Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
§ 12a Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) bestimmt, dass im Urteilsverfahren der ersten Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten besteht. Diese Regelung wirkt sich vornehmlich zulasten der klagenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus, die häufig auf eine anwaltliche Vertretung ange wiesen sind, zugleich jedoch im Obsiegensfall keinen Kostenerstattungsan spruch gegenüber dem unterliegenden Arbeitgeber geltend machen können.
Die Beteiligung der Bundesregierung beschränkt sich auf ihre gesetzgeberi sche Zuständigkeit für das Arbeitsgerichtsgesetz, die sie über das Bundes ministerium der Justiz wahrnimmt und bei Bedarf durch Reformvorschläge oder Gesetzesänderungen ausübt.
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes (Arti kel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes [GG]) sowie des arbeitsrechtlichen Schutz prinzips stellt sich die Frage, ob die Bundesregierung eine Änderung der aktu ellen Gesetzeslage nach § 12a ArbGG plant.
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Auswirkung der der zeitigen Regelung auf die Prozessbereitschaft von Arbeitnehmern und Ar beitnehmerinnen im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, und wenn ja, welche?
Zweck der Vorschrift in § 12a Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, die Inanspruchnahme arbeitsgerichtlichen Rechtsschutzes kostengünstig zu gestalten. Insbesondere soll verhindert werden, dass eine Partei von der Inan spruchnahme arbeitsgerichtlichen Rechtsschutzes durch ein Kostenrisiko abge wie Arbeitgeber können sich mit einer Klage an das Arbeitsgericht wenden, ohne befürchten zu müssen, im Falle des Unterliegens mit Rechtsanwaltskosten der Gegenseite belastet zu werden. Zudem ist das Kostenrisiko im arbeitsge richtlichen Verfahren durch niedrigere Gerichtsgebühren im Vergleich zum Zi vilprozess vor den ordentlichen Gerichten verringert.
In welchen europäischen Nachbarstaaten existieren nach Kenntnis der Bunderegierung vergleichbare Regelungen zur Kostentragung im arbeits rechtlichen Verfahren, und hat die Bundesregierung ggf. Vergleiche der dortigen Modelle gegenüber dem deutschen Modell angestellt (wenn ja, bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung ggf., die Kostenregelung im Sinne eines verbesserten Rechtsschutzes für Arbeitnehmer und Arbeit nehmerinnen zu reformieren?
Die Bundesregierung sieht diesbezüglich keinen Handlungsbedarf. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.