Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Wie aus früheren Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der damaligen Fraktion DIE LINKE. zur Visapraxis hervorgeht, sind die Visaablehnungsquoten in Bezug auf einzelne Länder, mitunter aber auch innerhalb eines Landes, sehr unterschiedlich (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 18/11588 und 19/2035). Insbesondere in ärmeren Regionen oder Ländern, aus denen viele Asylsuchende kommen, werden Visaanträge überdurchschnittlich häufig abgelehnt. Während die Ablehnungsquote im Jahr 2016 weltweit 6,7 Prozent betrug, lag sie z. B. in Afghanistan bei 28,4 Prozent (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/11588). Vor allem in den subsaharischen afrikanischen Ländern sind die Ablehnungsquoten sehr hoch (z. B. Guinea: 48,8 Prozent, ebd.). In diesen Quoten sind Fälle nicht erfasst, in denen Betroffene angesichts hoher Anforderungen ein Visumverfahren nicht mehr betreiben und aufgeben oder mangels Erfolgsaussichten erst gar keinen Antrag stellen. In der Praxis reicht es für die Ablehnung eines Besuchsvisums nach Kenntnis der Fragestellenden in vielen Ländern oftmals bereits aus, keine minderjährigen Kinder zu haben und bzw. oder über keine regelmäßigen Einkünfte zu verfügen. Daraus wird häufig auf eine angeblich „mangelnde familiäre bzw. wirtschaftliche Verwurzelung“ im Herkunftsland bzw. eine „mangelnde Rückkehrbereitschaft“ geschlossen.
Die Bundesregierung hat zuletzt mehrfach die offene Angabe von Ablehnungsquoten im Visumverfahren verweigert bzw. entsprechende Antworten als vertraulich eingestuft (vgl. z. B. Antwort zu Frage 70 auf Bundestagsdrucksache 20/3768, Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/5348). Zur Begründung hieß es, dass die Veröffentlichung länderspezifischer Ablehnungszahlen „die Beziehungen zu dem betroffenen Staat beeinträchtigen“ könne; außerdem könnten „aus dem Kontext gerissene Ablehnungszahlen […] als Ungleichbehandlung eines Staates und seiner Staatsangehörigen im Vergleich zu anderen Staaten wahrgenommen werden“ (ebd.).
Diese Begründung ist aus Sicht der Fragestellenden nicht tragfähig. Die Einstufung von Antworten kann nach ihrer Auffassung grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass es womöglich „aus dem Kontext gerissene“ Interpretationen der veröffentlichten Zahlen geben könnte, weil eine solche (spekulative) Möglichkeit fehlerhafter Interpretationen immer (abstrakt) besteht. Ähnliches gilt für das Argument, einzelne Staaten könnten die Visapraxis als „Ungleichbehandlung“ […] „wahrnehmen“, zumal es ganz offensichtlich eine Ungleichbehandlung von Staaten in der Visumpolitik gibt, schon deshalb, weil bestimmte Länder visumbefreit sind, andere nicht. Zudem wäre es nach Auffassung der Fragestellenden an der Bundesregierung, eine von einzelnen Staaten möglicherweise beklagte Ungleichbehandlung sachlich zu widerlegen, etwa mit sonst üblichen Hinweisen darauf, dass es sich um Einzelfallentscheidungen nach geltendem Recht handele. Das Interesse der Abgeordneten und der Öffentlichkeit an einer offenen Beantwortung parlamentarischer Anfragen zur Kontrolle der Bundesregierung kann nach Auffassung der Fragestellenden mit den oben genannten Begründungen deshalb nicht eingeschränkt werden, zumal solche Beschränkungen des aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgenden Informationsanspruchs zur Beantwortung parlamentarischer Fragen in der Öffentlichkeit besonders begründungsbedürftig sind (vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11).
Die Einstufung der Angaben zu Visaablehnungen als vertraulich ist nach Auffassung der Fragestellenden auch deshalb unverständlich, weil die Bundesregierung im Jahr 2020 nach einer Beschwerde des Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers der Linken im Deutschen Bundestag Jan Korte eine vorherige Einstufung entsprechender Angaben „nach erneuter gründlicher Abwägung“ wieder aufgehoben hatte (vgl. Schreiben des Staatsministers im Auswärtigen Amt Niels Annen vom 3. Februar 2020 an Jan Korte zu den Bundestagsdrucksachen 19/14640, 19/14701 und 19/14703). Zudem hat die Bundesregierung solche Angaben über einen Zeitraum von fast zehn Jahren hinweg auf regelmäßige Anfragen der damaligen Fraktion DIE LINKE. gemacht (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 17/2550 und 19/2035), nachdem sie zuvor noch „nachteilige Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen zu einzelnen Staaten“ als Begründung für eine entsprechende Einstufung vorgebracht hatte (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 16/5546).
Dass die erneute Einstufung dieser Angaben in die Verantwortung einer von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellten Bundesministerin der selbst ernannten „Fortschrittskoalition“ fiel, ist nach Auffassung der Fragestellenden bemerkenswert. Auf Bundestagsdrucksache 20/9236 hielt die Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung trotz der oben ausgeführten Einwände an ihrer Haltung fest: „Insbesondere vor dem Hintergrund der allgemeinen Migrationsdebatte“ und eines „gestiegenen Migrationsdrucks“ könne es bei der Veröffentlichung von Ablehnungsquoten „durch unsachgemäße Schlussfolgerungen Dritter“ […] „zu Spannungen im bilateralen Verhältnis“ kommen. So habe die Annahme einer häufigeren Ablehnung von Visaanträgen türkischer Staatsangehöriger „zu Belastungen in den bilateralen Beziehungen“ geführt. Es sei behauptet worden, die Bundesregierung habe die Visaerteilung „aus politischen Gründen bewusst verschärft“, das sei in der medialen Berichterstattung „breit“ aufgegriffen worden, auch die türkische Regierung habe sich „öffentlich kritisch zu diesem Thema“ geäußert, erläuterte die Bundesregierung, allerdings ohne konkrete Quellen zu benennen. Die Fragestellenden vertreten demgegenüber die Auffassung, dass die Bundesregierung entsprechenden Vorwürfen einer politisch motivierten Verschärfung der Visumpraxis öffentlich und begründet hätte entgegentreten können; durch die Benennung entsprechender Ablehnungsquoten hätte sie vielmehr dazu beitragen können, die Berechtigung entsprechender Vorwürfe objektiv zu prüfen. Die von der Bundesregierung benannten Vorgänge belegen nach Auffassung der Fragestellenden vielmehr im Gegenteil, dass es zu „Spannungen im bilateralen Verhältnis“ kommen kann, selbst wenn (oder gerade weil) entsprechende Ablehnungsquoten im Visumverfahren nicht öffentlich bekannt sind.
Ebenso wenig ist aus Sicht der Fragestellenden überzeugend, wenn die Bundesregierung als weiteres Beispiel nennt (a. a. O.), dass das pakistanische Außenministerium protestiert habe, weil es vermutete, dass die Bundesregierung mehr Personal zur Bearbeitung von Visumanträgen afghanischer Geflüchteter in Islamabad als für die Bearbeitung der Anträge pakistanischer Staatsangehöriger entsendet habe. Zum einen hat dies nichts mit der Frage der Versagungsquoten zu tun, zum anderen könnte die Bundesregierung entsprechende Vorwürfe widerlegen, indem sie Angaben zur Zahl des eingesetzten Personals veröffentlichte.
Schließlich erklärte die Bundesregierung, dass Mitarbeitende in den Visastellen „regelmäßig der Gefahr ausgesetzt“ seien, „von Dritten für bestimmte Entscheidungen persönlich verantwortlich gemacht zu werden“, insbesondere bei kleinen Visastellen mit wenig Personal drohten diesem „unmittelbar Bedrohungen oder Aggressionen“. Ein „zurückhaltender Umgang“ mit den erfragten Daten sei deshalb auch zum „Wohl“ der Mitarbeitenden erforderlich. Die Fragestellenden können nicht nachvollziehen, weshalb die Nennung einer abstrakten Ablehnungsquote bestimmte Mitarbeitende konkret gefährden sollte, zumal es auch in der Beschreibung durch die Bundesregierung offenbar eher um „bestimmte Entscheidungen“ im Einzelfall geht, auf die konkret Betroffene womöglich aggressiv reagieren. Das Wissen um eine generell hohe Ablehnungsquote könnte in solchen Fällen insofern sogar eher zur „Beruhigung“ beitragen, weil Betroffene erkennen könnten, dass sich eine Ablehnung nicht gegen sie persönlich richtet. Es gehört zum Wesen negativer Behördenentscheidungen, dass Betroffene enttäuscht oder auch wütend sein können. Die Behörden müssen ihr Handeln demgegenüber als einzelfallgerechte Entscheidung im Rahmen der geltenden Gesetze begründen können. Keinesfalls rechtfertigen die von der Bundesregierung vorgebrachten Argumente nach Auffassung der Fragestellenden eine Abkehr vom Grundsatz der offenen Beantwortung parlamentarischer Fragen.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Zur Begründung der Übermittlung einzelner statistischer Angaben als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9236 verwiesen. Die Bundesregierung hält an der dortigen Einschätzung fest.
Wie hoch war die Zahl der im Jahr 2024 beantragten, zurückgezogenen, erteilten bzw. abgelehnten Visa (bitte nach Ländern bzw. Auslandsvertretungen differenzieren und tabellarisch und in der Differenzierung wie zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/14701 darstellen)?
Die Antwort kann der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage 1* entnommen werden. Die nicht eingestuften Gesamtzahlen werden nachfolgend aufgeführt.
| Erteilt | Abgelehnt | Zurückgezogen | Bearbeitet | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Gesamt | Welt | 1.719.689 | 264.553 | 15.673 | 1.999.915 |
Wie haben sich die Zahlen erteilter Visa bzw. die Ablehnungsquoten im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr prozentual entwickelt (bitte nach Ländern differenzieren und bei Ländern mit mehreren Auslandsvertretungen deren Werte gesondert ausweisen; bitte nur Länder mit einer relativen Abweichung von über 20 Prozent in mindestens einem der beiden Werte auflisten)?
Die Antwort kann der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage 2* entnommen werden. Die nicht eingestuften Gesamtzahlen werden nachfolgend aufgeführt.
| Schengen gesamt erteilt | Schengen gesamt zurückgezogen | Schengen gesamt abgelehnt | Schengen gesamt bearbeitet | D gesamt erteilt | D gesamt abgelehnt | D gesamt zurückgezogen | D gesamt bearbeitet | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gesamt | Welt | 1.300.581 | 7.313 | 206.999 | 1.514.893 | 419.108 | 57.554 | 8.360 | 485.022 |
3Wie begründet die Bundesregierung für den Fall, dass sie keine offenen Angaben zu Visaerteilungsquoten (bzw. zu den ihnen zugrunde liegenden Daten) in Bezug auf bestimmte Länder machen will, dies in Auseinandersetzung mit folgenden Argumenten (siehe auch die Vorbemerkung der Fragesteller, bitte im Einzelnen begründet antworten),
3adass die Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/9236 Spannungen im bilateralen Verhältnis zur Türkei wegen Vermutungen zu einer politisch verschärften Visumpraxis schildert, diese Spannungen sich jedoch ergeben haben, obwohl die Bundesregierung die Visumerteilungs- bzw. Ablehnungsquoten nicht öffentlich bekannt gemacht hat, und dies nach Auffassung der Fragestellenden also offenkundig nicht der Grund für die Spannungen ist bzw. die Veröffentlichung sogar helfen könnte, die Spannungen abzubauen (falls die Ablehnungsquote gesunken sein sollte; sollte sie gestiegen sein, wäre dies sachlich und rechtlich zu erklären, um dem Eindruck zu widersprechen, dass dies einer politischen Entscheidung geschuldet sei),
3bdass die Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/9236 Proteste des pakistanischen Außenministeriums schildert, weil angeblich mehr Personal zur Bearbeitung von Visumanträgen von afghanischen gegenüber pakistanischen Antragstellenden eingesetzt würde; dies aber nach Auffassung der Fragestellenden nichts mit der (Nicht-)Veröffentlichung von Erteilungs- bzw. Ablehnungsquoten zu tun hat, und könnte die Veröffentlichung von Beschäftigtenzahlen in den jeweiligen Bereichen nicht helfen, um dem Protest entgegenzuwirken (wenn gezeigt werden kann, dass zur Bearbeitung pakistanischer Visumanträge im Zeitverlauf nicht weniger Personal eingesetzt wird, etwa auch bezogen auf die Zahl der Anträge)?
3cWieso hat die Bundesregierung über Jahre hinweg Angaben zu Erteilungs- bzw. Ablehnungsquoten im Visumverfahren (bzw. den ihnen zugrunde liegenden Daten) auf Anfragen der Linken gemacht und eine Einstufung nach einer entsprechenden Beschwerde im Jahr 2020 wieder aufgehoben (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), wenn dies angeblich zu Spannungen oder anderen Gefährdungen führt, und welche konkreten Beispiele aus dieser Zeit, in der die Bundesregierung die Angaben noch offen gemacht hat, kann die Bundesregierung nennen, um die Behauptung zu belegen, dass diese Veröffentlichung Grund für etwaige bilaterale Spannungen war (bitte ausführen und konkret belegen)?
3dWarum hält die Bundesregierung ausgerechnet die offene Beantwortung von Zahlen zur Visumerteilungspraxis für einstufungsbedürftig, um etwaigen bilateralen Spannungen entgegenzuwirken, nicht aber z. B. die Einstufung von Zahlen zu Waffenlieferungen, Entwicklungshilfeprojekten, Kreditvergaben usw., obwohl auch diese von Dritten unsachgemäß beurteilt und zum Anlass für Spannungen im bilateralen Verhältnis werden könnten (bitte nachvollziehbar begründen)?
Die Fragen 3 bis 3d werden zusammen beantwortet.
Die genannten Begebenheiten illustrieren, in welchem sensiblen Spannungsfeld die Bundesregierung und die an den Visastellen eingesetzten Mitarbeitenden agieren. Eine Veröffentlichung von Ablehnungsquoten birgt die Gefahr von Fehlinterpretationen und weiterer Eskalation bereits bestehender Spannungen.
4Welche Belege gibt es für die von der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/9236 in ihrer Vorbemerkung gemachten Angaben zu Belastungen in den bilateralen Beziehungen zur Türkei wegen der Vermutung einer politisch verschärften Visumpraxis?
4aWie hat die Bundesregierung auf die von ihr benannten kritischen öffentlichen Äußerungen von Vertreterinnen und Vertretern der türkischen Regierung reagiert (bitte darlegen), und welche Argumente hat sie daraufhin entgegnet, um etwaige Vorwürfe einer politischen Einflussnahme zu widerlegen (bitte ausführen)?
4bHat die Bundesregierung gegenüber der türkischen Regierung insbesondere Zahlen zur Entwicklung der Erteilungs- bzw. Ablehnungsquote gegenüber türkischen Visumantragstellenden gemacht, um etwaige Vorwürfe einer politischen Einflussnahme zu widerlegen, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?
4cGibt es nach Kenntnis der Bundesregierung deutliche Unterschiede bei der Erteilungs- bzw. Ablehnungsquote im Schengen-Visumverfahren bei türkischen Antragstellenden in der Türkei zwischen den Visastellen der unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten, und wenn ja, wie hoch sind etwaige Unterschiede, und wie erklärt die Bundesregierung dies gegebenenfalls, trotz der diesbezüglich einheitlichen Rechtsgrundlagen (bitte ausführen)?
4dHat es in den letzten drei Jahren interne Anweisungen, Vorgaben, Hinweise oder Ähnliches des Auswärtigen Amts an die Botschaften bzw. Konsulate bzw. Visastellen in der Türkei zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für Schengen-Visa bzw. ganz allgemein zur Visumerteilung bzw. Visumprüfung in der Türkei gegeben, insbesondere auch (aber nicht nur) vor dem Hintergrund der gestiegenen Zahl von Asylsuchenden aus der Türkei in Deutschland (bitte mit Datum und wesentlichem Inhalt auflisten)?
Die Fragen 4 bis 4d werden zusammen beantwortet.
Die Gründe für Ablehnungen sind vielfältig und liegen stets im konkreten Einzelfall begründet. So legen Schengen-Antragstellende teilweise ihre Ausreisebereitschaft aus dem Schengenraum – diese Prüfung verlangt Schengener Visakodex – nicht hinreichend dar. Es kommt auch vor, dass die Angaben zum Reisezweck widersprüchlich sind oder nicht mit den vorgelegten Unterlagen übereinstimmen. Mitunter versuchen Antragstellende durch die Vorlage gefälschter Dokumente ein Visum zu erlangen.
Es müssen grundsätzlich alle gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein. Ist das nicht der Fall, muss der Antrag abgelehnt werden. Die Mitarbeitenden der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei ordnen im Rahmen ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie in Gesprächen mit Vertreterinnen und -vertretern des Gastlandes immer wieder die deutsche Visapraxis ein, um unrichtigen Wahrnehmungen entgegenzuwirken.
Grundsätzlich soll eine unterschiedliche Visavergabepraxis zwischen den Schengen-Partnern durch die Lokale-Schengen-Zusammenarbeit vermieden werden. Durch den institutionalisierten Informations- und Erfahrungsaustausch der Konsulate vor Ort soll eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Visakodex vor Ort gewährleistet werden. Von außen wahrgenommene Abweichungen in der Erteilungspraxis der Partner sind vor allem auf verschiedene Arten von Reisenden (z. B. Städtereise vs. Besuch Ferieneigentums), ein unterschiedliches Antragsaufkommen sowie die jeweiligen Kapazitäten an den Visastellen zurückzuführen. Darüber hinaus bestehen deutsche Besonderheiten: So macht das nationale Aufenthaltsrecht spezifische Vorgaben für eine Zustimmungsfreiheit bzw. -fähigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei Kurzaufenthalten, die andere Schengenstaaten in dieser Form nicht haben.
Informationen im Sinne der Frage 4d können der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage 3* entnommen werden.
5War der Vorwurf des pakistanischen Außenministeriums, von dem die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/9236 in ihrer Vorbemerkung berichtet, wonach mutmaßlich mehr Personal nach Islamabad zur Bearbeitung afghanischer Visumanträge als für die Bearbeitung pakistanischer Anträge entsendet wurde, zutreffend oder nicht (bitte begründet darlegen, d. h. entsprechende Zahlen zum Einsatz des Personals in den jeweiligen Visastellen im Zeitverlauf machen, z. B. für die letzten drei Jahre im Halbjahresabstand)?
5aWas hat die Bundesregierung diesem Protest argumentativ entgegnet, und inwieweit ging es dabei gegebenenfalls um möglicherweise unterschiedliche Erteilungsquoten bzw. um die unterschiedlichen Fallgruppen und Rechtsgrundlagen (bitte ausführen)?
5bWie ist der Einsatz von Personal im Verhältnis zur Zahl der Antragstellenden in Pakistan im Zeitverlauf (z. B. für die letzten drei Jahre im Halbjahresabstand), abhängig von der Art des Visums bzw. ob es sich um pakistanische bzw. afghanische Antragstellende handelt (bitte so genau wie möglich darlegen)?
Die Fragen 5, 5a und 5b werden zusammen beantwortet.
Die Proteste des pakistanischen Außenministeriums waren nicht berechtigt. Dies wurde und wird der pakistanischen Seite über die üblichen formellen und informellen Kanäle ausführlich erläutert. Das pakistanische Außenministerium hat zwischenzeitlich die Besetzung aller zusätzlichen Dienstposten für entsandtes Personal bewilligt, die aufgrund des Aufgabenzuwachses der Visastellen in Islamabad geschaffen wurden. Statistiken über auf einzelne Visumarten entfallende Personalanteile werden nicht geführt. Die Visastellen für pakistanische und afghanische Antragstellende sind formal getrennt und in separaten Räumlichkeiten untergebracht. In der Visastelle für pakistanische Antragstellende sind aktuell 10 Entsandte und 12 Lokalbeschäftigte beschäftigt. In der Visastelle für afghanische Antragstellende verrichten 5 Entsandte und 9 Lokalbeschäftigte ihren Dienst. Die Antragszahlen der letzten drei kompletten Kalenderjahre 2022 bis 2024 gliedern sich nach C-Visa (Schengen) und D-Visa (national) wie folgt:
| Kalenderjahr | C-Visa | D-Visa*) | |
|---|---|---|---|
| Islamabad | 2022 | 7.397 | 3.751 |
| (Visastelle Pakistan) | 2023 | 7.594 | 5.531 |
| 2024 | 8.408 | 6.703 | |
| Islamabad | 2022 | 231 | 1.603 |
| (Visastelle Afghanistan) | 2023 | 281 | 1.834 |
| 2024 | 229 | 2.634 |
*) ohne Aufnahmeprogramme der Bundesregierung
*) ohne Aufnahmeprogramme der Bundesregierung
6Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass sich etwaige Gefahren für Mitarbeitende der Visastellen, „für bestimmte Entscheidungen persönlich verantwortlich gemacht zu werden“ (vgl. die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/9236), vermutlich nicht aus der Veröffentlichung abstrakter Erteilungs- bzw. Ablehnungsquoten im Visumverfahren ergeben, sondern eher aus einem Gefühl des Sich-ungerecht-behandelt-Fühlens im Einzelfall (bitte begründen)?
6aKönnte die Veröffentlichung von Ablehnungsquoten nicht sogar dazu beitragen, Gefährdungen für Mitarbeitende zu reduzieren, wenn dadurch ersichtlich wird, dass es allgemein eine höhere Ablehnungsquote gibt, dass also Ablehnungen im Einzelfall nicht auf willkürlichen Entscheidungen der konkreten Mitarbeitenden zurückzuführen sein müssen (bitte begründen)?
6bWieso sollten nach Ansicht der Bundesregierung einzelne Mitarbeitende verantwortlich gemacht werden für eine durchschnittliche Ablehnungsquote in einer Visumstelle, die einen Durchschnittswert aller Mitarbeitenden darstellt (bitte begründen)?
Die Fragen 6, 6a und 6b werden zusammen beantwortet.
Zu hypothetischen Fragen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
Wieso hat die Bundesregierung im Jahr 2020 nach einer Beschwerde des Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers der Linken im Deutschen Bundestag Jan Korte eine vorherige Einstufung von Angaben zu Ablehnungsquoten „nach erneuter gründlicher Abwägung“ wieder aufgehoben (vgl. Schreiben des Staatsministers im Auswärtigen Amt Niels Annen vom 3. Februar 2020 an Jan Korte zu den Bundestagsdrucksachen 19/14640, 19/14701 und 19/14703; bitte die konkreten Abwägungsüberlegungen und Ergebnisse der Abwägung nennen), und wieso sollen entsprechende Abwägungen aktuell nicht mehr gelten, obwohl die Bundesregierung solche Angaben über einen Zeitraum von fast zehn Jahren hinweg auf regelmäßige Anfragen der damaligen Fraktion DIE LINKE. gemacht hat (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 17/2550 und 19/2035), nachdem sie bereits zuvor „nachteilige Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen zu einzelnen Staaten“ als Begründung für eine entsprechende Einstufung vorgebracht hatte (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 16/5546), aber auch von dieser Einschätzung wieder abgekommen war (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung hat sich eine erneute Abwägung vorbehalten. Bei Erfüllung der Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen hat die Bundesregierung auch den Schutz der Grundrechte Dritter zu berücksichtigen und die Gefährdung des Staatswohls zu vermeiden. Die Veröffentlichung der oben genannten Daten im Rahmen des parlamentarischen Fragewesens hat eine größere Öffentlichkeitswirkung als andere Quellen, aus denen diese Daten gegebenenfalls ebenfalls abgeleitet werden können. Die Informationen sind im parlamentarischen Fragewesen daher besonders schutzbedürftig. Die Möglichkeiten der Bundesregierung, der Bewertung und unsachgemäßen Verwendung durch Dritte vorzubeugen, sind zudem im Fall einer breiten Veröffentlichung von Tabellen und Zahlenmaterial äußerst begrenzt. Ein zurückhaltender Umgang mit den oben genannten Daten ist nach Ansicht der Bundesregierung als vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Visastellen und zum Schutz der auswärtigen Beziehungen erforderlich. Nach erneuter gründlicher Abwägung der verschiedenen Rechtsgüter des parlamentarischen Informationsinteresses mit dem Schutzerfordernis von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Auswärtigen Amts sowie der Bedeutung des Schutzes der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland ist die Bundesregierung vorliegend weiterhin der Auffassung, dass die Übermittlung von Teilantworten in eingestufter Form erfolgen muss.
Wie viele Ausnahmevisa wurden im Jahr 2024 an den Grenzen von der Bundespolizei bzw. von beauftragten Behörden der Länder erteilt (bitte zusätzlich nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Gründen bzw. nach der Rechtsgrundlage differenziert darstellen)?
Gemäß Polizeilicher Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES) erteilten die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden im Jahr 2024 insgesamt 10 236 Ausnahmevisa. Die erbetene statistische Aufschlüsselung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Daten zum Grund der Erteilung und demzufolge der einschlägigen Rechtsgrundlagen werden statistisch nicht erfasst.
| zehn häufigste Staatsangehörigkeiten | |
|---|---|
| Philippinisch | 4.249 |
| Indisch | 1.964 |
| Indonesisch | 1.543 |
| Russisch | 670 |
| Sri-lankisch | 314 |
| Myanmarisch | 256 |
| Türkisch | 198 |
| Chinesisch | 163 |
| Afghanisch | 92 |
| Südafrikanisch | 91 |
Wie viele der im Jahr 2024 erteilten Schengen-Visa waren Jahres-, 2-Jahres-, 3-Jahresvisa, 5-Jahres- bzw. insgesamt Jahres- bzw. Mehrjahresvisa (bitte nach Ländern differenziert darstellen)?
Die Antwort kann der Anlage 4* entnommen werden.
PDF-Seiten 18–20 (3 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie viele Visa wurden im Jahr 2024 nach Artikel 25 Absatz 1 des Visakodexes mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Ausstellungsländern differenzieren)?
Nachfolgend wird die Übersicht der 20 Länder mit den meisten erteilten räumlich beschränkten Visa im Jahr 2024 dargestellt.
| Rang | Land / Gebiet | VRG erteilt |
|---|---|---|
| 1 | Russische Föderation | 3.290 |
| 2 | VAE | 354 |
| 3 | Turkmenistan | 313 |
| 4 | Libanon | 273 |
| 5 | Katar | 188 |
| 6 | Usbekistan | 187 |
| 7 | Großbritannien | 186 |
| 8 | Kasachstan | 182 |
| 9 | Zypern | 181 |
| 10 | Palästinensische Gebiete | 151 |
| 11 | Jordanien | 149 |
| 12 | Saudi-Arabien | 134 |
| 13 | Tadschikistan | 102 |
| 14 | Ägypten | 100 |
| 15 | Indien | 91 |
| 16 | Kenia | 80 |
| 17 | Kuba | 75 |
| 18 | Iran | 55 |
| 19 | Kirgisistan | 55 |
| 20 | Türkei | 46 |
| Gesamt weltweit | 6.685 |
Welche wesentlichen Änderungen in Bezug auf die allgemeine Praxis der Visumprüfung bzw. Visumerteilung durch Erlasse oder Anweisungen des Auswärtigen Amts hat es seit der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/9236 gegeben (bitte kurz darstellen und mit Datum auflisten)?
Wesentliche Änderungen im Sinne der Frage können als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage 5* entnommen werden.
In welchen Ländern bzw. Auslandsvertretungen gab es gegenüber der Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/9236 Veränderungen in Bezug auf den Einsatz externer Dienstleister, und in welchen Ländern wurden externe Dienstleister neu eingesetzt (bitte jeweils mit Datum auflisten)?
Es gab (Stand: Mai 2025) keine Veränderungen im Sinne der Fragestellung.
Welche Veränderungen bei Visaerleichterungsabkommen gab es seit der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/9236?
Das am 1. März 2011 in Kraft getretene Visaerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien wurde durch Beschluss 2025/170 des Rates vom 27. Januar 2025 mit Wirkung zum 29. Januar 2025 teilweise ausgesetzt.
Wie lauten die statistischen Angaben über die Visaerteilung im Jahr 2024, differenziert nach Aufenthaltszwecken und Schengen- bzw. nationalen Visa (bitte wie zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/14701 differenzieren und darstellen)?
Die Antwort kann der Anlage 6** entnommen werden.
PDF-Seiten 21–29 (9 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie hoch waren im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 im Visabereich die Personalkosten, wie viele MAK (Mitarbeiterkapazität = statistisch Vollzeit arbeitende Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter) gab es, wie viele Fälle pro MAK wurden in den jeweiligen Zeiträumen bearbeitet (bitte auch nach Kontinenten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen und jeweils die prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr nennen), und wie werden größere Personalveränderungen gegebenenfalls begründet (bitte ausführen)?
Die Antwort kann der Anlage 7* entnommen werden.
PDF-Seiten 30–31 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie hoch war die Zahl von Remonstrationen und bzw. oder Klagen gegen ablehnende Visumbescheide im Jahr 2023 bzw. 2024 im Bereich der Kurzzeit- bzw. Langzeitvisa (bitte so differenziert wie möglich angeben und gegebenenfalls begründen, weshalb Zahlen zu Remonstrationen nicht mehr erfasst werden, vgl. Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/9236, auch wenn es dazu – wie zuvor – keine rechtliche Verpflichtung gibt), wie vielen Klagen wurde in diesen Zeiträumen entsprochen, und in welchem Umfang wurden in diesen Zeiträumen nach einer Klageerhebung Visa erteilt (bitte auch solche Fälle berücksichtigen, in denen Visa infolge eines gerichtlichen Vergleichs oder auch nach Klagerücknahme nach Zusicherung der Behörde zur Visumerteilung erteilt wurden; bitte jeweils auch die wichtigsten Herkunftsstaaten nennen)?
Zur Zahl von Remonstrationen und warum diese nicht mehr statistisch erfasst werden, wird die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Gruppe BSW (Bundestagsdrucksache 20/14005 vom 2. Dezember 2024) verwiesen.
Hinsichtlich der im Jahr 2023 erhobenen Klagen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Gruppe BSW auf Bundestagsdrucksache 20/14005 verwiesen. Im Jahr 2024 wurden 5 410 Klagen erhoben, von denen 3 661 auf Langzeitvisa und 1 749 auf Kurzzeitvisa gerichtet waren. Die Langzeitvisa betreffenden Klagen beziehen sich auf folgende Visumarten:
| Jahr | 2024 |
|---|---|
| Familienzusammenführung | 2.825 |
| Erwerbstätigkeit | 339 |
| Studium oder Studienvorbereitung | 110 |
| Wiederkehr oder Wiedereinreise | 72 |
| Sonstige Aufenthaltszwecke | 315 |
| Gesamt | 3.661 |
Bezogen auf die Staatsangehörigkeit der Klägerinnen und Kläger waren am häufigsten vertreten
– bei Kurzzeitvisa betreffenden Klagen
o in 2023: Türkei, Pakistan, Iran, Syrien, Marokko;
o in 2024: Türkei, Marokko, Syrien, Pakistan, Iran;
– bei Langzeitvisa für den Zweck der Familienzusammenführung betreffenden Klagen
o in 2023: Syrien, Türkei, Pakistan, Afghanistan, Eritrea;
o in 2024: Syrien, Afghanistan, Türkei, Pakistan, Eritrea; – bei Langzeitvisa für den Zweck einer Erwerbstätigkeit betreffenden Klagen
o in 2023: Staaten des westlichen Balkans, Türkei, China;
o in 2024: Türkei, Staaten des westlichen Balkans, China.
Es wird statistisch weder erfasst in welcher Zahl nach Streitverfahren Visa erteilt wurden noch welchen Anteil an den insgesamt erteilten Visa die Fälle haben, in denen ein Streitverfahren vorausgegangen war. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage der Gruppe BSW auf Bundestagsdrucksache 20/14005 wird verwiesen.
Zum Ausgang der Gerichtsverfahren kann für das Jahr 2024 mitgeteilt werden: In diesem Zeitraum wurden erstinstanzlich 4 221 Gerichtsverfahren beendet. In 987 Fällen endete das Verfahren durch gütliche Einigung mit Zusicherung einer Visumerteilung gegen Klagerücknahme. In 336 Fällen wurde das Verfahren infolge einer Visumerteilung übereinstimmend für erledigt erklärt. In 51 Fällen erging eine Gerichtsentscheidung mit Verpflichtung zur Visumerteilung. In drei Fällen erging eine Gerichtsentscheidung mit Verpflichtung zur Neubescheidung.
Warum wurden die mit den Rückmeldungen zum Pilotprojekt zur Aussetzung von Remonstrationsverfahren (bei ausführlicherer Ablehnungsbegründung) übermittelten Erkenntnisse als nicht hinreichend belastbar befunden (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/14005), und welche Rückmeldungen gab es, unabhängig von der Frage ihrer Belastbarkeit (bitte ausführen)?
Der Zeitraum für das Pilotprojekt wurde bis zum 30. Juni 2025 verlängert und gleichzeitig auf weitere sieben visapflichtige Staaten ausgeweitet, um hinreichend belastbare Erkenntnisse zu erlangen.
Hauptgrund für die nicht als ausreichend belastbar befundenen Rückmeldungen war der in der Rückschau zu kurz bemessene Zeitraum des Pilotverfahrens. Hierzu gehörte unter anderem, dass einzelne Visastellen zum Teil einen Rückstau an Altfall-Remonstrationen auch noch während des Pilotzeitraums bearbeiten mussten und somit in den Pilotauslandsvertretungen Personalkapazitäten weiter mit Remonstrationsverfahren gebunden waren. Ebenfalls konnten sich die Auswirkungen auf die Klagezahlen erst zeitverzögert beurteilen lassen.
Außerdem verzerrten Sondereffekte wie die Visumerteilung für Opfer der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und Einreisebeschränkungen in China sowie allgemeine Pandemie-Nachwirkungen die Datengrundlage, auch für den Vergleichszeitraum.
Die Rückmeldungen der beteiligten Stellen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Es wurden Personalkapazitäten an den Pilotauslandsvertretungen freigesetzt, die sowohl für eine vertiefte Prüfung als auch eine Steigerung der Anzahl der bearbeiteten nationalen Visa genutzt wurden. Beschwerden über den Wegfall der Remonstrationsmöglichkeit blieben auf niedrigem Niveau. Allerdings kam es zu deutlichen Steigerungen der Klagequoten, die zu Visumablehnungen in den Pilotländern erhoben wurden.
In welchen Ländern wird das Urkundswesen derzeit als unzuverlässig erachtet bzw. bezüglich welcher Länder hat es seit der Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/9236 Verbesserungen bzw. Verschlechterungen gegeben (bitte mit kurz begründen)?
Das Auswärtige Amt veröffentlicht eine laufend aktualisierte Liste von Staaten, in denen die Voraussetzungen für die Legalisation nicht gegeben sind (www.au swaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/-/2566294). Seit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9236 haben sich folgende Änderungen ergeben:
Das Haager Apostilleabkommen ist seit dem 11. Januar 2024 im Verhältnis von Kanada und seit dem 7. Oktober 2024 im Verhältnis von Kirgisistan zur Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Durch die Verbesserung des Urkundenwesens auf den Philippinen ist seit dem 11. September 2024 die Legalisation philippinischer Personenstandsurkunden möglich.
Wie hoch waren die Gebühreneinnahmen im Visumverfahren im Jahr 2024 (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Antwort kann der Anlage 8* entnommen werden.
PDF-Seite 32 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
20Welche Angaben zu Wartezeiten im Visumverfahren, etwa auch auf einen Termin zur Vorsprache (zumindest zu Ländern mit Terminlisten; bitte auflisten), kann die Bundesregierung machen (bitte gegebenenfalls auch nach einzelnen Visumzwecken bzw. Personengruppen differenzieren), in Bezug auf welche Auslandsvertretungen kommt es derzeit zu Überschreitungen der im Visakodex vorgegebenen Fristen für maximal zulässige Warte- bzw. Bearbeitungszeiten, und wie wird diesen Verstößen entgegengewirkt (bitte mit entsprechenden Wartezeitangaben auflisten)?
21Bezüglich welcher Auslandsvertretungen sieht die Bundesregierung derzeit Probleme wegen langer Warte- und bzw. oder Bearbeitungszeiten, was sind die Gründe hierfür, welche Maßnahmen zur Behebung der Probleme wurden jeweils ergriffen oder sind geplant (bitte darstellen), und welche entsprechenden Maßnahmen oder besonders belasteten Visastellen gab es im Jahr 2023 bzw. 2024 (bitte ausführen)?
Die Fragen 20 und 21 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat großes Interesse an einer möglichst problemlosen Gestaltung der Visumverfahren und ist kontinuierlich um die Minimierung von Wartezeiten bemüht. Das Auswärtige Amt beobachtet die Wartezeiten aufmerksam und reagiert auf anhaltende Terminengpässe schnellstmöglich mit organisatorischen Maßnahmen sowie mit temporären und – falls erforderlich – dauerhaften Personalverstärkungen. Die Bundesregierung arbeitet unabhängig des Standorts grundsätzlich daran, die Wartezeiten auf einen Termin zur Visumbeantragung abzubauen.
Mit dem Aktionsplan Visabeschleunigung setzt sich das Auswärtige Amt weiterhin dafür ein, dass die erforderliche Anpassung von Ressourcen, Strukturen und Verfahren auf den Weg gebracht wird, um das Visumverfahren mit den Anforderungen eines modernen und attraktiven Einwanderungslands in Einklang zu bringen. Das Auswärtige Amt baut daher insbesondere die Nutzung externer Dienstleister und die Digitalisierung des Visumverfahrens konsequent aus. Außerdem wird das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten verstärkt eingebunden, um die Bearbeitungskapazitäten der Visastellen zu erhöhen. Auch die zahlenmäßige Aufstockung des Personals an den Auslandsvertretungen sowie die Neuorganisation der Terminvergabe konnten insgesamt bereits zu einer spürbaren Entlastung beitragen.
Die Gründe für den Aufbau von Wartezeiten, bei denen es sich immer um rechnerische Momentaufnahmen handelt, sind vielfältig (bspw. steigende Nachfrage nach Visa, die die Kapazität der Visastelle übersteigt, oder auch Einschränkungen der Kapazitäten der Visastelle, bspw. aufgrund von Pandemie oder Krisen). Auch Antragstellende selbst können durch ihr Verhalten Verzögerungen bei der Terminvergabe verursachen (Fehl- und Doppelregistrierungen in Terminwartelisten oder Nichterscheinen).
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9236 sowie ergänzend zum Family Assistance Programme (FAP) in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration auf die „Einleitung der Antworten“ sowie die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/20185 verwiesen.
Wartezeiten von über sechs Monaten können der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage 9* entnommen werden.
Welche Erfolge konnten nach Auffassung der Bundesregierung durch den Aktionsplan Visabeschleunigung erzielt werden (bitte begründet und mit Zahlen unterlegt auflisten), welche ausbleibenden Erfolge gab es gegebenenfalls, und welche konkreten Maßnahmen mit welcher Zielsetzung sind in diesem Rahmen zukünftig geplant (bitte so konkret wie möglich ausführen und dabei insbesondere auch auf den Bereich der Familienzusammenführung eingehen)?
Mit der Umsetzung des Visaaktionsplan mit den drei Schlüsselkomponenten eines verstärkten Personaleinsatzes, der Digitalisierung des Visumverfahrens und der Zentralisierung der Visumbearbeitung am Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) in Brandenburg konnte die Zahl der bearbeiteten nationalen Visumanträge im vergangenen Jahr deutlich gesteigert werden. Im Vergleich zum Vorjahr wurden rund 10 Prozent mehr Visa zu Erwerbszwecken und rund 20 Prozent mehr Visa zu Studienzwecken bearbeitet. Zudem konnten an mehreren Dienstorten die Wartezeiten gerade im Bereich der Fachkräfteeinwanderung deutlich reduziert werden. Gleichzeitig konnten Bearbeitungszeiten bei vielen Visaanträgen verkürzt werden, indem im Spätsommer 2023 die Möglichkeit der digitalen Dokumentenübermittlung an die am Visumverfahren beteiligten Inlandsbehörden geschaffen wurde. Allein durch die damit hinfälligen Postlaufzeiten werden bis zu acht Wochen Bearbeitungszeit gespart.
Maßgeblich verantwortlich für Erhöhung der Leistungsstärke war dabei der konsequente Ausbau der Bearbeitung nationaler Visa zu Erwerbs- und Bildungszwecken im BfAA, wo die Anzahl der bearbeiteten Visa innerhalb eines Jahres erneut nahezu verdoppelt wurde. Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
Als Teil des Aktionsplans Visabeschleunigung wurde das nationale Visumverfahren digitalisiert. Visa können über das Auslandsportal grundsätzlich jederzeit und bequem von zuhause beantragt werden. Antragstellende werden über ein Orientierungsinstrument mit einfachen Fragen zum richtigen Visumantrag und dann Schritt für Schritt durch den Antrag geführt. Die Vorbereitung verkürzt die Dauer des Termins in der Auslandsvertretung oder beim externen Dienstleister deutlich, so dass die Schalterkapazität effizienter genutzt werden kann. Gleichzeitig wirkt sich die bessere Vorbereitung der Antragsanlagen mittelbar auf die Bearbeitungskapazität aus. Aufgrund der schrittweisen Einführung der Onlineverfahren liegen gegenwärtig nur anekdotische Informationen über die Effizienzgewinne vor. Diese sollen perspektivisch systematisch erhoben werden und als Informationen in die Steuerung der Ressourcen im Visumverfahren einfließen.
Das Auslandsportal wird weltweit genutzt. Zum Zieldatum 1. Januar 2025 waren alle 167 Visastellen technisch an das Auslandsportal angebunden und die weltweit relevanten Antragsarten, insgesamt 28 verschiedene Rechtsgrundlagen aus den Bereichen Erwerbstätigkeit, Aus- und Fortbildung, Studium und Familienzusammenführung als Online-Anträge zur Verfügung gestellt. Zum 31. März 2025 wurden außerdem alle Visaannahmezentren der externen Dienstleister, sofern sie D-Visum-Anträge bearbeiten, an das Auslandsportal angebunden, insgesamt weitere 43 Standorte. Damit steht das Online-Visumverfahren an insgesamt 210 Standorten zur Verfügung und wird breit genutzt.
Nur eine Handvoll Standorte können das Auslandsportal noch nicht nutzen: Für die Präsenzen in Russland und Iran gelten komplexe exportkontrollrechtliche Regelungen, für die rechtliche, technische und organisatorische Lösungen gefunden werden müssen.
Im Jahr 2025 steht der Funktionsausbau im Fokus der Weiterentwicklung des Auslandsportals. Im Sommer sollen beispielsweise Funktionen ausgerollt werden, die die gemeinsame Antragstellung aus einem Account für mehrere Anträge erlauben, z. B. für Familien, Reisegruppen oder durch Bevollmächtigte. Bis Jahresende sollen weitere Funktionalitäten schrittweise hinzukommen, unter anderem soll eine erste Online-Zahlungskomponente zur Verfügung gestellt werden.
Wie viele „verfälschte“ bzw. „erschlichene“ (bitte differenzieren) Visa wurden im Jahr 2023 bzw. 2024 festgestellt (bitte getrennt auch nach den zehn wichtigsten Ausstellungsländern differenzieren)?
Die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden stellten gemäß der PES im Jahr 2024 insgesamt 118 und im Jahr 2023 insgesamt 77 verfälschte Visa fest. Die erbetene statistische Aufschlüsselung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
| Festgestellte verfälschte Visa | |||
|---|---|---|---|
| 2023 | 2024 | ||
| Gesamt | 77 | Gesamt | 118 |
| davon angeblich ausgestellt von (nachfolgend am meisten betroffene Länder im Sinne der Fragestellung) | |||
| Frankreich | 20 | Griechenland | 15 |
| Deutschland | 14 | Frankreich | 14 |
| Italien | 9 | Deutschland | 13 |
| Vereinigtes Königreich | 6 | Spanien | 13 |
| Spanien | 5 | Bulgarien | 10 |
| Irland | 3 | Polen | 8 |
| Belgien | 2 | Ungarn | 8 |
| Niederlande | 2 | Italien | 7 |
| Polen | 2 | Vereinigtes Königreich | 7 |
| Schweiz | 2 | Belgien | 4 |
| Tschechien | 2 | Rumänien | 4 |
Des Weiteren sind 1 680 Visa erfasst, die im Zusammenhang mit einem Delikt nach § 95 Absatz 2 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bzw. nach § 95 Absatz 6 AufenthG stehen. Im Jahr 2023 wurden hierzu 1 639 Visa erfasst. Die erbetene statistische Aufschlüsselung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
| festgestellte Visa im Zusammenhang mit einem Delikt nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 95 Abs. 6 AufenthG | |||
|---|---|---|---|
| 2023 | 2024 | ||
| Gesamt | 1.639 | Gesamt | 1.680 |
| davon angeblich ausgestellt von (nachfolgend am meisten betroffene Länder) | |||
| Deutschland | 359 | Deutschland | 359 |
| Griechenland | 339 | Griechenland | 336 |
| Italien | 257 | Ungarn | 184 |
| Frankreich | 161 | Frankreich | 177 |
| Spanien | 131 | Spanien | 138 |
| Polen | 48 | Italien | 116 |
| Niederlande | 46 | Niederlande | 60 |
| Schweden | 43 | Bulgarien | 49 |
| Ungarn | 42 | Polen | 31 |
| Schweiz | 32 | Schweden | 28 |
In welchem Umfang haben deutsche Behörden bzw. Stellen im Jahr 2023 bzw. 2024 auf das Visainformationssystem (VIS) zugegriffen (bitte jeweils nach Behörden bzw. Stellen auflisten), und zu welchen Treffern bzw. Ergebnissen führte dies?
Im Jahr 2023 erfolgten nach Angaben des Bundesverwaltungsamtes (BVA) im Visainformationssystem 25 092 132 Abfragen von 1 756 deutschen Behörden. Im Jahr 2024 erfolgten 26 399 158 Abfragen von 1 790 deutschen Behörden.
Das BVA kann nur Angaben zu den erfolgten Anfragen an die vom BVA betriebenen Register und Anwendungen durch deutsche Behörden machen. Ob dabei Treffer oder Ergebnisse erzeugt werden, ist nicht feststellbar. Die Verteilung nach den anfragenden Behörden kann den Tabellen in der Anlage 10* entnommen werden.
PDF-Seiten 33–139 (107 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie viele Ein- und Ausreisen aus dem bzw. in das Schengen-Gebiet an deutschen Flug- bzw. Seehäfen gab es im Jahr 2023 bzw. 2024 (bitte nach Jahren, Ein- und Ausreisen und Flug- bzw. Seegrenzen auflisten)?
Die statistischen Daten zu Reisenden über die Außengrenzen beruhen auf der PES und können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
| 2023 | 2024 | |||
|---|---|---|---|---|
| Einreise | Ausreise | Einreise | Ausreise | |
| Gesamt | 41.246.671 | 40.916.527 | 43.565.811 | 42.840.744 |
| davon auf dem Luftweg | 38.275.917 | 38.045.268 | 40.928.550 | 40.247.625 |
| davon auf dem Seeweg | 2.970.754 | 2.871.259 | 2.637.261 | 2.593.119 |
Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zur Arbeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten im Bereich der Visabearbeitung für die Jahre 2023 und 2024 (bitte nach Halbjahren differenzierte Angaben machen, etwa auch zur Zahl des in welchen Bereichen eingesetzten Personals, zur Zahl der mit welchem Ergebnis bearbeiteten Visumverfahren in welchen Bereichen usw.; bitte auch Angaben machen zum Bereich der Familienzusammenführung, insbesondere des allgemeinen Familiennachzugs, d. h., nicht [nur] zu Fachkräften), und welche Veränderungen im Bereich des Personalausbaus bzw. der inhaltlichen Schwerpunktsetzung sind für die Zukunft geplant, insbesondere auch im Bereich des allgemeinen Familiennachzugs?
Mit den Haushaltsgesetzen für 2023 und 2024 hat das BfAA 19 bzw. 28 zusätzliche Stellen für die Visumbearbeitung erhalten, weitere 32 Stellen wurden dem BfAA zu Beginn des Jahres 2024 durch das Auswärtige Amt übertragen. Damit umfasst Abteilung V (Visabearbeitung) im BfAA nunmehr 136 Stellen, von denen 82 unmittelbar Entscheidungstätigkeiten in fünf Regional- und zwei Fachreferaten zugeordnet sind. Dabei konnte die Bearbeitungsleistung im BfAA binnen Jahresfrist erneut nahezu verdoppelt werden. Bereits seit dem zweiten Halbjahr 2023 ist das BfAA die größte deutsche Visastelle gemessen an der Zahl nationaler Visa. Der Anteil der 2024 im BfAA bearbeiteten Visa entspricht dabei bereits mehr als 20 Prozent des weltweiten D-Visaaufkommens zu Erwerbs- und Bildungszwecken.
Anzahl abschließend bearbeiteter nationaler Visumanträge im BfAA
| 2023 | 2024 | |
|---|---|---|
| Erstes Halbjahr | 12.582 | 29.764 |
| Zweites Halbjahr | 22.969 | 35.563 |
| Gesamt | 35.331 | 62.327 |
Ziel ist es, die Bearbeitung aller wesentlichen Fachkräftevisa mit dazugehörigem Familiennachzug im BfAA zu bündeln. Hierfür soll der Ausbau mit den erforderlichen Ressourcen kontinuierlich fortgesetzt werden.
Neben der schwerpunktmäßigen Bearbeitung von Visumanträgen zur Erwerbs- und Bildungsmigration nebst dazugehörigem Familiennachzug werden im BfAA auch Anträge auf Familiennachzug zum Schutzberechtigten aus Eritrea, Somalia und Afghanistan bearbeitet. Insgesamt wurden in den Jahren 2023 und 2024 im Bereich Familienzusammenführung, d. h. Familiennachzug im Bereich Fachkräfte und Familiennachzug zu Schutzberechtigten, bearbeitet.
| 2023 | 2024 | |
|---|---|---|
| Erstes Halbjahr | 2.000 | 4.097 |
| Zweites Halbjahr | 2.797 | 4.627 |
| Gesamt | 4.797 | 8.724 |
Alle Anträge auf Familienzusammenführung werden statistisch gesammelt erfasst.
27Welche Angaben kann die Bundesregierung für das Jahr 2023 bzw. 2024 machen
27azur Anzahl der Visaanträge (für kurz- und langfristige Aufenthalte) mit gültiger Verpflichtungserklärung,
Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es im Jahr 2023 eine Anzahl von 189 075 und im Jahr 2024 eine Anzahl von 163 608 entsprechenden Visaanträgen im Sinne der Fragestellung.
zum prozentualen Anteil der Visaanträge (für kurz- und langfristige Aufenthalte) mit gültiger Verpflichtungserklärung,
Im Jahr 2023 betrug der Anteil an Visaanträgen, für die eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, 9,6 Prozent. Für das Jahr 2024 waren es 10,3 Prozent.
zur Anzahl und zum Anteil von abgelehnten Visaanträgen (für kurz- und langfristige Aufenthalte) mit gültiger Verpflichtungserklärung?
Im Jahr 2023 wurden von 189 075 Visaanträgen im Sinne der Fragestellung sieben Visaanträge abgelehnt, annulliert oder aufgehoben. Im Jahr 2024 waren es sieben von 163 608 Visaanträgen. Der Anteil liegt jeweils bei rund 0 Prozent.