Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die zum 1. Juli 2025 vorgesehene Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 3,74 Prozent (www.deutsche-rentenversicherung.de/D RV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250306-rentenanpassu ng-2025.html). Der aktuelle Rentenwert steigt damit von 39,32 Euro auf 40,79 Euro für jeden Entgeltpunkt.
Die Entwicklung des Rentenwerts und des Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung verlief in den letzten Jahren annähernd gleichgerichtet. Seit 2019 ist jedoch eine zunehmende Abweichung zu beobachten, die sich insbesondere im Jahr 2025 in einer besonders hohen Differenz manifestiert: Das vorläufige Durchschnittsentgelt im Jahr 2025 ist im Vergleich zum Vorjahr von 45 358 Euro um rund 11,3 Prozent auf 50 493 Euro (www.gesetz e-im-internet.de/sgb_6/anlage_1.html) angestiegen. Demgegenüber beläuft sich die Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 auf 3,74 Prozent. Die Differenz zwischen der Rentenanpassung und der prozentualen Steigerung des vorläufigen Durchschnittsentgelts beträgt im Jahr 2025 rund 7,56 Prozentpunkte und stellt damit die größte Abweichung im betrachteten Zeitraum seit 1991 dar (ebd.).
Der Rentenwert gemäß § 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) (www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__68.html) unterliegt mehreren gesetzlichen Dämpfungsmechanismen – darunter Nachhaltigkeitsfaktor, Beitragssatzfaktor sowie Nachholfaktor –, während das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Nummer 2 SGB VI (www.gesetze-im-internet.de/sgb_ 6/__69.html) rein mechanisch anhand der zurückliegenden Entgeltentwicklung berechnet wird. Die Kombination dieser verschiedenen Berechnungsgrundlagen kann zu einer zeitlich versetzten oder strukturell divergenten Entwicklung führen.
Allerdings wirft insbesondere der auffällige Sprung beim Durchschnittsentgelt im Jahr 2025 für die Fragesteller Fragen auf: Nach Kenntnis der Fragesteller wird von einigen Rentnern aus der 11-Prozent-Erhöhung beim Durchschnittsentgelt auf eine Benachteiligung bei der Rentenanpassung mit 3,74 Prozent Erhöhung geschlossen. Zugleich wird die 11-Prozent-Erhöhung beim Durchschnittsentgelt – also von monatlich 3 780 Euro (2024) auf monatlich 4 208 Euro (2025) – als stark abweichend von der tatsächlichen Lohnentwicklung wahrgenommen.
Aus Sicht der Fragesteller ist davon auszugehen, dass der 11-Prozent-Anstieg beim Durchschnittsentgelt zum Teil Folge der mechanistischen Fortschreibungsformel in § 69 Absatz 2 Nummer 2 SGB VI und zum anderen Teil auf methodische Revisionen, Nachholeffekte nach der Corona-Pandemie sowie auf besondere tarifliche Entwicklungen im Jahr 2023 zurückzuführen ist. Die konkrete Höhe der Revision sowie deren methodische Nachvollziehbarkeit sind bislang nicht öffentlich nachvollziehbar offengelegt worden.
Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung um Auskunft über die Berechnungsgrundlagen, Revisionsmechanismen und potenziellen Verzerrungseffekte durch unterschiedliche Systemlogiken gebeten.
1Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Durchschnittsentgelt (gemäß Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) und der aktuelle Rentenwert in den Jahren 1991 bis 2025 jeweils entwickelt (bitte tabellarisch mit absoluten Beträgen und prozentualer Veränderung sowie einer Ausweisung der Differenz in Prozentpunkten darstellen)?
2In welchen Jahren seit 1991 lag nach Kenntnis der Bundesregierung die prozentuale Veränderung des Durchschnittsentgelts jeweils signifikant über der Rentenanpassung (z. B. Differenz über 2 Prozentpunkte)?
3Welche Revisionskorrekturen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2019 am Durchschnittsentgelt vorgenommen, und wie hoch waren diese jeweils in absoluten Zahlen und Prozent?
4Welche Datenquellen und statistischen Verfahren fließen nach Kenntnis der Bundesregierung in die jährliche Ermittlung und Revision des Durchschnittsentgelts ein?
6Wie kommt nach Kenntnis der Bundesregierung der nach Ansicht der Fragesteller außergewöhnlich hohe 11-Prozent-Anstieg beim vorläufigen Durchschnittsentgelt für 2025 zustande (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 1 bis 4 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Das Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist eine zentrale Rechengröße der gesetzlichen Rentenversicherung. Es dient insbesondere zur Berechnung von Entgeltpunkten für die Rentenberechnung. Hierbei ist zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Wert zu unterscheiden. Das Durchschnittsentgelt wird jedes Jahr mit der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung) fortgeschrieben.
Dementsprechend hat die Bundesregierung im November 2024 mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 unter anderem das (endgültige) Durchschnittsentgelt 2023 und das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2025 festgelegt.
Dabei wurde – wie in jedem Jahr – das (endgültige) Durchschnittsentgelt für das Jahr 2023 gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 1 SGB VI ausgehend von dem entsprechenden Wert für das Jahr 2022 mit der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2023 (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen fortgeschrieben (§ 68 Absatz 2 Satz 1 SGB VI). Als Datengrundlage für die Fortschreibung des Durchschnittsentgelts dient somit die vom Statistischen Bundesamt in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) ermittelte Lohnentwicklung, jeweils mit dem Datenstand Ende August.
Das (endgültige) Durchschnittsentgelt für das Jahr 2023 wurde mit der Lohnentwicklung des Jahres 2023 in den alten Ländern in Höhe von 6,37 Prozent fortgeschrieben und auf 44 732 Euro festgelegt.
Ein einmal festgelegtes (endgültiges) Durchschnittsentgelt wird nachträglich nicht mehr geändert. Das vorläufige Durchschnittsentgelt wird durch das (endgültige) Durchschnittsentgelt ersetzt, sobald dieses nach Vorliegen der hierfür erforderlichen Daten festgelegt wurde. Dabei handelt es sich nicht um eine Revision im statistischen Sinne.
Die Festsetzung des vorläufigen Durchschnittsentgelts erfolgt jeweils Ende des Vorjahres – im Fall von 2025 also Ende 2024 – und kann sich daher naturgemäß nicht an der tatsächlichen Lohnentwicklung des betreffenden Jahres orientieren. Es handelt sich um eine rein technisch geprägte Fortschreibung. Die tatsächliche Lohnentwicklung im Jahr 2025 wird erst mit dem (endgültigen) Durchschnittsentgelt 2025 abgebildet, das im Rahmen der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 im Herbst 2026 festgesetzt wird.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2025 wurde mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 entsprechend § 69 Absatz 2 Nummer 2 SGB VI ausgehend vom (endgültigen) Durchschnittsentgelt für das Jahr 2023 mit der verdoppelten gesamtdeutschen Lohnentwicklung im Jahr 2023 fortgeschrieben (6,44 Prozent × 2 = 12,88 Prozent). Für das vorläufige Durchschnittsentgelt 2025 ist die gesamtdeutsche Lohnentwicklung im Jahr 2023 heranzuziehen, weil gemäß § 228b SGB VI nur für Werte, die bis zum 31. Dezember 2024 festgesetzt werden, die Lohnentwicklung für die alten und neuen Länder getrennt anzuwenden ist.
Der rechnerische Unterschied zwischen dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2024 (45 358 Euro) und dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2025 (50 493 Euro) beträgt rund 11 Prozent. Da jedoch auch das vorläufige Durchschnittsentgelt 2024 – genau wie das für 2025 – rein technisch festgelegt wurde, ist ein Vergleich dieser beiden Größen nicht sinnvoll. Damit wird keine tatsächliche Lohnentwicklung abgebildet. Diese spiegelt sich ausschließlich bei der Entwicklung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts wider, welches bisher nur bis zum Jahr 2023 bestimmt wurde.
Bei der Berechnung des aktuellen Rentenwertes setzt sich hingegen die sogenannte anpassungsrelevante Lohnentwicklung zum einen aus der VGR-Lohnentwicklung des Vorjahres und einem Korrekturfaktor für die Berücksichtigung der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte des vorletzten Jahres zusammen. Im Ergebnis orientiert sich die Rentenanpassung damit insbesondere – wenn auch zeitverzögert – an der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte.
Die angefragten Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
| Jahr | Durchschnittsentgelt in Euro1) | prozentuale Veränderung zum Vorjahr | aktueller Rentenwert in Euro1) | prozentuale Veränderung zum Vorjahr |
|---|---|---|---|---|
| 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 | 22.712 23.939 5,40% 24.633 2,90% 25.126 2,00% 25.905 3,10% 26.423 2,00% 26.660 0,90% 27.060 1,50% 27.358 1,10% 27.741 1,40% 28.231 1,77% 28.626 1,40% 28.938 1,09% 29.060 0,42% 29.202 0,49% 29.494 1,00% 29.951 1,55% 30.625 2,25% 30.506 -0,39% 31.144 2,09% 32.100 3,07% 33.002 2,81% 33.659 1,99% 34.514 2,54% 35.363 2,46% 36.187 2,33% 37.077 2,46% 38.212 3,06% 39.301 2,85% 39.167 -0,34% 40.463 3,31% 42.053 3,93% 44.732 6,37% 45.3582) 1,40% 50.4932) 11,32% | 21,19 21,80 2,88% 22,75 4,36% 23,52 3,38% 23,64 0,51% 23,86 0,93% 24,26 1,68% 24,36 0,41% 24,69 1,35% 24,84 0,61% 25,31 1,89% 25,86 2,17% 26,13 1,04% 26,13 0,00% 26,13 0,00% 26,13 0,00% 26,27 0,54% 26,56 1,10% 27,20 2,41% 27,20 0,00% 27,47 0,99% 28,07 2,18% 28,14 0,25% 28,61 1,67% 29,21 2,10% 30,45 4,25% 31,03 1,90% 32,03 3,22% 33,05 3,18% 34,19 3,45% 34,19 0,00% 36,02 5,35% 37,60 4,39% 39,32 4,57% 40,79 3,74% |
¹) Von 1991 bis 2001 wurden die DM-Beträge mit dem Faktor 1,95583 in Euro umgerechnet und gerundet. ²) vorläufiges Durchschnittsentgelt i.S. des § 69 Absatz 2 Nummer 2 SGB VI Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung Während das (endgültige) Durchschnittsentgelt eines Jahres mit der Lohnentwicklung des betreffenden Jahres fortgeschrieben wird, basiert die jährliche Rentenanpassung zum 1. Juli auf der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung des Vorjahres. Differenzen zwischen den Veränderungsraten des aktuellen Rentenwerts und der Veränderungsrate des Durchschnittsentgelts sind somit zwangsläufig und inhaltlich nicht sinnvoll interpretierbar und werden entsprechend hier nicht berechnet.
Wie der Tabelle zu entnehmen ist, war die Abweichung zwischen der prozentualen Veränderung des Durchschnittsentgeltes und der Veränderungsrate des aktuellen Rentenwertes in den letzten zwei Jahrzehnten immer dann besonders groß, wenn die wirtschaftliche Entwicklung durch besondere Umstände wie die Finanzkrise oder die Corona-Pandemie durch sehr starke Konjunkturausschläge geprägt war.
Welche Tarifentwicklungen, strukturellen Arbeitszeitänderungen oder wirtschaftlichen Sonderfaktoren trugen aus Sicht der Bundesregierung maßgeblich zum Anstieg des Durchschnittsentgelts in den Jahren 2019 bis 2025 bei?
Die Berechnung der Bruttolöhne und -gehälter in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bezieht grundsätzlich alle wirtschaftlich relevanten Einflussfaktoren ein. Eine isolierte Darstellung einzelner Faktoren ist nicht möglich, da die durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter das Ergebnis des Zusammenwirkens einer Vielzahl von Einflussfaktoren sind (u. a. effektiv gezahlte Verdienste, Sonderzahlungen, Struktur der Beschäftigten nach Wirtschaftsbereich, Stellung im Beruf und Arbeitsvolumen), die sich gegenseitig bedingen und darüber hinaus im Zeitverlauf Änderungen unterworfen sind.
7Welchen Anteil am Anstieg des Durchschnittsentgelts 2023 bzw. des vorläufigen Durchschnittsentgelts 2025 hatten nach Kenntnis der Bundesregierung
7areale Lohnsteigerungen,
7bAbbau von Kurzarbeit,
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
statistische Revisionen,
Im Rahmen der Generalrevision 2024 wurde auch die Berechnung der Bruttolöhne und -gehälter überarbeitet. Die Revision betrifft dabei alle zurückliegenden Jahre seit 1991. Hierdurch haben sich die absoluten Beträge sowohl für die durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter des Jahres 2023 wie auch des Vorjahres 2022 geändert. Die resultierende Veränderungsrate wurde hierdurch nicht verzerrt. Im Allgemeinen werden die Auswirkungen der Revision auf die Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter als gering eingeschätzt. Da bei der Fortschreibung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts und des vorläufigen Durchschnittsentgelts die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Veränderungsraten herangezogen werden, hat die Revision keinen Einfluss gehabt.
Branchen-Nachholeffekte und
Inwiefern eine Veränderung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter eines Berichtsjahres auf Nachholeffekte (gegenüber einer „typischen“ Entwicklung ohne Sondereffekte) zurückzuführen ist, kann nicht beurteilt werden, da Ursache und Umfang etwaiger Sondereffekte in der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Allgemeinen nicht identifiziert werden können (und in den Daten nicht separat ausgewiesen werden).
die Inflationsausgleichsprämie?
Der quantitative Umfang der gezahlten Inflationsausgleichsprämie an den insgesamt gezahlten Bruttolöhnen und -gehältern kann nicht beziffert werden. Diese Zahlungen werden als Teil der Bruttolöhne und -gehälter in der zugrunde liegenden Verdiensterhebung abgefragt, allerdings nicht als separate Größe, sondern als Teil der insgesamt ausgewiesenen Bruttolöhne. Somit ist auch eine Beurteilung deren Einflusses auf die Entwicklung des Durchschnittsentgelts nicht möglich.
Inwiefern haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung aus den steuer- und sozialabgabenfreien Inflationsausgleichsprämien mittelbare Auswirkungen auf das Durchschnittsentgelt und die Rentenanpassungen ergeben?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7e verwiesen.
Wie erklärt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Differenz von rund 7,56 Prozentpunkten zwischen der aktuellen Rentenanpassung (3,74 Prozent) und der Steigerung des vorläufigen Durchschnittsentgelts (11,3 Prozent) im Jahr 2025 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 und 6 wird verwiesen.
Wie dort dargelegt, hat die Veränderungsrate zwischen dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2024 und dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2025 keine Aussagekraft. Dementsprechend ist auch ein Vergleich zur Höhe der Rentenanpassung 2025 ohne Aussagekraft.
Warum wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung ein revidiertes Entgeltniveau nicht rückwirkend auf die Rentenanpassung der Folgejahre aus, obwohl die Berechnungsgrundlage erheblich verändert wurde?
Bei der Rentenanpassung wird im Lohnfaktor u. a. auf die Löhne gemäß den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Statistischen Bundesamt zurückgegriffen, die zum Zeitpunkt der Rentenanpassung zum 1. Juli bereits für das Vorjahr vorliegen. Das bedeutet, dass die Lohnentwicklung des Vorjahres bereits bei der Rentenanpassung zum 1. Juli zum Tragen kommt. Das heißt, in die Berechnung der Rentenanpassung 2025 ging die Lohnentwicklung 2024 ein. Diese Lohnentwicklung (mit Datenstand August 2024) geht dann in die Berechnung des endgültigen Durchschnittsentgelts 2024 ein. Insofern gibt es kein revidiertes Entgeltniveau, welches sich rückwirkend auf die Rentenanpassung der Folgejahre auswirken könnte.
Welche Auswirkungen hat der starke Anstieg beim vorläufigen Durchschnittsentgelt 2025 auf die Entgeltpunktbewertung eines Arbeitnehmers mit gleichbleibendem Bruttoeinkommen von 45 000 Euro (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, bitte Vergleich mit 2024 darstellen)?
Aus einem versicherten Bruttoeinkommen von 45 000 Euro ergeben sich im Jahr 2024 bei einem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 45 358 Euro 0,9921 Entgeltpunkte und im Jahr 2025 bei einem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 50 493 Euro 0,8912 Entgeltpunkte (§ 70 Absatz 1 SGB VI). Das vorläufige Durchschnittsentgelt ist aber nur für die Ermittlung der Entgeltpunkte im Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr maßgebend, ansonsten gilt das endgültige Durchschnittsentgelt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 und 6 verwiesen.
Wird bei der Weiterentwicklung der Rentenformel geprüft, ob das Verhältnis von Beitragsleistung zu Entgeltpunkterwerb bei sprunghaften Entgeltentwicklungen verzerrt wird, und wenn ja, inwiefern wird geprüft?
Plant die Bundesregierung, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Rechenmethodik für Durchschnittsentgelt und Rentenanpassung im Rahmen der Rechengrößenverordnung oder Rentenberichterstattung zu verbessern?
Die Bundesregierung legt jedes Jahr sowohl in den jeweiligen Rentenwertbestimmungs- als auch in den jeweiligen Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnungen (z. B. Bundesratsdrucksache 188/24 und Bundesratsdrucksache 540/24) die einzelnen Berechnungsschritte sehr ausführlich, transparent und nachvollziehbar dar. Ein diesbezüglicher Verbesserungsbedarf ist nicht zu erkennen.
Besteht aus Sicht der Bundesregierung ein Bedarf, die Berechnungslogiken von Rentenwert und Durchschnittsentgelt besser aufeinander abzustimmen, um extreme Abweichungen wie im Jahr 2025 künftig zu vermeiden, und wenn nein, welche Gründe sieht die Bundesregierung für diese Abweichungen, und wie sollen diese künftig nachvollziehbar kommuniziert werden?
Es wird auf die vorstehenden Antworten verwiesen. Die Bundesregierung sieht insofern keinen Handlungsbedarf.
Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der Nachholfaktor aktuell in der konkreten Rentenanpassung 2024 und 2025, und wie beeinflusst er das Missverhältnis zur Entgeltentwicklung?
Der sogenannte Nachholfaktor (Mechanismus des Auf- und Abbaus des Ausgleichsbedarfs) hat in den Rentenanpassungen 2024 und 2025 keine Rolle gespielt. Der Ausgleichsbedarf lag sowohl zum 30. Juni 2024 als auch zum 30. Juni 2025 bei 1,0000. Es war also kein Ausgleichsbedarf abzubauen.
Gibt es Überlegungen, in die Berechnungsweise des Rentenwerts auch Revisionsanpassungen des Durchschnittsentgelts systematisch einzubeziehen?
Es wird auf die vorstehenden Antworten verwiesen. Die Bundesregierung sieht insofern keinen Handlungsbedarf.