ausschließlich nach Maßgabe der jeweils gültigen EU-Verordnungen bewertet. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die FIU in diesem Bereich keine unmittelbare Zuständigkeit besitzt, sondern sie ‚nur‘ an der Feststellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften mitwirkt, die aufgrund eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, § 28 Absatz 1a GwG. Das BfV nimmt keinen Einfluss auf die Kriterien der automatisierten Auswertung, die auf Sanktionsmaßnahmen von Drittstaaten zurückgehen.

Frage 6 Seite 6

Welche Meldegründe für Verdachtsfälle stellt die FIU gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GwG (Geldwäschegesetz)-Meldeverordnung zur Auswahl?

Antwort

Um die Verdachtsmeldung bei Abgabe mit einer ersten inhaltlich zusammenfassenden Angabe zu versehen, steht den Verpflichteten ein umfangreicher sog. Indikatorenkatalog zur Verfügung, aus welchem die einschlägigen Meldegründe aus Sicht des Meldenden individuell ausgewählt werden können. Im Einzelnen handelt es sich um derzeit 124 Auswahlmöglichkeiten.

Tabelle auf Seite 6, 7, 8, 9 · 124 Zeilen × 2 Spalten
IndikatorBezeichnung
A1000Geldwäsche
A1001Transaktion i. Z. m. Geldwäsche (FIU-Zustimmung erforderlich, § 46 Absatz 1)
A1002Transaktion i. Z. m. Geldwäsche (Aufschub nicht möglich, § 46 Absatz 2)
A1003Transaktion i. Z. m. Geldwäsche (nachträgliche Feststellung)
A1004Geschäftsbeziehung i. Z. m. Geldwäsche
A1005Maklergeschäft i. Z. m. Geldwäsche
A2000Terrorismusfinanzierung
A2001Transaktion i. Z. m. Terrorismusfinanzierung (FIU-Zustimmung erforderlich, § 46 Absatz 1)
A2002Transaktion i. Z. m. Terrorismusfinanzierung (Aufschub nicht möglich, § 46 Absatz 2)
A2003Transaktion i. Z. m. Terrorismusfinanzierung (nachträgliche Feststellung)
A2004Geschäftsvorfall i. Z. m. Terrorismusfinanzierung
A2005Vermögensgegenstand i. Z. m. Terrorismusfinanzierung
A3000Sonstiger Grund
A3001Verstoß gegen die Offenlegungspflicht
A3002Nachmeldung
A3003Anderer Grund
A4000Eiliger Sachverhalt
B1000Kundenbezogene Besonderheiten
B1101Politisch exponierte Person (PEP)
B1102Listentreffer in Sanktionslisten Terrorismus VO (EG) Nr. 2580/2001 oder Nr. 881/2002
B1103Listentreffer in sonstigen Sanktionslisten
B1104Kenntnis von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kunden
B1105Kunde oder wirtschaftlich Berechtigter aus Staat, ohne gleichwertige Standards in Bezug auf Geldwäscheprävention
B1201Vorlage gefälschter/auffälliger Personaldokumente (Verschleierung der Identität)
B1202Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Postident-Verfahrens
B1203Verweigerung erforderlicher Angaben zur Identifizierung des Kunden
B1204Auffälliges Verhalten der Kundin oder des Kunden
B1205Verwendung falscher oder auffälliger Dokumente/Geschäftsunterlagen
B1206Nutzung auffälliger Adressen (Postfächer, Briefkastenfirmen, Sammeladressen)
B1207Verweigerung/Verschleierung der Offenlegung des/der wirtschaftlich Berechtigten
B1208Verschleierung der Offenlegung des/der wirtschaftlich Berechtigten durch komplexe/internationale Unternehmensstruktur
B1301Kundenprofil ist unpassend zum Geschäftsgegenstand
B1302Auffälliger/nicht nachvollziehbarer wirtschaftlicher Hintergrund des Kunden
B1303Kundin oder Kunde verfügt über keine geschäftsspezifischen Kenntnisse oder eigene gewerbliche Hintergründe, die der Transaktion/Geschäftsbeziehung angemessen sind
B1304Kundin oder Kunde bindet ohne nachvollziehbaren Grund Vermittler oder Dritte ein
B1305Kundin oder Kunde handelt offensichtlich für Dritte (Strohmannfunktion)
B1306Örtlich nicht plausible Geschäftsbeziehung zwischen Kunden und Verpflichteten
B1307Beteiligung von/an Scheinunternehmen
B1308Kunde, der oder die sich als nicht anerkannte NGO oder NPO darstellt
B2000Transaktionen/Geschäftsbeziehungen bezogene Besonderheiten
B2101Wirtschaftlich nicht plausible Transaktion
B2102Transaktion widerspricht wirtschaftlichem Hintergrund der Kundin oder des Kunden
B2103Transaktion widerspricht Geschäftszweck der Kundin oder des Kunden
B2104Unbekannte Mittelherkunft
B2105Auffälliger Verwendungszweck
B2106Nicht plausible Nutzung verschiedener Konten/Durchlaufkonten/Sammelkonten
B2107Nutzung von anonymen Zahlungsverfahren
B2108Transaktion soll aus nicht nachvollziehbaren Gründen unter großem Zeitdruck durchgeführt werden
B2109Kurz vor Abschluss der Transaktion werden neue Beteiligte oder Vereinbarungen eingeführt
B2110Unerwartete Änderungen hinsichtlich der Finanzierung
B2111Unerklärlicher Wechsel der Kontoverbindung
B2112Transaktion liegt über oder unter dem angekündigten Wert
B2113Abwicklung von Bezahlservices außerhalb des üblichen Bankensektors
B2114Transaktion dient offensichtlich keinem wirtschaftlich nachvollziehbaren Zweck
B2115Smurfing (Splitten und Zusammenführen von Geldbeträgen unterhalb von Schwellenwerten)
B2201Umtausch von Bargeld in/von 500 Euro-Banknoten
B2202Hoher oder ungewöhnlicher Umtausch von Bargeld in andere Stückelungen der gleichen Währung
B2203Sonstiger ungewöhnlicher/hoher Bargeldtausch
B2204Ungewöhnlich hohe Barzahlungen/Bargeldabhebungen
B2205Vielzahl von Bargeldein-/Auszahlungen ohne nachvollziehbare Erklärung
B2206Unübliche Barzahlung im Geschäftsverkehr
B2301Transaktionen erfolgen aus ungewöhnlichen Quellen oder unsicheren Ländern
B2302Transaktion in/aus Offshore-Finanzplatz
B2303Transaktion in/aus Drittstaaten, die nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen
B2304Transaktionen in/aus Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten signifikant stark ausgeprägt sind
B2305Transaktion in/aus Staaten, gegen die beispielsweise die EU oder die UN-Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben
B2306Transaktionen in/aus Staaten, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind
B2401Sonstige Tatsachen
C1001Auffälligkeiten i. Z. m. Kreditgeschäften/Treuhandgeschäften
C1002Auffälligkeiten i. Z. m. Wertpapiergeschäften
C1003Auffälligkeiten i. Z. m. Akkreditivgeschäften
C1004Auffälligkeiten i. Z. m. Versicherungsgeschäften
C1005Auffälligkeiten i. Z. m. Leasinggeschäften
C1006Auffälligkeiten i. Z. m. dem Außenhandel (internationaler Warenverkehr)
C1007Auffälligkeiten i. Z. m. Währungsumtausch
C1008Auffälligkeiten i. Z. m. Prepaidkarten
C1009Auffälligkeiten i. Z. m. der Nutzung von Kreditkarten
C1010Auffälligkeiten i. Z. m. E-Geld
C1011Auffälligkeiten i. Z. m. Kryptowährungen (z. B. Bitcoin)
C1012Auffälligkeiten i. Z. m. Schecks
C1013Auffälligkeiten i. Z. m. Schließfächern
C1014Auffälligkeiten i. Z. m. Glücksspiel/Wetten
C1015Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von Immobilien
C1016Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von Kraftfahrzeugen
C1017Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von Schiffen und Motorbooten
C1018Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von Luftfahrzeugen
C1019Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von Edelmetallen
C1020Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von Edelsteinen
C1021Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von Schmuck und Uhren
C1022Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von Kunstgegenständen und Antiquitäten
C1023Auffälligkeiten i. Z. m. Kauf/Verkauf von sonstigen hochwertigen Gütern
C1024Auffälligkeiten i. Z. m. sonstigen Geschäftsbereichen
D1001Korruption, Straftaten im Amt (z. B. Bestechung und Bestechlichkeit)
D1002Betrug und Untreue
D1003Rauschgiftdelikte
D1004Steuerdelikte
D100401Sozialleistungsbetrug
D1005Waffendelikte
D1006Terrorismusfinanzierung, Staatsschutz, Embargoverstöße
D1007Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (Bildung/Mitgliedschaft in krimineller/terroristischer Vereinigung)
D1008Geld- und Wertzeichenfälschung
D1009Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Zuhälterei)
D1010Straftaten gegen die persönliche Freiheit (z. B. Menschenhandel, Zwangsprostitution, Ausbeutung der Arbeitskraft, Menschenraub, Geiselnahme)
D1011Diebstahl und Unterschlagung
D1012Raub und Erpressung
D1013Begünstigung und Hehlerei
D1014Geldwäsche (§ 261 StGB)
D1015Strafbarer Eigennutz (Verbotenes Glücksspiel)
D1016Straftaten gegen den Wettbewerb
D1017Straftaten gegen die Umwelt
D1018Nebengesetze
D101801Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (§§ 17, 18 AWG)
D101802Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz (Einschleusen von Ausländern)
D101803Verstöße gegen das Asylgesetz (Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung)
D101804Verstöße i. S. d. § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes
D101805Verstöße gegen das Markengesetz
D101806Verstöße gegen das Urhebergesetz
D101807Verstoß gegen § 25 Gebrauchsmustergesetz
D101808Ungenehmigte Nutzung eines eingetragenen Designs / Gemeinschaftsgeschmackmusters (§§ 51, 65 Designgesetz)
D101809Verstöße im Sinne des § 142 des Patentgesetzes
D101810Verstöße im Sinne des § 10 des Halbleitergesetzes
D101811Verstöße im Sinne des § 39 des Sortenschutzgesetzes
D1019Andere Straftat
D1020Straftat nicht erkennbar
Frage 7 Seite 9

Wer ist derzeit Mitglied in der Public Private Partnership – Anti Financial Crime Alliance (AFCA) (bitte nach öffentlichen Institutionen und Unternehmen auflisten)?

Antwort

Unternehmen/Institutionen Finanzsektor

– Aareal Bank AG

– Barclays Bank Ireland PLC, Frankfurt Branch

– Bayerische Landesbank Anstalt des öffentlichen Rechts

– BBBank eG

– Berliner Volksbank eG

– BMW Bank GmbH

– Coinbase Germany GmbH

– Commerzbank AG

– DekaBank Deutsche Girozentrale

– Deutsche Bank AG – Deutsche Börse AG für Clearstream

– DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank

– Finoa GmbH

– flatexDEGIRO Bank AG

– HSBC Deutschland

– ING-DiBa AG

– Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg)

– KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau

– Kreissparkasse Diepholz

– Landesbank Baden-Württemberg

– Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Anstalt des öffentlichen Rechts

– ODDO BHF AG

– Rabobank Frankfurt

– S-Kreditpartner GmbH

– Société Générale S.A., Zweigniederlassung Frankfurt

– Sparkasse KölnBonn

– Standard Chartered Bank AG

– Sumitomo Mitsui Banking Corp.

– TARGOBANK AG

– The Bank of New York Mellon – Filiale Frankfurt

– UBS Europe SE

– Unicredit Bank AG

– Western Union Payment Services Ireland Ltd.

Unternehmen/Institutionen Nichtfinanzsektor

– Engel & Völkers AG

– Jones Lang LaSalle SE

– ODDSET Sportwetten GmbH

– Spielbank Berlin GmbH & Co. KG

– Tipico Co. Ltd.

– von Poll Immobilien GmbH

– Merkur Spielbanken NRW GmbH (ehem. Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co.KG)

Weitere Unternehmen/Institutionen

– Kerberos Compliance-Managementsysteme GmbH

Behörden

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin

– Bundeskriminalamt, BKA

– Bundeszentralamt für Steuern, BZSt

– Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Inneres und Sport – Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (Anstalt des öffentlichen Rechts)

– Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

– Landgericht Berlin

– Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

– Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz

– Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg

– MWAE Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (Brandenburg)

– Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (Berlin)

– Zollkriminalamt, ZKA

– Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

– Bundesnotarkammer, BNotK

– Bundesrechtsanwaltskammer, BRAK

– Bundessteuerberaterkammer, BStBk

– Wirtschaftsprüferkammer, WPK

– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).

Frage 8 + 8a + 8b + 8c + 8d Seite 11

8Betrachtet die Bundesregierung Organisationen, die in Gänze einem „extremistischen“ Phänomenbereich zugeordnet werden können, weiterhin als besonders risikobehaftet in Bezug auf Terrorismusfinanzierung, so wie es aus der Risikoanalyse Terrorismusfinanzierung des BMI (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sic herheit/BMI21003-sektorale-risikoanalyse.pdf?__blob=publicationFile& v=14) hervorgeht, und was qualifiziert eine Organisation als „extremistisch“?

8aHat die Bundesregierung wie in der Risikoanalyse Terrorismusfinanzierung des BMI (vgl. S. 55) angekündigt einen Austausch zwischen Non-Profit-Organisationen (NPO) und dem Bankensektor herbeigeführt, um die negativen Konsequenzen von De-Risking-Maßnahmen, welche zu Debanking führen können, zu reduzieren, und wenn ja, mit welchen Teilnehmenden (bitte auflisten), und mit welchem Ergebnis?

8bHat die Bundesregierung, wie in der Risikoanalyse Terrorismusfinanzierung des BMI (vgl. Seite 55) angekündigt, eine Prüfung von möglichen Maßnahmen im Bankensektor durchgeführt, welche den negativen Konsequenzen von De-Risking-Praktiken (vgl. S. 39) entgegenwirken sollen, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

8cHat die Bundesregierung, wie in der Risikoanalyse Terrorismusfinanzierung des BMI (vgl. S. 55) angekündigt, Informationsangebote für NPOs (Non-Profit-Organizations) geschaffen bezüglich des Umgangs mit Sanktions- und Listungsregimes von Nicht-EU-Staaten, und wenn ja, welche?

8dWurde die statistische Erfassung von Terrorismusfinanzierungsfällen mit NPO-Bezug verbessert, seit eine solche Verbesserung in der Risikoanalyse angekündigt wurde, und wenn ja, welche neuen Erkenntnisse und Statistiken liegen dazu vor?

Antwort

Die Fragen 8 bis 8d werden gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung hat den in der Sektoralen Risikoanalyse – Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen in Deutschland des Bundesministeriums des Innern angekündigten Austausch umgesetzt. Am 21. März 2024 fand auf Einladung des Bundesministeriums der Finanzen ein strukturierter Drei-Parteien-Dialog zwischen Non-Profit-Organisationen (NPOs), Kreditwirtschaft, und Verwaltung statt. Teilgenommen haben Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Bundesressorts und nachgeordneter Behörden (inklusive der Sicherheitsbehörden) sowie der BaFin und der Bundesbank. Darüber hinaus waren Vertreterinnen und Vertreter großer Bankenverbände und Kreditinstitute sowie Vertreterinnen und Vertreter von NPO-Dachverbänden und ausgewählter Organisationen beteiligt. Eine Veröffentlichung der Klarnamen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Im Ergebnis konnte ein gemeinsames Verständnis der regulatorischen Anforderungen und praktischen Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit De-Risking-Maßnahmen, erreicht werden. Eine Fortsetzung des Dialogformats ist vorgesehen.

In der zitierten NPO-Risikoanalyse geht es um Informationsangebote für den Umgang mit Sanktions- und Listungsregimen für NPO, nicht speziell um Regime von nicht-EU-Staaten (s. S. 55). Diese wurden ebenfalls im Rahmen des Drei-Parteien-Dialog adressiert. Aktuell arbeitet das Bundeskriminalamt (BKA) an einer generellen Verbesserung der polizeilichen Statistik zu Terrorismusfinanzierungssachverhalten.

Frage 9 Seite 12

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen privatrechtliche Verträge bei Banken und Zahlungsdienstleistern gekündigt wurden, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zu den Vertragspartnern im Rahmen der Bestandsdatenauskunftsverlangen oder aufgrund anderer Rechtsgrundlagen Informationen herausverlangt hat, und wenn ja, wie viele Fälle betraf dies seit 2021 (bitte nach privaten Kreditinstituten, Anstalten des öffentlichen Rechts und privaten Zahlungsdienstleistern differenzieren)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 10 Seite 12

Wie informiert das BfV im Rahmen von besonderen Auskunftsverlangen nach § 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) die Auskunftspflichtigen vom Verbot einseitiger Handlungen zulasten ihrer Vertragspartner allein aufgrund eines Auskunftsverlangens (§ 8b Absatz 5 BVerfSchG)?

Antwort

Das BfV informiert im Rahmen von besonderen Auskunftsverlangen nach § 8a Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) die Auskunftspflichtigen vom Verbot einseitiger Handlungen zulasten ihrer Vertragspartnerinnen und Vertragspartner aufgrund eines Auskunftsverlangens (§ 8b Absatz 5 BVerfSchG) jedes Mal im Anschreiben über das genannte Verbot. Dort wird auf dieses Verbot explizit hingewiesen und zudem auf die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA) der BaFin verwiesen. Die AuA enthalten in der aktuellen Fassung auf Seite 92 a. E. ebenfalls einen Hinweis auf das hier genannte Verbot.

Frage 10a Seite 12

Hat die Bundesregierung Kenntnis von solchen Vorgängen, in denen der Verdacht einer solchen pflichtwidrigen Kündigung bestand?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 10b + 10c Seite 13

10bWelche Schwierigkeiten bestehen aus Sicht der Bundesregierung gerade im Bereich der Finanzdienstleistungen für Finanzinstitute, eine solche Kündigung nach einem Auskunftsverlagen nicht auszusprechen, da hiermit immer ein Risiko der Verletzung von Compliance-Regelungen der Finanzinstitute einhergeht?

10cWelche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um das Fernwirkungsverbot von Auskunftsverlangen in § 8b Absatz 5 BVerfSchG abzusichern und ggf. durchzusetzen?

Antwort

Die Fragen 10 b und 10 c werden zusammen beantwortet.

Im Rahmen des Anwendungsbereichs von § 8a BVerfSchG besteht für die Verpflichteten eine gesetzliche Pflicht, nicht allein aufgrund eines Auskunftsverlangens einseitige Handlungen zulasten ihrer Vertragspartnerinnen und Vertragspartner vorzunehmen. Kommen die Verpflichteten dieser gesetzlichen Pflicht nach, stellt dies keine Verletzung von Compliance-Regelungen dar (siehe § 8b Absatz 5 BVerfSchG).

Frage 10d Seite 13

Gibt es in Zusammenhang mit diesen Fragen Vorgänge oder Beschwerden bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die sich gegen Kontokündigungen im Zusammenhang mit politischer Betätigung vermeintlich extremistischer Gruppierungen richten?

Antwort

Die BaFin hat weniger als zehn Eingaben zum Thema Kündigungen von Konten des Vereins Rote Hilfe e. V. erhalten. Diese erfolgten jedoch nicht durch den Verein selbst, sondern durch Dritte. Es handelt sich daher nicht um Beschwerden, sondern um Hinweise auf die Kündigungen.

Die BaFin ist in der Vergangenheit bereits vergleichbaren Fallkonstellationen nachgegangen. Aus aufsichtlicher Sicht hat es dabei keine systematischen Verstöße gegeben. Auch aus Verbraucherschutzperspektive gab es in diesen Fällen keine systematische Verbraucherbenachteiligung.

Frage 11 + 12 + 13 + 14 + 15 Seite 13

11Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Over-Compliance-Strategien privater Banken bei der faktischen Durchsetzung extraterritorialer US-Sanktions- und Terrorlisten innerhalb der EU?

12Haben, nach Kenntnis der Bundesregierung, private Banken in Deutschland in den letzten zwei Jahren eine Over-Compliance-Strategie verfolgt, und wenn ja, welche Banken?

13Versucht die Bundesregierung, Over-Compliance-Strategien privater Banken zu verhindern, und wenn ja, durch welche Mittel?

14Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang ergriffen, um die EU-Blocking-Verordnung im Bereich des Finanz- und Zahlungsverkehrs faktisch durchzusetzen?

15Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass private Banken und Zahlungsdienstleister in Deutschland US-amerikanische Sanktions- und Terrorlisten nicht anwenden, sofern diese nicht Bestandteil des EU-Sanktionsrechts sind?

Antwort

Die Fragen 11 bis 15 werden zusammen beantwortet.

Die US-Sanktionsregelungen entfalten Rechtswirkung ausschließlich innerhalb der US-Jurisdiktion. Dies betrifft sowohl Primär- als auch Sekundärsanktionen. Sofern Verbindungen europäischer Kreditinstitute oder Zahlungsdienstleister zur US-Jurisdiktion bestehen, kann es für diese Unternehmen geschäftspolitische Gründe geben, US-Sanktionsmaßnahmen zu beachten. Es liegt zunächst grundsätzlich in der Verantwortung der jeweiligen Kreditinstitute, unter Abwägung von Kosten-/Nutzenaspekten sowie unter Risikogesichtspunkten über die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen bzw. Vertragsverhältnissen zu entscheiden. Kreditinstitute dürften in der Regel aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) grundsätzlich berechtigt sein, Vertragsverhältnisse aus geschäftspolitischen Gründen zu kündigen.

Die Bundesregierung lehnt die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen grundsätzlich ab. Auf EU-Ebene wurde bereits 1996 die Verordnung 2271/96 (sog. „Blockingverordnung“) geschaffen, um europäischen Rechtsteilnehmerinnen und Rechtsteilnehmern die Einhaltung von Drittstaatensanktionen in bestimmten Länderkontexten zu untersagen.

Bei der Blocking-Verordnung handelt es sich um direkt anwendbares europäisches Recht, das keiner nationalen Umsetzung bedarf. Gemäß Artikel 9 der Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 82 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes eine entsprechende Ahndungsvorschrift geschaffen. Verstöße stellen danach eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6, 8 und 9 auf die Kleine Anfrage „Durchsetzung der US-Blockade gegen Kuba im Rechtsraum der Europäischen Union und ihre Auswirkungen auf die deutschkubanischen Wirtschaftsbeziehungen“ auf Bundestagsdrucksache 21/3723 vom 19. Januar 2026 hingewiesen.

Frage 16 Seite 14

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) US-amerikanische Sanktions- und Terrorlisten nicht anwenden, sofern diese nicht Bestandteil des EU-Sanktionsrechts sind?

Antwort

Die Bundesregierung überwacht im Rahmen ihrer Rechtaufsicht nach § 12 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfWG) die Beachtung der geltenden Gesetze durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Frage 17 Seite 14

In wie vielen Fällen wurden Banken oder Zahlungsdienstleister in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung a) überprüft, b) beanstandet, c) sanktioniert, weil sie unzulässigerweise Drittstaatensanktionen befolgt haben?

Antwort

Fälle im Sinne der Frage sind der Bundesregierung nicht bekannt.

Frage 18 Seite 14

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die EU-Blocking-Verordnung derzeit unter einem strukturellen Vollzugsdefizit leidet, insbesondere im Bankensektor, und wenn nein, wie schätzt die Bundesregierung die Wirksamkeit der EU-Blocking-Verordnung ein?

Antwort

Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 15 hingewiesen.

Die Tatsache, dass die Blocking-Verordnung geschäftspolitischen Erfordernissen der Marktakteure Rechnung trägt, indem sie in Artikel 5 Marktakteuren die Möglichkeit einräumt, soweit andernfalls ihre Interessen oder die der Gemeinschaft schwer geschädigt würden, Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, stellt kein strukturelles Vollzugsdefizit dar.

Frage 19 Seite 15

Welche Weisungen, Auslegungshinweise oder Leitlinien existieren seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der BaFin oder der Deutschen Bundesbank, die Banken verpflichten, EU-Recht gegenüber Drittstaatensanktionen ausdrücklich zu priorisieren?

Antwort

Die Blocking-Verordnung findet in Deutschland direkte Anwendung, ohne dass es behördlicher Umsetzungsakte wie Weisungen oder dergleichen bedürfte. Weisungsbefugnisse mit Blick auf geschäftspolitische Entscheidungen gegenüber Finanzinstituten haben das Bundesministerium der Finanzen, die BaFin oder die Deutsche Bundesbank nicht.

Frage 20 Seite 15

Hält die Bundesregierung eine Verschärfung der aufsichtsrechtlichen Praxis oder der gesetzlichen Vorgaben für erforderlich, um die faktische Anwendung extraterritorialen US-Rechts im deutschen Finanzsystem zu unterbinden?

Antwort

Auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 15 und 18 wird verwiesen.

Frage 21 + 21a + 21b + 21c + 21d Seite 15

21Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die geplante EZB (Europäische Zentralbank)-basierte Zahlungsinfrastruktur wie der digitale Euro, die auf externe private Compliance-Dienstleister angewiesen ist, nicht sanktionssicher gegenüber Drittstaaten ist?

21aGibt es nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich Unterschiede zwischen den geplanten Online- und Offlinefunktionen des digitalen Euro, und wenn ja, welche?

21bSieht die Bundesregierung in einer solchen öffentlichen Wallet- oder Konteninfrastruktur eine Möglichkeit, existenzielle Zahlungsfunktionen auch bei Drittstaatensanktionen zuverlässig zu sichern?

21cWelche Möglichkeiten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, den Zugang zur sogenannten White-Label-Solution des digitalen Euro so auszugestalten, dass Sanktionssicherheit gegenüber Drittstaaten sichergestellt werden kann?

21dWurde geprüft, inwiefern bestehende oder geplante Zahlungsverkehrssysteme der EZB technisch, organisatorisch oder vertraglich von US-Recht, US-Cloud-Infrastruktur oder US-Compliance-Anbietern abhängig sind, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für das erklärte Ziel der europäischen Finanz- und Zahlungssouveränität?

Antwort

Die Fragen 21 bis 21d werden gemeinsam beantwortet.

Die Europäische Kommission hat am 28. Juni 2023 einen Legislativvorschlag für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euro vorgelegt. Das europäische Gesetzgebungsverfahren zum Legislativvorschlag dauert an. Der EZB-Rat wird erst nach Verabschiedung der Verordnung zur Einführung des digitalen Euro über die Ausgabe eines digitalen Euro entscheiden.

Der Legislativvorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euro sieht unter anderem vor, dass Zahlungsdienstleister die Einhaltung der gemäß Artikel 215 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Sanktionen der Union überwachen müssen. Ferner werden für den digitalen Euro sämtliche anwendbare EU-Verordnungen gelten. Diese zielen darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen Privatsphäre und Sicherheit herzustellen.

Die technische Zahlungsinfrastruktur für den digitalen Euro wird das Eurosystem, bestehend aus Europäischer Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entwickeln und bereitstellen. Nach Darstellung der EZB wird sie dafür sowohl mit einem Zusammenschluss nationaler Zentralbanken des Euroraums (darunter auch die Deutsche Bundesbank) als auch mit privaten Dienstleistern kooperieren. Funktionen wie die Zahlungsabwicklung und die eigentliche Ausgabe („Issuance“) des digitalen Euro werden vom Eurosystem selbst übernommen.

Zur Stärkung der europäischen Souveränität soll beispielsweise auch die notwendige Cloud-Infrastruktur von drei europäischen Notenbanken aufgebaut und betrieben werden (u. a. der Deutschen Bundesbank). Andere Dienste werden von privaten Unternehmen bereitgestellt. Die Vergabe an private Unternehmen erfolgte an EU-ansässige Unternehmen unter europäischer Kontrolle (vgl. Übersicht der ausgewählten Dienstleister: www.ecb.europa.eu/press/intro/new s/html/ecb.mipnews251002.en.html). Die Arbeiten an der technischen Infrastruktur dauern an.

Um sicherzustellen, dass das System für den digitalen Euro überall im Euroraum einheitlich umgesetzt wird, arbeitet das Eurosystem derzeit in Kooperation mit Marktteilnehmern zudem ein Regelwerk für den digitalen Euro aus. Das Regelwerk soll einheitliche Regeln, technische Standards und Verfahren festlegen und damit in allen Euro-Ländern ein gleichwertiges Angebot von grundlegenden Diensten rund um den digitalen Euro gewährleisten. Auch diese technischen Arbeiten dauern an.

Weitergehende Bewertungen der konkreten rechtlichen und technischen Ausgestaltung des digitalen Euro durch die Bundesregierung bleiben dem laufenden europäischen Gesetzgebungs- und technischen Entwicklungsprozess im Eurosystem vorbehalten.

Frage 21e Seite 16

Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zur Option eines Single-Tier-digitalen Euro ein, bei dem Bürgerinnen und Bürger direkte Konten oder Wallets bei der EZB oder ersatzweise bei den nationalen Zentralbanken (z. B. der Deutschen Bundesbank) führen könnten?

Antwort

Der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euro sieht vor, dass die Nutzerinnen und Nutzer des digitalen Euro nur mit Zahlungsdienstleistern eine vertragliche Beziehung zur Nutzung des digitalen Euro eingehen. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Nutzerinnen und Nutzer des digitalen Euro in keiner vertraglichen Beziehung zur Europäischen Zentralbank oder zu den nationalen Zentralbanken stehen. Demnach sollen Zahlungsdienstleister die Konten für den digitalen Euro im Namen der Nutzerinnen und Nutzer verwalten und Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro anbieten. Auch das Verhandlungsmandat des Rates vom 19. Dezember 2025 verfolgt diesen Ansatz zur Ausgabe des digitalen Euro.

Frage 22 Seite 16

Hat die Bundesregierung die Möglichkeit evaluiert, den GNU Taler als technische Basis für Zentralbankengeld vorzuschlagen, oder plant, sie dies zu tun, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Entwicklung der technischen Infrastruktur für den digitalen Euro obliegt dem Eurosystem.

Frage 22a Seite 17

Welche Bedeutung misst die Bundesregierung Open-Source-Software generell hinsichtlich digitaler Zahlungssysteme bei, insbesondere hinsichtlich größtmöglicher digitaler Unabhängigkeit?

Antwort

Der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euro sieht vor, dass die Europäische Zentralbank, soweit möglich, die Interoperabilität von Standards für Zahlungsdienste gewährleistet. Der Legislativvorschlag sieht ferner vor, dass die Interoperabilität unter anderem durch die Verwendung offener Standards unterstützt werden kann. Die Bundesregierung erkennt die Bedeutung von offenen technischen Standards und Interoperabilität im Kontext europäischer Souveränität. Gleichzeitig verfolgt der Legislativvorschlag einen technologieneutralen Ansatz, und die konkrete Entwicklung der technischen Infrastruktur obliegt dem Eurosystem.

Die Bundesregierung begrüßt es, dass das Verhandlungsmandat des Rates vom 19. Dezember 2025 die Verpflichtung der EZB vorsieht, technologische Entwicklungen laufend zu beobachten und zu bewerten. Wo sachgerecht, etwa zur Erhöhung der Privatsphäre oder Resilienz der Infrastruktur, wären neue Technologien fortlaufend zu implementieren.

Frage 22b Seite 17

Welche Zahlungssysteme sind der Bundesregierung bekannt, die einerseits eine mit Bargeld vergleichbare Anonymität für Käuferinnen und Käufer sicherstellen, gleichzeitig aber Geldwäsche und Steuerhinterziehung durch Identifizierung der Zahlungsempfänger ermöglichen, und wäre der GNU Taler nach Ansicht der Bundesregierung ein geeignetes Zahlungssystem nach dieser Maßgabe?

Antwort

Die Bundesregierung verweist hier insbesondere auf die Möglichkeit von sog. Offline-Zahlungen beim digitalen Euro. Hierbei soll die Privatsphäre besonders geschützt werden. Sowohl bei Überweisungen an andere Personen als auch beim Bezahlen in Geschäften sollen persönliche Transaktionsdaten nur der zahlenden Person und der Person, die das Geld erhält, bekannt sein – so hätte selbst die Bank des Zahlenden keinen Zugang zu Zahlungsinformationen. Bei Ein- und Auszahlungen von Guthaben würde der Zahlungsdienstleister, der den digitalen Euro bereitstellt, Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche durchführen – so, wie das heute bei Barabhebungen und -einzahlungen der Fall ist.

Zudem trägt die Möglichkeit von Offline-Zahlungen zur Stärkung der Resilienz bei, denn Offline-Zahlungen wären selbst bei einem Strom- oder Internetausfall zwischen Endgeräten in räumlicher Nähe möglich. Die genaue technische Ausgestaltung der Offline-Lösung obliegt dem Eurosystem, das gegenwärtig unterschiedliche Architekturmodelle erwägt und derzeit mögliche Vorschläge sondiert.

Zur Minimierung geldwäscherechtlicher Risiken sieht der Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zum digitalen Euro zudem entsprechende Transaktions- und Haltelimite für Offline-Zahlungen vor, die von der Europäischen Kommission auf Basis einer Einschätzung der europäischen Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) einzuführen wären.

Die Abwicklung von Transaktionen in digitalen Euro (online und offline) soll so gestaltet sein, dass weder die Europäische Zentralbank noch die nationalen Zentralbanken die Daten identifizierten oder identifizierbaren Nutzerinnen und Nutzern des digitalen Euro zuordnen können.

Frage 23 + 24 Seite 18

23Wurde geprüft, ob nationale Zentralbanken (analog zu früheren Regelungen etwa für Beschäftigte der Deutschen Bundesbank) Zahlungskonten mit ausschließlich EU-rechtlicher Compliance für bestimmte Personengruppen oder generell bereitstellen könnten?

24Welche konkreten regulatorischen oder infrastrukturellen Optionen sieht die Bundesregierung insgesamt, um Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen in Deutschland wirksam vor der Anwendung extraterritorialer US-Sanktions- und Terrorlisten zu schützen, und welche dieser Optionen verfolgt die Bundesregierung aktiv, welche werden derzeit nicht verfolgt, und aus welchen Gründen?

Antwort

Die Fragen 23 und 24 werden zusammen beantwortet.

Grundsätzlich prüft die Bundesregierung laufend Ansätze wie auf die extraterritoriale Anwendung von Drittstaaten-Sanktionen reagiert werden kann.

Frage 25 Seite 18

Hat die BaFin im Zusammenhang mit Listungen deutscher Organisationen auf US-amerikanischen Sanktionslisten wie der FDTO (Foreign Terrorist Organizations)-Liste bei deutschen Banken Erkundigungen angestellt oder Nachfragen an diese gerichtet, und wenn ja, in wie vielen Fällen, und bei welchen Banken (bitte nach Jahren und Monaten ab 2016 aufschlüsseln)?

Antwort

Auf die Antwort zur Frage 19 wird verwiesen.