Entwicklung der Anzahl von Verpflichtungserklärungen bzw. sogenannter Flüchtlingsbürgschaften und zugehöriger Erstattungsbescheide

Drucksache 21/3709Antwortauf die Kleine Anfrage 21/339919.01.20268 Seiten15 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernMigration und Aufenthaltsrecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hat derjenige, der sich zur Tragung des Lebensunterhalts eines Ausländers verpflichtet, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für dessen Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle aufgewendet werden. Mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 wurde die Haftungsdauer für neu abgegebene Verpflichtungserklärungen auf fünf Jahre begrenzt; für sogenannte Altfälle wurden im Nachgang gesonderte Regelungen getroffen, die faktisch zu einem weitgehenden Forderungsverzicht führten.

Trotz der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel ist bis heute unklar, in welchem tatsächlichen Umfang der Staat Rückgriffsansprüche realisieren konnte und in welcher Höhe Belastungen, insbesondere bei Krankheitskosten im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen, faktisch auf die Steuerzahler verlagert wurden. Als Beispiel kann hier ein Fall aus dem Jahr 2017 gelten, bei dem einem Bürgen die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung erlassen wurden: „Für Kranken- und Pflegeversicherung der beiden Syrer muss der Mann [der Bürge] nicht aufkommen, die Beiträge übernimmt das Jobcenter. Dieser Posten macht rund 175 Euro pro Person und Monat aus. Das macht über 22 Monate gerechnet rund 7 700 Euro Abzug“ (www. focus.de/finanzen/recht/urteil-am-oberverwaltungsgericht-muenster-buergenmuessen-fuer-fluechtlinge-zahlen-bis-auf-die-kranken-und-pflegeversicherun g_id_7955807.html).

Frage 1 + 2 Seite 1

1Wie viele Visaanträge (für langfristige Aufenthalte) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2016 bis einschließlich 2025 mit gültiger Verpflichtungserklärung gestellt (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen), und wie hoch war der prozentuale Anteil der Visaanträge (für langfristige Aufenthalte) mit gültiger Verpflichtungserklärung für die jeweiligen Jahre?

2Wie viele der Visaanträge (für langfristige Aufenthalte) mit gültiger Verpflichtungserklärung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2016 bis einschließlich 2025 jeweils abgelehnt (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen), und wie hoch war der Anteil abgelehnter Visaanträge (für langfristige Aufenthalte) mit gültiger Verpflichtungserklärung jeweils in diesen Jahren?

Antwort

Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Zahlen im Sinne der Fragestellung vor, da diese statistisch nicht erhoben werden.

Frage 3 Seite 2

Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die gemeinsamen Einrichtungen (gE) und zugelassenen kommunalen Träger (zkT) für Verpflichtungserklärungen ausgestellt, die nach dem 6. August 2016 abgegeben wurden, und auf welche Gesamthöhe belaufen sich die Erstattungsbescheide (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen sowie jeweils nach Bund und den einzelnen Bundesländern differenzieren)?

Antwort

Eine Auswertung der Anzahl der Erstattungsbescheide ist für die gemeinsamen Einrichtungen erst ab September 2024 möglich. Im Zeitraum September 2024 bis November 2025 wurden durch die gemeinsamen Einrichtungen 118 Erstattungsbescheide nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erlassen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Gesamthöhe der Erstattungsansprüche vor. Der Bundesregierung liegen bereits aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung keine Erkenntnisse über die Erstattungsbescheide der zugelassenen kommunalen Träger vor.

Frage 4 + 5 Seite 2

4Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der getilgten und der noch offenen Forderungen für die in Frage 3 erfragten Erstattungsbescheide (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen sowie jeweils nach Bund und den einzelnen Bundesländern differenzieren)?

5Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Verpflichtungserklärungen, die nach dem 6. August 2016 abgegeben wurden und für die ein Erstattungsbescheid ausgestellt wurde, an allen Verpflichtungserklärungen, die seit diesem Zeitpunkt abgegeben wurden (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen sowie jeweils nach Bund und den einzelnen Bundesländern differenzieren)?

Antwort

Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Zahlen im Sinne der Fragestellung vor, da diese statistisch nicht erhoben werden.

Frage 6 Seite 2

Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt durch die gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger für Verpflichtungserklärungen erlassen, die nach dem 6. August 2016 abgegeben wurden (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen sowie jeweils nach Bund und den einzelnen Bundesländern differenzieren)?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.

Frage 7 Seite 3

Wie viele der noch offenen Forderungen aus den in Frage 3 erfragten Erstattungsbescheiden sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit tituliert, und wie viele dieser titulierten Forderungen wurden tatsächlich realisiert (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen sowie nach Bund und Ländern differenzieren)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Zahlen im Sinne der Fragestellung vor, da sie statistisch nicht erhoben werden.

Frage 8 Seite 3

In wie vielen dieser Fälle (vgl. Frage 7) wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Zwangsvollstreckung zur Beitreibung der Forderungen versucht, und in wie vielen Fällen wurde diese Vollstreckung eingestellt (z. B. wegen Fruchtlosigkeit)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Zahlen im Sinne der Fragestellung vor, da diese statistisch nicht erhoben werden.

Frage 9 Seite 3

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die angewendeten Inkasso-Strategien der gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger in diesem Zusammenhang vor, und gibt es hierzu bundeseinheitliche Handlungsempfehlungen oder Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen?

Antwort

Für den Einzug dieser Forderungen gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes. Die gemeinsamen Einrichtungen können die Bundesagentur für Arbeit (BA) gemäß § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mit der Wahrnehmung des Forderungseinzuges beauftragen. Wird die BA beauftragt, werden alle öffentlich-rechtlichen Forderungen (zu denen Forderungen gegen Verpflichtungsgeber gemäß § 68 AufenthG zählen) im Rahmen der Einziehungsstrategie für öffentlich-rechtliche Forderungen beigetrieben. Der Einzug von Forderungen aus Verpflichtungserklärungen gemäß § 68 AufenthG durch die BA unterliegt daher keiner gesonderten Einziehungsstrategie.

Frage 10 + 11 + 12 + 12a + 12b + 13 Seite 3

10Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt durch die gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger für Verpflichtungserklärungen erlassen, die vor dem 6. August 2016 abgegeben wurden (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen sowie jeweils nach Bund und den einzelnen Bundesländern differenzieren)?

11Auf welche Gesamtsumme beliefen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Frage 3 genannten ursprünglichen Erstattungsforderungen vor Anwendung etwaiger Niederschlagungs- oder Erlassregelungen?

12In wie vielen der in Frage 3 genannten Fälle wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Erstattungsforderung aufgrund der Weisungslage von 2019 (Begrenzung der Haftung auf drei Jahre) oder anderer Billigkeitsregelungen nachträglich

12avollständig aufgehoben, und

12bteilweise reduziert?

13Auf welche Gesamtsumme belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Forderungen aus Altfällen (vor dem 6. August 2016), die durch Bund, Länder und Kommunen endgültig niedergeschlagen oder erlassen wurden (bitte insgesamt sowie differenziert nach Bundesländern ausweisen)?

Antwort

Die Fragen 10 bis 13 werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Zahlen im Sinne der Fragestellung vor, da diese statistisch nicht erhoben werden.

Frage 14 Seite 4

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell noch laufende Vollstreckungsverfahren oder anhängige Klagen, die auf Verpflichtungserklärungen aus der Zeit vor dem 6. August 2016 basieren (z. B., weil die 3-Jahres-Regel im Einzelfall nicht angewendet wurde), wenn ja, wie viele Verfahren sind dies, und welche Gründe stehen einem Abschluss entgegen?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Daten im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erhoben.

Frage 15 Seite 4

Wie hoch beziffert die Bundesregierung die gesamten Verwaltungskosten (Personal, Sachmittel, Gerichtskosten), die bei den gemeinsamen Einrichtungen, dem Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA) und den Hauptzollämtern für die Bearbeitung dieser Altfälle entstanden sind (von der Feststellung der Forderung bis zur Stornierung), und wie steht dieser Aufwand im Verhältnis zu den tatsächlich erfolgreich eingetriebenen Mitteln?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Zahlen im Sinne der Fragestellung vor, da diese statistisch nicht erhoben werden.

Frage 16 Seite 4

In wie vielen Fällen wurde geprüft, ob aufgrund fehlerhafter Belehrung oder fehlender Bonitätsprüfung durch die Ausländerbehörden Regressansprüche gegen die jeweiligen Bundesländer geltend gemacht werden können, und mit welchem Ergebnis?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Daten im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erhoben.

Frage 17 Seite 5

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Bundesländern im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen (gemäß § 23 Absatz 1 AufenthG) Verwaltungsvorschriften oder Erlasse gelten oder galten, die den Umfang der Haftung aus abgegebenen Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG dahin gehend einschränken, dass Kosten für Krankheit und Pflege (insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie darüber hinausgehende Behandlungskosten) nicht vom Verpflichtungsgeber, sondern direkt oder indirekt von der öffentlichen Hand (Länder oder Kommunen) getragen werden, hat sich die Bundesregierung zu dieser Praxis im Hinblick auf den Wortlaut des § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG, der ausdrücklich die Erstattung von Kosten für die „Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit“ durch den Verpflichtungsgeber vorsieht, eine eigene Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?

Antwort

Für Landesaufnahmeanordnungen sieht § 23 Absatz 1 AufenthG vor, dass die Anordnung unter der Maßgabe erfolgen kann, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird. Dies impliziert auch die Möglichkeit, in der Anordnung auf die Abgabe von Verpflichtungserklärungen zu verzichten oder einzelne Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt von der Verpflichtungserklärung auszunehmen. Zur finanziellen Entlastung der Verpflichtungsgeber hatten sich in der Vergangenheit die Länder Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen dazu entschlossen, den Umfang der Verpflichtungserklärung zu beschränken. Derzeit setzt kein Land ein Landesaufnahmeprogramm um.

Frage 18 Seite 5

Auf welche Summe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Ausgaben der öffentlichen Hand (Bund, Länder und Kommunen) für die medizinische Versorgung von Personen, die über Landesaufnahmeprogramme mit Verpflichtungserklärung eingereist sind, bei denen die Krankheitskosten jedoch aufgrund länderspezifischer Regelungen nicht bei den Bürgen zurückgefordert werden, seit dem Jahr 2015 (bitte für jedes Jahr und die betroffenen Bundesländer einzeln ausweisen)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Zahlen im Sinne der Fragestellung vor, da diese statistisch nicht erhoben werden.

Frage 19 Seite 5

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Jobcenter oder Sozialämter versucht haben, verauslagte Krankenkassenbeiträge oder Behandlungskosten von Bürgen zurückzufordern, diese Rückforderung aber aufgrund entgegenstehender Weisungen der jeweiligen Landesministerien oder landesspezifischer Haftungsbegrenzungen nicht durchsetzen konnten?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 20 Seite 5

Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Ungleichbehandlung von Verpflichtungsgebern gerechtfertigt, die im regulären Visumsverfahren (z. B. Besuchsvisum) vollumfänglich für Krankheitskosten haften müssen (bzw. eine Reisekrankenversicherung nachweisen müssen), gegenüber Verpflichtungsgebern in Landesaufnahmeprogrammen, die in einigen Bundesländern von diesem Kostenrisiko zulasten des Steuerzahlers befreit werden?

Antwort

Die unterschiedliche Behandlung von medizinischer Versorgung bei Verpflichtungserklärungen im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme und des regulären Visumsverfahrens ist sachlich gerechtfertigt und stellt daher mit Blick auf Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes eine verfassungsrechtlich zulässige Form der Ungleichbehandlung dar. Sie beruht auf unterschiedlichen Zwecken, Verantwortlichkeiten und staatlichen Interessen. Landesaufnahmeprogramme beruhen auf einer politischen Entscheidung der Länder zur humanitären Aufnahme bestimmter Personengruppen. Die Aufnahme erfolgt hier dann dieser politischen Länderentscheidung folgend aus einer öffentlichen Entscheidung, insbesondere aus humanitären und völkerrechtlichen Gründen, während Visa-Verfahren aus den in der Frage genannten Gründen die individuellen Interessen der Visa-Beteiligten abbilden.