Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Nachdem Mitte Januar 2024 die Unterzeichnung des Kaufvertrags zwischen dem Schlachthof Uhlen und der Vion Food Group zur Übernahme des Schweineverarbeitungsbetriebes in Perleberg erfolgte, wurde die Transaktion rechtlich vollständig vollzogen. Nach der Zustimmung der Transaktion durch das Kartellamt und der damit verbundenen Übertragung der Gesellschaftsanteile, dem sogenannten Closing, hatte der Schlachthof Uhlen die Übernahme des Schweineverarbeitungsbetriebs Perleberg erfolgreich abgeschlossen. Ab 6. April 2024 begann in Perleberg die Schlachtung unter neuer Eigentümerschaft (vgl. www.schlachthof-uhlen.de/aktuelles/art_24.html).
Das seit 1981 am Markt tätige Unternehmen Uhlen übernahm von der Vion Food Group den Schlachthof mit rund 400 Beschäftigten, von denen einige Mitarbeitende über 30 Jahre Betriebszugehörigkeit aufweisen. Nach der Übernahme wurden zunächst Stellen abgebaut. Das Unternehmen berief sich dabei auf seine rechtliche Einstufung als entsprechende Neugründung (www.rbb2 4.de/wirtschaft/beitrag/2024/10/personal-abbau-perleberg-schlachthof-brande nburg-stellen.html) . Nun wurde der gesamte der Standort geschlossen. Es steht u. a. aus Sicht der Fragesteller der Verdacht des Verstoßes gegen das Kartellrecht im Raum (www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2025/12/perleberg-sc hweine-schlachtbetrieb-bundeskartellamt-durchsuchungen-marktbereinigun g.html).
Was waren die Gründe des Kartellamtes, der damaligen Übernahme durch das Unternehmen Uhlen zuzustimmen?
Die Veräußerung der Schweineschlachtanlage Perleberg und dazugehöriger wesentlicher Vermögensteile des Betriebs in Emstek an die Uhlen GmbH wurde vom Bundeskartellamt freigegeben. Die Übernahme war wettbewerbsrechtschwelle von 40 Prozent, ab der eine gesetzliche Vermutung für Marktbeherrschung besteht.
Wurde die Leistungsfähigkeit des Betriebes vor der Übernahme geprüft, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen eines Fusionskontrollverfahrens werden die Auswirkungen von Fusionen auf den Wettbewerb geprüft. Gegenstand dieser Prüfung ist die Frage, ob durch den Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird. Hierzu wird eine Vielzahl unterschiedlicher Einflussfaktoren auf den Wettbewerb geprüft. Die betriebswirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Betriebes wird im Rahmen der Prognose zukünftig zu erwartender Wettbewerbsverhältnisse berücksichtigt, ist aber für sich genommen nicht Gegenstand der fusionskontrollrechtlichen Prüfung. Diese Prognose dient der Bewertung, ob von der zusammengeschlossenen Einheit und den verbleibenden Wettbewerbern weiterhin wettbewerbliche Impulse im Markt ausgehen werden oder ob der Zusammenschluss dazu führt, dass die Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken können. Die Prüfung hat hierfür keine Anhaltspunkte ergeben. Der Zusammenschluss war deshalb freizugeben.
Wurden etwaige Interessenkonflikte bzw. Kooperationen des Unternehmens mit anderen Marktteilnehmern geprüft, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen der Fusionskontrolle findet auch eine Prüfung koordinierter Effekte und gemeinsamer Marktbeherrschung statt. Hierbei wird geprüft, ob nach dem Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb durch eine Verhaltenskoordination der Marktteilnehmer oder eines Teils der Marktteilnehmer erheblich behindert werden könnte. Die Prüfung hat dafür keine Anhaltspunkte ergeben. Kooperationen oder Absprachen mit anderen Wettbewerbern und daraus resultierende Interessenkonflikte werden dagegen im Rahmen des Kartellverbots verfolgt, wenn es Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen oder Zwecke gibt. Solche lagen zum Zeitpunkt der Freigabe des Erwerbs des Standorts Perleberg durch Uhlen nicht vor.
Wie viele Interessenten gab es für die Übernahme des Schweineverarbeitungsbetriebes der Vion Food Group in Perleberg?
Hierüber liegen dem Bundeskartellamt keine Informationen vor. Die fusionskontrollrechtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob der angemeldete Zusammenschluss die kartellrechtlichen Untersagungsvoraussetzungen erfüllt.
Warum wurde dem Vorhaben eines am Markt über 40 Jahre tätigen Betriebes, die Übernahme eines noch viel länger am Markt tätigen Betriebes als Neugründung, zugestimmt?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen. Die Prüfung eines Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt beschränkt sich nach den Vorgaben des § 36 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf die vom Zusammenschluss ausgehenden Wettbewerbswirkungen. Ein Zusammenschluss kann nur untersagt werden, wenn durch den Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde.
Wurde dem Verdacht nachgegangen, mit der Neugründung durch das Betriebsverfassungsgesetz vorgesehene Sozialpläne zu umgehen?
Rechtsfragen zur Betriebsverfassung sind nicht Gegenstand der fusionskontrollrechtlichen Prüfung. Sie betreffen andere Rechtsgebiete.
Was waren die ausschlaggebenden Gründe für die Erteilung der Zustimmung als Neugründung (bitte rechtlich erläutern)?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Die Ausgestaltung des Zusammenschlusses als Neugründung ist nicht Gegenstand der fusionskontrollrechtlichen Prüfung. Der gesetzliche Prüfungsmaßstab beschränkt sich auf eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs im Sinne des § 36 Absatz 1 GWB.
Wie bewertet die Bundesregierung die Schließung des Fleischcenters Perleberg GmbH & Co. KG?
Die Schließung eines Wirtschaftsbetriebs ist eine innerbetriebliche Entscheidung, zu der der Bundesregierung keine Informationen vorliegen.
Gibt es aus Sicht der Bundesregierung durch die Schließung der Schlachterei in Perleberg und die nun längeren Transportwege rechtliche Widersprüche zu europa- und bundesrechtlichen Regelungen und Verordnungen zur Begrenzung von Tiertransportzeiten (bitte rechtlich erläutern)?
Aus Sicht der Bundesregierung kann aus der Schließung der Schlachterei in Perleberg kein Widerspruch zum geltenden Tierschutzrecht abgeleitet werden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Überwachung und Kontrolle tierschutzrechtlicher Regelungen den zuständigen Landesbehörden vor Ort obliegt. Diese verfügen über die zur Beurteilung des Einzelfalls erforderliche sachliche und örtliche Nähe. Der Transport von Schlachttieren wird EU-weit durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und innerstaatlich zusätzlich durch die Tierschutztransportverordnung geregelt. Darin werden die Beförderungsdauern von den Transportbedingungen abhängig gemacht. Lange Beförderungen von über acht Stunden zu Schlachthöfen sind zulässig, solange die Transportunternehmen inklusive der eingesetzten Transportmittel speziell für lange Beförderungen zugelassen sind. Weiterhin ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu beachten, dass die Beförderungen so geplant und durchgeführt werden, dass die Beförderungsdauer zwischen dem Versand- und Bestimmungsort so kurz wie möglich gehalten wird und keine Verzögerungen, z. B. durch unnötig lange Wartezeiten im Rahmen der Be- und Entladung der Tiere, entstehen. Bei langen Beförderungen ist die Transportplanung der Behörde am Versandort vorzulegen damit diese prüfen kann, ob die geplante Beförderung dem EU-Recht entspricht.
10Was waren aus Sicht der Bundesregierung die konkreten Gründe für die Schließung des Fleischcenters Perleberg GmbH & Co. KG?
11Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, welche Versuche es gab, die Schließung des Fleischcenter Perleberg GmbH & Co. KG zu verhindern?
12Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, welche konkreten Unterstützungsangebote es für das Unternehmen gab, um die drohende Schließung abzuwenden?
Aufgrund der Einheitlichkeit der Antwort werden die Fragen 10 bis 12 im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen oder Erkenntnisse zur Entscheidung bezüglich der Betriebsschließung oder zu Unterstützungsangeboten vor.
Ergänzend hat die Bundesregierung das Land Brandenburg zu weiteren Informationen zu den o. a. Fragen befragt. Die Beiträge des Landes Brandenburg, die die Bundesregierung sich nicht zu eigen macht, sind in der Anlage enthalten. Weil die Anlage Angaben über verfassungsrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Unternehmen und Personen enthält, kann die Antwort nicht offen gegeben werden. Unter Abwägung zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnissen einerseits und dem Informationsanspruch des Deutschen Bundestages andererseits hat die Bundesregierung die erfragten Informationen zu dem geführten Investitionsprüfverfahren als Verschlusssache „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und entschieden, diese als gesonderte Anlage zu übermitteln.*
13Welche konkreten Unterstützungsangebote des Bundes gab es für das Bundesland Brandenburg zum Erhalt der Schlachterei?
15Welche Unterstützung bekommen schweinehaltende Betriebe in der Region, um die nun erhöhten Transportkosten zu kompensieren?
16Welche Unterstützung bekommt die Stadt Perleberg, um die Auswirkungen für die Strom-, Gas- und Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung neu zu ordnen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 13, 15 und 16 gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung stehen keine Programme bzw. finanzielle Mittel zur Verfügung, um einzelne Betriebe im Sinne der Fragestellung unmittelbar zu unterstützen.
Ergänzend hat die Bundesregierung das Land Brandenburg zu weiteren Informationen zu den o. a. Fragen befragt. Die Beiträge des Landes Brandenburg, die die Bundesregierung sich nicht zu eigen macht, sind in der Anlage enthalten. Weil die Anlage Angaben über verfassungsrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Unternehmen und Personen enthält, kann die Antwort nicht offen gegeben werden. Unter Abwägung zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnissen einerseits und dem Informationsanspruch des Deutschen Bundestages andererseits hat die Bundesregierung die erfragten Informationen zu dem geführten Investitionsprüfverfahren als Verschlusssache „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und entschieden, diese als gesonderte Anlage zu übermitteln.*
Welche Konsequenzen hat die Schließung des Fleischcenters Perleberg GmbH & Co. KG aus Sicht der Bundesregierung für die schweinehaltenden Betriebe in Norddeutschland?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Vergleichsdaten vor.