Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Mehr als ein Viertel der 16- bis 25-Jährigen gab in einer Befragung an, in den ersten 15 Lebensjahren zumindest zeitweise ausschließlich bei nur einem Elternteil gelebt zu haben (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167dd b2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf, S. 43). Meist handelt es sich hierbei um die Mütter. Der Anteil der Väter an denjenigen, die rechtlich als alleinerziehend gelten, ist in den vergangenen Jahrzehnten jedoch deutlich angestiegen und liegt nach den letzten verfügbaren Zahlen und je nach Quelle zwischen 15 und 19 Prozent (www.destatis.de/DE/Presse/Presse mitteilungen/Zahl-der-Woche/2023/PD23_20_p002.html; www.bertelsmann-s tiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 4).
Auch Väter, die nicht überwiegend mit ihrem Kind oder ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind heutzutage deutlich präsenter in ihrem Leben als etwa vor zwei Generationen üblich war (siehe beispielsweise www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b 1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 115). Diese gesellschaftliche Entwicklung begrüßen die Fragesteller ganz ausdrücklich. Kinder brauchen für eine gesunde Entwicklung ihre beiden Eltern, jeden Elternteil auf seine Weise.
Die negativen Folgen einer Trennung der Eltern lassen sich für das Kind bzw. die Kinder deutlich vermindern oder sogar verhindern, wenn der getrennt lebende Elternteil präsent bleibt. Die durchschnittliche Beziehungsqualität zum getrennt lebenden leiblichen Vater ist beispielsweise aus Sicht der Kinder ebenso gut wie in Kernfamilien, wenn der Vater mindestens knapp ein Viertel der Betreuung übernimmt (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c 1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksach e-data.pdf, S. 119).
Der Staat kann die Präsenz des getrennt lebenden Elternteils durch seine Rahmensetzungen erleichtern oder auch erschweren. Die Fragesteller haben den Eindruck, dass Letzteres zutrifft:
Das Familienrecht orientiert sich in zentralen Teilen nach wie vor an den Familienkonstellationen der 1950er-Jahre. Damals war Norm, dass die Sorgearbeit im Haushalt und für die Kinder ganz überwiegend durch die Frauen geleistet wird, während die Männer einer bezahlten Berufstätigkeit nachgingen und i. d. R. allein für die Sicherung des Lebensunterhalts der Familie verantwortlich waren (siehe beispielsweise www.ndr.de/geschichte/chronologie/Vat er-Mutter-Kind-Moral-und-Frauenrolle-in-den-50er-Jahren,frauenrolle10 0.html). Der Gesetzgeber konnte sich zu dieser Zeit nicht vorstellen, dass beide Eltern für das Kind bzw. die Kinder Sorgeaufgaben wahrnehmen. Folgerichtig ist „gemeinsames Getrennterziehen“ oder „Mitbetreuung“ im Unterhaltsrecht nicht geregelt. Dies hat gravierende negative Auswirkungen für den Nicht-Residenz-Elternteil und dessen Kind bzw. dessen Kinder.
Im Unterhaltsrecht gilt bis heute der Grundsatz „Einer betreut, einer bezahlt“ – fast losgelöst von den Betreuungsanteilen der jeweiligen Elternteile. Dabei haben 62 Prozent der getrennt lebenden Väter nach repräsentativen Daten mehrmals in der Woche oder sogar täglich Kontakt zu ihren Kindern. In der Zeitverwendungserhebung des Statistischen Bundesamts wurden 2022 etwas niedrigere, aber doch ähnliche Zahlen angegeben. 68 Prozent der getrennt lebenden Väter betrachten ihre Kinder als ihren Lebensmittelpunkt. Dieser Anteil entspricht demjenigen in Paarfamilien (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/2 30374/1167ddb2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf, S. 44; www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/179392/195baf88f8c3ac7134347d 2e19f1cdc0/neunter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf).
Eine Ausnahme von dem Grundsatz „Einer betreut, einer bezahlt“ ist das sog. „Wechselmodell“, bei dem sowohl Mutter als auch Vater je 50 Prozent der Betreuung übernehmen. Dieses Korsett passt aber nur für weniger als 10 Prozent der Trennungsfamilien (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167ddb 2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf, S. 44).
Rechtlich besteht also auch dann volle Unterhaltspflicht, wenn der getrennt lebende Elternteil einen erheblichen Anteil der Betreuung übernimmt.
Die Eltern könnten zwar theoretisch vereinbaren, im Falle der beispielsweise 30- oder 40-prozentigen Mitbetreuung die Unterhaltszahlungen für das Kind oder die Kinder entsprechend zu reduzieren. Diese Vereinbarung wäre aufgrund des Verzichtsverbots aber nichtig (§ 1614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB], www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1614.html). Eine Vereinbarung der Eltern zum Unterhalt, die Mitbetreuung berücksichtigt, liefe nach Ansicht der Fragesteller rechtlich womöglich auf einen verbotenen Teilverzicht hinaus. Der Unterhaltspflichtige besäße somit das unkalkulierbare Risiko, im Konfliktfall rückwirkend und für Jahre auf die Differenz zum Zahlbetrag nach der sog. Düsseldorfer Tabelle verklagt zu werden.
In zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs wurden die nach Ansicht der Fragesteller unangemessenen bis absurden Regelungen, dass in Unterhaltsfragen grundsätzlich lediglich 0 Prozent, 50 Prozent oder 100 Prozent möglich sind, nach jahrelangen und sehr kostenaufwendigen juristischen Auseinandersetzungen für die annähernd ausgeglichene Betreuung zumindest etwas relativiert (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geric ht=bgh&Art=en&nr=67453&pos=0&anz=1; https://juris.bundesgerichtsho f.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2014-11& Sort=12&nr=34653&anz=251&pos=20).
Die Regel ist jedoch: Falls der getrennt lebende Vater bzw. die getrennt lebende Mutter Sorge- und Betreuungsarbeit leistet, was sehr verbreitet der Fall ist, wird diese im Unterhaltsrecht nach wie vor ganz überwiegend nicht berücksichtigt.
Im Unterhaltsrecht besteht folglich zudem die Fiktion, die Bedarfe des Kindes entstünden lediglich an der Meldeadresse. Ausgaben des Unterhaltspflichtigen für das Kind oder die Kinder, beispielsweise für Nahrungsmittel, Freizeitgestaltung oder ein Kinderzimmer, sollen hingegen aus dessen Selbstbehalt gedeckt werden, also dem Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach der Zahlung des Unterhalts verbleibt. Der mitbetreuende Vater bzw. die mitbetreuende Mutter sind somit finanziell schlechter gestellt als der Vater bzw. die Mutter, die sich aus der Betreuung vollständig zurückziehen, weil in diesem Fall keine Bedarfe des Kindes oder der Kinder gedeckt werden müssen. Grundsätzlich gilt: Je mehr sich der Prozentsatz der Betreuung, den der Nicht-Residenz-Elternteil übernimmt, der 50-Prozent-Marke nähert, ohne diese zu erreichen, desto schlechter ist er finanziell gestellt, denn er hat neben dem Unterhalt auch die Bedarfe des Kindes bzw. der Kinder zu tragen.
Das geltende Unterhaltsrecht besitzt somit eine deutliche Tendenz, Sorgearbeit des mitbetreuenden Elternteils negativ zu sanktionieren. Dies dürfte dazu beitragen, dass sich Deutschland, vor allem zulasten der Kinder, hinsichtlich einer ausgeglichenen Sorgearbeit bei getrennten Eltern nach Angaben der Bundesregierung auf einem der letzten Plätze in Europa befindet (www.bmbfs fj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnt er-familienbericht-kurzfassung-data.pdf, S. 11).
Dies ist nach Erachten der Fragesteller sowohl eine Tragödie als auch ein Skandal.
Es ist alles andere als ein Privileg, ganz überwiegend oder allein für das Kind oder die Kinder verantwortlich zu sein. Der Nicht-Residenz-Elternteil, in der Mehrzahl Männer, in zunehmendem Maße aber auch Frauen, bringt sich seit Jahrzehnten in deutlich zunehmendem Maß für das Kind bzw. die Kinder ein, als dies in der Vergangenheit üblich war. Diese Tendenz sollte und könnte nach Ansicht der Fragesteller durch eine umfassende Reform des Familienrechts flankiert und unterstützt werden.
Ein am Kindeswohl orientiertes Kindschaftsrecht muss und kann nach Ansicht der Fragesteller die gemeinsame Verantwortungsübernahme der Eltern fördern.
Neben den genannten Problemen hat sich die Steigerung der Unterhaltssätze seit einer Reihe von Jahren von der Reallohnentwicklung entkoppelt. Die Sätze nach der sog. Düsseldorfer Tabelle steigen zumindest seit 20 Jahren deutlich stärker als die Einkommen. Die monatlichen Nettolöhne bzw. Nettogehälter sind zwischen 2005 und 2024 um 71,3 Prozent gestiegen, die Unterhaltsverpflichtungen laut der Düsseldorfer Tabelle beispielsweise für ein bis zu fünfjähriges Kind eines Durchschnittsverdieners jedoch um 127 Prozent (Berechnung nach: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/370558/umfrage/monatliche-nettoloehne-und-gehaelter-je-arbeitnehmer-in-deutschland/; www. olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle_2005/2005-07-0 1_duess-tab.pdf; www.justiz.nrw.de/BS/broschueren_hilfen/dtabelle/Duesseld orfer_Tabelle_2024).
Für Unterhaltspflichtige sinkt daher zunehmend der Erwerbsanreiz, weil für immer mehr Betroffene selbst bei mittlerer Höhe der Einkünfte einerseits nur noch der Selbstbehalt des Einkommens verbleibt. Andererseits vermindern sich die Möglichkeiten des mitbetreuenden Elternteils, die Bedarfe des Kindes bzw. der Kinder aus eigenen Mitteln zu decken. Das Unterhaltsrecht nötigt somit immer mehr Menschen in den Bezug von Bürgergeld bzw. in die dauerhafte Verschuldung durch unerfüllbare Unterhaltsforderungen. Umgekehrt erhält der Kindesunterhalt für den zeitlich mehr betreuenden Elternteil zunehmend den Charakter eines Zweiteinkommens, sodass auch hier der Erwerbsanreiz sinkt. Dies dürfte nach Ansicht der Fragesteller Konflikte zwischen den Eltern fördern. Für beide Eltern macht Erwerbsarbeit verhaltensökonomisch immer weniger Sinn, wenngleich aus unterschiedlichen Gründen.
Es bleibt näher zu untersuchen, ob auch aus diesem Grund die Einkommenseinbußen von Frauen in Deutschland nach einer Trennung im internationalen Vergleich am größten sind (https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/ajs 4.13).
Bei den Jugendämtern sind zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche Beistandschaften eingerichtet, die die Höhe des Unterhalts berechnen, ihn in Form einer Jugendamtsurkunde titulieren und durchsetzen, beispielsweise durch Gehalts- oder Kontopfändung (§ 1712 BGB, § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VIII], § 60 SGB VIII). „Beistandschaften sind also kostenloser Anwalt, Notar und Inkassobüro in Personalunion“ (https://fsi-e v.de/warum-wird-kindesunterhalt-nicht-gezahlt/). Darüber hinaus bleiben titulierte Unterhaltsschulden selbst bei Privatinsolvenz erhalten, und die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Straftat (§ 302 der Insolvenzordnung [InsO], § 170 des Strafgesetzbuchs [StGB]).
Für Unterhaltspflichtige besteht zudem eine „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“ nach § 1603 BGB in Höhe von 48 Arbeitsstunden pro Woche. Diese dürfen zwar nicht zur Arbeit gezwungen werden, der in diesen zusätzlichen Stunden theoretisch erzielbare Verdienst kann jedoch als „fiktives Einkommen“ angerechnet und somit womöglich bis in das Existenzminimum hinein gepfändet werden. „Dem Phänomen des fiktiven Einkommens begegnet man im Unterhaltsrecht sehr häufig“ (www.familienrecht-ratgeber.com/einkommen/fiktiv-er zielbar/).
Obwohl der Staat also umfangreiche Mittel einsetzt und Möglichkeiten besitzt, zu erhöhten Einkommen zu nötigen sowie Unterhaltszahlungen einzutreiben, werden nur für rund die Hälfte der Kinder in getrennten Familien regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet. Diese liegen vielfach, vielleicht bei einem weiteren Viertel, noch unter dem Mindestunterhalt. Demzufolge kann der Unterhalt womöglich nur für rund ein Viertel der Kinder regelmäßig und in voller Höhe geleistet werden. Die Gründe hierfür sind nicht hinreichend untersucht (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_ Alleinerziehende_2024.pdf, S. 3; www.dji.de/veroeffentlichungen/pressemitte ilungen/detailansicht/article/867-wenn-unterhaltspflichtige-elternteile-nicht-za hlen.html; www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.466460.de/di w_sp0660.pdf).
Um ausbleibende oder unzureichende Unterhaltszahlungen auszugleichen, wurde 1980 das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Kraft gesetzt. Durch Novellierungen wurden seither die Bezugsdauer, die Höhe und der Kreis der Anspruchsberechtigten sukzessive deutlich ausgeweitet. Allein die Reform von 2017 hat zu einer Verdoppelung der anspruchsberechtigten Kinder geführt (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932 b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 196).
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz fordert der Staat von denjenigen, die zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet sind, zurück. Analog zur beträchtlichen Ausweitung der Zahlungen nach dem UVG stiegen in den vergangenen Jahrzehnten die Forderungen an diejenigen, die ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht oder unzureichend nachkommen oder nachkommen können.
Die öffentliche Hand ist trotz intensiver Bemühungen und hoher Ausgaben aber nicht in der Lage, die ausgelegten Mittel wieder einzutreiben. Die sog. Rückgriffsquote bewegt sich seit Jahren um die 18 Prozentmarke, wenngleich mit sehr beträchtlichen Unterschieden zwischen den Bundesländern. Es gibt sogar Indizien, dass die Rückgriffsquote bereits seit Jahrzehnten um diesen Wert schwankt, trotz vielfältiger Versuche, sie zu erhöhen (www.bmbfsfj.bun d.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-fami lienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 195; https://biaj.de/images/202 5-05-27_unterhaltsvorschuss_ausgaben_einnahmen_rueckgriffsquoten_bund_ laender_bremen_bremerhaven_2022-2024.pdf; https://taz.de/Real-arme-Erzeu ger/!678364/; www.parlament-berlin.de/ados/Haupt/vorgang/h15-3036-v.pdf; www.welt.de/print-welt/article368483/Vaeter-zahlen-keine-Alimente-Hambur g-greift-haerter-durch.html).
Es gibt zweifelsohne Väter oder auch Mütter, die sich ihrer Unterhaltsverpflichtung mutwillig entziehen, obwohl sie zur Zahlung in der Lage wären. Dies scheint jedoch eine deutliche Ausnahme zu sein:
– Die Rückgriffsquote stagniert offensichtlich seit Jahrzehnten, trotz eines umfangreichen und scharfen staatlichen Instrumentariums; – Die Anzeigen nach § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) weisen seit Jahren eine abnehmende Tendenz auf. Sie beliefen sich nach neuesten Angaben auf 2 450 Anzeigen, d. h. etwas über 0,1 Prozent der Trennungskinder (www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Jahresberi chteUndLagebilder/HaeuslicheGewalt/HaeuslicheGewalt2023.pdf, S. 33).
Die Anzeichen sprechen dafür, dass diejenigen, die zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind, diese in der (großen?) Mehrzahl der Fälle auch bei gutem Willen nicht oder nicht in der vollen Höhe leisten können. Um das eigene Existenzminimum zu sichern, eine Überschuldung zu vermeiden und zugleich die Bedarfe des Kindes oder der Kinder zu decken, scheinen darüber hinaus viele Unterhaltspflichtige genötigt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beziehen. Sie werden nach dem Eindruck der Fragesteller nach geltendem Recht hierzu offensichtlich ermutigt, denn im Sozialleistungsrecht wird beispielsweise ein erhöhter Wohnbedarf für die Ausübung des Umgangsrechts anerkannt, d. h. ein Kinderzimmer. „Das Jobcenter übernimmt die Kosten, die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehen.“ Ein formloser Antrag auf Übernahme der Kosten ist hinreichend (www.buerge r-geld.org/news/buergergeld-mehrbedarf-fuer-umgangsrecht-mit-kind-beantra gen/).
In den vergangenen Jahren gab es auch aufseiten führender Regierungsvertreter Indizien, dass sie der Ansicht sind, das Familienrecht bedürfe einer umfassenden Reform. So erklärte die damalige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Franziska Giffey 2019, die Väter von Trennungskindern rechtlich besserstellen zu wollen. Es gehe, so die Bundesfamilienministerin, nicht an, „dass der Vater weiterhin den vollen Unterhalt zahlen muss, auch wenn das Kind viel Zeit bei ihm verbringt und sogar ein eigenes Zimmer bei ihm hat“. Das Recht müsse hier der gesellschaftlichen Realität angepasst werden (www.tagesschau.de/inland/unterhalt-105.html).
Die Fragesteller stimmen der damaligen Bundesfamilienministerin zu und möchten zugleich betonen, dass es ebenso darum geht, die Mütter von Trennungskindern, deren Zahl steigt, rechtlich besserzustellen.
Leider sind weder in der damaligen Koalition der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP Taten gefolgt, noch ist nach Ansicht der Fragesteller erkennbar, dass dies die derzeitige Bundesregierung beabsichtigt.
Das gegenwärtige und überholte Unterhaltsrecht schafft oder verstärkt nach Ansicht der Fragesteller Probleme unzähliger Kinder, Mütter und Väter. Das hohe finanzielle Risiko einer Trennung könnte zudem die Geburtenrate belasten. Jungen Frauen und Männern werden die in dieser Kleinen Anfrage bislang angesprochenen Probleme mehr oder minder bekannt sein, die durch eine Trennung der Familie hervorgerufen werden, was bei der Entscheidung für ein (weiteres) Kind in manchen oder vielen Fällen zu einem negativen Votum führen könnte.
Die Dysfunktionalität und die grundlegenden Mängel des bisher geltenden Unterhaltsrechts sind nach Ansicht der Fragesteller offenkundig.
1Welche Informationen liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor,
1awie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter ein Anrecht auf Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil besitzen,
1bwie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter den Unterhalt vollständig und regelmäßig erhalten,
1cbei wie vielen der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter, bei denen sich die Unterhaltsverpflichtungen an der Düsseldorfer Tabelle orientieren, diese oberhalb bzw. unterhalb der Düsseldorfer Tabelle liegen,
1dwie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter den Unterhalt lediglich unregelmäßig und unvollständig erhalten (bitte nach Möglichkeit in den erhaltenen Prozentsatz: unter 20 Prozent des Unterhalts, 20 bis 40 Prozent, 40 bis 60 Prozent, 60 bis 80 Prozent, über 80 Prozent aufgliedern),
1ewie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter den Unterhalt gar nicht erhalten,
1fwie hoch der Anteil der unterhaltspflichtigen Väter und Mütter ist, die zur Zahlung des Unterhalts nur teilweise bzw. gar nicht in der Lage sind, selbst nicht bei bestem Willen (und beabsichtigt sie ggf., hierzu beispielsweise durch eine Studie Klarheit zu schaffen; bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben; vgl. www.bertel smann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerzie hende_2024.pdf, S. 17; www.diw.de/documents/publikationen/73/di w_01.c.466460.de/diw_sp0660.pdf)?
2Wie viele Väter bzw. Mütter entziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung trotz bestehender Verpflichtungen ihrer Unterhaltspflicht (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und die Summen angeben)?
7Welche Informationen liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, bei wie vielen unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern aufgrund der sog. gesteigerten Erwerbsobliegenheit
7aein fiktives Einkommen angesetzt wurde,
7beine zusätzliche Nebenbeschäftigung bzw. Leistung von Überstunden bis zu einer Gesamtarbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden auf sich genommen haben (sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit; bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben; www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/fi le/Merkblatt%20zur%20gesteigerten%20Erwerbsobliegenheit_1.pdf)?
11Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie vielen Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltskosten lediglich der Selbstbehalt verbleibt, und wenn ja, welche (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben)?
32Liegen der Bundesregierung statistische Informationen zur Einkommensverteilung (z. B. verfügbares Nettoeinkommen) der Unterhaltspflichtigen in Deutschland vor, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie, ggf. eigene entsprechende Kenntnisse zu gewinnen oder eine Untersuchung in Auftrag zu geben (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Einkommensklassen angeben, die sich an den Stufen der Düsseldorfer Tabelle orientieren)?
33Liegen der Bundesregierung statistische Informationen zur Anzahl der Unterhaltspflichtigen in den verschiedenen Stufen der Düsseldorfer Tabelle vor, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie, ggf. eigene entsprechende Kenntnisse zu gewinnen oder eine entsprechende Untersuchung in Auftrag zu geben (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben)?
Die Fragen 1, 2, 7, 11, 32 und 33 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Soweit der Bundesregierung statistische Informationen im Sinne der Fragen vorliegen, sind diese auch öffentlich zugänglich, wie etwa das Gutachten „Gemeinsam getrennt erziehen“ des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom 10. März 2021, (www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/gemeinsam-getre nnt-erziehen-186696), der Monitor Familienleben 2012 (Allensbacher Institut für Demoskopie) (www.ifd-allensbach.de/fileadmin/studien/Monitor_Familienl eben_2012.pdf), der Untersuchungsbericht „Getrennt gemeinsam erziehen“, 2017 (Allensbacher Institut für Demoskopie) (www.ifd-allensbach.de/fileadmi n/studien/Abach_Trennungseltern_Bericht.pdf) sowie die Veröffentlichungen des statistischen Bundesamtes und der Zehnte Familienbericht der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/14510: www.bmbfsfj.bund.de/resource/bl ob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bunde stagsdrucksache-data.pdf). Insoweit wird auf diese Quellen verwiesen. Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Deutschen Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen.
Der Bundesregierung liegen keine darüberhinausgehenden statistischen Daten im Sinne der Fragen vor. Im Zehnten Familienbericht der Bundesregierung wird dargelegt, welche Forschungs- und Datenlücken es bei der Betrachtung von Allein- und Getrennterziehenden gibt. Wie in der Stellungnahme der Bundesregierung zum Zehnten Familienbericht ausgeführt (a. a. O., S. 23), bekennt sich die Bundesregierung zu der Aufgabe, die amtliche Statistik entlang der genannten Herausforderungen im engen Austausch mit den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder ebenso wie mit der Wissenschaft stetig weiterzuentwickeln, so wie sie auch in der Vergangenheit die amtliche Statistik stetig weiterentwickelt hat, um auf gesellschaftliche Veränderungen zu reagieren und evidenzbasierte Politik zu ermöglichen.
Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum sich Unterhaltspflichtige entziehen, wenn ja, welche, und welche Maßnahmen plant sie ggf.?
Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, die darauf schließen lassen, dass und ggf. warum sich Elternteile ihrer Barunterhaltspflicht entziehen. Die gesetzliche Systematik des Unterhaltsrechts stellt vielmehr sicher, dass der Unterhaltsanspruch von Kindern nicht an der Leistungsunwilligkeit eines Elternteils scheitert.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht mangelnde Leistungsfähigkeit zu Leistungsunwilligkeit führt. Ein Elternteil ist grundsätzlich nur dann zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, wenn er leistungsfähig, d. h. imstande ist, bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (vgl. § 1603 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). Zur Höhe der jeweiligen Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen hat die Rechtsprechung Leitlinien entwickelt, die im Einzelfall durch die Gerichte auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und wenn nötig anzupassen sind (vgl. auch Antwort auf Frage 12).
Ist der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig, sieht das geltende Recht Mechanismen vor, die dafür sorgen, dass die Unterhaltsansprüche durchsetzbar sind. Zunächst sieht § 1605 BGB einen Auskunftsanspruch über die Einkünfte und das Vermögen des Unterhaltspflichtigen vor, um den Unterhalt der Höhe nach gerichtlich geltend machen zu können. Beschlüsse des Familiengerichts in Unterhaltssachen sind gemäß § 120 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) mit ihrem Wirksamwerden vollstreckbar und können gemäß § 120 Absatz 1 FamFG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) (§§ 704 ff. ZPO) vollstreckt werden. Dabei ist insbesondere auf die Regelung des § 850d ZPO hinzuweisen, nach welcher wegen bestimmter Unterhaltsansprüche das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nummer 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge ohne die in § 850c ZPO genannten Beschränkungen pfändbar sind. Gemäß § 1712 Absatz 1 Nummer 2 BGB in Verbindung mit § 55 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kann das Jugendamt das Kind als Beistand bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unterstützen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 170 des Strafgesetzbuchs (Verletzung der Unterhaltspflicht), wenn sich Unterhaltsschuldner ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen und dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre.
In der letzten Legislaturperiode hat das Bundesministerium der Justiz einen Reformvorschlag zum Unterhaltsrecht erarbeitet und diesen am 9. Dezember 2024 als Diskussionsentwurf veröffentlicht, der unter dem folgenden Link abgerufen werden kann: www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/DiskE/DiskE_Unterhaltsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2. In dieser Legislaturperiode hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Prüfungen für eine Reform des Kindesunterhaltsrechts wieder aufgenommen. Nach dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist sicherzustellen, dass künftige Änderungen im Unterhaltsrecht nicht zulasten der Kinder oder hauptlasttragenden Eltern gehen und eine stärkere Verzahnung des Unterhaltsrechts mit dem Steuer- und Sozialrecht beinhalten (Zeilen 2907 bis 2909). Diese Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen.
Für wie viele Kinder wird nach Kenntnis der Bundesregierung Unterhaltsvorschuss gezahlt, und welche Kosten sind hierfür entstanden (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben)?
Die Zahl der nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) leistungsberechtigten Kinder (Stichtag jeweils 31. Dezember) sowie die jährlichen Leistungsausgaben waren folgende:
| UVG-leistungsberechtigte Kinder | Leistungsausgaben in Euro | |
|---|---|---|
| 2010 | 499 865 | 910 905 405 Euro |
| 2011 | 492 588 | 922 368 267 Euro |
| 2012 | 487 809 | 880 490 817 Euro |
| 2013 | 468 463 | 858 902 532 Euro |
| 2014 | 465 830 | 848 827 644 Euro |
| 2015 | 439 855 | 842 551 293 Euro |
| 2016 | 427 031 | 860 670 513 Euro |
| 2017 | 641 321 | 1 102 566 209 Euro |
| 2018 | 805 799 | 2 103 062 555 Euro |
| 2019 | 822 779 | 2 178 077 135 Euro |
| 2020 | 838 424 | 2 312 651 004 Euro |
| 2021 | 833 222 | 2 451 697 985 Euro |
| 2022 | 825 724 | 2 500 472 559 Euro |
| 2023 | 830 186 | 2 686 382 707 Euro |
| 2024 | 855 641 | 3 237 617 866 Euro |
Etwa 91 Prozent der nach dem UVG leistungsberechtigten Kinder wohnen bei ihren Müttern und 9 Prozent bei ihren Vätern.
Quelle: UVG-Geschäftsstatistik des BMBFSFJ und BMBFSFJ Haushaltsdaten
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des Unterhaltsvorschusses, der zurückgezahlt wird, und um welche Summen handelt es sich (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben)?
Bei den Leistungen nach dem UVG handelt es sich überwiegend um Unterhaltsausfall-Leistungen, die nicht zurückgeholt werden können. Die jährlichen Einnahmen aus dem Unterhaltsrückgriff nach dem Unterhaltsvorschussgesetz waren folgende:
| Einnahmen aus dem UVG – Rückgriff in Euro | |
|---|---|
| 2010 | 165 272 055 Euro |
| 2011 | 181 092 489 Euro |
| 2012 | 182 300 370 Euro |
| 2013 | 176 744 190 Euro |
| 2014 | 198 692 334 Euro |
| 2015 | 191 321 850 Euro |
| 2016 | 197 553 105 Euro |
| 2017 | 208 841 648 Euro |
| 2018 | 270 326 789 Euro |
| 2019 | 360 437 004 Euro |
| 2020 | 384 662 167 Euro |
| 2021 | 439 961 497 Euro |
| 2022 | 493 085 150 Euro |
| 2023 | 508 257 872 Euro |
| 2024 | 544 508 894 Euro |
Quelle: BMBFSFJ Haushaltsdaten
Ist der Bundesregierung die Einschätzung bekannt, das Unterhaltsrecht gehe davon aus, dass Kinder lediglich an der Meldeadresse Bedarfe hätten, die bei Mitbetreuung entstehenden Bedarfe im zweiten Haushalt aber ignoriert würden, sachgerecht sei darum der im Sozialrecht herrschende Grundsatz, die Bedarfe der Kinder entstünden dort, wo sie sich aufhalten, wenn ja, hat sie sich hierzu eine Auffassung erarbeitet, und wie beurteilt sie diese Sicht ggf. (www.efkir.de/aktuell/147-stellungnahm e-zur-reform-des-unterhaltsrechts.html#ftnref4)?
Zu den Eckpunkten und dem Diskussionsentwurf aus der vergangenen Legislaturperiode hat das Bundesministerium der Justiz viele Stellungnahmen erhalten, u. a. die in Frage 6 zitierte. Das geltende Unterhaltsrecht berücksichtigt bereits Bedarfe des Kindes im Haushalt des (erheblich) mitbetreuenden Elternteils (vgl. etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. April 2025 – 1 UF 136/24, NJW-RR 2025, 900). Ob und inwieweit Bedarfe eines Kindes im Haushalt des mitbetreuenden Elternteils im Gesetz noch besser abgebildet werden sollten, wird im Rahmen der Prüfungen für eine Reform des Unterhaltsrechts betrachtet.
Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, inwiefern die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht im Widerspruch steht zu der gesellschaftlich erwünschten Situation, dass beide Elternteile Sorge- und Erziehungsaufgaben übernehmen, und wenn ja, welche (bitte ausführlich begründen)?
Ein Widerspruch wird hier nicht gesehen. Bei der gesteigerten Erwerbsobliegenheit geht es vor allem darum, den Unterhalt von minderjährigen oder ihnen gleichgestellten Kindern sicherzustellen. Daher müssen unterhaltspflichtige Elternteile alles ihnen Zumutbare unternehmen, um ihrer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Das gilt umso mehr, wenn es um den Mindestunterhalt des Kindes geht. Der Mindestunterhalt umfasst den Bedarf, den ein Kind benötigt, um seine Existenz auch finanziell sicherzustellen. Nach § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB richtet sich der Mindestunterhalt nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Es geht hier um die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, § 1603 Absatz 2 BGB.
Davon zu trennen ist die Frage, wie unterhaltsrechtlich eine gemeinsame Betreuung besser abgebildet werden kann.
Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Rechtsauffassung der Fragesteller gebildet, dass eine Vereinbarung getrennter Eltern, die Unterhaltszahlungen in dem Maße zu reduzieren, in dem der Nicht-Residenz-Elternteil die Betreuung übernimmt, aufgrund des Verzichtsverbots nach § 1614 BGB nichtig wäre, weil sie auf einen verbotenen Teilverzicht hinausläuft, wenn ja, welche, und sieht sie ggf. gesetzgeberischen Handlungsbedarf (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
§ 1614 BGB ist Gegenstand der Prüfungen für eine Reform des Kindesunterhaltsrechts, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen.
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, inwiefern eine wie in Frage 9 geschilderte Vereinbarung im Nachhinein zu juristischen Verfahren führte und das Nicht-Residenz-Elternteil auf die Differenz zum Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle verklagt wurde, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, dass der Selbstbehalt des Unterhaltsrechts in vielen Fällen unter dem im Sozialrecht definierten sächlichen Existenzminimum liegt, wie den Fragesteller verschiedentlich mitgeteilt wurde, und wenn ja, welche (bitte ausführlich begründen)?
Die Wahrung des Selbstbehalts im Einzelfall ist durch das Familiengericht zu gewährleisten. Die Rechtsprechung hat zur Entlastung der unterhaltsrechtlichen Praxis Tabellen (Düsseldorfer Tabelle, vgl. grundsätzliche Ausführungen zur Düsseldorfer Tabelle zu den Fragen 23 bis 26) und Leitlinien (z. B. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland) auch zur Frage des Selbstbehalts entwickelt und passt diesen regelmäßig an die allgemeine Teuerungsrate an. Die Gerichte haben bei der Anwendung der Durchschnittswerte immer die Angemessenheit der Ergebnisse im Einzelfall zu prüfen und erforderlichenfalls Anpassungen vorzunehmen.
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie häufig Unterhaltspflichtige in Privatinsolvenz gehen, und wenn ja, welche (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben, absoluten Zahlen, in Relation zu allen Privatinsolvenzen und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
14Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum Deutschland hinsichtlich der Mitbetreuung nach ihren eigenen Angaben auf einem der letzten Plätze in Europa liegt, wenn ja, welche, und welche Schritte plant sie ggf., um diesem Missstand abzuhelfen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
30Wie erklärt die Bundesregierung eines der Ergebnisse ihres Zehnten Familienberichts über Nicht-Residenz-Eltern, „dass knapp ein Viertel der Kinder nie den anderen Elternteil sieht oder spricht“, was „auch im internationalen Vergleich […] ein vergleichsweise hoher Wert“ sei, sieht sie ggf. hier einen Zusammenhang zu dem nach Ansicht der Fragesteller überholten Unterhaltsrecht, das weiterhin die gesellschaftlichen Umstände der Mitte des vergangenen Jahrhunderts atmet, und welche Schlussfolgerungen für ihre Arbeit zieht sie ggf. hieraus (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-fami lienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 115)?
51Sieht die Bundesregierung ggf. Zusammenhänge zwischen der Einkommenssituation von Frauen nach einer Trennung in Deutschland und dem geltenden Familien- und Unterhaltsrecht, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 14, 30 und 51 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundesdrucksache 21/3473 verwiesen.
Wie erklärt die Bundesregierung, dass ein erheblicher Anteil des Unterhaltsvorschusses nicht zurückgezahlt wird bzw. werden kann (Rückgriffsquote), plant sie Schritte, und wenn ja, welche, um diese Situation zu verändern?
Die oft verkürzt als Unterhaltsvorschuss bezeichneten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind gem. § 1 Absatz 1 Satz 1 UVG Unterhaltsvorschüsse oder Unterhaltsausfall-Leistung. Die das UVG vollziehenden Bundesländer können nur Unterhaltsvorschüsse zurückholen. Der Bund unterstützt die Länder dabei.
Liegen der Bundesregierung ggf. Kenntnisse oder Studien dazu vor, wie häufig in Deutschland im internationalen Vergleich wegen Unterhaltsfragen geklagt wird, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum die Rückgriffsquote in Deutschland seit Jahrzehnten trotz vielfältiger Bemühungen anhaltend derart unzureichend bleibt, wenn ja, wie lautet diese, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu den Fragen 12 und 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/6798.
Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Rückgriffsquote zwischen 2022 und 2024 weiter gesunken ist (https://biaj.de/archiv-materialien/209 6-unterhaltsvorschuss-ausgaben-und-rueckgriffsquoten-im-bund-den-lae ndern-und-den-bremischen-staedten-2022-bis-2024.html)?
Die Rückgriffsquote errechnet sich, indem die Summe der jährlichen Rückgriffseinnahmen durch die Summe der Leistungsausgaben für Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsausfall-Leistungen des gleichen Jahres geteilt wird. Wenn wie in 2023 und 2024 die Ausgaben stärker steigen als die Einnahmen, sinkt die Rückgriffsquote. Die Einnahmen aus dem Rückgriff stiegen um 10,1 Prozent. Die Leistungsausgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind um 29,5 Prozent gestiegen, vor allem, um entsprechend der Preisentwicklung das sächliche Existenzminimum der Kinder zu decken.
Hat die Bundesregierung eine Erklärung für die erheblichen Unterschiede in den Pro-Kind-Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss, die sich zwischen 143,80 Euro und 430,10 Euro je Kind in unterschiedlichen Bundesländern bewegen, und wenn ja, welche (https://biaj.de/archiv-material ien/2096-unterhaltsvorschuss-ausgaben-und-rueckgriffsquoten-im-bundden-laendern-und-den-bremischen-staedten-2022-bis-2024.html)?
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erreichen regional unterschiedliche Anteile aller Kinder.
Hat die Bundesregierung eine Erklärung für die erheblichen Unterschiede der Rückgriffsquote für den Unterhaltsvorschuss, die sich zwischen 10,4 Prozent und 20,6 Prozent in den verschiedenen Bundesländern bewegt (Quelle siehe Frage 19)?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 17.
Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung ggf. darüber, wie viele Personen gemäß § 170 StGB wegen der Verletzung ihrer Unterhaltspflicht mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe belegt wurden (bitte ggf. in Väter und Mütter aufgliedern und für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben)?
Der jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistische Bericht der Strafverfolgung erfasst die rechtskräftigen Verurteilungen eines Berichtsjahres. Dieser Bericht weist die Entscheidungen differenziert nach den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts sowie nach den verhängten Sanktionen aus. Dabei werden die Entscheidungen jeweils nur bei dem schwersten Delikt erfasst, das der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegt.
Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde.
Der folgenden Tabelle lässt sich die Anzahl der wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB verurteilten Personen insgesamt entnehmen. Eine Differenzierung nach Mutter/Vater wird in der Statistik nicht erfasst. Für das Jahr 2025 sind noch keine Daten verfügbar.
| Wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB rechtskräftig verurteilte Personen | |
|---|---|
| Jahr | Verurteilte |
| 2010 | 2 329 |
| 2011 | 2 111 |
| 2012 | 1 932 |
| 2013 | 1 783 |
| 2014 | 1 488 |
| 2015 | 1 440 |
| 2016 | 1 200 |
| 2017 | 1 087 |
| 2018 | 931 |
| 2019 | 915 |
| 2020 | 818 |
| 2021 | 732 |
| 2022 | 566 |
| 2023 | 467 |
| 2024 | 439 |
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung
Ist der Bundesregierung die Aussage der Studie der Bertelsmann Stiftung zu Alleinerziehenden bekannt, dass Forschungsbedarf bestehe, die Gründe für den ausbleibenden Unterhalt des getrennt lebenden Elternteils herauszuarbeiten, damit ggf. passende politische Maßnahmen eingeleitet werden können, um diesem Missstand abzuhelfen, und wenn ja, wie positioniert sich die Bundesregierung hierzu ggf. (bitte ausführlich begründen; www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Facts heet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 3)?
Die Bundesregierung hat die Publikation der Bertelsmann Stiftung zu Alleinerziehenden zur Kenntnis genommen. Auch im Zehnten Familienbericht der Bundesregierung wird dargelegt, welche Forschungs- und Datenlücken es bei der Betrachtung von Allein- und Getrennterziehenden gibt.
Wie in der Stellungnahme der Bundesregierung zum Zehnten Familienbericht ausgeführt (Bundestagsdrucksache 20/14510, S. 23), bekennt sich die Bundesregierung zu der Aufgabe, die amtliche Statistik entlang der genannten Herausforderungen im engen Austausch mit den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder ebenso wie mit der Wissenschaft stetig weiterzuentwickeln, so wie sie auch in der Vergangenheit die amtliche Statistik stetig weiterentwickelt hat, um auf gesellschaftliche Veränderungen zu reagieren und evidenzbasierte Politik zu ermöglichen.
23Ist der Bundesregierung bekannt, dass die monatlichen Nettolöhne bzw. Nettogehälter zwischen 2005 und 2024 um 71,3 Prozent anstiegen, die Unterhaltsverpflichtungen laut der Düsseldorfer Tabelle beispielsweise für ein bis zu fünfjähriges Kind eines Durchschnittsverdieners jedoch um 127 Prozent, wenn ja, wie beurteilt sie diese Diskrepanz, sieht einen Zusammenhang mit der mangelnden Fähigkeit eines hohen Prozentsatzes der Unterhaltsverpflichteten, diese Lasten zu tragen, und welche Schlussfolgerungen für ihre Arbeit zieht sie daraus, und wenn nein, warum nicht (Quellen in der Vorbemerkung der Fragesteller)?
24Besitzt die Düsseldorfer Tabelle nach Auffassung der Bundesregierung eine Rechtsgrundlage (bitte begründen), und wenn nein, hält sie dies für einen Mangel bzw. beabsichtigt sie, hieraus Schlussfolgerungen zu ziehen?
25Hat sich die Bundesregierung eine Ansicht dazu gebildet, ob und inwiefern sich die Düsseldorfer Tabelle als angemessenes Mittel zur Feststellung der Unterhaltshöhe herausgestellt hat, und wenn ja, welche?
26Ist der Bundesregierung das Ergebnis einer Studie bekannt, dass der Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle trotz Erhöhungen nach wie vor systematisch zu niedrig angesetzt sei, weil er nur das sächliche Existenzminimum des Kindes, aber keine Aufwendungen für Freizeitgestaltung, soziokulturelle Teilhabe und Persönlichkeitsentwicklung abdecke, und wenn ja, wie positioniert sie sich zu dieser Sicht (www.bertelsmann-stift ung.de/de/publikationen/publikation/did/alleinerziehende-weiter-unter-d ruck; www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factshee t_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 17)?
Die Fragen 23 bis 26 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat die in Bezug genommenen Publikationen zur Kenntnis genommen. Im BGB sind nur allgemeine Regelungen zur Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern enthalten. Die Auslegung des Rechts und die konkrete Anwendung im Einzelfall ist Aufgabe der Rechtsprechung. Um hier eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichgelagerter Lebenssachverhalte zu erreichen, bedient sie sich der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die den mit Unterhaltssachen befassten Familiengerichten von den Oberlandesgerichten als unverbindliche Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt wird. Aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich lediglich Richtwerte, die im Einzelfall je nach Angemessenheit des Ergebnisses angepasst werden können. Die erste Stufe der Düsseldorfer Tabelle hat allerdings eine rechtliche Grundlage. So wird der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nach § 1612a Absatz 4 BGB grundsätzlich alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt. Nach § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB richtet sich der Mindestunterhalt nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung. In dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum sind auch Positionen für Bildung und Teilhabe, insbesondere für die gesellschaftliche Teilhabe und für Ausflüge umfasst, sofern und soweit sie typische Bedarfspositionen darstellen (vgl. § 6 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes, 15. Existenzminimumbericht vom 25. Oktober 2024, Bundestagsdrucksache 20/13550, S. 3 f. Zuletzt wurde basierend auf den Ergebnissen des 15. Existenzminimumberichts vom 25. Oktober 2024 (siehe Bundestagsdrucksache 20/13550) durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024 der Mindestunterhalt für die Jahre 2025 und 2026 festgelegt (siehe BGBl. 2024 I, Nr. 359).
27Ist der Bundesregierung das Ergebnis einer Studie bekannt, dass die Einkommenseinbußen von Frauen nach einer Trennung in Deutschland im internationalen Vergleich am größten sind, wenn ja, teilt sie diese Forschungsergebnisse, und welche Schlussfolgerungen zieht sie ggf. hieraus für ihre Arbeit, und wenn nein, warum nicht (https://onlinelibrary.wile y.com/doi/10.1002/ajs4.13)?
28Liegen der Bundesregierung ggf. eigene Kenntnisse oder andere Studien vor, wie sich die Einkommenssituation von Frauen und Männern nach einer Trennung im internationalen Vergleich darstellt, wenn ja, mit welchen Ergebnissen, wenn nein, beabsichtigt sie, ggf. entsprechende eigene Kenntnisse zu gewinnen bzw. eine solche Studie in Auftrag zu geben, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
46Ist der Bundesregierung das Ergebnis einer Studie bekannt, dass die Einkommenseinbußen von Frauen nach einer Trennung in Deutschland im internationalen Vergleich am größten sind, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie ggf. hieraus für ihre Arbeit, und wenn nein, warum nicht (https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/ajs4.13)?
47Besitzt die Bundesregierung eigene Kenntnisse darüber oder sind ihr ggf. weitere Studien bekannt, inwiefern die Einkommenssituation von Frauen nach einer Trennung in Deutschland international ggf. von der vergleichbarer Länder abweicht, wenn ja, welche, wie beurteilt sie diese, und plant sie ggf. Maßnahmen?
48Besitzt die Bundesregierung eigene Kenntnisse darüber oder sind ihr ggf. Studien bekannt, wie sich die Einkommenssituation von Männern nach einer Trennung entwickelt und ob diese Entwicklung in Deutschland ggf. von der vergleichbarer Länder abweicht, wenn ja, welche, wie beurteilt sie diese, und plant sie ggf. Maßnahmen?
Die Fragen 27, 28, 46, 47 und 48 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine über die in der Antwort auf die Mündliche Frage 20 des Abgeordneten Stefan Schröder der Fraktion der AfD; Plenarprotokoll 21 hinausgehenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Eigene Studien zu einem internationalen Vergleich der Einkommenssituation nach Trennungen wurden nicht in Auftrag gegeben; eine solche Beauftragung ist derzeit auch nicht beabsichtigt. Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass eine substanzielle eigene Erwerbstätigkeit und die damit verbundene wirtschaftliche Eigenständigkeit die beste Absicherung gegen individuelle Einkommensverluste infolge von Trennung oder Scheidung darstellt. Die Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen bleibt daher ein zentrales Anliegen der Bundesregierung.
29Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie sich die Einkommenssituation von Müttern bzw. Vätern minderjähriger Kinder in Deutschland, die nach einer Trennung als rechtlich alleinerziehend gelten, darstellt, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (bitte ggf.für ein Jahr nach der Trennung und zehn Jahre nach der Trennung, ggf. für die Jahre 2010, 2020 und 2024 angeben)?
49Sind der Bundesregierung Daten bzw. Studien dazu bekannt, wie sich die Einkommenssituation von Müttern bzw. Vätern nach einer Trennung in Deutschland entwickelt, wenn ja, welche, und wie beurteilt sie diese?
Die Fragen 29 und 49 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Einkommensdaten vor, die eine Differenzierung von Alleinerziehenden nach rechtlichem Status oder dem Zeitpunkt der Trennung erlauben. Die amtliche Statistik auf Basis der Erhebung EU-SILC definiert standardmäßig Haushalte von Alleinerziehenden als Haushalte mit einer erwachsenen Person und Kind(ern). Als Kinder gelten dabei Personen im Alter von unter 18 Jahren sowie Personen im Alter von 18 bis einschließlich 24 Jahren, sofern sie ökonomisch abhängig sind.
Ergebnisse zur Einkommenssituation von Personen in Haushalten von Alleinerziehenden nach Quartilen des Nettoäquivalenzeinkommens aus der Erhebung EU-SILC 2024 finden sich in der Tabelle
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebe nsbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Tabellen/einkommentyp-1.html.
Für die Betrachtung auf Haushaltsebene findet sich der Median des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens für Alleinerziehendenhaushalte in der Tabelle
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebe nsbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Tabellen/einkommeneinkommensarten-typ-1.html.
Bei der Erhebung EU-SILC ist die Grundlage für die Einkommensmessung in einem Erhebungsjahr das gesamte verfügbare Haushaltseinkommen (Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben) des Vorjahres. Das Nettoäquivalenzeinkommen ist ein fiktives Einkommen, bei dem das tatsächliche Einkommen mittels einer Äquivalenzskala gewichtet und so die Berechnung von statistischen Maßgrößen für die Einkommensverteilung aller Haushalte trotz deren unterschiedlicher Größe sinnvoll ermöglicht wird.
EU-SILC ist in Deutschland seit dem Jahr 2020 als Unterstichprobe in den Mikrozensus integriert. Aufgrund der damit verbundenen umfangreichen methodischen Änderungen ist ein Vergleich der Ergebnisse ab 2020 mit den Vorjahren nicht möglich. Ausführliche Informationen hierzu bietet eine Sonderseite im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes:
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebe nsbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Methoden/meth-ausw irkungen-corona-EU-SILC.html.
Für die Entwicklung der Einkommenssituation alleinerziehender Eltern verweist die Bundesregierung auf S. 48 f. des Monitor Familienforschung, Ausgabe 43 „Allein- oder getrennterziehen – Lebenssituation, Übergänge und Herausforderungen“ sowie auf die Analysen des Zehnten Familienberichts der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/14510).
Welche Informationen liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, dass Ämter für gezahlte Sozialleistungen, die an einen Vater oder eine Mutter gezahlt wurden, die unterhaltspflichtig sind, deren Eltern in die Pflicht genommen haben und Forderungen erhoben (www.betanet.de/unterhalts pflicht.html)?
Unterhaltsansprüche von unterhaltspflichtigen Elternteilen gegen ihre Eltern und Unterhaltsansprüche von Enkeln gegen ihre Großeltern im Rechtskreis SGB II gehen grundsätzlich nicht über, und infolgedessen werden sie auch nicht geltend gemacht.
34Wie viele rechtlich Alleinerziehende gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
34amit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,
34bmit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres,
34cmit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der Vollendung des zwölften Lebensjahres,
34dmit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der Volljährigkeit (bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit aufgliedern)?
Auf die Anlage 1 wird verwiesen.*
PDF-Seiten 24–26 (3 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
35Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil nicht berufstätiger alleinerziehender Elternteile
35abei deutschen Staatsangehörigen,
35bbei ukrainischen Staatsangehörigen,
35cbei Alleinerziehenden mit anderer ausländischer Staatsangehörigkeit (bitte für die Jahre ab 2019 und in Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Kind zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres; Mütter, Väter aufgliedern)?
Auf die Anlage 2 wird verwiesen.*
PDF-Seiten 27–38 (12 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
36Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die SGB-II-Bezugsquoten nach Haushaltstyp entwickelt:
36aKind bzw. Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,
36bKind bzw. Kinder zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres,
36cKind bzw. Kinder zwischen dem siebten und der Vollendung des zwölften Lebensjahres,
36dKind bzw. Kinder zwischen dem 13. Lebensjahr und der Volljährigkeit (bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit aufgliedern; vgl. www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306 104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf, S. 19)?
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit weist Informationen zu Hilfequoten von Bedarfsgemeinschaften (BG) für BG-Typen aus.
Insgesamt lagen die Hilfequoten von Alleinerziehenden-BG seit 2019 bei 33 bis 36 Prozent und jene von Partner-BG mit Kindern bei 6 bis 7 Prozent. Diese – und die Quoten für BG mit einem oder zwei und mehr Kindern – sind auf den Statistikseiten der BA unter https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Form s/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524052&topic_f=sgbii-quoten in den Tabellen 4 und 5 abrufbar. Weitere Kenntnisse zu Quoten nach Altersjahren liegen der Bundesregierung nicht vor.
37Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeitszeiten der rechtlich als alleinerziehend geltenden Mütter und Väter entwickelt:
37amit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden,
37bmit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden,
37cmit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der Vollendung des zwölften Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden,
37dmit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der Volljährigkeit mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden, (bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit aufgliedern)?
Auf die Anlage 3 wird verwiesen.*
PDF-Seiten 39–62 (24 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
38Welche Angaben liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, wie sich die durchschnittliche Arbeitszeit von als alleinerziehend geltenden Müttern und Vätern entwickelt hat
38amit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,
38bmit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres,
38cmit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der Vollendung des zwölften Lebensjahres,
38dmit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der Volljährigkeit (bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit aufgliedern)?
Auf die Anlage 4 wird verwiesen.*
39Welche Angaben liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, wie viele unterhaltspflichtige Elternteile in Trennungsfamilien erwerbstätig sind
39amit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden,
39bmit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden,
39cmit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der Vollendung des zwölften Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden,
39dmit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der Volljährigkeit mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit aufgliedern)?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben im Sinne der Fragestellung vor.
Lässt sich der deutliche Anstieg der SGB-II-Bezugsquoten Alleinerziehender von 2021 zu 2023 allein durch den Zuzug ukrainischer Staatsangehöriger erklären bzw. welche andere Erklärungen hat die Bundesregierung ggf. (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306 104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf, S. 19)?
Die SGB-II-Quote von Alleinerziehenden-BG stieg von Mai 2022 auf Juni 2022 bundesweit von 30,3 Prozent auf 36,6 Prozent, dies dürfte vor allem auf den Zugang von alleinerziehenden Ukrainerinnen und Ukrainern zurückzuführen sein. Da der Bundesregierung jedoch die Daten lediglich für die entsprechenden Hilfequoten von Alleinerziehenden-BG insgesamt vorliegen, kann der Zusammenhang nicht eindeutig nachgewiesen werden. Weitere Informationen finden sich auf den Statistikseiten der BA unter https://statistik.arbeitsagentu r.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524052&t opic_f=sgbii-quoten .
Wie viele Unterhaltspflichtige bezogen bzw. beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II [ALG II] bzw. Bürgergeld) oder andere Sozialleistungen wie etwa Wohngeld oder Kinderzuschlag in welcher Gesamthöhe (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben nach den einzelnen Maßnahmen getrennt für Väter und Mütter angeben)?
Grundsätzlich sind alle Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet, Unterhalt zu leisten. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über Unterhaltspflichtige, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder nach dem Bundeskindergeldgesetz erhielten, vor.
Die Leistungsbemessung des Wohngeldes erfolgt auf der Haushaltsebene, entsprechend ist die Wohngeldstatistik eine Haushaltsstatistik. Das aktuellste verfügbare Berichtsjahr der Wohngeldstatistik ist 2023. Die Statistik enthält das Merkmal der Unterhaltspflicht ausschließlich auf Haushaltsebene, sodass eine personenscharfe Zuordnung oder eine Differenzierung nach Geschlecht nicht möglich ist. Die nachfolgende Tabelle enthält die Anzahl der reinen Wohngeldhaushalte mit mindestens einer unterhaltspflichtigen Person gemäß § 18 Wohngeldgesetz (WoGG) für die Berichtsjahre 2010 bis 2023, den durchschnittlichen Wohngeldbetrag dieser Haushalte sowie die Summe der monatlichen Wohngeldleistungen. Veränderungen der Anzahl der betroffenen Haushalte sowie des durchschnittlichen Wohngeldanspruchs ergeben sich dabei nicht nur als Folge von Kostensteigerungen und veränderter Lebensumstände, sondern auch in Folge von Änderungen des Wohngeldrechts; diese sind in der Tabelle mit einer Fußnote vermerkt. So ist die Steigerung des durchschnittlichen Wohngeldanspruchs sowie der Anzahl der betroffenen Haushalte im Jahr 2023 auf die Wohngeld-Plus-Reform zurückzuführen, welche mit einer deutlichen Leistungsausweitung einherging.
| Anzahl reine Wohngeldhaushalte mit mind. einer unterhaltspflichtigen Person (gemäß § 18 WoGG) | Durchschnittlicher monatlicher Wohngeldbetrag in Euro | Summe der monatlichen Wohngeldleistungen in Euro | |
|---|---|---|---|
| 2010 | 22 215 | 152 | 3 378 012 |
| 20111 | 19 096 | 143 | 2 722 758 |
| 2012 | 18 115 | 145 | 2 619 188 |
| 20131 | 18 393 | 141 | 2 596 835 |
| 2014 | 15 153 | 142 | 2 149 030 |
| 2015 | 11 524 | 149 | 1 722 162 |
| 20161 | 14 769 | 201 | 2 966 132 |
| 2017 | 14 347 | 203 | 2 917 744 |
| 2018 | 13 220 | 199 | 2 631 324 |
| 2019 | 12 167 | 200 | 2 438 164 |
| 20201 | 13 784 | 229 | 3 154 894 |
| 2021 | 12 390 | 239 | 2 963 734 |
| 2022 | 15 723 | 223 | 3 511 430 |
| 20231 | 25 061 | 330 | 8 263 878 |
¹ Gesetzliche Änderungen im Wohngeldrecht
Datenbasis: Statistisches Bundesamt – Wohngeldstatistik 2010 bis 2023, reine Wohngeldhaushalte
42Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter, die berufstätig waren
42amit niedrigem,
42bmit mittlerem,
42cmit hohem Bildungsabschluss (bitte nach Möglichkeit in Jahresscheiben für den Zeitraum ab 2019 für Alleinerziehende mit deutscher bzw. ukrainischer bzw. weiterer ausländischer Staatsangehörigkeit aufgliedern; www.bmbfsfj.bund.de/resource/bl ob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienberich t-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 7)?
Die Informationen können den folgenden Tabellen entnommen werden.
| Tabelle: Erwerbstätige alleinerziehende Mütter mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Bildungsstand ISCED | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Berichtsjahr | Staatsangehörigkeit | Insgesamt | Niedriger Bildungstand | Mittlerer Bildungsstand | Hoher Bildungsstand |
| in 1 000 | in Prozent | in Prozent | in Prozent | ||
| Jahr 2024 | Insgesamt | 954 | 15,0 | 55,2 | 29,8 |
| Deutsche | 806 | 11,1 | 58,7 | 30,2 | |
| Ausländer | 148 | 36,6 | 36,0 | 27,4 | |
| Jahr 2023 | Insgesamt | 959 | 16,6 | 54,0 | 29,4 |
| Deutsche | 818 | 12,6 | 57,3 | 30,0 | |
| Ausländer | 140 | 39,7 | 34,7 | 25,6 | |
| Jahr 2022 | Insgesamt | 949 | 15,2 | 56,8 | 28,0 |
| Deutsche | 828 | 11,7 | 59,7 | 28,7 | |
| Ausländer | 121 | 39,1 | 37,6 | 23,3 | |
| Jahr 2021 | Insgesamt | 909 | 13,6 | 57,5 | 28,9 |
| Deutsche | 805 | 11,0 | 59,9 | 29,0 | |
| Ausländer | 104 | 33,6 | 38,3 | 28,0 | |
| Jahr 2020 | Insgesamt | 900 | 11,5 | 61,3 | 27,0 |
| Deutsche | 775 | 8,6 | 63,4 | 27,9 | |
| Ausländer | 124 | 29,8 | 48,5 | 21,4 | |
| Jahr 2019 | Insgesamt | 1 004 | 14,1 | 61,5 | 24,4 |
| Deutsche | 872 | 10,7 | 64,8 | 25,2 | |
| Ausländer | 132 | 36,2 | 44,7 | 19,1 |
Quelle: Statistisches Bundesamt Ergebnisse des Mikrozensus – Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
| Tabelle: Erwerbstätige alleinerziehende Väter mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Bildungsstand ISCED | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Berichtsjahr | Staatsangehörigkeit | Insgesamt | Niedriger Bildungstand | Mittlerer Bildungsstand | Hoher Bildungsstand |
| in 1 000 | in Prozent | in Prozent | in Prozent | ||
| Jahr 2024 | Insgesamt | 204 | 13,8 | 46,1 | 40,1 |
| Deutsche | 177 | 8,7 | 48,7 | 42,6 | |
| Ausländer | 27 | (47,0) | / | / | |
| Jahr 2023 | Insgesamt | 189 | 14,5 | 48,7 | 36,8 |
| Deutsche | 166 | 9,2 | 51,5 | 39,3 | |
| Ausländer | 23 | (52,0) | / | / | |
| Jahr 2022 | Insgesamt | 198 | 15,1 | 47,7 | 37,2 |
| Deutsche | 169 | 9,7 | 50,2 | 40,1 | |
| Ausländer | 29 | (46,3) | (33,3) | / | |
| Jahr 2021 | Insgesamt | 188 | 13,7 | 47,8 | 38,4 |
| Deutsche | 165 | 8,8 | 49,8 | 41,3 | |
| Ausländer | 23 | (50,0) | / | / | |
| Jahr 2020 | Insgesamt | 177 | 10,9 | 56,0 | 33,1 |
| Deutsche | 155 | (8,2) | 56,3 | 35,4 | |
| Ausländer | (23) | / | / | / | |
| Jahr 2019 | Insgesamt | 154 | 11,1 | 56,7 | 32 |
| Deutsche | 135 | 7,5 | 59,3 | 33,1 | |
| Ausländer | 19 | 35,7 | 39,1 | / |
Quelle: Statistisches Bundesamt Ergebnisse des Mikrozensus – Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher Ukrainische Staatsangehörige lassen sich aufgrund der geringen Fallzahl nur eingeschränkt und erst ab dem Jahr 2023 darstellen und sind daher nicht separat ausgewiesen. In 2023 haben von 12 000 ukrainischen erwerbstätigen Müttern 56 Prozent einen hohen Bildungsstand, im Jahr 2024 hatten von 21 000 ukrainischen erwerbstätigen Müttern 54 Prozent einen hohen Bildungsstand. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor.
Liegen der Bundesregierung ggf. weitere Kenntnisse vor über alleinerziehende Mütter bzw. Väter, die berufstätig waren, z. B. hinsichtlich des Durchschnittsalters und der Nationalität, und wenn ja, welche (bitte analog zu Frage 42 angeben)?
Die Informationen können der folgenden Tabelle entnommen werden.
| Tabelle: Erwerbstätige alleinerziehende Mütter und Väter mit mindestens einem minderjährigen Kind nach dem Durchschnittsalter | |||
|---|---|---|---|
| Jahr | Staatsangehörigkeit | Mütter in Jahren | Väter in Jahren |
| Jahr 2024 | Insgesamt | 42,5 | 46,4 |
| Deutsche | 42,5 | 46,5 | |
| Ausländer | 42,3 | 45,9 | |
| Jahr 2023 | Insgesamt | 42,3 | 46,2 |
| Deutsche | 42,4 | 46,5 | |
| Ausländer | 41,9 | 44,5 | |
| Jahr 2022 | Insgesamt | 42,1 | 45,8 |
| Deutsche | 42,0 | 46,0 | |
| Ausländer | 42,2 | 44,5 | |
| Jahr 2021 | Insgesamt | 42,0 | 45,2 |
| Deutsche | 42,1 | 45,5 | |
| Ausländer | 41,7 | 43,2 | |
| Jahr 2020 | Insgesamt | 42,1 | 45,4 |
| Deutsche | 42,2 | 45,7 | |
| Ausländer | 41,4 | 43,6 | |
| Jahr 2019 | Insgesamt | 41,5 | 45,9 |
| Deutsche | 41,6 | 46,0 | |
| Ausländer | 41,1 | 44,9 |
Quelle: Statistisches Bundesamt Ergebnisse des Mikrozensus – Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
Sind der Bundesregierung die Angaben des Statistischen Bundesamts bekannt, dass das ALG I bzw. Bürgergeld die hauptsächliche Einkommensquelle für 24,4 Prozent der alleinerziehenden Mütter und für 9,6 Prozent der alleinerziehenden Väter darstellte, wenn ja, wie erklärt sie diese Diskrepanz (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Facts heet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 15)?
Nach den zitierten Auswertungen des Mikrozensus durch das Statistische Bundesamt ergeben sich die Differenzen aus den unterschiedlichen Erwerbseinkommen.
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über das Alter der Kinder der als alleinerziehend geltenden Mütter bzw. Väter vor, und wenn ja, welche (bitte nach Möglichkeit aufgliedern)?
Auf die Anlage 5 wird verwiesen.*
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie sich die Einkommenssituation von Müttern bzw. Väter minderjähriger Kinder in Deutschland, die nach einer Trennung als alleinerziehend gelten, international im Vergleich mit vergleichbaren Ländern darstellt, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht bzw. beabsichtigt sie, diese Kenntnisse zu erlangen, und wenn ja, wie?
Es wird auf die Antwort auf Frage 29 verwiesen.
EU-SILC wird europaweit einheitlich durchgeführt. Die Ergebnisse aus EU-SILC 2024 für das durchschnittliche sowie das mediane Nettoäquivalenzeinkommen von Personen in Alleinerziehendenhaushalten für die Mitgliedstaaten der EU finden sich in der Eurostat-Datenbank unter https://ec.europa.eu/eurosta t/databrowser/view/ilc_di04__custom_19515598/default/table.