Rechtsextreme Gewalttaten mit misogynem und sexistischem Hintergrund

Drucksache 21/3371Antwortauf die Kleine Anfrage 21/286118.12.202570 Seiten29 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des InnernGesellschaftspolitik, soziale GruppenInnere Sicherheit1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die aktuellen Entwicklungen in Deutschland zeigen eine alarmierende Eskalation rechtsextremer Gewalt gegen Frauen sowie transgeschlechtliche, intergeschlechtliche, nicht binäre und queere Personen.

Seit Januar 2024 hat sich die Situation dramatisch verschärft: Rechtsextreme Straftaten stiegen 2024 um 47,8 Prozent auf 42 788 Fälle – den höchsten Wert seit Einführung der Statistik (vgl. BKA-Pressemitteilung [BKA = Bundeskriminalamt] vom 20. Mai 2025, www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitte ilungen/2025/Presse2025/250520_PM_PMK_Zahlen.html). Besonders alarmierend ist der Anstieg frauenfeindlicher Straftaten um 73,3 Prozent, wobei über die Hälfte rechtsmotiviert war (vgl. BKA-Fallzahlen PMK [PMK = Politisch motivierte Kriminalität] 2024, www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Delikts bereiche/PMK/PMKZahlen2024/PMKZahlen2024_node.html). Transphobe und queerfeindliche Angriffe stiegen um 40 Prozent auf 354 Fälle s(vgl. VBRG-Jahresbilanz [VBRG = Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt] 2024, https://verband-brg.de/rechte-rassistische-und-antisemitische-gewalt-in-deutschland-2024-jahresbilan zen-der-opferberatungsstellen/). In rechtsextremen Ideologien herrscht zwischen Männern und Frauen ein strukturelles Machtgefälle. Frauen haben bestimmte Ideale zu vertreten und müssen sich patriarchalen Vorstellungen unterordnen. Jene, die dies ablehnen oder sich gegen reaktionäre Geschlechterrollen aussprechen, werden zum Feindbild erklärt und mit Gewalt bedroht. Diese ideologische Verschränkung von Rechtsextremismus und Misogynie manifestiert sich in einer systematischen Bedrohung demokratischer Teilhabe von Frauen und geschlechtlichen Minderheiten.

Gleichzeitig dokumentiert der „Monitor Gewalt gegen Frauen“ für das Jahr 2023 eine erschreckende Realität: 909 Frauen und Mädchen wurden im Jahr 2023 Opfer eines versuchten oder vollendeten vorsätzlichen Tötungsdeliktes; das sind 2,5 mögliche Femizide pro Tag (Monitor Gewalt gegen Frauen, Factsheet). Zugleich besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung über das Gewalthilfegesetz erst ab dem 1. Januar 2032, was nach Ansicht der Fragestellenden angesichts der hohen Zahlen häuslicher Gewalt viel zu spät ist. Nach ihrer Auffassung führt die fehlende rechtliche Anerkennung von Femiziden zu einer Entpolitisierung und Individualisierung dieser Verbrechen. Während über zwölf EU-Mitgliedstaaten eigenständige Femizid-Tatbestände oder strafschärfende Regelungen etabliert haben, fehlt Deutschland eine entsprechende rechtliche Definition. Dies erschwert die systematische Erfassung misogyner Tatmotive und verhindert angemessene Strafverfolgung.

Zivilgesellschaftliche Organisationen dokumentieren ein noch dramatischeres Bild: Der Verband der Beratungsstellen registrierte 3 453 rechte Angriffe 2024 – erheblich mehr als in offiziellen Behördenstatistiken erfasst sind (vgl. VBRG-Jahresbilanz vom März 2025, https://verband-brg.de/rechte-rassistisch e-und-antisemitische-gewalt-in-deutschland-2024-jahresbilanzen-der-opferber atungsstellen/). Diese Diskrepanz offenbart nach Meinung der Fragestellenden strukturelle Probleme bei der Klassifizierung rechtsextremer und geschlechtsspezifischer Motive.

Das rechtsextremistische Personenpotenzial wuchs 2024 auf 50 250 Personen (+23,8 Prozent), davon sind 15 300 gewaltorientiert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2024). Antifeminismus fungiert dabei als verbindendes Element zwischen verschiedenen extremistischen Strömungen.

International gerät Deutschland nach Auffassung der Fragestellenden zunehmend unter Druck. Statistische Berichte sehen Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Ländern als das Land mit der höchsten absoluten Zahl an jährlichen Femiziden (vgl. Schröttle et al., 2021, S. 11, www.ifes.fau.de/files/202 2/12/FEM-UnitED_country-report_Version-in-Deutsch_DE_IfeS_final.pdf), während die EU-Richtlinie 2024/1385 gegen geschlechtsspezifische Gewalt bis Juni 2027 umgesetzt werden muss. Die nach Ansicht der Fragestellenden beispiellose Eskalation rechtsextremer und geschlechtsspezifischer Gewalt seit Januar 2024 macht eine umfassende parlamentarische Anfrage zu den aktuellen Entwicklungen, den Umsetzungsfortschritten des Gewalthilfegesetzes und den Maßnahmen gegen die ideologische Verschränkung von Rechtsextremismus und Misogynie unerlässlich.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundes regierung

1. Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Taten durch die Länder sogenannten „Themenfeldern“ zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ (-links-, -rechts-, -ausländische Ideologie-, -religiöse Ideologie-, -sonstige Zuordnung-) abgebildet.

Bei politisch motivierter Gewaltkriminalität handelt es sich um eine Teilmenge der Politisch motivierten Kriminalität (PMK), die eine besondere Gewaltbereitschaft der Straftäter erkennen lässt.

Sie umfasst folgende Deliktsbereiche/Deliktskategorien:

– Tötungsdelikte

– Körperverletzungen

– Brand- und Sprengstoffdelikte

– Landfriedensbruch

– Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr

– Freiheitsberaubung

– Raub

– Erpressung – Widerstandsdelikte

– Sexualdelikte.

2. Alle in der Folge dargestellten Fallzahlen des Jahres 2024 wurden mit Stichtag 31. Januar 2025 erhoben. Die Fallzahlen aus dem laufenden Jahr 2025 wurden mit Abfragedatum 24. November 2025 erhoben. Die Fallzahlen für das Jahr 2025 haben vorläufigen Charakter und sind durch Nach-/Änderungsmeldungen noch Veränderungen unterworfen.

3. In Bezug auf die erfragte Aufschlüsselung nach dem „Ort“ bzw. „Tatort“ muss im Hinblick auf die kurze Zeitspanne zwischen Tatzeit und Beauskunftung bei einem erheblichen Teil der Straftaten von derzeit laufenden Ermittlungen ausgegangen werden. Um eine Gefährdung der polizeilichen und justiziellen Verfahren zu reduzieren bzw. auszuschließen, erfolgt die Beauskunftung daher nicht zum Ort, sondern zum Land.

4. Aufgrund des Umfangs sind die detaillierten Aufschlüsselungen der Straftaten nach dem „Ort“ bzw. „Tatort“ als Anlage beigefügt.* Dies betrifft die Antworten zu den Fragen 1, 2, 7, 8, 17, 18, 19, 20 und 24. Eine kompakte Darstellung ohne o. g. Aufschlüsselung findet sich in den Antworten zu den jeweiligen Fragen.

Frage 1 Seite 3

Wie viele Fälle von rechtsextremer Gewalt gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2024 (bitte nach Jahren, Ort und Delikten auflisten)?

Antwort

Für das Jahr 2024 wurden mit Stichtag 31. Januar 2025 insgesamt 1.488 rechtsmotivierte Gewaltdelikte registriert, davon sind 1.281 Straftaten als extremistisch eingestuft. Für 2025 sind mit Anfragedatum 24. November 2025 bisher 1.169 rechtsmotivierte Gewaltdelikte registriert, davon sind 1.009 Straftaten als extremistisch eingestuft. Die deliktskategorische Beschreibung für den Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- (PMK-R) ist der folgenden Aufstellung zu entnehmen.

Tabelle auf Seite 3 · 12 Zeilen × 3 Spalten
Gewaltdelikte PMK-R20242025 (Abfragedatum 24.11.2025)
Tötungsdelikte65
Körperverletzungen1 2971 050
Brandstiftungen2512
Sprengstoffdelikte30
Landfriedensbruch68
Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr1313
Freiheitsberaubung03
Raub228
Erpressung146
Widerstandsdelikte10264
Sexualdelikte00
Summe Gewaltdelikte1 4881 169
Frage 2 Seite 4

Wie viele Fälle gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2024, bei denen Frauen Opfer rechtsextremer Gewalt wurden (bitte nach Jahren, Ort und Delikten auflisten)?

Antwort

Das BKA erfasst in der Fallzahlendatei Lagebild Auswertung politisch motivierte Straftaten (LAPOS) ausschließlich natürliche Personen als Opfer, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung tatsächlich körperlich geschädigt wurden. Dieser Hintergrund ist im Rahmen der nachfolgenden Darstellung der Opferzahlen entsprechend in eine etwaige Bewertung miteinzubeziehen.

Für 2024 wurden mit Stichtag 31. Januar 2025 insgesamt 257 rechtsmotivierte Gewaltdelikte registriert, bei denen weibliche Opfer zu verzeichnen waren. Davon sind 227 Straftaten als extremistisch eingestuft.

Für 2025 sind mit Abfragedatum vom 24. November 2025 bisher 192 rechtsmotivierte Gewaltdelikte registriert, bei denen weibliche Opfer zu verzeichnen waren. Davon sind 166 Straftaten als extremistisch eingestuft. Die deliktskategorische Beschreibung ist der folgenden Aufstellung zu entnehmen.

Tabelle auf Seite 4 · 12 Zeilen × 3 Spalten
Gewaltdelikte PMK-R mit weiblichen Opfern20242025 (Abfragedatum 24.11.2025)
Tötungsdelikte01
Körperverletzungen250185
Brandstiftungen11
Sprengstoffdelikte00
Landfriedensbruch00
Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr11
Freiheitsberaubung01
Raub21
Erpressung00
Widerstandsdelikte32
Sexualdelikte00
Summe Gewaltdelikte257192
Frage 3 Seite 4

Wie viele Fälle gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Mai 2024, bei denen trans-, inter- und nicht-binäre Personen Opfer rechtsextremer Gewalt waren (bitte nach Jahren, Ort und Delikten auflisten)?

Antwort

Straftaten, welche sich gegen Menschen, deren geschlechtliche Identität vom biologischen Geschlecht abweicht (transgeschlechtliche bzw. nicht-binäre Menschen) sowie intergeschlechtliche Menschen bzw. das Geschlecht, welches nicht eindeutig als männlich oder weiblich zu bestimmen ist, richten, werden im KPMD-PMK als Teilmenge der Hasskriminalität zum Unterthemenfeld (UTF) „Geschlechtsbezogene Diversität“ erfasst.

Eine gesonderte statistische Auswertung nach Opfern mit der Identität „Trans- oder „inter- und nicht-binäre Personen“ ist nicht möglich.

Frage 4 Seite 5

Liegen der Bundesregierung aus anderen Datenquellen – wie Berichten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, polizeilichen Einzelfallberichten, Berichten von Beratungsstellen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen – Erkenntnisse über spezifische Gewalt gegen trans-, inter- und nicht-binäre Personen vor, und wenn ja, welche konkreten Fälle sind der Bundesregierung bekannt (bitte anonymisiert nach Jahr, Bundesland und Deliktart aufschlüsseln)?

Antwort

Die Berichte der Antidiskriminierungsstelle des Bundes enthalten keine Daten zu Gewalt gegen trans-, inter- und nicht-binäre Personen. Daten zu Gewalterfahrungen werden von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes nicht erhoben. Der gemeinsame Bericht nach § 27 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gibt einen Überblick über die Entwicklung der Antidiskriminierungsberatung und beschreibt Diskriminierungserfahrungen und -risiken in unterschiedlichen Lebensbereichen. Der Jahresbericht gibt Aufschluss über die Tätigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Dazu gehört auch ein Überblick zu den Beratungsdaten eines Jahres. Im Jahresbericht 2024 war die Diskriminierung von trans-, inter- und nicht-binären Personen ein Schwerpunktthema.

Der Bundesregierung ist bekannt, dass laut dem Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e. V. im Jahr 2024 von insgesamt 4681 betroffenen Personen von rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt 96 Betroffene in den Kategorien trans-männlich, transweiblich, inter, non-binär, divers sowie queer erfasst wurden. Da die Jahresbilanzen der Opferberatungsstellen für das Jahr 2025 erst im Frühjahr 2026 veröffentlicht werden, liegen für 2025 noch keine belastbaren Zahlen vor.

Frage 5 Seite 5

Plant die Bundesregierung eine Verfeinerung der statistischen Erfassung im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK), um künftig zwischen verschiedenen Formen geschlechtsbezogener Gewalt differenzieren zu können, und wenn nein, aus welchen Gründen wird auf eine differenziertere Erfassung verzichtet, obwohl dies nach Auffassung der Fragestellenden für zielgerichtete Schutzmaßnahmen erforderlich wäre?

Antwort

Im Rahmen des KPMD-PMK werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das BKA übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die Länder „Themenfeldern“ (u. a. dem Unterthemenfeld „Frauenfeindlich“ im Oberthemenfeld „Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ abgebildet.

Im KPMD-PMK ist eine trennscharfe Ausweisung von Straftaten aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Geschlecht, geschlechtsbezogene Diversität bzw. der sexuellen Orientierung durch die Vergabe verschiedener Unterthemenfelder (z. B. „Frauenfeindlich“) möglich. Derartige Straftaten lassen sich mithin trennscharf ausweisen; eine entsprechende Erfassungslücke ist im KPMD-PMK nicht ersichtlich.

Frage 6 Seite 6

Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zum besonderen Schutz von trans-, inter- und nicht-binären Personen vor rechtsextremer Gewalt auf Grundlage der ihr vorliegenden – auch unvollständigen – Erkenntnisse?

Antwort

Die Bundesregierung prüft regelmäßig, welche Maßnahmen den bundesweiten Schutz vor Gewalt sicherstellen können. Das BKA beobachtet die Thematik im Rahmen seiner Zentralstellenfunktionen und steht diesbezüglich anlassbezogen mit den Polizeien der Länder in engem Austausch. Hinsichtlich etwaiger Schutzkonzepte wird auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.

Frage 7 Seite 6

Wie viele Fälle von frauenfeindlicher Gewalt gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2024 (bitte nach Jahren, Ort und Delikten auflisten)?

Antwort

Frauenfeindliche Gewaltstraftaten im Sinne der Fragestellung werden im Rahmen des KPMD-PMK als Teil der Hasskriminalität dem Unterthemenfeld „Frauenfeindlich“ zugeordnet. Da die Fragestellung keine Eingrenzung auf einen bestimmten Phänomenbereich vornimmt, erfolgt nachfolgend eine phänomenübergreifende Aufstellung.

Die deliktskategorische Beschreibung sowie Verteilung nach Phänomenbereichen sind den folgenden Aufstellungen zu entnehmen.

Tabelle UTF „Frauenfeindlich“ 2024

Tabelle auf Seite 6 · 12 Zeilen × 7 Spalten
LinksRechtsAusländ. IdeologieReligiöse IdeologieSonstige ZuordnungSumme
Tötungsdelikte001001
Körperverletzung02053533
Brandstiftungen000000
Sprengstoffdelikte000000
Landfriedensbruch000000
Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr000000
Freiheitsberaubung000000
Raub000000
Erpressung011002
Widerstandsdelikte010023
Sexualdelikte000000
Summe Gewaltdelikte02273739

Tabelle UTF „Frauenfeindlich“ 2025 (Abfragedatum 24. November 2025)

Tabelle auf Seite 6, 7 · 12 Zeilen × 7 Spalten
LinksRechtsAusländ. IdeologieReligiöse IdeologieSonstige ZuordnungSumme
Tötungsdelikte000011
Körperverletzung03240642
Brandstiftungen100001
Sprengstoffdelikte000000
Landfriedensbruch000000
Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr000000
Freiheitsberaubung000000
Raub000000
Erpressung000000
Widerstandsdelikte000011
Sexualdelikte000000
Summe Gewaltdelikte13240845
Frage 8 Seite 7

Wie viele Fälle von Gewalt aufgrund geschlechtsbezogener Diversität gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2024 (bitte nach Jahren, Ort und Delikten auflisten)?

Antwort

Gewaltstraftaten im Sinne der Fragestellung werden im Rahmen des KPMD-PMK als Teil der Hasskriminalität dem Unterthemenfeld „Geschlechtsbezogene Diversität“ zugeordnet. Da die Fragestellung keine Eingrenzung auf einen bestimmten Phänomenbereich vornimmt, erfolgt nachfolgend eine phänomenübergreifende Aufstellung. Die deliktskategorische Beschreibung sowie Verteilung nach Phänomenbereichen sind den folgenden Aufstellungen zu entnehmen.

Tabelle UTF „Geschlechtsbezogene Diversität“ 2024

Tabelle auf Seite 7 · 12 Zeilen × 7 Spalten
LinksRechtsAusländ. IdeologieReligiöse IdeologieSonstige ZuordnungSumme
Tötungsdelikte010001
Körperverletzung12211084118
Brandstiftungen020002
Sprengstoffdelikte000000
Landfriedensbruch000011
Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr000000
Freiheitsberaubung000000
Raub031004
Erpressung000000
Widerstandsdelikte000022
Sexualdelikte000000
Summe Gewaltdelikte12812087128

Tabelle UTF „Geschlechtsbezogene Diversität“ 2025 (Abfragedatum 24. November 2025)

Tabelle auf Seite 7, 8 · 12 Zeilen × 7 Spalten
LinksRechtsAusländ. IdeologieReligiöse IdeologieSonstige ZuordnungSumme
Tötungsdelikte000000
Körperverletzung023445485
Brandstiftungen100012
Sprengstoffdelikte000000
Landfriedensbruch000000
Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr000011
Freiheitsberaubung010001
Raub001001
Erpressung000000
Widerstandsdelikte030003
Sexualdelikte000000
Summe Gewaltdelikte127545693
Frage 9 + 10 Seite 8

9Wie viele Fälle von frauenfeindlicher Gewalt gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2024, bei denen sich die Tatverdächtigen (auch) rechtsextremistisch zu der Tat äußerten, Erkennungssymbole der rechtsextremen Szene (Schuhe, Kleidung, Tattoos etc.) trugen oder die Tatverdächtigen einer bzw. einem rechtsextremen Organisation, Gruppe, Verein etc. zugerechnet werden?

10Wie viele Fälle von Gewalt aufgrund geschlechtlicher Diversität gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2024, bei denen sich die Tatverdächtigen (auch) rechtsextremistisch zu der Tat äußerten, Erkennungssymbole der rechtsextremen Szene (Schuhe, Kleidung, Tattoos etc.) trugen oder die Tatverdächtigen einer bzw. einem rechtsextremen Organisation, Gruppe, Verein etc. zugerechnet werden?

Antwort

Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.

Dem PMK-R werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Der wesentliche Kerngedanke einer „rechten“ Ideologie ist die Annahme einer Ungleichheit/Ungleichwertigkeit der Menschen.

Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu völkischem Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Diese politisch motivierten Straftaten sind in der Regel als rechtsextremistisch zu qualifizieren.

Eine standardisierte Erfassung von Erkennungssymbolen oder Organisationszugehörigkeit der anonymisierten Tatverdächtigen im Sinne der Fragestellung erfolgt im KPMD-PMK nicht.

Im Hinblick auf die Erfassung von frauenfeindlichen und geschlechtsspezifischen Gewaltstraftaten im Rahmen der PMK-R ab dem 1. Januar 2024 wird auf die Antwort zu Frage 7 bzw. 8 verwiesen.

Frage 11 Seite 8

Wie viele Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt durch rechtsextreme Täterinnen und Täter gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2024, die als sexistisch motivierte Taten, als misogyn oder frauenfeindlich eingestuft wurden?

Antwort

Bezüglich der Zuordnung von frauenfeindlichen Gewaltstraftaten zur PMK-R wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 7 verwiesen.

Frage 12 Seite 9

Wie viele Meldungen von rechtsextremer Gewalt an Frauen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung durch zivilgesellschaftliche Organisationen seit dem 1. Januar 2024?

Antwort

Der Bundesregierung ist bekannt, dass laut dem Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e. V. im Jahr 2024 insgesamt 4681 direkt Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Angriffe in 12 von 16 Ländern registriert wurden. Davon waren mindestens 1.244 Frauen, die Opfer von rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt wurden. Da die Jahresbilanzen der Opferberatungsstellen für das Jahr 2025 erst im Frühjahr 2026 veröffentlicht werden, liegen für 2025 noch keine belastbaren Zahlen vor.

Frage 13 Seite 9

Wie viele Meldungen von rechtsextremer Gewalt an trans-, inter- und nicht-binären Personen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung durch zivilgesellschaftliche Organisationen seit dem 1. Januar 2024?

Antwort

Der Bundesregierung ist bekannt, dass laut dem Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e. V. im Jahr 2024 von insgesamt 4681 betroffenen Personen von rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt 96 Betroffene in den Kategorien trans-männlich, transweiblich, inter, non-binär, divers sowie queer erfasst wurden. Da die Jahresbilanzen der Opferberatungsstellen für das Jahr 2025 erst im Frühjahr 2026 veröffentlicht werden, liegen für 2025 noch keine belastbaren Zahlen vor.

Frage 14 + 15 Seite 9

14Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen des Machtungleichgewichts zwischen Männern und Frauen in rechtsextremen Ideologien im Hinblick auf Gewalt gegen Frauen und trans-, inter- und nichtbinäre Personen durch rechtsextreme oder rechtsextrem beeinflusste Gewalttäter?

15Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit von Mehrfachdiskriminierungen von Opfern rechtsextremer Gewalt als Angehörige von Gruppen, die in rechtsextremen, rechtspopulistischen, sozialdarwinistischen und menschenfeindlichen Einstellungen und Ideologien als Feindbilder bzw. Gegner markiert und benannt werden?

Antwort

Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass rechtsextreme Ideologien von ausgeprägten Ungleichheitsvorstellungen zwischen Männern und Frauen sowie weiteren menschenfeindlichen und sozialdarwinistischen Grundannahmen geprägt sind. Diese Vorstellungen führen sowohl zu strukturellen Machtungleichgewichten als auch zur gezielten Abwertung von Frauen sowie trans-, inter- und nicht-binären Personen und weiterer Gruppen, die in diesen Ideologien als Feindbilder markiert werden. Gleichwohl ist Misogynie nach wie vor ein Bestandteil rechtsextremistischer Ideologien, wobei hier primär die Reproduktion und die Frau als „Eigentum des Volkes“ im Mittelpunkt stehen. Deutlich wird dies auch bei vermeintlich moderneren Verschwörungstheorien wie der des „Großen Austauschs“*.

Vor diesem Hintergrund bewertet die Bundesregierung sowohl eine erhöhte Gefährdung durch geschlechtsspezifische und queerfeindliche Gewalt als auch die Möglichkeit von Mehrfachdiskriminierungen als wesentlich. Personen, die mehreren abgewerteten Kategorien zugeschrieben werden, können in besonderem Maße von rechtsextrem motivierter oder rechtsextrem beeinflusster Gewalt betroffen sein.

Diese Aspekte werden in Prävention, Forschung und Förderprogrammen berücksichtigt. Die Bundesregierung stellt sich jeder Form von Diskriminierung entschieden entgegen.

Frage 16 Seite 10

Wie begründet die Bundesregierung, dass unter dem Oberbegriff „Nationalsozialismus/Sozialdarwinismus“ im Themenfeldkatalog der Kriminaltaktischen Anfragen in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KTAPMK) ein Unterbegriff, welcher sich mit sexistisch motivierten Taten umfasst, fehlt, sondern lediglich in den Erläuterungen zum Unterthemenfeld „Völkischer Nationalismus“ auf „Sexuelle Orientierung“ verwiesen wird, nicht aber auf „Frauenfeindlich“ und „Geschlechtsbezogene Diversität“?

Antwort

Im Rahmen des KPMD-PMK werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das BKA übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das Definitionssystem PMK stellt das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die Länder sogenannten Themenfeldern (u. a. dem Unterthemenfeld „Frauenfeindlich“ im Oberthemenfeld „Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ abgebildet.

Fälle, bei denen Personen aufgrund von Vorurteilen gegen ein Geschlecht oder eine geschlechtliche Identität geleiteten Tatmotivation heraus Opfer werden, sind Teile der Hasskriminalität. Derartige Vorurteile können sich insbesondere in einer zum Ausdruck kommenden ablehnenden Einstellung des Täters zur Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung der Geschlechter äußern.

Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit/Weltanschauung, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung, äußeres Erscheinungsbild begangen werden.

Straftaten der Hasskriminalität können sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s) seitens des Täters einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit) oder sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten.

Bei der Würdigung der Umstände der Tat ist neben anderen Aspekten auch die Sicht der/des Betroffenen mit einzubeziehen.

Hierbei ist zu beachten, dass bei der Vergabe von Themenfeldern Mehrfachnennungen möglich und gewünscht sind, um eine umfassende Beschreibung und Auswertung vornehmen zu können. Bestehen Anhaltspunkte für eine sowohl völkisch-nationalistischen Motivation als auch für Vorurteile des Täters bezogen auf Geschlecht und/oder geschlechtliche Identität, sind sowohl das Themenfeld „Völkischer Nationalismus“ als auch das entsprechende Themenfeld der Hasskriminalität (z. B. „Frauenfeindlich“ und/oder „Geschlechtsbezogene Diversität“) zu vergeben.

Frage 17 Seite 11

Wie viele und welche Fälle, die seit dem 1. Januar 2024 im Unterthemenfeld „Geschlechtsbezogene Diversität“ (Themenfeld Hasskriminalität) erfasst wurden, werden ebenfalls in den Kategorien Politisch motivierte Kriminalität-rechts (PMK-rechts), PMK-nicht zuzuordnen und Politisch motivierte Gewaltkriminalität erfasst (bitte nach Jahr, Tatort, Delikt und Mehrfachzuordnung auflisten)?

Antwort

Unter Verweis auf die Antwort zu Frage 8 ist anzumerken, dass die Erfassung der PMK in den voneinander unabhängigen Dimensionen erfolgt. Der jeweilige Sachverhalt kann immer nur einem Phänomenbereich zugeordnet werden. Mehrfachzuordnungen sind hier nicht möglich.

Zur Beantwortung der Fragestellung sind die deliktskategorischen Beschreibungen (darunter auch Gewaltdelikte) sowie Verteilung nach den Phänomenbereichen PMK-R und PMK-SZ in der folgenden Aufstellung dargestellt.

Tabelle UTF „Geschlechtsbezogene Diversität“ 2024

Tabelle auf Seite 11 · 21 Zeilen × 3 Spalten
RechtsSonstige Zuordnung
Tötungsdelikte10
Körperverletzungen2284
Brandstiftungen20
Sprengstoffdelikte00
Landfriedensbruch01
Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr00
Freiheitsberaubung00
Raub30
Erpressung00
Widerstandsdelikte02
Sexualdelikte00
Summe Gewaltdelikte2887
Sachbeschädigungen55102
Nötigung/Bedrohung1739
Propagandadelikte979
Störung der Totenruhe00
Volksverhetzung12288
Verstoß gegen VersG147
Verstoß gegen WaffG10
Andere Straftaten140296
Gesamtsumme474628

Tabelle UTF „Geschlechtsbezogene Diversität“ 2025 (Abfragedatum 24. November 2025)

Tabelle auf Seite 11, 12 · 21 Zeilen × 3 Spalten
RechtsSonstige Zuordnung
Tötungsdelikte00
Körperverletzungen2354
Brandstiftungen01
Sprengstoffdelikte00
Landfriedensbruch00
Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr01
Freiheitsberaubung10
Raub00
Erpressung00
Widerstandsdelikte30
Sexualdelikte00
Summe Gewaltdelikte2756
Sachbeschädigungen5382
Nötigung/Bedrohung3224
Propagandadelikte752
Störung der Totenruhe00
Volksverhetzung9167
Verstoß gegen VersG51
Verstoß gegen WaffG00
Andere Straftaten124237
Gesamtsumme407469
Frage 18 Seite 12

Wie viele und welche Fälle, die seit dem 1. Januar 2024 im Unterthemenfeld „Frauenfeindlich“ (Themenfeld Hasskriminalität) erfasst wurden, werden ebenfalls in den Kategorien PMK-rechts, PMK-nicht zuzuordnen und Politisch motivierte Gewaltkriminalität erfasst (bitte nach Jahr, Tatort, Delikt und Mehrfachzuordnung auflisten)?

Antwort

Unter Verweis auf die Antwort zu Frage 7 ist anzumerken, dass die Erfassung der PMK in den voneinander unabhängigen Dimensionen erfolgt. Der jeweilige Sachverhalt kann immer nur einem Phänomenbereich zugeordnet werden. Mehrfachzuordnungen sind hier nicht möglich.

Zur Beantwortung der Frage sind die deliktskategorischen Beschreibungen (darunter auch Gewaltdelikte) sowie Verteilung nach den Phänomenbereichen PMK-R und PMK-SZ in der folgenden Aufstellung dargestellt.

Tabelle UTF „Frauenfeindlich“ 2024

Tabelle auf Seite 12, 13 · 21 Zeilen × 3 Spalten
RechtsSonstige Zuordnung
Tötungsdelikte00
Körperverletzungen205
Brandstiftungen00
Sprengstoffdelikte00
Landfriedensbruch00
Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr00
Freiheitsberaubung00
Raub00
Erpressung10
Widerstandsdelikte12
Sexualdelikte00
Summe Gewaltdelikte227
Sachbeschädigungen47
Nötigung/Bedrohung2012
Propagandadelikte623
Störung der Totenruhe00
Volksverhetzung6211
Verstoß gegen VersG00
Verstoß gegen WaffG00
Andere Straftaten116149
Gesamtsumme286189

Tabelle UTF „Frauenfeindlich“ 2025 (Abfragedatum 24. Novmber 2025)

Tabelle auf Seite 13 · 21 Zeilen × 3 Spalten
RechtsSonstige Zuordnung
Tötungsdelikte01
Körperverletzungen326
Brandstiftungen00
Sprengstoffdelikte00
Landfriedensbruch00
Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr00
Freiheitsberaubung00
Raub00
Erpressung00
Widerstandsdelikte01
Sexualdelikte00
Summe Gewaltdelikte328
Sachbeschädigungen77
Nötigung/Bedrohung145
Propagandadelikte702
Störung der Totenruhe00
Volksverhetzung487
Verstoß gegen VersG01
Verstoß gegen WaffG00
Andere Straftaten168113
Gesamtsumme339143
Frage 19 Seite 13

Wie viele und welche Fälle, die seit dem 1. Januar 2024 im Unterthemenfeld „Sexuelle Orientierung“ (Themenfeld Hasskriminalität) erfasst wurden, werden ebenfalls in den Kategorien Politisch motivierte Kriminalität-rechts, PMK-nicht zuzuordnen und Politisch motivierte Gewaltkriminalität erfasst (bitte nach Jahr, Tatort, Delikt und Mehrfachzuordnung auflisten)?

Antwort

Es ist anzumerken, dass die Erfassung der PMK in den voneinander unabhängigen Dimensionen erfolgt. Der jeweilige Sachverhalt kann immer nur einem Phänomenbereich zugeordnet werden. Mehrfachzuordnungen sind hier nicht möglich.

Zur Beantwortung der Frage sind die deliktskategorischen Beschreibungen (darunter auch Gewaltdelikte) sowie Verteilung nach den Phänomenbereichen PMK-R und PMK-SZ in der folgenden Aufstellung dargestellt.

Tabelle UTF „Sexuelle Orientierung“ 2024

Tabelle auf Seite 13, 14 · 21 Zeilen × 3 Spalten
RechtsSonstige Zuordnung
Tötungsdelikte10
Körperverletzungen50156
Brandstiftungen30
Sprengstoffdelikte00
Landfriedensbruch01
Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr00
Freiheitsberaubung00
Raub43
Erpressung20
Widerstandsdelikte51
Sexualdelikte00
Summe Gewaltdelikte65161
Sachbeschädigungen63124
Nötigung/Bedrohung3888
Propagandadelikte14410
Störung der Totenruhe00
Volksverhetzung18494
Verstoß gegen VersG127
Verstoß gegen WaffG10
Andere Straftaten211454
Gesamtsumme718938

Tabelle UTF „Sexuelle Orientierung“ 2025 (Abfragedatum: 24. November 2025)

Tabelle auf Seite 14 · 21 Zeilen × 3 Spalten
RechtsSonstige Zuordnung
Tötungsdelikte00
Körperverletzungen47115
Brandstiftungen01
Sprengstoffdelikte00
Landfriedensbruch00
Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr00
Freiheitsberaubung11
Raub212
Erpressung11
Widerstandsdelikte32
Sexualdelikte00
Summe Gewaltdelikte54132
Sachbeschädigungen54115
Nötigung/Bedrohung5151
Propagandadelikte1334
Störung der Totenruhe00
Volksverhetzung12864
Verstoß gegen VersG61
Verstoß gegen WaffG00
Andere Straftaten204382
Gesamtsumme630749
Frage 20 Seite 15

Wie viele und welche Fälle, die seit dem 1. Januar 2024 im Themenfeld „Hasskriminalität“ erfasst wurden, werden ebenfalls in den Kategorien PMK-rechts, PMK-nicht zuzuordnen und Politisch motivierte Gewaltkriminalität erfasst (bitte nach Jahr, Tatort, Delikt und Mehrfachzuordnung auflisten)?

Antwort

Es ist anzumerken, dass die Erfassung der PMK in den voneinander unabhängigen Dimensionen erfolgt. Der jeweilige Sachverhalt kann immer nur einem Phänomenbereich zugeordnet werden. Mehrfachzuordnungen sind hier nicht möglich.

Zur Beantwortung der Frage sind die deliktskategorischen Beschreibungen (darunter auch Gewaltdelikte) sowie Verteilung nach den Phänomenbereichen PMK-R und PMK-SZ in der folgenden Aufstellung dargestellt.

Tabelle UTF „Hasskriminalität“ 2024

Tabelle auf Seite 15 · 21 Zeilen × 3 Spalten
RechtsSonstige Zuordnung
Tötungsdelikte61
Körperverletzungen1090272
Brandstiftungen151
Sprengstoffdelikte20
Landfriedensbruch31
Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr50
Freiheitsberaubung00
Raub163
Erpressung121
Widerstandsdelikte3011
Sexualdelikte00
Summe Gewaltdelikte1179290
Sachbeschädigungen741335
Nötigung/Bedrohung623179
Propagandadelikte232789
Störung der Totenruhe83
Volksverhetzung6380523
Verstoß gegen VersG3147
Verstoß gegen WaffG60
Andere Straftaten40081224
Gesamtsumme153032690

Tabelle UTF „Hasskriminalität“ 2025 (Abfragedatum: 24. November 2025)

Tabelle auf Seite 15, 16 · 21 Zeilen × 3 Spalten
RechtsSonstige Zuordnung
Tötungsdelikte41
Körperverletzungen851208
Brandstiftungen45
Sprengstoffdelikte00
Landfriedensbruch30
Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr81
Freiheitsberaubung21
Raub612
Erpressung31
Widerstandsdelikte195
Sexualdelikte00
Summe Gewaltdelikte900234
Sachbeschädigungen620255
Nötigung/Bedrohung470105
Propagandadelikte180944
Störung der Totenruhe24
Volksverhetzung3731308
Verstoß gegen VersG103
Verstoß gegen WaffG60
Andere Straftaten3377880
Gesamtsumme153031833
Frage 21 Seite 16

Wie wird die explizite und erkennbare Aufnahme von frauenfeindlichen und misogynen Delikten im Themenfeld „Hasskriminalität“ durch die entsprechenden Unterthemenfelder und deren Erfassung in den Phänomenbereichen PMK-rechts und PMK-nicht zuzuordnen sichergestellt?

Antwort

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen zur Hasskriminalität (siehe Antwort zu Frage 16) wurde das zum 1. Januar 2020 eingeführte Themenfeld „Geschlecht/sexuelle Identität“ zum 1. Januar 2022 (bezogen auf die Tatzeit) wie folgt ausdifferenziert:

– „Frauenfeindlich“ – gegen Frauen bzw. das weibliche Geschlecht gerichtet.

– „Geschlechtsbezogene Diversität“ – gegen Menschen, deren geschlechtliche Identität vom biologischen Geschlecht abweicht (transsexuelle bzw. nichtbinäre Menschen) sowie intersexuelle Menschen bzw. das Geschlecht gerichtet, welches nicht eindeutig als männlich oder weiblich zu bestimmen ist.

– „Männerfeindlich“ – gegen Männer bzw. das männliche Geschlecht gerichtet.

Die Ausdifferenzierung ermöglicht eine optimierte Auswertung politisch motivierter Straftaten, die aufgrund von Vorurteilen bezüglich eines Geschlechts bzw. einer geschlechtlichen Identität begangen werden. Dies ermöglicht u. a. eine bessere Politikberatung und insbesondere eine differenziertere Datenbasis zur Weiterentwicklung polizeilicher Maßnahmen (Prävention, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung).

Frage 22 Seite 16

Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die Ziele der Istanbul-Konvention im Bereich rechtsextremer Gewalttaten mit misogynem oder sexistischem Hintergrund umzusetzen und den Schutz von Frauen sowie trans-, inter- und nicht-binären Personen zu verbessern?

Antwort

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Istanbul-Konvention“) von 2011 ist ein völkerrechtlich bindendes Instrument zur umfassenden Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, das für Deutschland am 1. Februar 2018 in Kraft getreten.

Die Bundesregierung setzt sich grundsätzlich für die Sicherheit und den Schutz aller in Deutschland lebenden Menschen ein – so auch für die in der Frage ausdrücklich genannten Personen.

Die im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vorgesehene Weiterentwicklung der Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention zu einem Nationalen Aktionsplan wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) vorbereitet.

Am 11. Dezember 2024 wurde die Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention verabschiedet, in der die Bundesregierung klare Ziele zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt formuliert. Diese Ziele sind mit konkreten Maßnahmen, Ressourcen, Zeitplänen und Verantwortlichkeiten hinterlegt.

Darüber hinaus fördert das BMBFSFJ das Bündnis „Gemeinsam gegen Sexismus“. Ziel des im Februar 2023 gegründeten branchenübergreifenden Bündnisses ist es, Sexismus und sexuelle Belästigung zu erkennen und wirksame Maßnahmen dagegen zu verankern. Mit gezielter Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Materialien wie einer Print-on-Demand-Ausstellung und Empfehlungen unterstützt das Bündnis seine Mitglieder und weitere Interessierte, effektiv gegen Sexismus vorzugehen und Betroffene wirksam zu unterstützen. Inhaltliche Schwerpunkte liegen auf den stark von Sexismus betroffenen Bereichen Arbeitsplatz, Öffentlicher Raum sowie Kultur und Medien. Über 850 oft hochrangige Unternehmen, staatliche Stellen und zivilgesellschaftliche Akteure haben sich bereits dem Bündnis angeschlossen und sind gegen Sexismus aktiv.

Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) informiert in ihrem Angebot, bspw. in Publikationen und Veranstaltungen, regelmäßig zum Themenfeld. Sie adressiert eine breite Zielgruppe; u. a. Personen aus den Feldern Schule, Politische Bildung, Sicherheitsbehörden, Jugendarbeit und Soziale Arbeit sowie Verwaltung.

Als Beispiel ist der „InfoPool Rechtsextremismus“ zu nennen, der Grundlagentexte zu unterschiedlichen Themenschwerpunkten anbietet. Hier werden spezifisch aufbereitete Beiträge für verschiedene Zielgruppen, die in ihrem Arbeitsalltag mit den behandelten Themen konfrontiert sind, angeboten. 2025 wurden verschiedene Beiträge zum Schwerpunkt Antifeminismus veröffentlicht. Diese befassen sich neben einer grundlegenden Einführung in das Phänomen u. a. mit der Fragestellung, warum sich die politische Bildung oder die Soziale Arbeit mit dem Phänomen Antifeminismus beschäftigen sollte und wie Ansätze aussehen können.

Darüber hinaus beschäftigen sich verschiedene Beiträge in „Aus Politik und Zeitgeschichte“ und „Fluter“ mit Bedrohungen für trans-, inter- und nicht-binäre Personen und Maßnahmen zu deren Schutz.

Seit 2021 führt die BpB im Rahmen des Projekts „Kommunale Konfliktbewältigung – KommKon“ verschiedene Qualifizierungs- und Vernetzungsformate für kommunale Amts- und Mandatsträger/-innen sowie kommunalpolitisch Engagierte durch. Die Themenschwerpunkte im Jahr 2024 und 2025 beschäftigten sich mit den ideologischen Zusammenhängen von Frauenfeindlichkeit und Rechtsextremismus in der Kommunalpolitik. Dazu fanden digitale Qualifizierungsveranstaltungen sowie regionale und überregionale Fachtage für die Zielgruppe des Projekts statt. Ziel ist es, Kommunalpolitiker/-innen für die Thematik zu sensibilisieren, Räume für kollegialen Austausch und Vernetzung zu ermöglichen sowie Kompetenzen für den Umgang mit frauenfeindlichen Vorfällen zu vermitteln.“

Grundsätzlich ist die Umsetzung der Istanbul-Konvention ist ein fortlaufender, auf Dauer angelegter Prozess.

Frage 23 Seite 18

Wie definieren die neue Bundesregierung und ihre einzelnen Bundesministerien den Begriff „Femizid“?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/1999 verwiesen.

Frage 24 Seite 18

Wie viele Tötungsdelikte an Frauen sowie trans-, inter- und nicht-binären Personen hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2024 registriert (bitte nach Jahr, Datum, Ort, Straftatbestand sowie Stand der strafrechtlichen Ermittlungen aufschlüsseln)?

Antwort

Das BKA erfasst in der Fallzahlendatei LAPOS ausschließlich natürliche Personen als Opfer, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung tatsächlich körperlich geschädigt wurden. Dieser Hintergrund ist in eine etwaige Bewertung der nachfolgend dargestellten Opferzahlen miteinzubeziehen.

Für 2024 wurden mit Stichtag 31. Januar 2025 insgesamt zwei Tötungsdelikte registriert, bei denen weibliche Opfer zu verzeichnen waren, davon werden beide Straftaten der PMK -religiöse Ideologie- zugeordnet. Bei einem Delikt handelt es sich um einen Versuch. Für 2025 sind mit Abfragedatum vom 24. November 2025 bisher sechs Tötungsdelikte registriert, bei denen weibliche Opfer zu verzeichnen waren. Davon handelte es sich bei fünf Delikten um einen Versuch.

Eine Übersicht zu weiblichen Opfern von versuchten und vollendeten Tötungsdelikten im Jahr 2024 kann dem angehangenen Auszug aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) entnommen werden. Eine Tatmotivation wird in der PKS jedoch nicht erfasst.

Im Hinblick auf die Erfassung von Tötungsdelikten zum Nachteil von trans-, inter- und nicht-binären Personen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Frage 25 Seite 18

Wie viele Frauenhäuser sowie Zufluchtswohnungen für Frauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2024 neu eröffnet (bitte nach der Gesamtzahl der durch Frauenhäuser und Zufluchtswohnungen zur Verfügung stehenden Schutzplätze sowie Bundesland aufschlüsseln)?

Antwort

Durch die Förderung im Rahmen des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ wurden seit dem 1. Januar 2024 die folgenden Frauenhäuser bzw. Schutzplätze in Betrieb genommen.

Tabelle auf Seite 18, 19 · 11 Zeilen × 3 Spalten
LänderübersichtEinrichtungsanzahlAnzahl der Schutzplätze*
Brandenburg118
Baden-Württemberg16
Bayern463,5
Hessen339
Mecklenburg-Vorpommern11
Niedersachsen235,5
Nordrhein-Westfalen348
Rheinland-Pfalz440
Schleswig-Holstein243,5
Sachsen110
Sachsen-Anhalt118,5

Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen.

Frage 26 Seite 19

Wie viele Frauenhäuser sowie Zufluchtswohnungen für Frauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2024 geschlossen (bitte nach der Gesamtzahl der weggefallenen Schutzplätze sowie Bundesland aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Zahlen zu dieser Frage vor. Auf die Zuständigkeit der Länder wird verwiesen; eine Bundesstatistik wird hierzu nicht geführt.

Frage 27 Seite 19

Inwieweit sind trans-, inter- und nicht-binäre Personen in den Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung über das Gewalthilfegesetz eingeschlossen, und wenn nein, wie plant die Bundesregierung, deren Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu gewährleisten?

Antwort

Der persönliche Anwendungsbereich des Gewalthilfegesetzes bezieht sich auf Frauen, die von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffen sind. Eine Definition des Begriffs „Frau“ enthält das Gesetz nicht. Der Begriff der „Frau“ im Kontext des Gewalthilfegesetzes ist weit auszulegen. Dieses Verständnis folgt aus den Vorgaben der Istanbul-Konvention, die in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes hat und neben dem biologischen Geschlecht auch das soziale Geschlecht anerkennt.

Frage 28 Seite 19

Welche Maßnahmen werden auf der Grundlage von Artikel 15 der Istanbul-Konvention umgesetzt, um Beamte und Angehörige von Behörden des Bundes im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt und den Umgang mit davon betroffenen Personen zu schulen und fortzubilden (bitte nach Jahren, Behörden, Art der Maßnahme, Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auflisten)?

Antwort

Aus der Istanbul-Konvention abgeleitete Inhalte sind feste Bestandteile der Laufbahnausbildungen innerhalb der Bundesregierung und der ihr nachgeordneten Behörden und werden für alle Laufbahngruppen fächerübergreifend in theoretischer und praktischer Form vermittelt.

Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV) im Bundesministerium des Innern deckt mit den nachfolgend aufgeführten Veranstaltungen Teilbereiche des Themas ab:

– Konflikte erkennen und konstruktiv bewältigen;

– gewaltfreie Kommunikation;

– gesund und wertschätzend führen,

– Frauen in Führung – Herausforderungen und Erfolgsfaktoren (halbtägiges Webinar) und

– Selbstsicherheit und Souveränität im Arbeitsalltag.

Zu weiteren Themen wie „Grenzüberschreitungen am Arbeitsplatz (Mobbing, sexuelle Belästigung) erkennen und bewältigen“ unterstützt die Bundesakademie mit bewährten Veranstaltungskonzepten und mit erprobten Dozierendenpools die Bundesbehörden.

Bei der Bundespolizei werden Schulungen im Themenfeld „Soziales Miteinander“ durchgeführt, die den Umgang mit und die Bekämpfung von sexistischen Verhaltensweisen und Strukturen umfassen. Zudem wird in Unterrichtungen zur Vorbeugung gegen sexuelle Belästigung die „Null-Toleranz-Strategie“ der Bundespolizei verdeutlicht. In der Fortbildung führen die Opferschutzbeauftragten vor Ort Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte durch, um einen angemessenen Umgang mit Opfern von Straftaten, insbesondere von Gewalt- und Sexualstraftaten, zu gewährleisten. Hierbei werden thematisch relevante Ansprechpersonen für Diversität eingebunden. Auch Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zur „Sensibilisierung im Umgang mit Radikalisierung und Extremismus“ führen entsprechende Maßnahmen durch. Diese Fortbildungsinhalte werden planmäßig, anlassbezogen oder ad hoc vermittelt.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet seit 2018 die Schulung „Antidiskriminierung und Diversitätssensibilisierung“ für Mitarbeiter aus allen Laufbahnen an. Schulungsschwerpunkte sind u. a. die Themen Migrationsgesellschaft, Rassismus, die Sensibilisierung für individuelle und institutionelle Formen von Diskriminierung und die Diversity-Dimensionen aus dem AGG, einschließlich der Aspekte des Geschlechts, der ethnischen Herkunft und der sexuellen Identität. Auch die Thematik Sexismus und sexuelle Belästigung, wurde vor kurzem in das Schulungsprogramm eingearbeitet. Die Schulung wird aktuell zwei bis viermal pro Monat an verschiedenen BAMF-Standorten durchgeführt. Um möglichst alle BAMF-Beschäftigten zu erreichen, wird die Schulung in Präsenz und im Online-Format – seit 2024 zusätzlich auch im Online-Teilzeitformat – angeboten.

Die dargelegten Maßnahmen richten sich jedoch nicht explizit auf geschlechtsspezifische Gewalt oder den Umgang mit davon betroffenen Personen, sondern zielen auf eine grundlegende Sensibilisierung der Belegschaft im Hinblick auf alle Diversity-Dimensionen sowie auf die Chancen und Herausforderungen einer diversen Belegschaft und Gesellschaft. Weiterhin werden im BAMF „Sonderbeauftragte“ im Bereich der Asylverfahren zwecks Sensibilisierung geschult.

Beim Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“, das 2013 per Gesetz (HilfetelefonG) beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben eingerichtet wurde, arbeiten mehr als 100 qualifizierte Beraterinnen im Schichtdienst und beraten die Ratsuchenden zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen. Professionelle Beratung zu Gewalterfahrungen setzt eine hohe fachliche Kompetenz voraus. Um die Qualität der Beratung sicherzustellen, nehmen die Beraterinnen regelmäßig an Supervisionen, Fortbildungen, Fach- und Dienstgruppenbesprechungen teil.

Eine detaillierte Dokumentation aller Maßnahmen der Behörden zur Wissensvermittlung und die Darstellung der Teilnehmerzahlen sind aufgrund der vielfältigen und themen- sowie behördenübergreifenden Durchführungsformate nicht möglich.

Frage 29 Seite 21

Wie viele Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei welcher Bundespolizeidirektionen haben seit dem 1. Januar 2024 an einer Fortbildung oder einem Training zum Umgang mit und zur Bekämpfung von sexistischen Verhaltensweisen und Strukturen innerhalb der Bundespolizei teilgenommen, und welche Maßnahmen werden in diesem Zusammenhang ergriffen (bitte nach Jahren, Bundespolizeidirektion und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufschlüsseln)?

Antwort

Die Inhalte zu den Fragen 29 und 31 sind Bestandteil der Laufbahnausbildungen innerhalb der Bundespolizei. Die Vermittlung und Sensibilisierung erfolgt fächerübergreifend in theoretischer und praktischer Form für alle Laufbahngruppen.

Im Bereich der Fortbildung führen die Bundespolizeidirektionen ebenso Schulungen in diesem Zusammenhang durch. Weiterhin schulen Multiplikatoren die Mitarbeiter im Umgang bzw. Sensibilisierung mit Radikalisierung und Extremismus.

Die zuvor dargestellten übergeordneten Themengruppen decken ein weites Feld an Fortbildungsinhalten ab, die – als Haupt- und als Teilaspekt – innerhalb verschiedener Maßnahmen und auf unterschiedliche Weise vermittelt werden. Unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten und Bedarfe finden diese planmäßig und anlassbezogen an Fortbildungstagen sowie mitunter kurzfristig und ad hoc im Rahmen der regulären Dienstverrichtung statt.

Eine lückenlose Dokumentation und detaillierte Darstellung aller Maßnahmen zu der hier in Rede stehenden Themenfelder ist nicht möglich. Im genannten Zeitraum wurden insgesamt 1.324 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in allen Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie geschult.

Frage 30 Seite 21

Wie viele Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei welcher Bundespolizeidirektionen haben seit dem 1. Januar 2024 an einer Fortbildung oder einem Training zum Umgang mit Frauen sowie trans-, inter- und nicht-binären Personen, die Opfer von sexualisierter Gewalt wurden, teilgenommen (bitte nach Jahren, Bundespolizeidirektion und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufschlüsseln)?

Antwort

Im genannten Zeitraum wurden 1.826 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in allen Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie geschult. Auf die Antwort zu Frage 29 wird hingewiesen.

Frage 31 Seite 21

Wie viele Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei welcher Bundespolizeidirektionen haben seit dem 1. Januar 2024 eine Fortbildung oder ein Training zur Deutung und Erkennung von rassistischen und rechtsextremen Motivationen bei Täterinnen und Tätern erhalten (bitte nach Jahren, Bundespolizeidirektion und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufschlüsseln)?

Antwort

Im genannten Zeitraum wurden 14.666 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in allen Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie geschult. Auf die Antwort zu Frage 29 wird hingewiesen.

Anlage
AnlageAnlage: Tabellen zu Frage 1 – Gewaltdelikte PMK-rechts 2024/2025 nach Ländern

PDF-Seiten 22–69 (48 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen