Erkenntnisse des Bundeskriminalamts und der Bundesregierung zu Femiziden in Deutschland

Drucksache 21/3972Antwortauf die Kleine Anfrage 21/350403.02.2026451 Seiten31 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium des InnernInnere Sicherheit1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Im Jahr 2024 sind 328 Frauen getötet worden. Nimmt man die versuchten Tötungen mit hinzu, sind es 859 Fälle. Das entspricht 29,9 Prozent der 2024 polizeilich erfassten versuchten Tötungsdelikte. Unter den vollendeten Taten sind es sogar 43,4 Prozent. Das geht aus dem Bundeslagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten 2024“ (Bundeslagebild 2024) hervor, das das Bundeskriminalamt (BKA) erstellt und das Bundesministerium des Innern am 21. November 2025 veröffentlichte (www.bka.de/SharedDocs/Downl oads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/StraftatenGegenFrauen/StraftatengegenFrauenBLB2023.html?nn=237578). Das Bundeslagebild basiert auf der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). In einem eigenen Kapitel wird das Thema Tötungsdelikte behandelt. Der Bericht offenbart, dass mehr als die Hälfte aller Tötungsdelikte auf häusliche Gewalt zurückzuführen sind. Die größte Tatverdächtigengruppe sind (Ex-)Partner, gefolgt von Unbekannten, Personen mit familiärer Beziehung und befreundeten Personen (Bundeslagebild 2024, S. 42). Dabei sind 84,9 Prozent der Tatverdächtigen männlich, unter den Tötungsdelikten innerhalb von Partnerschaften sogar 98,1 Prozent (Bundeslagebild 2024, S. 44).

Obwohl Tötungen von Frauen und Mädchen einen hohen Anteil an Tötungsdelikten ausmachen, ist im Bundeslagebild nur wenig über ihre Hintergründe bekannt. Unklar bleibt insbesondere, in wie vielen Fällen es sich bei den Tötungsdelikten um Femizide handelt. Im Bundeslagebild 2023, was erstmalig diesen Deliktsbereich beleuchtete, war das Kapitel zu Tötungsdelikten noch „Femizide“ benannt worden. Hier definierte das Bundeskriminalamt den Begriff „Femizide“ als Tötungsdelikte an Frauen, weil sie Frauen sind, das heißt aufgrund einer von der Annahme geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit gegen Frauen geleiteten Tatmotivation. Diese äußert sich insbesondere in einer ablehnenden Einstellung der tatbegehenden Person zur Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung der Geschlechter und resultiert aus nach wie vor bestehenden patriarchalen Denkmustern und Strukturen (Bundeslagebild 2023, S. 36). Von dieser Definition hat das BKA im Bundeslagebild 2024 Abstand genommen, weil die PKS keine Informationen zur Tatmotivation enthält, die eine eindeutige Zuordnung zur Kategorie „Femizid“ erlauben würde. Hinzu käme, dass es bislang an einer bundesweit anerkannten eindeutigen Zuordnung einzelner kriminalstatistisch ausweisbarer abgegrenzter Fallgruppen unter den Begriff Femizid, beispielsweise anhand der Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung oder des Tatkontextes, fehle (Bundeslagebild 2024, S. 41).

Die Definition von Femiziden ist Gegenstand einer kontroversen Debatte und wird bisher – auch von verschiedenen deutschen Behörden – unterschiedlich definiert. Die Bundesregierung definiert Femizide ebenfalls anders als das BKA im Bundeslagebild 2023: „Der Begriff „Femizid“ bezieht sich auf die Tötung von Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechts. Je nach Einzelfall kann der Begriff beispielsweise tödliche Fälle von Partnerschaftsgewalt, Tötungen von Frauen und Mädchen im „Namen der Ehre“, aus Frauenhass oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität, sowie gezielte Tötungen von Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten umfassen“ (Gewaltschutzstrategie der Bundesregierung, S. 80; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2345).

Um die Datenlage zu verbessern und den Begriff des Femizids zu vereinheitlichen wurde unlängst unter Leitung des BKA eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet, an der sich Behörden aus verschiedenen Bundesländern beteiligen. Ziel sei es dabei, den Begriff durch konkrete Indikatoren besser messbar zu machen und eine bundeseinheitliche polizeiliche Definition zu Femiziden zu erarbeiten. Mit den Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sei voraussichtlich im Laufe des ersten Halbjahres 2026 zu rechnen (www.spiege l.de/politik/deutschland/gewalt-gegen-frauen-bka-plant-praezisere-definition-v on-femiziden-a-a0634325-194b-499a-b52a-4049b1b5d29a). Bis dahin erfolge im Bundeslagebild keine Zuordnung der in der PKS erfassten Tötungsdelikte an Frauen zum Begriff „Femizide“ (Bundeslagebild 2024, S. 41).

Mit einer Verbesserung der Datenlage kommt die Bundesregierung ihren Zielen nach der am 11. Dezember 2024 beschlossenen Gewaltschutzstrategie nach. Diese sieht u. a. vor, dass das BKA eine bundeseinheitliche Datengrundlage zur Beobachtung von geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteten Straftaten im Längs- und Querschnitt schafft und aussagekräftige Daten zur vorbeugenden und verfolgenden Kriminalitätsbekämpfung bereitstellt. Dies solle organisatorischen Planungen und Entscheidungen sowie kriminologischsoziologischen Forschungen und kriminalpolitischen Maßnahmen nutzen. Zudem empfiehlt das Deutsche Institut für Menschenrechte (Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifischer Gewalt und Beobachterin der Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland) dem BKA, das Merkmal der Tatmotivation bei vorsätzlichen Tötungen von Frauen (in der PKS) zu erfassen (Kurzfassung Monitor Gewalt gegen Frauen, S. 24).

Aus Sicht der fragestellenden Fraktion machen die Zahlen aus dem Bundeslagebild und die kriminalstatistischen Defizite in der Koordinierung und Erfassung den Handlungsbedarf in diesem Bereich deutlich.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Im deutschen Rechtssystem ist keine allgemeingültige Definition des Begriffs „Femizid“ vorgesehen.

In der im Dezember 2024 beschlossenen Strategie der Bundesregierung zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt nach der Istanbul-Konvention 2025 bis 2030 wird der Begriff des „Femizid“ wie folgt definiert: „Der Begriff „Femizid“ bezieht sich auf die Tötung von Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechts.

Je nach Einzelfall kann der Begriff beispielsweise tödliche Fälle von Partnerschaftsgewalt, Tötungen von Frauen und Mädchen im „Namen der Ehre“, aus Frauenhass oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität, sowie gezielte Tötungen von Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten umfassen“.

Da die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) keine Tatmotivation erfasst, wurde die für die statistische Erhebung im Lagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten Berichtsjahr 2023“ zugrunde liegende Definition weiter gefasst. Nach dieser wurden die von der Begriffsdefinition geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteten Straftaten umfassten Tötungsdelikte zum Nachteil von Frauen als Femizide quantitativ ausgewiesen. Die damit einhergehenden methodischen und begrifflichen Herausforderungen wurden im Lagebild ausführlich erläutert. Der Bundesregierung sind die Problematik der unterschiedlichen Definitionen und die damit verbundenen Herausforderungen bekannt. Für die polizeiliche Bearbeitung von Tötungsdelikten ist es unerheblich, welches tatauslösende Motiv dem Tötungsdelikt zugrunde liegt. Die Polizeien in Deutschland ermitteln in jedem Tötungsdelikt gleichermaßen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt. Gleichwohl wurde der Bedarf einer einheitlichen Begriffsbestimmung mit dem Ziel einer einheitlichen Erfassung solcher Taten erkannt. Daher befasst sich derzeit ein Untergremium des Arbeitskreises „Innere Sicherheit“ der Innenministerkonferenz mit der Erarbeitung einer bundesweit einheitlichen Definition des Begriffs „Femizide“.

Die Beantwortung der Fragen erfolgt mit den Daten der PKS aus dem Berichtsjahr 2024. Wegen der noch fehlenden einheitlichen Definition des Begriffs „Femizide“ beziehen sich die Daten auf Tötungsdelikte zum Nachteil von Frauen.

Die statistischen Angaben zu Fällen und Tatverdächtigen (TV) in der PKS sind dahingehend eingeschränkt, dass mindestens ein weibliches Opfer zu den dazu gehörenden Fällen vorliegt. Das bedeutet, dass bei Fällen mit mehr als einem Opfer nicht zwingend das weibliche Opfer getötet wurde, sondern beispielsweise ein weiteres männliches Opfer. Der Fall gilt trotzdem (für alle dabei erfassten Opfer) als vollendet, da mindestens ein Opfer getötet wurde.

Diese Einschränkung gilt außerdem für alle anderen Opfereigenschaften neben dem Geschlecht. Das bedeutet, dass bei Fällen mit mehr als einem Opfer nicht zwingend ein Opfer mit den angefragten Eigenschaften (Opfer-TV-Beziehung zu Partnerschaften oder Familie) getötet wurde. Dies kann auf das andere Opfer mit anderen Eigenschaften zutreffen.

Bei den Angaben zur Anzahl und zu Anteilen von Opfern wird die Häufigkeit des „Opferwerdens“ gezählt, d. h., dass eine Person, die mehrfach Opfer bei verschiedenen Fällen wurde, auch mehrfach gezählt wird.

Bei den Angaben zu TV gilt zusätzlich die Einschränkung, dass es keine direkte statistische Verknüpfung zwischen den Opfer- und TV-Daten gibt. Sie stehen nur indirekt über den jeweiligen Fall in Beziehung. Das bedeutet, dass bei Fällen mit mehr als einem TV (identifiziert oder unbekannt) nicht zwingend ein TV mit bestimmten angefragten Eigenschaften ein (z. B. weibliches) Opfer getötet hat. Auch kann es sich hierbei z. B. „nur“ um einen Anstifter oder Gehilfen handeln.

Bei der Beantwortung der Fragen werden wie im Bundeslagebild 2024 „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ (GgFgSt) die folgenden Tötungsdelikte betrachtet:

• „Sonstiger Mord“ (Alle Morde gemäß § 211 des Strafgesetzbuches – StGB außer im Zusammenhang mit Raub- und Sexualdelikten)

• „Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten“ (gemäß § 211 StGB),

• „Totschlag § 212 StGB • „Minder schwerer Fall des Totschlags § 213 StGB“

• „Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB“.

Mehrere Rechtsgutverletzungen in einem Handlungskomplex werden immer zu der Handlung zusammengefasst, die mit der höchsten Strafe bedroht ist. Das hat zur Folge, dass nicht alle erfassten Opfer auch Opfer eines Tötungsdeliktes sein müssen und nicht alle TV an der Tötungshandlung beteiligt gewesen sein müssen.

Die Opfer-TV-Beziehung zur Partnerschaft beinhaltet Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaften, Partner nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften und ehemalige Partnerschaften.

Die Opfer-TV-Beziehung zur Familie beinhaltet Kinder (auch Pflege-, Adoptiv-, Stiefkinder), Enkel (auch Ur- und Ururenkel), Eltern (auch Pflege-, Adoptiv-, Stiefeltern), Großeltern (auch Ur- und Ururgroßeltern), Geschwister (auch Halb-, Stief-, Pflege- oder adoptierte Geschwister), Schwiegereltern, -sohn, -tochter, sonstige Angehörige (wie Schwägerschaft, Verwandte des Ehegatten/der Ehegattin) sowie Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Cousin/Cousine, auch mit der Vorsilbe Halb-.

Die Opfer-TV-Beziehung in Institutionen, Organisationen und Gruppen besteht, wenn Opfer und TV als Teil einer Institution (z. B. Schule), einer Organisation (z. B. Betrieb) oder einer Gruppe (z. B. Verein) angesehen werden können. Hierunter fallen soziale Beziehungen wie Lehrer-Schüler/Schüler-Lehrer, Arzt-Patient/Patient-Arzt, Mitarbeiter/Mitarbeiter oder Vereinsvorstand/Vereinsmitglied.

Werden die Fragen zu PKS-Daten nur teilweise beantwortet, ist das damit begründet, dass zu den offenen Teilfragen keine expliziten Daten in der PKS erfasst werden.

Die PKS-Daten zum Berichtsjahr 2025 liegen der Bundesregierung noch nicht vor.

Frage 1 + 1a + 1b Seite 4

1Welche Definition von Femizid nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer bisher?

1aWo sieht die Bundesregierung Unterschiede zu der Definition, auf die sich die Bundesregierung bislang stützt?

1bWie wirken sich die Unterschiede auf die Erhebung der Zahlen aus?

Antwort

Die Fragen 1 bis 1b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine abschließenden Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Eine Relevanz für die Erhebung von PKS-Zahlen besteht nicht, da sich die PKS-Erfassung an den verletzten Strafnormen orientiert.

Frage 2 + 2a + 2b + 2c Seite 4

2Sieht die Bundesregierung zur Verbesserung der Datenlage die Notwendigkeit, die Erfassung von tatauslösenden Motiven in die PKS aufzunehmen

2aWenn nein, warum nicht?

2bWenn nein, wie will die Bundesregierung in Zukunft Daten zu den Femiziden erheben, wenn das tatauslösende Motiv für die Zuordnung als Femizid entscheidend ist?

2cWelche Indikatoren sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet, den Begriff Femizid im Sinne des Arbeitsauftrages der Arbeitsgruppe besser messbar zu machen?

Antwort

Die Fragen 2 bis 2c werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.

Diese Fragen sind Gegenstand der Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) „Definition“ und – sobald eine Definition vorliegt – weiterer Befassungen.

Frage 3 + 3a + 3b + 3c + 6 Seite 5

3Welche Bundesländer, Behörden und Akteurinnen und Akteure beteiligen sich an der Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundeskriminalamts?

3aWerden auch Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft und Zivilgesellschaft an der Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beteiligt bzw. hinzugezogen, wenn ja, wie, und welche?

3bWird die unabhängige Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte, welche den periodischen Bericht „Monitor Gewalt gegen Frauen – Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland“ veröffentlicht und in diesem Jahr das Schwerpunktthema Femizide gewählt hat, bei der Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beteiligt?

3cInwiefern fließen die Erkenntnisse des Forschungsprojekts „Femizide in Deutschland – Eine empirisch-kriminologische Untersuchung zur Tötung an Frauen“ der Universität Tübingen und des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. in die Arbeit der Arbeitsgruppe mit ein?

6Berücksichtigt die Bund-Länder-Arbeitsgruppe internationale Standards bei der Definition des Begriffs, wie z. B. Definitionen durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO)?

Antwort

Die Fragen 3 bis 3c und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.

Bei der BLAG „Definition“ handelt es sich um eine Arbeitsgruppe der AG Kripo, die sich zum Ziel gesetzt hat, eine bundeseinheitliche, polizeiliche Definition für solche Taten zu entwickeln. An der BLAG nehmen sowohl polizeiliche als auch wissenschaftliche Vertreterinnen und Vertreter der Landeskriminalämter (LKÄ) der Freien und Hansestadt Hamburg, von Berlin, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen teil. Bei der Entwicklung der Definition werden bestehende Definitionsvorschläge berücksichtigt. Dazu gehören u. a. Vorschläge der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und senatoren der Länder (GFMK), sowie die Definition des Bundeslagebildes 2024 „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“, die auch in Zusammenarbeit mit der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft oder Fachvereinigungen wie der Deutsche Juristinnenbund entwickelt wurde. Darüber hinaus fließen internationale Definitionen, wie jene der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder der Vereinten Nationen (UN), in die Arbeit ein.

Frage 4 Seite 5

Wie häufig hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe bereits getroffen, und was ist der Arbeitsstand der jeweiligen Treffen?

Antwort

Die BLAG hat sich bislang dreimal getroffen. Das Auftakttreffen dient vor allem der Klärung administrativer und methodischer Fragen. Auf dem zweiten Treffen wurden bestehende, nationale und internationale Definitionen bewertet, Ergänzungs- bzw. Anpassungsvorschläge zur Weiterentwicklung der GFMK-Definition diskutiert und zu einem ersten Definitionsentwurf weiterentwickelt. Zudem wurden Möglichkeiten der Messung erörtert. Es folgte ein schriftlicher Austausch zur Optimierung der Definition, entsprechender Begründungen sowie der Berichtslegung, die Gegenstand des dritten Treffens waren.

Frage 5 Seite 6

Wann ist mit Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu rechnen?

Antwort

Mit Ergebnissen ist im ersten Halbjahr 2026 zu rechnen.

Frage 7 + 7a + 7b Seite 6

7Wie viele vollendete Femizide – entsprechend der Definition der Bundesregierung – und wie viele Tötungsdelikte mit weiblichen Opfern gab es in den Jahren von 2015 bis 2025 (bitte nach den verschiedenen Straftatbeständen und Jahren aufschlüsseln)?

7aWie oft lag davon eine Tötung durch einen Partner oder Ex-Partner vor?

7bWie oft lag davon eine innerfamiliäre Gewaltausübung vor?

Antwort

Die Fragen 7 bis 7b werden zusammen beantwortet.

Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

AnlageAnlage – Tabellenanhang BT-Drs. 21/3504

PDF-Seiten 17–451 (435 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 8 + 8a + 8b Seite 6

8Wie viele versuchte Femizide – entsprechend der Definition der Bundesregierung – und wie viele Tötungsdelikte mit weiblichen Opfern gab es in den Jahren von 2015 bis 2025 (bitte nach den verschiedenen Straftatbeständen und Jahren aufschlüsseln)?

8aWie oft lag davon eine Tötung durch einen Partner oder Ex-Partner vor?

8bWie oft lag davon eine innerfamiliäre Gewaltausübung vor?

Antwort

Die Fragen 8 bis 8b werden zusammen beantwortet.

Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 9 + 9a + 9b + 9c Seite 6

9Wie hoch ist in den Fällen der Fragen 7 und 8 der Anteil von Männern unter den Tatverdächtigen?

9aWie hoch ist davon der Anteil an Erwachsenen ab 30 Jahren?

9bWie hoch ist davon der Anteil an Erwachsenen von 18 bis 30 Jahren?

9cWie hoch ist davon der Anteil an Minderjährigen?

Antwort

Die Fragen 9 bis 9b werden zusammen beantwortet.

Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 10 Seite 7

Wie hoch ist in den Fällen der Fragen 7 und 8 der Anteil an psychisch auffälligen Tatverdächtigen?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Entsprechende Angaben werden nicht in der PKS erfasst.

Frage 11 Seite 7

Wie hoch ist der Anteil an Tatverdächtigen, die während der Tat unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen standen?

Antwort

Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Maßgeblich für die Erfassung des Merkmals „Tatverdächtiger unter Alkoholeinfluss“ ist ein offensichtlicher oder nach den Ermittlungen wahrscheinlicher Alkoholeinfluss bei der Tatausführung. Als „Konsument harter Drogen“ gelten unabhängig vom konkreten Delikt Konsumenten von insbesondere Heroin, Kokain, Amphetamin/Methamphetamin und deren Derivate in Pulver- oder flüssiger Form sowie in Tabletten- bzw. Kapselform (einschließlich Ecstasy) und LSD.

Frage 12 + 12a + 12b + 12c + 12d + 12e + 12f + 12g + 12h Seite 7

12Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Betroffenen in den Fällen der Fragen 7 und 8?

12aWie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren?

12bWie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Kindern zwischen fünf und 14 Jahren?

12cWie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Kindern zwischen einem Jahr und fünf Jahren?

12dWie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil der Neugeborenen bis zu einem Jahr?

12eWie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an jungen Erwachsenen zwischen 18 und 24 Jahren?

12fWie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Erwachsenen zwischen 25 und 44 Jahren?

12gWie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Erwachsenen zwischen 45 und 64 Jahren?

12hWie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Erwachsenen über 65 Jahren?

Antwort

Die Fragen 12 bis 12h werden zusammen beantwortet.

Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 13 Seite 8

Welche Staatsbürgerschaften und Aufenthaltsstatus hatten die Betroffenen (bitte differenziert nach Bundesländern angeben), und wie viele der Betroffenen hatten einen akzessorischen Aufenthaltstitel nach § 27 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach den §§ 3 und 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU; bitte jeweils nach Bundesland und Staatsangehörigkeiten auflisten)?

Antwort

Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Aufenthaltsanlass wird in der PKS nicht nach den Kategorien der Frage differenziert erfasst.

Frage 14 + 14a + 14b + 14c Seite 8

14Wie viele der Betroffenen waren von einer Wohnsitzauflage betroffen (bitte jeweils nach Bundesland und Staatsangehörigkeiten auflisten)?

14aWie viele Betroffene hatten eine Wohnsitzauflage nach § 60 des Asylgesetzes (AsylG), Frauen im laufenden Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung in kommunaler Unterbringung (bitte jeweils nach Bundesland und Staatsangehörigkeiten auflisten)?

14bWie viele Betroffene hatten eine Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG, Frauen mit Aufenthaltserlaubnis und Wohnsitzauflage (bitte jeweils nach Bundesland, Aufenthaltserlaubnis und Staatsangehörigkeiten auflisten)?

14cWie viele Betroffene hatten eine Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d AufenthG, Frauen mit Duldung ohne Lebensunterhaltssicherung und Wohnortsbeschränkungen (bitte jeweils nach Bundesland, Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeiten auflisten)?

Antwort

Die Fragen 14 bis 14c werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Entsprechende Angaben werden nicht in der PKS erfasst.

Frage 15 Seite 8

In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 haben die Betroffenen beantragt, dass eine Wohnsitzauflage gestrichen oder verändert wird oder einen Antrag auf Umverteilung gestellt, in wie vielen Fällen wurde entsprechenden Anträgen stattgegeben, in wie vielen Fällen wurden entsprechende Anträge abgelehnt, und in wie vielen Fällen wurde bis zum Tatzeitpunkt nicht beschieden (bitte nach Verfahrensart und Bundesland auflisten, bitte jeweils Verfahrensdauer angeben)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Entsprechende Angaben werden nicht in der PKS erfasst.

Frage 16 + 16a + 16b + 16c + 16d Seite 8

16In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 haben nach Kenntnis der Bundesregierung Betroffene beantragt, dass eine Wohnsitzauflage gestrichen oder verändert wird oder einen Antrag auf Umverteilung gestellt?

16aIn wie vielen Fällen wurde entsprechenden Anträgen stattgegeben (bitte nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland auflisten)?

16bIn wie vielen Fällen wurden entsprechende Anträge abgelehnt (bitte nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland auflisten)?

16cIn wie vielen Fällen wurde bis zum Tatzeitpunkt nicht über die Anträge entschieden (bitte nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland auflisten)?

16dWie lange dauerten diese Verfahren ab Antragstellung an (bitte nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland auflisten)?

Antwort

Die Fragen 16 bis 16d werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Entsprechende Angaben werden nicht in der PKS erfasst.

Frage 17 Seite 9

Wie viele Fälle der Fragen 7 und 8 wurden pro Bundesland dokumentiert?

Antwort

Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 18 + 18a + 18b + 18c Seite 9

18Mit welchen Tatwaffen wurden die Fälle der Fragen 7 und 8 verübt (bitte nach Anzahl pro Tatwaffe aufgliedern)?

18aIn wie vielen Fällen davon handelte es sich um eine illegale Waffe?

18bIn wie vielen Fällen davon hatten die Tatverdächtigen eine Waffenerlaubnis?

18cIn wie vielen Fällen waren die Tatverdächtigen beim Mitführen einer Schusswaffe zur rechtmäßigen Dienstausübung ermächtigt?

Antwort

Die Fragen 18 bis 18c werden zusammen beantwortet.

Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Daten zu den Fragen 18a bis 18c werden in der PKS nicht erfasst. Daten zu Messerangriffen (Messer gedroht oder angewendet) liegen erst seit dem Berichtsjahr 2024 vor. Aufgrund der Fragen 18a bis 18c wird „Tatwaffe“ als „Schusswaffe“ interpretiert.

Frage 19 Seite 9

In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 wurde im Zusammenhang mit der Tat zugleich auch ein Sexualdelikt begangen?

Antwort

Es wird auf die PKS-Daten zu „Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten“ bei der Auswertung der Daten der PKS als Antwort zu den Fragen 7 und 8 verwiesen.

Frage 20 Seite 9

In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 ging dem Tötungsdelikt Gewalt in der Vorbeziehung voraus?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 21 + 21a + 21b + 21c Seite 10

21Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der Tötungsdelikte gegen Frauen?

21aWelche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der Tötungsdelikte gegen Frauen durch ihre (Ex-)Partner?

21bWelche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der Tötungsdelikte gegen Frauen durch Unbekannte?

21cWelche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der Tötungsdelikte in innerfamiliären Beziehungen?

Antwort

Die Fragen 21 bis 21c werden zusammen beantwortet.

Auf Basis der PKS liegen keine Informationen zu Anlässen der Tatbegehung im Sinne der Anfrage vor.

Frage 21d Seite 10

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Tötungsdelikte durch sonstige bekannte Personen (z. B. Freunde, Bekannte, Nachbarn, Kollegen)?

Antwort

Für die Beantwortung wurde eine Auswertung der Daten der PKS erstellt. Die erbetenen Informationen sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 22 Seite 10

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Einflussfaktoren für die Tötungsdelikte, insbesondere zu Sexismus, struktureller Benachteiligung von Frauen, psychischen Erkrankungen, Alkohol- und Drogenmissbrauch und angespannter sozioökonomischer Lage?

Antwort

Die Beantwortung zu der Anzahl der Fälle bei denen, mindestens ein weibliches Opfer unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss stand ist anhand einer PKS-Sonderauswertung erfolgt. Die Daten sind als Anlage* beigefügt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Die von Bundeskriminalamt (BKA), Bundesministerium des Innern (BMI) und Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) verantwortete Dunkelfeld-Opferbefragung zu Gewalterfahrungen – „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“, deren erste Ergebnisse im Frühjahr 2026 veröffentlicht werden sollen, verfolgt das Ziel, das Dunkelfeld im Bereich von Gewalterfahrungen geschlechterübergreifend in Deutschland zu untersuchen. Aufgrund des Designs von LeSuBiA ist die Erhebung von Tötungsdelikten und damit auch möglicher Einflussfaktoren auf diese Taten im Rahmen dieser Studie nicht möglich.

Die genannten Variablen sind bekannte Einflussfaktoren einschlägiger Studien aus dem deutschsprachigen Raum, die der Bundesregierung bekannt sind.

Bei menschlichem Verhalten handelt es sich um ein komplexes Zusammenspiel vielfältigster Einflussfaktoren auf den unterschiedlichsten Ebenen.

Die Herleitung (oder gar Kausalschlüsse) sind insbesondere dann herausfordernd, wenn die Begriffe abstrakter und/oder schwerer zu operationalisieren und zu messen sind. Prinzipiell kann den genannten Einflussfaktoren, welche in der Frage enthalten sind (Sexismus, struktureller Benachteiligung von Frauen, psychischen Erkrankungen, Alkohol- und Drogenmissbrauch und angespannter sozio-ökonomische Lage) als mögliche Einflussfaktoren zugestimmt werden. Es sei angemerkt, dass sich diese von Fall zu Fall unterscheiden können, jedoch als allgemeine Einflussfaktoren benennen lassen. Darüber hinaus sind die genannten Faktoren nicht abschließend und es werden in der Wissenschaft noch weitere Faktoren diskutiert.

Frage 23 + 23a + 23b + 23c + 23d Seite 11

23Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Zahlen?

23aLaut Bundeslagebild 2024 gibt es im Fünfjahresvergleich einen Rückgang um 18,2 Prozent unter den weiblichen Opfern von Tötungsdelikten (Bundeslagebild 2024, S. 42), und welche Erklärung hat die Bundesregierung hierfür?

23bZeichnet sich der Rückgang auch bei Femiziden nach der Definition der Bundesregierung ab?

23cWie bewertet die Bundesregierung die Datenlage im Zehnjahresvergleich?

23dWie bewertet die Bundesregierung das Dunkelfeld im Bereich geschlechtsspezifisch gegen Frauen verübter Tötungsdelikte – insbesondere im Bereich der versuchten Taten, und gibt es hierzu bereits Erkenntnisse aus der Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“?

Antwort

Die Fragen 23 bis 23d werden zusammen beantwortet.

Der Rückgang der Anzahl weiblicher Opfer von Tötungsdelikten von 18,2 Prozent bezieht sich auf den Vergleich der Jahre 2020 (1 050) und 2024 (859).

Bei Betrachtung des Zwischenzeitraums (die Jahre 2021 bis 2023) sowie der Vorjahre wird deutlich, dass die Anzahl weiblicher Opfer von Tötungsdelikten im Zeitverlauf schwankt und dass sich sowohl Rückgänge als auch Anstiege verzeichnen lassen.

Derartige Schwankungen können beispielsweise mit einer verstärkten Sensibilisierung der Thematik in der Bevölkerung, insbesondere bei der Polizei und Sicherheitsbehörden, oder auch ausgebaute Interventions- und Präventionsmaßnahmen im Bereich Partnerschaftsgewalt, wie etwa frühzeitige Gefährdungsanalysen, Schutzmaßnahmen für Betroffene oder spezialisierte Beratungs- und Unterstützungsangebote begründet werden. Es handelt sich hierbei jedoch um vorläufige Einschätzungen ohne abschließende Erklärung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Zahlen in den kommenden Jahren weiterentwickeln.

Die Bundesregierung ist sich ihrer Verantwortung zum Schutz von Frauen vor Tötungsdelikten bewusst und prüft kontinuierlich weitere Maßnahmen, die Frauen vor Gewalt und insbesondere Tötungsdelikten schützen.

Die Untersuchung von versuchten Tötungsdelikten im Dunkelfeld unterliegen besonderen Herausforderungen, wie beispielsweise einer sehr umfangreichen Stichprobe, da dieses Delikt im Vergleich zu anderen Gewaltformen äußerst selten auftritt. Bei einer geringen Fallzahl sind Aussagen über die Häufigkeit des Auftretens, spezifische Tätermerkmale oder Risikofaktoren nur begrenzt möglich und nicht verlässlich. Eine geringe Anzahl an Fällen lässt demnach keine Generalisierbarkeit der Ergebnisse zu. Darüber hinaus unterscheiden sich (versuchte) Tötungsdelikte wesentlich von anderen Kriminalitätsformen hinsichtlich ihrer Entdeckungswahrscheinlichkeit, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Großteil der (versuchten) Tötungsdelikte polizeilich bekannt wird. Gleichwohl verbleibt ein Dunkelfeld, etwa bei fehlklassifizierten Tötungen, z. B. insbesondere im sozialen Nahbereich. Zur Annäherung an dieses Dunkelfeld kommen daher keine repräsentativen Opferbefragungen, sondern allenfalls indirekte Methoden in Betracht, etwa die Analyse ungeklärter Todesfälle, retrospektive Fallanalysen, medizinisch-rechtswissenschaftliche Nachuntersuchungen oder Vergleiche zwischen polizeilichen, justiziellen und medizinischen Statistiken. Diese Ansätze erlauben jedoch nur begrenzte und methodisch unsichere Rückschlüsse, sodass das tatsächliche Ausmaß des Dunkelfelds bei Tötungsdelikten empirisch nur eingeschränkt bestimmbar bleibt.

In der Dunkelfeld-Opferbefragung zu Gewalterfahrungen „LeSuBiA“ werden unter anderem verschiedene Formen von körperlicher Gewalt in (Ex-)Partnerschaften erhoben, die sich hinsichtlich ihrer Schwere unterscheiden. Da es sich um eine Befragung von Opfern und nicht von Tätern handelt, können Tötungsdelikte, bei denen das Opfer verstorben ist, nicht abgefragt werden. Es sind jedoch jenseits davon Angaben zu körperlichen Verletzungen, die durch die Tat verursacht wurden, sowie eine subjektive Einschätzung der empfundenen Angst und der wahrgenommenen Schwere der Gewalterfahrung möglich. Die Veröffentlichung der Ergebnisse ist im Frühjahr 2026 geplant.

Frage 24 Seite 12

Inwiefern arbeitet die Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) mit dem BKA zusammen und wirkt bei der Analyse von Daten des BKA zu Femiziden mit?

Antwort

Die Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention ist für übergreifende und koordinierende Fragen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention zuständig und arbeitet im Rahmen verschiedener Prozesse mit dem BMI und dem BKA unter Berücksichtigung der jeweiligen Ressortzuständigkeiten zusammen, beispielsweise bei der Erstellung von Berichten zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland und der Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention 2025 bis 2030. Das BMBFSFJ unterstützt die umfassende Umsetzung der Istanbul-Konvention ressortübergreifend, auch in Bezug auf Datenanalyse und Statistiken.

Frage 25 Seite 12

Inwiefern arbeitet die unabhängige Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte, welche den periodischen Bericht „Monitor Gewalt gegen Frauen – Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland“ veröffentlicht und in diesem Jahr das Schwerpunktthema Femizide gewählt hat, mit dem BKA zusammen und wirkt bei der Analyse von Daten des BKA zu Femiziden mit?

Antwort

Die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt arbeitet unabhängig. Kernaufgabe der Berichterstattungsstelle ist ein menschenrechtsbasiertes Monitoring geschlechtsspezifischer Gewalt in Deutschland, um Umfang und Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt und den Stand der Umsetzung der Istanbul-Konvention bewerten zu können. Die Berichterstattungsstelle trägt dazu bei, eine breite und belastbare Datengrundlage zu geschlechtsspezifischer Gewalt in Deutschland zu schaffen. Hierbei arbeitet sie mit allen relevanten Datenhaltern zusammen. Der Berichterstattungsstelle wurden im Jahr 2025 PKS-Daten zu Tötungs- und Sexualdelikten zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wurden fachliche Fragen zur PKS-Erfassung und Inhalten des Bundeslagebilds 2023 „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ beantwortet.

Daten aus dem Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) wurden im Jahr 2025 zu Politisch motivierten Tötungsdelikten sowie Körperverletzungen und Sexualdelikte mit Todesfolge beauskunftet. Ergänzend wurden inhaltliche Fragen zur Systematik des KPMD-PMK beantwortet. Eine Mitwirkung bei der Analyse von Daten des BKA zu Femiziden findet mangels polizeilicher Daten und Definition nicht statt.

Frage 26 Seite 13

Plant die Bundesregierung, die Finanzierung der beim Deutschen Institut für Menschenrechte angelegten Monitoringstelle für geschlechtsspezifische Gewalt gesetzlich zu verankern und so ihrer Verpflichtung aus der Istanbul-Konvention nachzukommen, und welche Maßnahmen zur Erforschung des Dunkelfelds ergreift das BKA?

Antwort

Derzeit wird die unabhängige Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt im Rahmen der Projektförderung durch das BMBFSFJ gefördert. Damit kommt die Bundesregierung ihrer Verpflichtung aus der Istanbul-Konvention nach.

Zur Erforschung des Dunkelfeldes von Gewalterfahrungen werden im BKA zwei Studien durchgeführt. Im Rahmen der allgemeinen Dunkelfeldstudie „Sicherheit und Kriminalität in Deutschland“ (SKiD) erhebt das BKA seit dem Jahr 2020 im regelmäßigen Turnus die Verbreitung der Opferwerdung und das Anzeigeverhalten in verschiedenen Deliktsbereichen sowohl für Männer als auch Frauen. Es werden die Delikte Körperverletzung, verbale Gewalt online und offline, sexuelle Belästigung, Raub und Vergewaltigung allgemein, aber auch Gewaltdelikte in Partnerschaften erfasst.

Darüber hinaus wird für einzelne Delikte nach der angenommenen Motivation, bzw. Vorurteilen für die Tat gefragt und erhoben, ob das Opfer vermutet, dass der Täter oder die Täterin aufgrund des Geschlechts des Opfers die Tat begangen hat. Neben der Betrachtung der geschlechtsbezogenen Motive für die Tat ermöglicht die geschlechtervergleichende Auswertung der Gewalt- und Sexualdelikte eine Analyse des Dunkelfelds aus geschlechtsspezifischer Perspektive.

Zudem werden in SKiD u. a. Tatumstände und Folgen der Opferwerdung und weitere soziodemographische Merkmale erhoben, sodass weitreichende Analysen möglich sind.

Die geschlechterübergreifende Dunkelfeld-Opferbefragung „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“ verfolgt das Ziel, das Dunkelfeld im Bereich von Gewaltvorkommnissen geschlechterübergreifend in Deutschland zu untersuchen. Ferner besteht ein zentrales Ziel der Studie in der Erfüllung der Istanbul Konvention, insbesondere von Artikel 11 Absatz 2. Dort wird die Verstetigung regelmäßiger bevölkerungsbezogener Studien gefordert, um die Verbreitung und Entwicklung aller in den Geltungsbereich der Konvention fallenden Formen von Gewalt zu bewerten. Das Projekt wählt einen geschlechterübergreifenden Ansatz und liefert nicht nur aktuelle Daten zu Gewalt (Inzidenzen und Prävalenzen) gegen Frauen, sondern kommt auch einem wachsenden geschlechterdifferenzierenden Erkenntnisinteresse nach, in dem auch Gewalt gegen Männer (und sofern möglich andere Gruppen) abgebildet wird. Das Erhebungsdesign ermöglicht es, Gewalterfahrungen aus geschlechterübergreifender Perspektive zu untersuchen und geschlechtsspezifische Unterschiede und Gemeinsamkeiten in Bezug auf Viktimisierung aufzudecken. Die Schwerpunkte der Studie liegen auf den Themen Partnerschaftsgewalt, sexualisierte Gewalt sowie digitale Gewalt. Somit werden auch neue Phänomenbereiche abgebildet.

Frage 27 Seite 13

Welche Unterstützungsmaßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Betroffenen von nicht vollendeten Tötungsdelikten nach der Tat zur Seite gestellt (bitte die getroffenen Maßnahmen, die ausführenden Behörden sowie den zur Verfügung stehenden Maßnahmenkatalog einzeln aufführen)?

Antwort

Zu Einzelfällen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.

Im Jahr 2025 wurde das Gewalthilfegesetz als gesetzliche Grundlage für ein verlässliches und breitgefächertes Hilfesystem bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Kernelement ist ein Rechtsanspruch auf Schutz und fachliche Beratung für betroffene Frauen mit ihren Kindern, der am 1. Januar 2032 in Kraft tritt. Ab dem Jahr 2027 sind die Länder verpflichtet ein Netz an ausreichenden, niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz- und Beratungsangeboten in angemessener regionaler Verteilung sicherzustellen.

Folgende Unterstützungsangebote sind der Bundesregierung bekannt: Frauenhäuser bieten bundesweit Schutz vor weiteren Bedrohungen.

Spezifische Fachberatungsstellen für geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt beraten betroffene Frauen, insbesondere zur kurz- oder langfristigen Bewältigung der Gewaltsituation sowie zur Überwindung und Verarbeitung der Gewalterfahrung. Darüber hinaus bestehen Beratungsangebote bei den flächendeckenden Polizeilichen Beratungsstellen der kriminalpolizeilichen Prävention. Die Opferhilfe „Weißer Ring e. V.“ bietet schnelle und direkte Hilfe für Opfer von Kriminalität. Sachkundige und anerkannte Ansprechpartner stehen bundesweit für Fragen der Opferhilfe und des Opferschutzes zur Verfügung (Nummer: 116 006; Onlineberatung: https://weisser-ring.de/hilfe-fuer-opfer/onlinebera tung). Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist ein bundesweites Beratungsangebot für Frauen, die Gewalt erlebt haben oder erleben. Unter der Nummer 116 016 und via Online-Beratung unterstützt es Betroffene (www.hilfetelefo n.de). Das Kinder- und Jugendtelefon www.nummergegenkummer.de ist unter der Nummer 116 111 zu erreichen. Die App des Vereins „Gewaltfrei in die Zukunft e. V.“ bietet von häuslicher Gewalt betroffenen Personen einen niedrigschwelligen Zugang zu Informationen und Unterstützungsangeboten und soll als Brücke in das bestehende Hilfenetzwerk dienen (www.gewaltfrei-in-die-zuk unft.de.

Frage 28 Seite 14

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die Betroffenen sich vor den versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten an die Behörden gewandt haben, um Hilfe zu erbitten (bitte die getroffenen Maßnahmen, die ausführenden Behörden sowie den zur Verfügung stehenden Maßnahmenkatalog einzeln aufführen)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 29 Seite 14

In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung interne Untersuchungen bei den entsprechenden Behörden oder parlamentarische Untersuchungsausschüsse eingesetzt, um zu klären, warum die zuständigen Behörden keinen Schutz vor versuchten oder vollendeten Femiziden geboten haben?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 30 Seite 14

Welche Maßnahmen leitet die Bundesregierung mit Blick auf die Erkenntnisse aus dem Lagebild ein, um Femizide zu verhindern?

Antwort

Die Bundesregierung hat am 19. November 2025 den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz beschlossen.

Die für Hochrisikofälle vorgesehene elektronische Aufenthaltsüberwachung nach dem Zwei-Komponenten-Modell (Opfer erhält Zweitgerät) soll eine besonders wirksame Überwachung von Näherungsverboten ermöglichen, da sich bei ihrem Einsatz kein Täter der geschützten Person unbemerkt nähern kann. Nach dem Regierungsentwurf können die Aufenthaltsdaten des Täters im anschließenden Vollstreckungs- und Strafverfahren verwertet werden, was der Abschreckung der Überschreitung von Annäherungsverboten dienen wird. Sofern sich der Täter der geschützten Person dennoch nähern sollte, wäre durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung ein schnelles Eingreifen der Sicherheitsbehörden gewährleistet. Das von einer erheblichen Risikoverminderung für bedrohte Frauen ausgegangen werden kann, zeigen Erfahrungswerte aus Spanien. Dort ist seit der Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Jahr 2009 kein Opfer, zu dessen Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung eingesetzt wurde, getötet worden, während es das Zweitgerät bei sich führte. Durch die Einführung verpflichtender sozialer Trainingskurse und Gewaltpräventionsberatungen soll Familiengerichten ein weiteres Mittel zur Durchbrechung von wiederkehrender Gewalt, somit auch zur Vorbeugung von Femiziden zur Verfügung gestellt werden.

Jede Form der Sensibilisierung und Aufklärung der breiten Öffentlichkeit und jede Form der zielgruppenspezifischen Prävention und Intervention zu geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bildet einen Beitrag zur Prävention von Tötungen an Frauen. Solche Sensibilisierung geschieht beispielsweise durch die Öffentlichkeitsarbeit des Hilfetelefons Gewalt gegen Frauen sowie durch die Arbeit der durch BMBFSFJ geförderten Vernetzungsstellen Frauenhauskoordinierung e. V. und bff e. V. Die Bundesregierung prüft fortlaufend, mit welchen weiteren Maßnahmen – soweit dafür eine Zuständigkeit des Bundes besteht – die Prävention von Gewalt gegen Frauen und damit auch von Femiziden verbessert werden kann.

Frage 31 Seite 15

Welche Gespräche und mit wem hat die Bundesregierung oder haben ihre Behörden, insbesondere das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), bereits geführt, um das eigenständige Aufenthaltsrecht von Ehegattinnen und Ehegatten nach § 31 AufenthG zu reformieren – insbesondere durch die Reduzierung der Bestandszeiten ehelicher Lebensgemeinschaften in Deutschland –, und mit welchen Ergebnissen (bitte Datum, Teilnehmende, Ort und Thema auflisten)?

Antwort

Bereits nach geltendem Recht ist zur Vermeidung einer besonderen Härte von der Bestandszeit abzusehen. Dies ist anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde (§ 31 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes).