Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
NS-Gedenkstätten sind Tatorte und zentrale Orte des Erinnerns, Gedenkens, Lernens und Forschens über die nationalsozialistischen Verbrechen. Sie stehen für die Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland, als demokratischer Rechtsstaat das Gedenken an die Menschheitsverbrechen des Nationalsozialismus und ihre Opfer zu bewahren. NS-Gedenkstätten sind keine neutralen Kulissen, sondern Orte, an denen sich unsere Demokratie beweisen und wo Erinnerung gegen Vereinnahmung und Relativierung verteidigt werden muss.
Die heutige NS-Gedenkstättenlandschaft wurde gegen massive Widerstände erkämpft, oft durch Überlebende der nationalsozialistischen Verbrechen sowie durch Angehörige der Ermordeten. Die von ihnen erstrittene Erinnerungskultur ist eine große Errungenschaft und zentral für die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus. Gleichzeitig kritisiert der Münchner Historiker Christian Meier mit dem Begriff „Erinnerungsweltmeister”, dass einerseits diese Erinnerungskultur als deutsche Erfolgsgeschichte dargestellt wird, andererseits jedoch eine „Schlussstrichmentalität” zunehmend gesellschaftliche Verbreitung findet (https://taz.de/Menschen-in-Deutschland-wo llen-laut-einer-Studie-einen-Schlussstrich-unter-die-NS-Zeit/!6085096/).
NS-Gedenkstätten sind nicht nur finanziell oft prekär ausgestattet, sondern geraten zunehmend ins Visier von Angriffen (www.sueddeutsche.de/politik/kz-g edenkstaetten-schulklassen-rechtsextremismus-uebergriffe-li.3330021?reduce d=true). Zwischen Januar 2019 und Juni 2024 wurden 1 741 politisch motivierte Straftaten gegen NS-Gedenkstätten registriert, der überwiegende Teil davon mit rechtsextremem Hintergrund (Bundestagsdrucksache 20/12236). Dazu gehören besonders oft Sachbeschädigungen, Störungen und Bedrohungen von Mitarbeitenden (www.mdr.de/nachrichten/thueringen/mitte-thueringe n/weimar/buchenwald-rechtsextremismus-gedenkstaette-100.html). Ein aktuelles Beispiel zeigt sich in Görlitz: Am Mahnmal für die Opfer des Faschismus wurden Bücher verbrannt, der Staatsschutz ermittelt. Derartige Vorfälle stehen in einer langen Traditionslinie symbolischer Angriffe auf die Erinnerungskultur (www.spiegel.de/panorama/goerlitz-buecher-an-holocaust-mah nmal-verbrannt-staatsschutz-ermittelt-a-9d2ec383-5417-4f95-844f-5b80ffc8 d692).
Seit den durch die Hamas und andere islamistisch-palästinensische Terrorgruppen am 7. Oktober 2023 in Israel begangenen Massakern sowie der dabei systematisch verübten sexualisierten Gewalt berichten NS-Gedenkstätten über zunehmende Attacken, Drohungen und gezielte Störungen. Oft gehen diese nicht nur auf rechtsextremistische, sondern auch auf Akteurinnen und Akteure aus einem antiimperialistischen linken oder palästinensisch-nationalistischen Milieu zurück. Besonders häufen sich Schmierereien, Bedrohungen und symbolische Gleichsetzungen, in denen Shoa-Gedenken mit der Politik des Staates Israel vermengt wird – eine Form des israelbezogenen Antisemitismus, die die Erinnerung an die Shoa instrumentalisiert und Opfergruppen erneut diffamiert (www.nd-aktuell.de/artikel/1193981.nazi-herrschaft-ns-gedenkstaetten-von-w egen-staatsraeson.html).
Angriffe auf NS-Gedenkstätten kommen aus verschiedenen politischen Milieus und zielen auf einen Grundpfeiler der Bundesrepublik Deutschland: das Gedenken an die Shoa. Hinter ihnen steht der Wunsch nach einem „Schlussstrich”, nach Entlastung beziehungsweise Relativierung oder Leugnung der Shoa. Im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) wird das Angriffsziel „Gedenkstätte“ dennoch bislang nicht nach Art des Gedenkortes ausdifferenziert: Angriffe auf NS-Gedenkstätten werden mit sämtlichen anderen Gedenkorten in einer Kategorie aufgeführt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12236).
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Verantwortung der Bundesregierung für NS-Gedenkstätten als zentrale Orte deutscher Erinnerungspolitik fragen wir nach aktuellen Zahlen, ideologischen Hintergründen der Täterinnen und Täter, Schutzmaßnahmen und Finanzierung durch die Bundesregierung.
Wie erfassen derzeit die Sicherheitsbehörden Angriffe auf NS-Gedenkstätten und wie werden diese Straftaten aktuell in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) oder in anderen Statistiken (z. B. KPMD-PMK) entsprechend dargestellt?
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) enthält die der Polizei bekannt gewordenen rechtswidrigen Straftaten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche und der vom Zoll bearbeiteten Rauschgiftdelikte, die Anzahl der ermittelten Tatverdächtigen und eine Reihe weiterer Angaben zu Fällen, Opfern oder Tatverdächtigen. Nicht enthalten sind Verkehrsdelikte, Ordnungswidrigkeiten, Delikte, die nicht zum Aufgabenbereich der Polizei gehören (z. B. Finanz- und Steuerdelikte), Straftaten, die unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden und Staatsschutzdelikte.
Bei den Staatsschutzdelikten handelt es sich um die Tatbestände gemäß den §§ 80a bis 83, 84 bis 86a, 87 bis 91, 94 bis 100a, 102, 104, 105 bis 108f, 109 bis 109h, 129a, 129b, 130, 192a, 234a, 234b oder 241a des Strafgesetzbuches (StGB) sowie des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB).
Delikte der allgemeinen Kriminalität, die dem Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (PMK) zuzuordnen sind, sind jedoch auch in der Polizeilichen Kriminalstatistik zu erfassen. Somit werden auch Angriffe gegen die NS-Gedenkstätten entsprechend der verletzten Norm in der PKS erfasst (beispielsweise Sachbeschädigung), sofern es sich nicht um die genannten echten Staatsschutzdelikte handelt.
Allerdings lassen sich diese nicht separat, d. h. nach dem Angriffsziel, ausweisen.
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (PMK) stellt das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die Länder „Themenfeldern“ (TF) (u. a. dem Unterthemenfeld (UTF) „Antisemitisch“ im Oberthemenfeld (OTF) „Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ (PB) abgebildet.
Politisch motivierte Straftaten werden einem Phänomenbereich zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer entsprechenden ideologischen Orientierung zuzurechnen sind. Diese Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus Tätermerkmalen (insbesondere äußeres Erscheinungsbild), verwendeter Sprache/verwendeten Symbolen sowie dem Zeitgeschehen (aktuelle politische/gesellschaftliche Ereignisse) ergeben. Ist der Sachverhalt nicht unter die Phänomenbereiche PMK -links-, PMK -rechts-, PMK -Ausländische Ideologie- oder PMK -religiöse Ideologie- subsumierbar, ist der Phänomenbereich PMK -Sonstige Zuordnung- zu wählen.
Darüber hinaus wird das Objekt (Ort, Sache, Institution, Veranstaltung oder Person), welches aufgrund der festgestellten oder sich aus dem Phänomenbereich und ggf. Themenfeld ergebenden Motivation heraus direkt und/oder inhaltlich angegriffen wurde, als Angriffsziel genannt.
Angriffe auf „NS-Gedenkstätten“ werden über das Oberangriffsziel (OAZ) „Gedenkstätte“ abgebildet. Dem Oberangriffsziel „Gedenkstätte“ werden auch Denkmäler, Ehrenmale, Mahnmale, Gedenktafeln und „Stolpersteine“ zugeordnet.
Eine differenziertere Auswertung ist automatisiert in der Fallzahlenanwendung des BKA nicht möglich.
Plant die Bundesregierung, die Erfassung von Angriffen auf NS-Gedenkstätten zu verändern (z. B. durch eigene Katalogwerte im KPMD-PMK oder Lageberichte ab 2025), und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 bis 6 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12236 verwiesen.
Seit dem 1. Januar 2019 werden Angriffe auf NS-Gedenkstätten durch das bundesweit abgestimmte Oberangriffsziel „Gedenkstätte“ statistisch erfasst. Eine weitergehende Ausdifferenzierung des Oberangriffsziels „Gedenkstätte“ in Unterangriffsziele ist mit Blick auf die derzeitigen Fallzahlen aktuell nicht geplant. Eine automatisierte Auswertung nach „NS-Gedenkstätte“ ist somit nicht möglich. Der KPMD-PMK wird fortlaufend durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Kommission Staatsschutz überprüft und, soweit fachlich geboten, aktualisiert.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Juli 2024 erfolgte Angriffe auf NS-Gedenkstätten (bitte nach Datum, Name der Gedenkstätte, Art des Angriffs bzw. Straftatbestand, Anzahl und politische Orientierung bzw. Phänomenbereich, in den die Tat eingeordnet wurde, sowie Altersgruppe (unter 14, 14 bis 17, 18 bis 25, 26 bis 39, über 40) von ggf. ermittelten Tatverdächtigen aufführen)?
Angriffe auf NS-Gedenkstätten werden durch das bundesweit abgestimmte Oberangriffsziel „Gedenkstätte“ statistisch erfasst. Dem Oberangriffsziel „Gedenkstätte“ werden zudem auch Denkmäler, Ehrenmale, Mahnmale, Gedenktafeln und „Stolpersteine“ zugeordnet.
Eine automatisierte Auswertung nach „NS-Gedenkstätte“ ist nicht möglich, da im KPMD-PMK keine verpflichtend anzugebene bundeseinheitliche Begrifflichkeit für „NS-Gedenkstätten“ besteht. Die Länder sind daher frei in der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Hinweise sie auf eine etwaige entsprechende Zielsetzung des Gedenkens in die Meldungen aufnehmen. Vor diesem Hintergrund würde auch eine händische Auswertung der von den Ländern übermittelten Kurzsachverhalte zu keinen belastbaren Ergebnissen führen. Es wurde deshalb keine Eingrenzung der Fälle vorgenommen. Daher werden in der nachfolgenden Tabelle die politisch motivierten Straftaten unter Nennung des Angriffsziels Gedenkstätte aufgeführt.
Das bedeutet jedoch, dass in der Auflistung auch Straftaten gegen „Gedenkstätten“ enthalten sind, bei denen es sich nicht um Gedenkstätten, Denkmäler usw. zum Gedenken an die Opfer der NS-Zeit handelt.
In der Tabelle werden daher auch die von den Ländern übermittelten Bezeichnungen der jeweiligen Gedenkstätten aufgeführt, die zum Teil inhaltliche Anhaltspunkte für die mögliche Zielsetzung liefern können, den NS-Opfern zu gedenken.
Die Auskunft, ob zu einer konkreten Tat ein Tatverdächtiger ermittelt wurde, insbesondere im Zusammenhang mit der Angabe zum Alter des oder der Tatverdächtigen könnte Rückschlüsse auf den Stand von Ermittlungen ermöglichen. Eine entsprechende Auskunft wäre geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln.
Aus dem Rechtsstaats- und Gewaltenteilungsprinzip folgt das Gebot, laufende Ermittlungen nicht durch die Preisgabe einzelner Erkenntnisse zu gefährden, um so den staatlichen Rechtsdurchsetzungsanspruch durch die hierfür zuständigen Organe der Rechtspflege zu gewährleisten.
Darüber hinaus fallen die Ermittlungen in der Regel in die Zuständigkeit der Länder. Deshalb kann die Bundesregierung schon aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskunft erteilen.
Bezüglich der Auflistung der einzelnen Straftaten wird auf die beigefügte Tabelle (siehe Anlage 1*) zum OAZ „Gedenkstätte“ – Stichtag 31. Oktober 2025 verwiesen.
Die Fälle wurden mit dem Stichtag 31. Oktober 2025 erhoben. Die Auflistung enthält demnach auch Nach-/Änderungsmeldungen. Eine jahresübergreifende Vergleichbarkeit ist daher nur bedingt möglich.
PDF-Seiten 15–38 (24 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Welche Unterstützung erhalten betroffene NS-Gedenkstätten nach Angriffen, Störungen und Bedrohungen durch Bundesbehörden (z. B. Soforthilfe, Beratung, Sicherheitsbewertung, finanzielle Unterstützung)?
Die am 12. November 2025 vom Kabinett beschlossene Gedenkstättenkonzeption des Bundes spricht die gestiegenen Herausforderungen für die Gedenkstättenarbeit durch Angriffe und Bedrohungen ausdrücklich an. Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (GG) ist der Schutz entsprechender Einrichtungen und Objekte hoheitliche Aufgabe der Länder. Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) unterstützt eine Reihe von Gedenkstätten institutionell. Der BKM ist in den jeweiligen Stiftungsräten der bundesgeförderten Einrichtungen vertreten und ist bei der Entwicklung von Handlungsstrategien beteiligt. Über die Mittelverteilung entscheidet die jeweilige Gedenkstätte.
5Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beteiligung rechtsextremistischer Gruppen, Parteien oder Onlinenetzwerke an Straftaten und Störungen gegen NS-Gedenkstätten seit dem 1. Januar 2020 (bitte nach Jahr, Gruppenzugehörigkeit, Bundesland, Delikt sowie Altersgruppe (unter 14, 14 bis 17, 18 bis 25, 26 bis 39, über 40) von ggf. ermittelten Tatverdächtigen aufschlüsseln)?
6Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Entwicklungen und Veränderungen in Bezug auf Angriffe auf NS-Gedenkstätten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen seit dem 7. Oktober 2023?
Die Fragen 5 und 6 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Im Bereich des islamistischen Terrorismus ist grundsätzlich festzustellen, dass der Nahostkonflikt ein besonders starkes Emotionalisierungs- und Mobilisierungspotenzial bietet, das sich auch jihadistische Akteure im In- und Ausland zunutze machen. Dies spiegelt sich auch im Anschlagsgeschehen wider. So griff am 21. Februar 2025 ein 19-jähriger syrischer Staatsangehöriger eine zufällig ausgewählte Person am Holocaust-Mahnmal in Berlin mit einem Messer an und verletzte diese lebensgefährlich. Die Gesamtumstände lassen darauf schließen, dass der Nahostkonflikt als Tatmotiv eine zentrale Rolle gespielt haben könnte. Im Bereich des Rechtsextremismus stellen Angriffe auf NS-Gedenkstätten, wie etwa Sachbeschädigungen und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen, grundsätzlich eine gezielte Form der Provokation dar, die sowohl die Erinnerung an die Opfer des Nationalsozialismus entwerten soll als auch das Ziel verfolgt, rechtsextremistische Ideologien zu verbreiten und gesellschaftlichen Spaltungen zu verstärken. Angriffe auf NS-Gedenkstätten erfolgen zumeist aus einem ideologischen Kontext heraus, in dem die Täter versuchen, die Erinnerung an die Verbrechen des Nationalsozialismus zu verharmlosen, zu relativieren oder aktiv zu bekämpfen, um ihre eigenen extremistischen Ziele zu verfolgen.
Eine weitergehende Beantwortung der Fragen kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Die Klärung der Frage würde die Sichtung und Auswertung des kompletten Aktenbestandes im Sinne der Anfrage – insbesondere der Abteilung Rechtsextremismus – im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) aus diesem Zeitraum erforderlich machen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Danach sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Im maßgeblichen Zeitraum (die Jahre 2020 bis 2025) wurden im BfV eine Vielzahl an Dokumenten unterschiedlichster Art erfasst. Straftaten und Störungen gegen NS-Gedenkstätten werden im nachrichtendienstlichen Informationssystem nicht gesondert ausgewiesen. Eine inhaltliche Auswertung aller erfassten Dokumente innerhalb der nachrichtendienstlichen Dateisysteme wäre daher händisch vorzunehmen, indem die in den geführten Akten enthaltenen Dokumente einzeln gesichtet und im Sinne der Fragestellung ausgewertet werden müssten. Der mit der händischen Suche und nachfolgenden Auswertung verbundene Aufwand würde die Ressourcen mehrerer Abteilungen für einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und somit die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags maßgeblich behindern und gegebenenfalls vollständig zum Erliegen bringen.
Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Bedrohungslage an zentralen NS-Gedenkstätten in Deutschland (z. B. Buchenwald, Dachau, Neuengamme, Mittelbau-Dora, Sachsenhausen), und welche Maßnahmen leitet sie aus ihrer Bewertung ab?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass – auch nach Einschätzung zentraler NS-Gedenkstätten – die Bedrohungslage an den oben genannten Gedenkstätten sich regional durchaus unterschiedlich darstellt. Zum Beispiel weisen entsprechende Angaben im Hinblick auf die Gedenkstätte in Buchenwald in den letzten Jahren eine stete Zunahme von Vorfällen mit rechtsextremistischem Hintergrund aus.
Vor dem Hintergrund einer abstrakt hohen Gefährdungslage durch den islamistischen Terrorismus in Deutschland sowie weltweit, stehen insbesondere israelische bzw. jüdische Einrichtungen und Personen unverändert im Zielspektrum islamistisch motivierter Terroranschläge und Tatplanungen. Die Propaganda des „Islamischen Staates“ (IS) und von „al-Qaida“ (AQ) stellt immer wieder Bezüge zur Eskalation im Nahen Osten her und nutzt das hohe Emotionalisierungspotenzial dieses Konflikts. Hierbei wiederholen sich vor allem Aufrufe zu Einzeltäteranschlägen im „Westen“, gegen Juden oder israelische Einrichtungen.
Im Sinne der Fragestellung richten sich entsprechende Agitationen allerdings nicht in erster Linie direkt gegen die NS-Erinnerungskultur, sondern sind – nicht erst seit dem 7. Oktober 2023 – eine Form des israelbezogenen Antisemitismus.
Die NS-Gedenkstätten stehen dabei nach hiesiger Einschätzung und Erkenntnislage bislang nicht im direkten Fokus jihadistischer Akteure, gleichwohl ist von einer erhöhten Gefährdung für israelische und jüdische Ziele in Deutschland auszugehen, was Holocaust-Gedenkstätten grundsätzlich mit umfasst.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Störungen, Provokationen und andere Vorfälle an NS-Gedenkstätten unterhalb der Strafbarkeitsgrenze seit dem 1. Januar 2020 wie Störungen von Veranstaltungen, Einschüchterungsversuche, digitale Hetze oder Bedrohungslagen (bitte nach Datum, Ort, Art des Vorfalls und Phänomenbereich, in den der Vorfall eingeordnet wurde, aufführen), und in welcher Form werden solche Vorfälle bislang erfasst oder ausgewertet?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Schändungen jüdischer Friedhöfe seit dem 1. Januar 2020 (bitte nach Datum, Ort, Art des Angriffs bzw. Straftatbestand, und politische Orientierung bzw. Phänomenbereich, in den die Tat eingeordnet wurde, sowie Altersgruppe (unter 14, 14 bis 17, 18 bis 25, 26 bis 39, über 40) von ggf. ermittelten Tatverdächtigen aufführen)?
Straftaten gegen „jüdische Friedhöfe“ werden im KPMD-PMK über das Oberangriffsziel „Friedhof“ abgebildet. Eine automatisierte Auswertung zu „jüdischen Friedhöfen“ ist in der Fallzahlenanwendung des BKA nicht möglich. Vor diesem Hintergrund wurden die Straftaten unter Nennung des Oberangriffsziels „Friedhof“ mit dem Unterthemenfeld „Antisemitisch“ kombiniert und zum Stichtag 31. Oktober 2025 erhoben. Die Auflistung enthält daher für den Zeitraum der Jahre 2020 bis 2024 auch Nach-/Änderungsmeldungen, die von den jeweiligen veröffentlichten Jahresfallzahlen abweichen können Eine jahresübergreifende Vergleichbarkeit ist daher nur bedingt möglich.
Bezüglich der Auflistung der einzelnen Straftaten wird auf die beigefügte Tabelle (siehe Anlage 2*) OAZ „Friedhof“ UND UTF „Antisemitisch“ – Stichtag 31. Oktober 2025 hingewiesen.
Eine Zuordnung der Altersgruppen zu den einzelnen Fällen ist nicht möglich. Die Auskunft, ob zu einer konkreten Tat ein Tatverdächtiger ermittelt wurde, insbesondere im Zusammenhang mit der Angabe zum Alter des oder der Tatverdächtigen könnte Rückschlüsse auf den Stand von Ermittlungen ermöglichen. Eine entsprechende Auskunft wäre geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln.
Aus dem Rechtsstaats- und Gewaltenteilungsprinzip folgt das Gebot, laufende Ermittlungen nicht durch die Preisgabe einzelner Erkenntnisse zu gefährden, um so den staatlichen Rechtsdurchsetzungsanspruch durch die hierfür zuständigen Organe der Rechtspflege zu gewährleisten.
PDF-Seiten 39–43 (5 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufklärungs- und Verurteilungsquote in den jeweiligen Straftatbeständen und Fallgruppen der in den Fragen 3 und 9 erfragten Vorfälle (bitte jährlich für die jeweils erfragten Zeiträume, Phänomenbereiche und Altersgruppen auflisten)?
Gemäß den Regularien des KPMD-PMK handelt es sich um einen aufgeklärten Fall, wenn die Tat nach dem (kriminal-)polizeilichen Ermittlungsergebnis von mindestens einem namentlich bekannten oder auf frischer Tat betroffenen Tatverdächtigen begangen wurde. Angaben zur Anzahl entsprechender Verurteilungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
Die erfragten Aufklärungsquoten an sich und insbesondere in den jeweiligen Fallgruppen können nicht übermittelt werden, da eine entsprechende Auskunft geeignet wäre, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Insofern wird ergänzend auf die Erläuterung in der Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Statistische Angaben zur Anzahl bzw. der Quote entsprechender Verurteilungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
Zu Frage 3:
bis 2024:
Für die 175 Fälle mit dem OAZ „Gedenkstätte“ vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 konnten mit Stichtag 31. Oktober 2025 in zehn Fällen eine oder mehrere tatverdächtige Personen ermittelt werden. Das entspricht einer Aufklärungsquote von 5,7 Prozent.
Die Aufteilung nach Deliktskategorien ist der folgenden Übersicht zu entnehmen.
| Summe | davon geklärt | Aufklärungsquote | |
|---|---|---|---|
| Sachbeschädigungen (1.11) | 90 | 2 | 2,2 % |
| Propagandadelikte (1.13) | 52 | 3 | 5,8 % |
| Störung der Totenruhe (1.14) | 1 | 1 | 100,0 % |
| Volksverhetzung (1.15) | 11 | 2 | 18,2 % |
| Andere Straftaten (1.18) | 21 | 2 | 9,5 % |
| Gesamtsumme | 175 | 10 | 5,7 % |
Jahr 2025 (bis 31. Oktober 2025):
Für die 287 Fälle mit dem OAZ „Gedenkstätte“ vom 1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2025 konnten mit Stichtag 31. Oktober 2025 in 21 Fällen eine oder mehrere tatverdächtige Personen ermittelt werden. Das entspricht einer Aufklärungsquote von 7,3 Prozent.
Die Aufteilung nach Deliktskategorien ist der folgenden Übersicht zu entnehmen.
| Summe | davon geklärt | Aufklärungsquote | |
|---|---|---|---|
| Sachbeschädigungen (1.11) | 164 | 6 | 3,7 % |
| Propagandadelikte (1.13) | 69 | 4 | 5,8 % |
| Störung der Totenruhe (1.14) | 4 | 1 | 25,0 % |
| Volksverhetzung (1.15) | 27 | 8 | 29,6 % |
| Andere Straftaten (1.18) | 23 | 2 | 8,7 % |
| Gesamtsumme | 287 | 21 | 7,3 % |
Zu Frage 9:
Jahr 2020:
Für 2020 waren mit Stichtag 31. Oktober 2025 5 Prozent der registrierten Fälle mit dem OAZ „Friedhof“ und dem UTF „Antisemitisch“ aufgeklärt.
| Summe | davon geklärt | Aufklärungsquote | |
|---|---|---|---|
| Sachbeschädigungen (1.11) | 9 | 0 | 0 % |
| Nötigung/Bedrohung (1.12) | 1 | 1 | 100 % |
| Propagandadelikte (1.13) | 4 | 0 | 0 % |
| Störung der Totenruhe (1.14) | 3 | 0 | 0 % |
| Volksverhetzung (1.15) | 2 | 0 | 0 % |
| Verst. gg. VersG (1.16) | 0 | 0 | |
| Verst. gg. WaffG (1.17) | 0 | 0 | |
| Andere Straftaten (1.18) | 1 | 0 | 0 % |
| Gesamtsumme | 20 | 1 | 5 % |
Jahr 2021:
Für 2021 waren mit Stichtag 31. Oktober 2025 0 Prozent der registrierten Fälle mit dem OAZ „Friedhof“ und dem UTF „Antisemitisch“ aufgeklärt.
| Summe | davon geklärt | Aufklärungsquote | |
|---|---|---|---|
| Sachbeschädigungen (1.11) | 10 | 0 | 0 % |
| Nötigung/Bedrohung (1.12) | 0 | 0 | |
| Propagandadelikte (1.13) | 10 | 0 | 0 % |
| Störung der Totenruhe (1.14) | 6 | 0 | 0 % |
| Volksverhetzung (1.15) | 1 | 0 | 0 % |
| Verst. gg. VersG (1.16) | 0 | 0 | |
| Verst. gg. WaffG (1.17) | 0 | 0 | |
| Andere Straftaten (1.18) | 2 | 0 | 0 % |
| Gesamtsumme | 29 | 0 | 0 % |
Jahr 2022:
Für 2022 waren mit Stichtag 31. Oktober 2025 zehn Prozent der registrierten Fälle mit dem OAZ „Friedhof“ und dem UTF „Antisemitisch“ aufgeklärt.
| Summe | davon geklärt | Aufklärungsquote | |
|---|---|---|---|
| Sachbeschädigungen (1.11) | 3 | 0 | 0,0 % |
| Nötigung/Bedrohung (1.12) | 0 | 0 | |
| Propagandadelikte (1.13) | 6 | 0 | 0,0 % |
| Störung der Totenruhe (1.14) | 4 | 1 | 25,0 % |
| Volksverhetzung (1.15) | 7 | 1 | 14,3 % |
| Verst. gg. VersG (1.16) | 0 | 0 | |
| Verst. gg. WaffG (1.17) | 0 | 0 | |
| Andere Straftaten (1.18) | 0 | 0 | |
| Gesamtsumme | 20 | 2 | 10,0 % |
Jahr 2023:
Für 2023 waren mit Stichtag 31. Oktober 2025 3,4 Prozent der registrierten Fälle mit dem OAZ „Friedhof“ und dem UTF „Antisemitisch“ aufgeklärt.
| Summe | davon geklärt | Aufklärungsquote | |
|---|---|---|---|
| Sachbeschädigungen (1.11) | 12 | 1 | 8,3 % |
| Nötigung/Bedrohung (1.12) | 0 | 0 | |
| Propagandadelikte (1.13) | 6 | 0 | 0,0 % |
| Störung der Totenruhe (1.14) | 8 | 0 | 0,0 % |
| Volksverhetzung (1.15) | 2 | 0 | 0,0 % |
| Verst. gg. VersG (1.16) | 0 | 0 | |
| Verst. gg. WaffG (1.17) | 0 | 0 | |
| Andere Straftaten (1.18) | 1 | 0 | 0,0 % |
| Gesamtsumme | 29 | 1 | 3,4 % |
Jahr 2024:
Für 2024 waren mit Stichtag 31. Oktober 2025 6,5 Prozent der registrierten Fälle mit dem OAZ „Friedhof“ und dem UTF „Antisemitisch“ aufgeklärt.
| Summe | davon geklärt | Aufklärungsquote | |
|---|---|---|---|
| Sachbeschädigungen (1.11) | 14 | 1 | 7,1 % |
| Nötigung/Bedrohung (1.12) | 0 | 0 | |
| Propagandadelikte (1.13) | 10 | 1 | 10,0 % |
| Störung der Totenruhe (1.14) | 4 | 0 | 0,0 % |
| Volksverhetzung (1.15) | 3 | 0 | 0,0 % |
| Verst. gg. VersG (1.16) | 0 | 0 | |
| Verst. gg. WaffG (1.17) | 0 | 0 | |
| Andere Straftaten (1.18) | 0 | 0 | |
| Gesamtsumme | 31 | 2 | 6,5 % |
Jahr 2025 (bis 31. Oktober 2025):
Für 2025 waren mit Stichtag 31. Oktober 2025 13 Prozent der registrierten Fälle mit dem OAZ „Friedhof“ und dem UTF „Antisemitisch“ aufgeklärt.
| Summe | davon geklärt | Aufklärungsquote | |
|---|---|---|---|
| Sachbeschädigungen (1.11) | 7 | 0 | 0,0 % |
| Nötigung/Bedrohung (1.12) | 0 | 0 | |
| Propagandadelikte (1.13) | 6 | 1 | 16,7 % |
| Störung der Totenruhe (1.14) | 5 | 1 | 20,0 % |
| Volksverhetzung (1.15) | 5 | 1 | 20,0 % |
| Verst. Gg. VersG (1.16) | 0 | 0 | |
| Verst. Gg. WaffG (1.17) | 0 | 0 | |
| Andere Straftaten (1.18) | 0 | 0 | |
| Gesamtsumme | 23 | 3 | 13,0 % |
Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, auf EU-Ebene und im Rahmen internationaler Organisationen wie der International Holocaust Remembrance Alliance Initiativen zum Schutz von Gedenk- und Erinnerungsorten vor Straftaten einzubringen (bitte laufende und geplante Maßnahmen darlegen)?
Die Bundesregierung schafft in verschiedenen Formaten und Institutionen Rahmen und Grundlagen für konkrete Maßnahmen einzelner Institutionen, Organisationen und Behörden zum Schutz von Gedenkorten, zur aktiven Bekämpfung von Antisemitismus und zum Schutz jüdischen Lebens. Sie unterstützt den internationalen Fachaustausch zu diesen Themen: Die International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) entwickelt Empfehlungen, Richtlinien, Handbücher und weitere Instrumente zur Holocaust-Erinnerung, gegen Antisemitismus und Antiziganismus und gegen Holocaust-Verfälschung und bringt diese Themen im Rahmen verschiedener Formate, insbesondere den Vollversammlungen zweimal im Jahr, weiter voran. Die Materialien sind auf der Webseite https://holocaustremembrance.com der IHRA zu finden.
Darunter finden sich auch Handreichungen für Mitarbeiter von Gedenkstätten und Museen, wie die „IHRA Charta zur Bewahrung historischer Stätten“ sowie die „Internationale Gedenkstätten-Charta“, die in mehreren Sprache auf der Webseite der IHRA eingestellt sind. 2025 hat die IHRA angesichts zunehmender Übergriffe auf Gedenkstätten und deren Mitarbeiter ein „IHRA statement in support of Holocaust remembrance institutions, organizations, and professionals“ veröffentlicht: https://holocaustremembrance.com/statements/ihra-statem ent-in-support-of-holocaust-remembrance-institutions-organizations-and-profes sionals.
Die EU hat 2021 eine EU-Strategie zur Bekämpfung von Antisemitismus und Förderung jüdischen Lebens erarbeitet, hierzu gibt es regelmäßige Umsetzungstreffen, die aktuelle Themen und Fragestellungen aufnehmen. Auf EU-Ebene setzt sich die Bundesregierung für einen regelmäßigen Tagesordnungspunkt (TOP) zur „Bekämpfung von Antisemitismus und Antiziganismus“ bei jeder Ratspräsidentschaft in der Ratsarbeitsgruppe „Grundrechte, Bürgerrechte und Freizügigkeit“ (FREMP) und ggf. weiteren Formaten ein.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Rolle von Gedenkstätten in der Prävention von Antisemitismus, Rassismus und Rechtsextremismus, und wie steht die Bundesregierung zu dem Vorstoß, den Besuch einer NS-Gedenkstätte für Schülerinnen und Schüler einmal im Lauf ihrer Schullaufbahn verpflichtend zu machen?
Die Gedenkstätten leisten im Rahmen ihrer Erinnerungs- und Gedenkarbeit auch einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung über und Bekämpfung von Antisemitismus, Rassismus und Rechtsextremismus. Der Koalitionsvertrag sieht vor, insbesondere jungen Menschen den Besuch von deutschen und internationalen Gedenkstätten zu ermöglichen. Diese Gedenkstättenbesuche müssen pädagogisch fundiert und strukturell abgesichert sein, u. a. durch eine entsprechende adäquate Ausstattung der Gedenkstätten.
Welche spezifischen Förderprogramme unterstützt die Bundesregierung zur Prävention von Antisemitismus bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, und wie werden diese auf ihre Reichweite, Wirksamkeit und nachhaltige Wirkung hin evaluiert (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Mit dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ fördert die Bundesregierung seit dem Jahr 2015 Projekte auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, die sich auf der Basis präventiv-pädagogischer Ansätze mit dem Themenfeld Antisemitismus auseinandersetzen. Im Jahr 2025 hat die dritte Förderperiode des Bundesprogramms begonnen, in der Antisemitismusprävention weiterhin eine zentrale Rolle spielt. Das Bundesprogramm wird durch eine Evaluation in Form eines Evaluationsverbunds, bestehend aus verschiedenen wissenschaftlichen Einrichtungen begleitet. Die Projekte werden in Einzelevaluation der verschiedenen Handlungsbereiche im Hinblick auf ihre Zielerreichung und Wirksamkeit analysiert. Zudem werden die Gesamtwirkungen des Programms durch Zusammenarbeit im Evaluationsverbund ermittelt. Die Erkenntnisse, Berichte und Empfehlungen aus der Evaluation tragen zur Qualitätssicherung von „Demokratie leben!“ bei.
Mit Mitteln aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) fördert die Bundesregierung zudem Gedenkstättenfahrten von jungen Menschen im Alter von 14 bis einschließlich 26 Jahren, die außerhalb von Schule und Studium organisiert und durchgeführt werden.
Das Programm „Jugend erinnert“ besteht seit 2019 aus drei Säulen, die vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), dem Auswärtigen Amt (AA) und dem Beauftragten für Kultur und Medien (BKM) umgesetzt werden. Die Förderlinie des BMBFSFJ möchte die Erinnerung an den Holocaust bei nachfolgenden Generationen wachhalten und den Opfern des Nationalsozialismus gedenken. Mit den geförderten Gedenkstättenfahrten wird ein wichtiger Beitrag im Kampf gegen Antisemitismus geleistet. Das Internationale Bildungs- und Begegnungswerk gGmbH (IBB) ist als Zentralstelle zur Förderung o. g. Fahrten anerkannt und evaluiert diese gemeinsam mit dem BMBFSFJ in jährlichen Planungsgesprächen.
Durchgeführte Gedenkstättenfahrten nach Ländern:
| Land | Anzahl 2025 | Anzahl 2024 |
|---|---|---|
| Schleswig-Holstein | 5 | 4 |
| Hamburg | 1 | 1 |
| Niedersachsen | 10 | 7 |
| Bremen | 2 | 5 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 61 | 46 |
| Brandenburg | 0 | 2 |
| Berlin | 18 | 10 |
| Sachsen | 45 | 37 |
| Sachsen-Anhalt | 19 | 17 |
| Thüringen | 2 | 2 |
| Nordrhein-Westfalen | 82 | 78 |
| Hessen | 7 | 6 |
| Rheinland-Pfalz | 14 | 8 |
| Saarland | 1 | 2 |
| Baden-Württemberg | 6 | 3 |
| Bayern | 2 | 3 |
Im „Bundesprogramm Respekt Coaches“ unterstützt die Bundesregierung bundesweit präventive Maßnahmen gegen alle Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit.
Ein Schwerpunkt des Programms liegt auf der Prävention von Antisemitismus.
Workshops, Projekttage und Gedenkstättenbesuche schaffen Raum für den Austausch zum Programmschwerpunkt Antisemitismus und stärken die Offenheit und Toleranz von Schülerinnen und Schülern gegenüber unterschiedlichen Lebensweisen und Weltanschauungen. Dabei arbeitet das Bundesprogramm gezielt mit fachlich spezialisierten Bildungsträgern zusammen, um die Expertise der Fachkräfte sowie die Qualität der Gruppenangebote zu gewährleisten. Zudem werden die Fachkräfte regelmäßig zu relevanten Themen – insbesondere dem Umgang mit Antisemitismus sowie dem Nahostkonflikt im schulischen Kontext – fortgebildet. Eine externe wissenschaftliche Evaluation bestätigte im Jahr 2021 darüber hinaus die Wirksamkeit der im Programm durchgeführten Präventionsangebote.
Die Träger der außerschulischen Kinder- und Jugendbildung entwickelten seit dem Jahr 2018 ergänzend zum Programm „Respekt Coaches“, spezifische Angebote für „religionssensible politische Bildung an Schulen“, für Schule und Schulsozialarbeit mit besonderem Schwerpunkt auf die Prävention von Antisemitismus und den interreligiösen Dialog.
Die folgenden Projekte werden noch bis März 2026 gefördert:
| Träger | Projekttitel | BL |
|---|---|---|
| Arbeit und Leben e. V. | Jugend und Religion. Politische Jugendbildung an Berufsschulen | bundesweit |
| Evangelische Trägergruppe für gesellschaftspolitische Jugendbildung | „Alles Glaubenssache?“ | bundesweit |
| Arbeitsgemeinschaft katholisch-sozialer Bildungswerke in der Bundesrepublik Deutschland e. V. | RespACT – Vielfalt leben. Haltung zeigen | bundesweit |
| Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten e. V. | Politischbilden.de | bundesweit |
| Deutscher Volkshochschulverband | Prävention und gesellschaftlicher Zusammenhalt | bundesweit |
| Verband der Bildungszentren im ländlichen Raum e. V. mit | Abgehängt? Eingeholt! Jung – ländlich – vielfältig | bundesweit |
Die Angebote bewährten sich zunehmend an den Schulen und Berufsschulen, auch weit über die Standorte der Respekt Coaches hinaus.
Mit dem Förderprogramm „MemoRails Halt! Hier wird an NS-Geschichte erinnert“ fördert die Bundesregierung gemeinsam mit der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (EVZ) neben anderen Themen, die Projektarbeit zu Kontinuitäten von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit nach 1945, unter andererm Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus, Ableismus. Da es ein einmaliges Programm ist, ist keine Evaluation vorgesehen.
Ziel des vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) geförderten Programms zur Aufarbeitung des Nationalsozialismus „Jugend erinnert“ ist die Auseinandersetzung mit der Entstehung von Diktatur und Gewaltherrschaft, deren Verankerung in der damaligen vom Nationalsozialismus durchdrungenen deutschen Gesellschaft sowie deren Folgen. Die Projekte bieten jungen Menschen Ansätze, ein kritisch-reflexives Geschichtsbewusstsein auszubilden und so auch Antisemitismus, Rassismus und Rechtsextremismus im Gegenwartskontext zu begreifen. Ausdrücklich werden Kooperationen und Inhalte begrüßt, welche die spezifischen Anforderungen der Erinnerungskultur in der und für die Einwanderungsgesellschaft in den Fokus nehmen sowie antisemitische und rassistische, antiziganistische oder homophobe Diskursstränge aufzuarbeiten helfen. Eine Evaluation des Förderprogramms ist nach Abschluss der ersten Projekte und dann fortlaufend vorgesehen.
Welche Standards und Programme zur Fortbildung von Lehrkräften und Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern existieren auf Bundesebene, um antisemitische Tendenzen bei Schülerinnen und Schülern zu erkennen und effektiv darauf zu reagieren?
Im Geschäftsbereich des BMBFSFJ gibt es keine spezifischen Programme zur Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern. In Bezug auf die Unterstützung von und an Schulen wird auf das Programm „Respekt Coaches“ und das „Begleitprogramm der politischen Bildung“ verwiesen (siehe auch Antwort zu Frage 13).
15Wie ist der Stand der Planungen für das Yad-Vashem-Bildungszentrum in Deutschland (www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/alle-meldunge n/yad-vashem-plant-holocaust-bildungszentrum-in-deutschland-27 0490)?
15aIn welchen Bereichen soll das Yad-Vashem-Bildungszentrum tätig werden?
15bMit welchen deutschen Bildungs-, Forschungs- und sonstigen Einrichtungen sind Partnerschaften geplant?
15cNach welchen Kriterien wird der Ort des Bildungszentrums ausgewählt, und wie ist der Zeitplan des weiteren Prozesses?
15dInwiefern spielen Sicherheitskonzepte dabei eine Rolle?
15eWelche finanzielle Beteiligung des Bundes ist avisiert?
Die Fragen 15 bis 15e werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Antisemitismus ist für alle Bildungsinstitutionen eine Herausforderung und permanenter Auftrag. Die Erinnerung an den Holocaust wachzuhalten, ist eine Aufgabe, die zum Beispiel Lehrer mit pädagogischem Geschick und viel Empathie an den Schulen leisten oder geschulte Mitarbeiter von Gedenkstätten übernehmen. Dafür brauchen die Betroffenen viel fachliche Unterstützung. Daran kann das noch im Vorbereitungsstadium befindliche „Yad Vashem Education Center“ nach seiner Errichtung maßgeblich mitwirken. Hinsichtlich eines auszuwählenden Sitzes hat sich Yad Vashem im September 2025 entschieden, in einem nächsten Schritt mit drei Ländern das Gespräch zu suchen. Die Bundesregierung nimmt auf den Verlauf der Gespräche zwischen Yad Vashem und den Ländern keinen Einfluss, setzt aber darauf, dass die Arbeit eines Yad Vashem Education Centers nicht nur am Sitz selbst, sondern über sogenannte „Satellitenstandorte“ flächendeckend in ganz Deutschland wirken kann. Bis zum Abschluss des Errichtungsprozesses eines Yad Vashem Education Centers in Deutschland arbeitet die Bundesregierung mit Yad Vashem in Jerusalem zusammen.