Hochwasserschutz und Verwendung der Wiederaufbauhilfe 2021 im Ahrtal

Drucksache 21/4443Antwortauf die Kleine Anfrage 21/416027.02.20264 Seiten8 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium der FinanzenUmweltÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Infolge der Flutkatastrophe im Juli 2021 in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen wurde das Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ zur Beseitigung der Schäden und zum Wiederaufbau in den betroffenen Gebieten errichtet. Seitdem schreitet der Wiederaufbau über landesspezifische Förderrichtlinien auf Grundlage der bundesgesetzlichen Regelungen voran. Parallel zum Wiederaufbau wurden insbesondere im Ahrtal in einem intensiven Prozess Vorschläge entwickelt, wie der Hochwasserschutz in der Region verbessert werden kann. Aus diesem Prozess haben sich vielfältige Maßnahmen des Hochwasserschutzes ergeben, die die Kommunen umsetzen wollen.

Frage 1 + 3 Seite 1

1Plant die Bundesregierung, die im Rahmen eines intensiven Prozesses entwickelten Vorschläge aus der Ahrtalregion zur künftigen Verbesserung des Hochwasserschutzes finanziell abzusichern, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?

3Ist der Bau von nach der Flutkatastrophe entwickelten zusätzlichen Hochwasserschutzmaßnahmen aus dem Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ zulässig?

Antwort

Die Fragen 1 und 3 werden zusammen beantwortet.

Präventiver Hochwasserschutz ist als Teil des Katastrophenschutzes grundsätzlich Aufgabe der Länder. Der Bund verfügt nur im Ausnahmefall und nur in engen Grenzen bei Hochwasserkatastrophen nationalen Ausmaßes über eine restriktiv auszulegende, reaktive Finanzierungskompetenz.

Die Mittel aus dem Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ dienen gemäß Aufbauhilfegesetz 2021 der Leistung von Hilfen zur Beseitigung der durch den Infrastruktureinrichtungen die Wiedererrichtung an das Hochwasserrisiko angepasst erfolgen kann, um künftige Schäden zu vermeiden.

Hochwasserschutz als Teil des Katastrophenschutzes geht über die gesetzlich festgelegte Zweckbestimmung des Sondervermögens hinaus und ist eine Angelegenheit der Länder. Eine Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten der Mittel des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und damit eine Ausweitung des gesetzlichen Zwecks ist nicht vorgesehen. Ausgangspunkt und Grundlage für das Sondervermögen ist die Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021. Die Mittelausstattung des Sondervermögens orientiert sich an den von den Ländern gemeldeten Schadenssummen. Eine Erweiterung des Zwecks würde zudem über den Regelungsanlass hinausgehen und gleichzeitig bestimmte Länder bei Hochwasserschutzmaßnahmen privilegieren. Insbesondere wegen der Erfahrungen bei den Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2021 hat der Bund unterschiedliche Förderprogramme aufgelegt, um die Länder bei ihren präventiven Maßnahmen zu unterstützen.

Unabhängig von den Vorschlägen aus der Ahrtalregion beteiligt sich der Bund an präventiven Maßnahmen zum Hochwasserschutz im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) nach Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes (GG). Dabei übernimmt der Bund 60 Prozent der Ausgaben, die den Ländern für diese Maßnahmen entstehen. Die verbleibenden 40 Prozent werden von den Ländern getragen. Die genauen Fördermaßnahmen sind im GAK-Rahmenplan festgelegt, der jährlich von Bund und Ländern entsprechend der aktuellen Entwicklung angepasst wird. Im Bundeshaushalt für das Jahr 2026 und im Finanzplanzeitraum bis 2029 sind derzeit jährlich 127 Mio. Euro für den präventiven Hochwasserschutz im Rahmen der GAK vorgesehen.

Frage 2 Seite 2

Wie gestaltet sich der Mittelabfluss aus dem Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“?

Antwort

Der Bund stellt dem Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ Mittel in Höhe von bis zu 30 Mrd. Euro zur Verfügung. Stand 31. Dezember 2025 sind aus dem Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ insgesamt rund 5,84 Mrd. Euro abgeflossen, davon rund 0,93 Mrd. Euro für die Bundesinfrastruktur (wie z. B. Schienennetz) und rund 4,91 Mrd. Euro für die Infrastruktur in den vom Hochwasser betroffenen Ländern.

Frage 4 + 5 Seite 2

4Geht die Bundesregierung davon aus, dass das Sondervermögen mit den aktuell geplanten Beseitigungs- und Wiederaufbauprojekten ausgeschöpft werden wird?

5Wie plant die Bundesregierung möglicherweise nicht für den Wiederaufbau benötigte Restmittel zu verwenden?

Antwort

Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.

Am 30. Juni 2026 endet die Frist zur Beantragung der Hilfen aus dem Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“; die Bewilligungsfrist endet am 31. Dezember 2030. Die Auszahlungen erfolgen stets nach der Bewilligung, d. h. unter Umständen auch nach dem Ende der Bewilligungsfrist.

Eine aktuelle Abschätzung des voraussichtlich realen Schadensvolumens beim Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ liegt derzeit nicht vor, insbesondere da bis zum Ende der Antragsfrist noch Anträge eingereicht werden können. Weiterhin können Baukostensteigerungen sowie andere Sachverhalte, zum Beispiel erst im Zuge der Wiederherstellung einer Infrastrukturmaßnahme festgestellte weitere Schäden, zu ausgabeerhöhenden Nachbewilligungen führen. Der Verwendungszweck der Aufbauhilfe ist in § 2 Absatz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 – AufbhEG 2021 – geregelt, eine anderweitige Verwendung ist nicht möglich.

Frage 6 Seite 3

Erwägt die Bundesregierung – mit Blick auf aufgrund der fortschreitenden Klimakrise zunehmende Gefahren durch Starkregen- und Hochwasserereignisse –, neben dem Wiederaufbau auch die Umsetzung von neuen Hochwasserschutzmaßnahmen aus möglicherweise nicht für den Wiederaufbau benötigten Restmitteln aus dem Sondervermögen zu ermöglichen, wenn ja, inwieweit, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 3, 4 und 5 verwiesen.

Frage 7 + 8 Seite 3

7Gab es aus den betroffenen Bundesländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen Initiativen, eine solche Öffnung des Sondervermögens für Hochwasserschutzmaßnahmen zu ermöglichen, und wenn ja, welche?

8Wenn es entsprechende Initiativen gab, auf welche Weise wurde auf diese vonseiten der Bundesregierung reagiert?

Antwort

Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.

Aus den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen gab es Anfragen zur Erweiterung der Zweckbindung des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ hinsichtlich der Übernahme von Personalkosten und hinsichtlich der Verwendung für präventive Maßnahmen des Hochwasserschutzes, welche durch die Bundesregierung ablehnend beantwortet wurden. Weiterhin gab es Bundesratsinitiativen des Freistaates Bayern und des Landes Baden-Württemberg, die Zweckbestimmung des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ dahingehend zu ändern, dass die durch das lokale Unwetter Ende Mai/Anfang Juni 2024 entstandenen Schäden in beiden Bundesländern aus dem Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ bezahlt werden sollen. Die Bundesregierung hat diese Bundesratsinitiative abgelehnt.

Frage 9 Seite 3

Erwägt die Bundesregierung vor dem Hintergrund klimabedingt zunehmender Gefahren durch Hochwasser- und Starkregenereignisse den Vorschlag, Hochwasserschutz als Gemeinschaftsaufgabe durch eine Erweiterung sowie entsprechende finanzielle Ausstattung mit Bundesmitteln zu einer Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur, Küsten- und Hochwasserschutz zu verankern, wenn ja, inwieweit, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Grundsätzlich obliegt die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen den Ländern. Die von den Ländern allein für die Umsetzung der Maßnahmen des Nationalen Hochwasserschutzprogramms (NHWSP) veranschlagten Kosten belaufen sich von 2026 bis 2035 auf rund 4 Mrd. Euro. Hinzu kommen Hochwasserschutzmaßnahmen außerhalb des NHWSP. In diesem Zusammenhang wird auf die Hochwasserrisikomanagementpläne der Länder verwiesen.

Im Hinblick auf die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Der im Koalitionsvertrag verankerte Auftrag zur Prüfung einer neuen Gemeinschaftsaufgabe „Klimaanpassung und Naturschutz“ wird in einem Arbeitskreis der UMK vorbereitet.

Frage 10 + 11 Seite 4

10Will die Bundesregierung die Möglichkeit eines bezahlbaren Versicherungsschutzes vor Hochwassergefahren für die Bürgerinnen und Bürger sicherstellen und unterstützen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?

11Wie bewertet die Bundesregierung die mögliche Einführung einer Versicherungspflicht vor dem Hintergrund der aktuellen und europaweit feststellbaren Folgen von zunehmenden Unwettern und der Erkenntnis, dass Hochwasser und Starkregenkatastrophen nicht auf bestimmte Regionen begrenzt sind?

Antwort

Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.

Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass die Wohngebäudeversicherung im Neugeschäft nur noch mit Elementarschadenabsicherung angeboten werden soll und im Bestandsgeschäft sämtliche Wohngebäudeversicherungen zu einem Stichtag um eine Elementarschadenversicherung erweitert werden sollen. Eine Opt-out-Möglichkeit soll geprüft werden. Die Bundesregierung setzt diesen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um und erarbeitet einen Gesetzentwurf, der für eine breitere finanzielle Absicherung gegen Naturkatastrophen sorgen und dabei die berechtigten Interessen aller Beteiligten angemessenen berücksichtigen wird.

Frage 12 Seite 4

Plant die Bundesregierung Unterstützungsmaßnahmen zum Ausgleich finanzieller Belastungen der Bürgerinnen und Bürger im Fall von Unwetterkatastrophen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die Versicherungsdichte zu erhöhen (Elementarschadenversicherung gemäß Koalitionsvertrag) und will grundsätzlich Klimaanpassung und Risikoprävention stärken (siehe Klimaanpassungsstrategie 2024), sodass hierdurch Unwetterkatastrophen wesentlich geringere finanzielle Auswirkungen auf Bürger haben werden.