Aufhebung der Duldungspflicht von Impfungen gegen COVID-19

Drucksache 21/3916Antwortauf die Kleine Anfrage 21/357628.01.202612 Seiten32 FragenFraktion der AfDBundesministerium der VerteidigungGesundheitStaat und VerwaltungVerteidigung
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Am 24. November 2021 erging der Beschluss, dass die COVID-19-Schutzimpfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr aufgenommen wird (www. bundeswehr.de/de/organisation/sanitaetsdienst/aktuelles-im-sanitaetsdienst/ba sisi mpfschema-um-covid-19-impfung-erweitert-5291690). Die damit verbundene Duldungspflicht obliegt jedem Soldaten der Bundeswehr, sich mit den ursprünglich lediglich bedingt zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19 impfen zu lassen (sog. Impfpflicht). Als Grundlage dient § 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes. Die Verweigerung einer Impfung gilt demnach als Befehlsverweigerung (www.bundeswehr.de/de/organisation/sanitaetsdienst/medizin-u ndgesundheit/impfungen-und-duldungspflicht).

Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 7. Juli 2022 wurde das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) verpflichtet, die Effektivität der Impfung und damit auch die Duldungspflicht regelmäßig zu evaluieren (Abschnitt 79, siehe BverwG 1 WB 2.22, Beschluss vom 7. Juli 2022). Zu dieser Einschätzung kommen nicht nur die Fragesteller, sondern auch ein Kommentar in der „Neuen Zeitschrift für Wehrrecht“: „Der Dienstherr ist folglich verpflichtet, im Interesse der Soldaten das Nutzen-Risiko-Verhältnis der COVID-19-Impfungen laufend und intensiv zu evaluieren und neu zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist er auch verpflichtet, eigene Daten zu erheben und auszuwerten. Das dürfte ihm aufgrund des medizinischen Sachverstandes und der Organisation ohne weiteres möglich sein, da die freie Heilfürsorge für die Soldaten im Bereich der Streitkräfte und damit im Ressortbereich des BMVg verortet ist. Zudem verfügt die Bundeswehr über die vier Überwachungsstellen für öffentlich-rechtliche Aufgaben des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, die die Aufgaben eines Gesundheitsamtes im Bereich der Bundeswehr wahrnehmen (§ 54 a IfSG) und über ein gut funktionierendes Meldewesen, z. B. der Ladenzentren“ (Kerstin Maaß, Zur Rechtsprechung: Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr, in: Neue Zeitschrift für Wehrrecht 65 [2023], S. 156–157). Folglich, so die Autorin, „ist der Dienstherr verpflichtet, diese Organisation und Fachexpertise im eigenen Ressortbereich effektiv für die Überwachung und Bewertung zu nutzen und sich nicht überwiegend auf Erkenntnisse und Empfehlungen anderer Institutionen, wie z. B. dem PEI, abzustützen“ (ebd.).

Die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Thema wurde mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. Juli 2024 auf Bundestagsdrucksache 20/8074 übermittelt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8074). Die Bundestagsdrucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Das Bundesministerium der Verteidigung ist nach Ansicht der Fragesteller der Verpflichtung nicht nachgekommen, seine „Organisation und Fachexpertise im eigenen Ressortbereich effektiv für die Überwachung und Bewertung zu nutzen“ (ebd.). Statt sich demzufolge „nicht überwiegend auf die Erkenntnisse und Empfehlungen anderer Institutionen“ (ebd.) abzustützen, hat sich das BMVg in den Augen der Fragesteller nachweislich einzig und allein auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), des Robert Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) verlassen. Dass das keine unbelegte Vermutung ist, bestätigt das Bundesministerium in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/8074, S. 3: Darin betont die Bundesregierung fälschlicherweise sogar, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022 habe „festgestellt, dass sich die Bundeswehr auf die Erkenntnisse der Fachgremien des Robert-Koch-Instituts (RKI) oder des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) abstützen und verlassen darf, worauf sich die Bundeswehr beschränkt“. Daher, und weil es sich beim militärischen Personal nur um einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung handle, von der es sich nicht „grundlegend“ unterscheide („abgesehen von der Altersstruktur“ (ebd.)), sei „ein rein bundeswehrinternes Risikomanagement nicht zielführend“ (ebd.).

Des Weiteren ist nach Ansicht der Fragesteller das „im Nachgang des Beschlusses des BVerwG vom 7. Juli 2022“ eingerichtete „Expertenpanel für die Impf- und Prophylaxemaßnahmen der Bundeswehr“, „welches sich bei Änderungen der STIKO-Empfehlungen oder Hinweisen aus der Fachliteratur, mindestens einmal jährlich, mit den duldungspflichtigen Impfungen befasst und ggf. die Vorschriften dahingehend anpasst“ (ebd., S. 10), bereits wegen der formulierten Abhängigkeit von Empfehlungen der STIKO nicht im geringsten geeignet, der vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Verpflichtung zur Datenerhebung und Datenanalyse zu entsprechen.

Zum Dritten hat die Bundesregierung auf die Frage, warum die Bundeswehr als einzige staatliche Institution an der Duldungspflicht einer COVID-19-Impfung festhält, obwohl eine solche nie für die gesamte Bevölkerung existiert hat und die einrichtungsbezogene Impfpflicht Ende 2022 ausgelaufen ist, geantwortet, dass das militärische Personal der Bundeswehr, obgleich es sich nicht grundlegend von dem der deutschen Zivilgesellschaft unterscheide und daher die Einschätzungen von RKI und PEI grundsätzlich für beide Gruppen gelten, relevante Besonderheiten im bundeswehreigenen Dienstbetrieb vorlägen und deswegen auch „zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte ein strengerer Maßstab anzulegen“ sei (ebd., S. 3 bis 4). Diese Antwort widerspricht nach Ansicht der Fragesteller der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/8074 (S. 3) und hätte eigene Datenerhebungen und Analysen geradezu zwingend notwendig gemacht.

Somit müssen die Fragesteller feststellen: Wurden, wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert, keine eigenen Datenerhebungen und Datenanalysen vom BMVg vorgenommen, hat das Bundesministerium und damit sein zuständiger Bundesminister gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Sollten allerdings Daten, etwa über die Hospitalisierungen, Impfnebenwirkungen etc., ordnungsgemäß gesammelt und ausgewertet worden sein, muss das Bundesministerium diese Daten vorlegen, um sein Festhalten an einer Duldungspflicht nachweisen zu können, zumal spätestens im Jahr 2023 immer deutlicher wurde, „dass die derzeitige Entwicklungen in Bezug auf die Gefährlichkeit des Virus, aber auch in Bezug auf neuere Erkenntnisse zur Wirkweise und unerwünschten Nebenfolgen der Impfung eine Richtung aufzeigte“ (Kerstin Maaß, Zur Rechtsprechung: Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr, in: Neue Zeitschrift für Wehrrecht 65 [2023], S. 157).

In diesem Zusammenhang fällt den Fragestellern auf, dass neben der Impfung gegen COVID‑19 (ad nunc) auch die Impfung gegen die Influenza Bestandteil des Basisimpfschemas der Bundeswehr ist. Was COVID-19 betrifft, begründete das BMVg, wie bereits gezeigt, das Festhalten an der Duldungspflicht mit den Empfehlungen des RKI, des PEI und der STIKO. Während diese Institutionen aber bis zum heutigen Tage unterschiedslos eine Basisimmunität für alle Altersgruppen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12427, S. 2) gegen den COVID-19-Erreger nahelegen (www.rki.de/SharedDocs/FAQ/CO VID-Impfen/gesamt.html), empfehlen STIKO und RKI eine jährliche Influenza-Impfung nur für jene, „die ein erhöhtes Risiko haben, besonders schwer zu erkranken“ (www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/Influenza/FAQ_Uebersich t.html). Die STIKO fügt hinzu, dass zu diesen Risikogruppen „Menschen ab 60 Jahre, chronisch Kranke jeden Alters, Schwangere sowie Bewohner von Alten- und Pflegeheimen“ zählen (www.impfen-info.de/impfempfehlungen/fu er-erwachsene/grippe-infl uenza/). Gleichwohl ist die Impfung gegen Influenza nach wie vor Teil des Basisimpfschemas, obwohl die Gruppe der Bundeswehrsoldaten zu keiner dieser Risikogruppen gezählt werden kann und eine Grippeimpfung ebenso wie eine Impfung gegen COVID‑19 nicht vor Ansteckung schützt. Die Fragesteller sehen hierin einen logischen Widerspruch und stellen den Zwang zur Impfung gegen Influenza zur Disposition.

Eine Sprecherin des Bundesministeriums der Verteidigung hat am 29. Mai 2024 der Deutschen Presse-Agentur (dpa) bekanntgegeben, dass eine fachliche Überprüfung der zuständigen Stellen der Bundeswehr in Verbindung mit einem Votum des Wehrmedizinischen Beirates eine „Abkehr von der Duldungspflicht hin zu einem freiwilligen Impfangebot“ gegen den Erreger von COVID-19 ergeben habe (www.welt.de/politik/deutschland/article251750570/%20Bundeswehr-Verteidigungsministerium-streicht-Corona-Impfpflicht-fuer-Soldaten.html). Anlass zu dieser Aussage war eine Information des BMVg an das Bundesverwaltungsgericht, die im Zusammenhang mit der Klage eines Soldaten gegen die Duldungspflicht vor dem Wehrdienstsenat zu sehen ist (www.t-online.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/id_100415774/covid-1 9-bundes wehrsoldaten-muessen-offenbar-keine-impfung-mehr-nachweise n.html). Das Onlineportal T‑Online konkretisierte diese Aussage mit der Information, dass die Entfernung der Impfung gegen COVID‑19 aus dem Basisimpfschema aufgrund einer Empfehlung des Wehrmedizinischen Beirates vom 22. Mai 2024 ergangen sei. Diese Neubewertung sei im Rahmen einer laufenden fachlichen Überprüfung des Kommandos Sanitätsdienst erfolgt, stehe aber mutmaßlich auch in Verbindung mit einem Prozess, den ein Soldat vor dem Wehrdienstsenat führt. Dabei war das BMVg nunmehr aufgerufen, Zahlen und Daten vorzulegen, die ein Festhalten an der Impfpflicht begründen, die das betreffende Bundesministerium aber nach Ansicht der Rechtsvertretung des Soldaten aus unbekannten Gründen nicht vorzulegen vermag (hierzu: individu elle-impfentscheidung.de/aktuelles/detail/corona-impfpflicht-fuer-soldaten-wi rd-aufgehoben.html).

Wenngleich die Fragesteller diese Entscheidung des BMVg und seines zuständigen Bundesministers begrüßen, ist die plötzliche Abkehr der Bundeswehr von der bis dato hartnäckig verteidigten Impfpflicht gegen den COVID-19-Erreger für sie überraschend. Bis zum heutigen Tage wurden mutmaßlich 70 Soldaten wegen der Verweigerung der „Schutzimpfung“ gegen COVID‑19 aus dem Dienst entlassen (www.welt.de/politik/deutschland/plus245356200/Bund eswehr-So-viele-Soldaten-wurden-wegen-Verweigerung-der-Corona-Impfun g-entlassen.html).

Noch am 8. April 2024 hatte die Parlamentarische Staatssekretärin Siemtje Möller in der Antwort auf die Schriftliche Frage 73 auf Bundestagsdrucksache 20/11038 erklärt, dass nach fachlicher Einschätzung die Aufrechterhaltung der Duldungspflicht auch weiterhin angezeigt sei (www.t-online.de/nachrichten/d eutschland/gesellschaft/id_100415774/covid-19-bundeswehrsoldaten-muesse n-offenbar-keine-impfung-mehr-nachweisen.html).

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.

Frage 1 Seite 4

Anhand welcher im eigenen Geschäftsbereich erhobenen Daten und Datenanalysen ist das Bundesministerium der Verteidigung bis Mai 2024 der Überzeug gewesen, an der Duldungspflicht für die Impfung gegen den COVID-19-Erreger festhalten zu müssen (bitte diese Daten offenlegen), darf der Deutsche Bundestag in alle Protokolle, die während der Sitzungen des Schlichtungsgremiums betreffend die Corona-Schutzimpfungen angefertigt worden sind, Einsicht nehmen?

Antwort

Die Beweggründe für eine Notwendigkeit und damit auch Duldungspflicht der Impfung gegen SARS-CoV-2 in der Bundeswehr ergeben sich umfänglich aus den fachlichen Einschätzungen im Rahmen der Evaluierung der Duldungspflicht und Notwendigkeit der COVID-19-Impfung gemäß dem standardisierten Verfahren nach WHO-INTEGRATE (www.who-integrate.org/). Diese Evaluierung wurde durch die entsprechende Fachabteilung abschließend am 31. Juli 2023 mit der Empfehlung zur Notwendigkeit der Impfung erstellt und vorgelegt.

Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 und auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 3b verwiesen.

Frage 2 Seite 4

Hält das BMVg an seiner Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/8074 (S. 3) fest, dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2022 festgestellt habe, dass sich die Bundeswehr „auf die Erkenntnisse der Fachgremien des Robert Koch-Instituts (RKI) oder des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) abstützen und verlassen darf […]“ und dass „ein rein bundeswehrinternes Risikomanagement nicht zielführend“ sei, und wenn ja, warum?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 3 + 3a + 3b Seite 4

3Welche „Empfehlungen“ hat der Schlichtungsausschuss dem Bundesministerium der Verteidigung am 22. November 2021 abgegeben (vgl. Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/8195), und ging es in diesen „Empfehlungen“ (Plural) nur um die Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr?

3aWurde dieser Beschluss in Gänze oder in Teilen während der Verhandlung des klagenden Soldaten (siehe Pressemitteilung Nummer 26/2024, www.bverwg.de/de/pm/2024/26 und Nummer 27/2024 des Bundesverwaltungsgerichts www.bverwg.de/de/pm/2024/27) verlesen?

3bStimmt es, dass es in jenem Beschluss bzw. jenen Empfehlungen auch um eine Evaluierung der Influenza-Impfung sowie um eine Empfehlung ging, der Empfehlung von STIKO und RKI (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) zu folgen (Risikogruppen)?

Antwort

Die Fragen 3 bis 3b werden zusammen beantwortet.

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 bis 3b auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 4 Seite 5

Welche konkreten „Einwände“ hat der Gesamtvertrauenspersonenausschuss (GVPA) beim Bundesministerium der Verteidigung erhoben, die es nötig machten, ein Schlichtungsverfahren nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) einzuleiten (vgl. Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/8195)?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 5 Seite 5

Warum sind der Wehrmedizinische Beirat und das Kommando Sanitätsdienst zu der Überzeugung gekommen, die Impfung gegen COVID‑19 zum damaligen Zeitpunkt („ad nunc“) aus dem Basisimpfschema zu entfernen und damit die Duldungspflicht von Impfungen mit Präparaten gegen den COVID-19-Erreger auszusetzen?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 6 Seite 5

Wird dem Deutschen Bundestag Einsicht in die betreffenden Gutachten des Wehrmedizinischen Beirates und des Kommandos Sanitätsdienst gewährt, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 7 Seite 5

Welche Änderungen sind in der durch den CODID-19-Erreger hervorgerufenen Infektions- und Gefahrenlage seit der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Antwort der Staatssekretärin Siemtje Möller auf die Schriftliche Frage 73 auf Bundestagsdrucksache 20/11038 eingetreten, die eine Entfernung der COVID-19-Schutzimpfung aus dem Basisimpfschema der Bundeswehr rechtfertigte?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.

Frage 8 + 8a + 8b Seite 5

8Welche Datenerhebung lag dieser Empfehlung des Wehrmedizinischen Beirates bzw. des Kommandos Sanität betreffend die COVID-19- Impfung zugrunde?

8aWelche Bedeutung hatte in diesem Zusammenhang die Hospitalisierungsrate?

8bWie hat sich die Hospitalisierungsrate seit dem November 2021 bis Ende Mai 2024 entwickelt (bitte tabellarisch darstellen)?

Antwort

Die Fragen 8 bis 8b werden zusammen beantwortet.

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 bis 8b auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 9 Seite 5

Inwiefern unterschied sich nach Ansicht der Bundesregierung die Infektionslage im Jahre 2024 von derjenigen im Jahr 2023 und was sprach in diesem Zusammenhang gegen eine Aufhebung der Duldungspflicht bereits im Verlauf des Jahres 2023?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 10 Seite 6

Wie häufig wurden Infektionslage, Impferfolg und Nebenwirkungen seit dem Urteil vom 7. Juli 2022 vom sogenannten Expertenpanel für die Impf- und Prophylaxemaßnahmen der Bundeswehr (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), vom Wehrmedizinischen Beirat und oder dem Kommando Sanität evaluiert?

Antwort

Es wurden fortlaufend Infektionslage, Durchführung der Impfungen und Nebenwirkungen bzgl. COVID-19 analysiert und reevaluiert.

Die fortlaufende Analyse und Evaluation der weltweiten Infektionslage wird im Hinblick auf alle Impf- und Prophylaxemaßnahmen der Bundeswehr durchgeführt und ist Gegenstand von regelmäßigen Besprechungen eines Experten-Panels (mindestens alle 14 Tage).

Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 11 + 11a + 11b Seite 6

11Wurden bei den Evaluierungen fachliche Empfehlungen zur Beibehaltung oder Entfernung aus dem Basisimpfschema ausgesprochen?

11aKönnen die Protokolle des Expertenpanels dem Deutschen Bundestag zur Verfügung gestellt werden, und wenn nein, warum nicht?

11bKönnen dem Deutschen Bundestag die fachlichen Empfehlungen des Expertenpanels, des Kommandos Sanität und des Wehrmedizinischen Beirates zugänglich gemacht werden, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 11 bis 11b werden zusammen beantwortet.

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 bis 11b auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 12 Seite 6

Bedeutet „ad nunc“, dass die Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema jederzeit wieder möglich ist, und wenn ja, wer entscheidet darüber, und wie würde ggf. dieser Akt vollzogen?

Antwort

Ja.

Die Entscheidung obliegt dem Befehlshaber des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr nach entsprechender fachlicher Beratung.

Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 13 Seite 6

Beabsichtigt die Bundesregierung, diejenigen Soldaten der Bundeswehr, die wegen ihrer Weigerung, sich mit einem Wirkstoff gegen den COVID-19-Erreger impfen zu lassen, disziplinarisch oder rechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, zu rehabilitieren und ggf. erlittenen materiellen Schaden zu ersetzen, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 14 Seite 7

Wird im Zusammenhang mit der Entfernung der COVID-19-Impfung aus dem Basisimpfschema der Bundeswehr auch zu einer Neubewertung der Influenza-Impfung (Grippeschutzimpfung) als duldungspflichtige Impfung kommen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 15 Seite 7

Welche Gründe gibt es nach Ansicht der Bundesregierung für die verpflichtende Impfung gegen die Influenza, obwohl die Empfehlungen von RKI und STIKO nur einem bestimmten Personenkreis (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) eine Impfung nahelegen, der zweifelsfrei nicht mit demjenigen der Bundeswehr übereinstimmt?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 16 Seite 7

Wie viele Dosen des Influenza-Impfstoffes wurden in den letzten fünf Jahren in der Bundeswehr verimpft?

Antwort

Die Bundesregierung führt keine Statistik im Sinne der Fragestellung.

Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 17 Seite 7

Wie viele Dosen des Influenza-Impfstoffes wurden in den letzten fünf Jahren von der Bundeswehr beschafft?

Antwort

Seit dem Jahr 2020 wurden durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) insgesamt rund 1 200 000 EA Impfdosen beschafft.

Frage 17a Seite 7

Wie hoch sind die Kosten für die Beschaffung der jährlichen Impfdosen?

Antwort

Die jährlichen Beschaffungskosten betragen 1 557 600 Euro.

Frage 17b Seite 7

Welche Haushaltsmittel werden für die Beschaffung der Impfdosen im Haushalt 2025 veranschlagt?

Antwort

Im Jahr 2025 wurden Beschaffungskosten in Höhe von 1 557 600 Euro veranschlagt.

Frage 17c Seite 7

In welchem Haushaltstitel des Einzelplans 14 werden die Kosten hinterlegt?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17c auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 18 Seite 8

Gab es in der Vergangenheit Überlegungen, die Impfung gegen Influenza aus dem Basisimpfschema der Bundeswehr zu entfernen oder die Entscheidung, sich impfen zu lassen, dem freien Willen jedes einzelnen Soldaten anheimzustellen, und wenn ja, wann, und in welchem Zusammenhang?

Antwort

Nein.

Frage 19 + 19a + 19b + 19c Seite 8

19Beabsichtigt die Bundesregierung, mit Zulassung eines ersten Kombiimpfstoffes (COVID-19 und Influenza, siehe www.wiwo.de/technologie/forschung/grippe-und-corona-modernas-kombi-impfstoff-soll-2025-kom men/29427278.html) diesen für die Bundeswehr zu beschaffen, um ihn im Rahmen der Duldungspflicht an Soldaten verimpfen zu können?

19aGibt es in diesem Zusammenhang bereits Planungen oder Gespräche mit Herstellern?

19bWurden bereits Bestellungen getätigt?

19cLässt sich das BMVg in dieser Frage von Dritten beraten bzw. nutzt Beratungsleistungen Externer?

Antwort

Die Fragen 19 bis 19c werden zusammen beantwortet.

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 19 bis 19c auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 20 Seite 8

Befürwortet die Bundesregierung grundsätzlich die Möglichkeit, künftig mRNA-Impfstoffe im Rahmen des Basisimpfschemas an Bundeswehrsoldaten zu verimpfen?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 20a Seite 8

Gibt es in diesem Zusammenhang bereits Planungen oder Gespräche mit Herstellern?

Antwort

Nein.

Frage 20b Seite 8

Wurden bereits Bestellungen getätigt?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.

Frage 20c Seite 8

Lässt sich das BMVg in dieser Frage von Dritten beraten bzw. nutzt Beratungsleistungen Externer?

Antwort

Nein.

Frage 21 Seite 8

Welche Impfstoffe von welchen Herstellern wurden in den letzten fünf Jahren zur Verimpfung an Soldaten im Rahmen des Basisimpfschemas der Bundeswehr verimpft (bitte Hersteller, Wirkstoff, Anzahl der beschafften Dosen, Anzahl der verimpften Dosen und Beschaffungskosten pro Impfstoff tabellarisch aufstellen)?

Antwort

Es liegen keine Daten zur Anzahl der verimpften Dosen vor. Nachfolgende Tabelle enthält Daten zu den beschafften Impfstoffdosen.

Tabelle auf Seite 9 · 14 Zeilen × 4 Spalten
Artikel und HerstellerWirkstoffBeschaffungsanzahlKosten pro Dosis
Sanofi-Aventis Deutschland GmbHInfluenza TETRA240.0008,00 Euro
GlaxoSmithKline GmbH & Co.Influenza TETRA960.0006,49 Euro
Sanofi-Aventis Deutschland GmbHInfluenza TETRA hochdosiert34.20034,40 Euro
GlaxoSmithKline GmbH & Co. KGHepatitis-A107.17522,70 Euro
MSD Sharp &Dohme GmbHHepatitis-A21.50253,88 Euro
GlaxoSmithKline GmbH & Co. KGMumps-Masern-Röteln27.76815,60 Euro
MSD Sharp &Dohme GmbHMumps-Masern-Röteln9.47129,89 Euro
Pfizer Pharma GmbHFSME -Impfstoff213.55721,50 Euro
BAVARIAN NORDICFSME -Impfstoff87.66716,95 Euro
GlaxoSmithKline GmbH & Co. KGDiphtherie, Pertussis, Tetanus34.65515,50 Euro
Sanofi-Aventis Deutschland GmbHPolio51.120 Dosen12,00 Euro
GlaxoSmithKline GmbH & Co. KGDiphtherie, Pertussis, Tetanus, Polio149.75023,49 Euro
GlaxoSmithKline GmbH & Co. KGHepatitis-B120.82026,00 Euro
GlaxoSmithKline GmbH & Co. KGHepatitis A+B69.24037,50 Euro

Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 22 Seite 9

Gab es im Zusammenhang mit der Auswahl der Impfstoffanbieter für das Basisimpfschema ein Auswahlverfahren, und wenn ja, welche Kriterien sind für den Dienstherrn entscheidend?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 23 Seite 9

Welche Wirksamkeit haben die im Basisimpfschema verimpften Wirkstoffe, und sind der Bundesregierung diesbezüglich Studien von medizinischen Einrichtungen der Bundeswehr bekannt?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 24 Seite 9

Wer innerhalb des BMVg ist für die Entscheidung, welche Impfstoffe beschafft werden, verantwortlich, und gab es in diesem Zusammenhang Beratungsleistungen Dritter?

Antwort

Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen.

Frage 25 + 25a + 25b Seite 10

25Wie viele Soldaten wurden im Zusammenhang mit einer Impfverweigerung seit 2020 disziplinarrechtlich belangt?

25aWie viele Verfahren sind abgeschlossen, wie viele laufen derzeit?

25bWelche Strafen wurden jeweils verhängt (bitte aufstellen)?

Antwort

Die Fragen 25 bis 25b werden zusammen beantwortet.

Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 wird verwiesen.

Frage 26 Seite 10

Wie viele Soldaten sind seit 2013 bis zum 31. Mai 2025 aufgrund einer Impfverweigerung aus der Bundeswehr entfernt worden (bitte tabellarisch aufstellen)?

Antwort

Für den Zeitraum einschließlich des Jahres 2024 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/12427 verwiesen. Im Jahr 2025 gab es im Sinne der Fragestellung keine Entlassungen.