Ermäßigte Steuersätze der Umsatzsteuer

Drucksache 21/2906Antwortauf die Kleine Anfrage 21/268724.11.202532 Seiten196 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium der FinanzenÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Umsatzsteuer ist eine der zentralen Finanzierungsquellen im deutschen Steuersystem und macht einen erheblichen Anteil am Gesamtsteueraufkommen aus. Insgesamt betrug das Aufkommen im Jahr 2024 rund 302,1 Mrd. Euro. Hiervon erhielt der Bund 48,1 Prozent, die Länder erhielten 49,1 Prozent und die Gemeinden 2,8 Prozent (vgl. www.bundesfinanzminister ium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/04/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-1-bun desstaatlicher-finanzausgleich-2024.html). Neben dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent sieht das Umsatzsteuergesetz (UstG) einen ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 Prozent vor (vgl. Umsatzsteuergesetz (UStG), Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14) – Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände). Diese Vielzahl an ermäßigten Steuersätzen und Sonderregelung verkompliziert grundsätzlich das Umsatzsteuersystem und führt in der Praxis häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten sowie als widersprüchlich empfundenen Ergebnissen. Dazu belaufen sich die Mindereinnahmen durch die Ausnahmen und Sonderregeln inzwischen auf ca. 35 Mrd. Euro jährlich (vgl. www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downl oads/DE/Berichte/2024/reform-ermaessigter-umsatzsteuersatz-volltext.pdf?__ blob=publicationFile&v=2). Mit der geplanten Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie von regulär 19 Prozent auf 7 Prozent zum 1. Januar 2026 (vgl. www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1104876) beabsichtigt die Bundesregierung, eine weitere Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht zu schaffen, die nach Ansicht der Fragestellenden nicht nur die Anzahl der Ausnahmen, sondern auch die Komplexität des Steuersystems weiter erhöhen wird.

Frage 1a Seite 2

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Lebende Tiere“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für lebende Pferde, Maultiere, Maulesel, Hausrinder, Hausschweine, Hausschafe, Hausziegen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Haustauben und Bienen eingeführt (entsprechend dem damals geltenden Kapitel 1 des Zolltarifs). Mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 11. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) wurden „Pferde, einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde“ aus der Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände gestrichen.

Frage 1b Seite 2

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Lebende Tiere“?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Erwägungen der Entscheidung des historischen Gesetzgebers für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für diese Warengruppe zugrunde lagen. Im Wesentlichen dürfte Ziel der Ermäßigung die Förderung landwirtschaftlicher Produkte, zu denen auch lebende Tiere gehören, gewesen sein. Der ermäßigte Steuersatz für ausgebildete Blindenführhunde dient sozialpolitischen Zwecken.

Frage 1c Seite 2

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Lebende Tiere“?

Antwort

Die erfragten Güter betreffen Lieferungen und Leistungen insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft.

Eine Quantifizierung der Steuermindereinnahmen durch die Anwendung der ermäßigten Umsatzsteuersätze in diesem Bereich liegt nicht vor. Die Umsätze in der Land- und Forstwirtschaft stellen häufig Vorleistungen an andere Unternehmer dar. Soweit dann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, entstehen keine Steuermindereinnahmen.

Daten zu Lieferungen an Endkunden oder an nach § 24 UStG pauschalierende Landwirte, die eine Schätzung der Steuermindereinnahmen ermöglichen würden, liegen nicht vor.

Frage 1d Seite 2

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Lebende Tiere“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Der Bundesregierung sind keine Abgrenzungsprobleme bekannt.

Frage 2a Seite 2

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für Fleisch und genießbaren Schlachtabfall (jetzt: Schlachtnebenerzeugnisse) eingeführt (entsprechend dem damals geltenden Kapitel 1 des Zolltarifs).

Frage 2b Seite 3

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse“?

Antwort

Entsprechend der damaligen Gesetzesbegründung sieht das Umsatzsteuergesetz aus sozialpolitischen Gründen eine ermäßigte Besteuerung für bestimmte Güter des lebensnotwendigen Bedarfs – insbesondere für Lebensmittel – vor (Bundestagsdrucksache IV/1590).

Frage 2c Seite 3

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse“?

Antwort

Die erfragten Güter betreffen Nahrungsmittel. Hierzu liegen zwar Schätzungen vor, jedoch nicht in der gewünschten Gliederungstiefe.

Die geschätzten Mindereinnahmen der vorliegenden Produktgruppen von Nahrungsmitteln, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 3 · 13 Zeilen × 2 Spalten
Nahrungsmittelkategorierechnerische Mindereinnahmen im Jahr 2025 durch Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Mrd. Euro
Nahrungsmittel inkl. Milch, Kaffee, Tee, Kakao, Leitungswasser28,8
davon*
Leitungswasser1,6
Brot und Getreideprodukte4,3
Fleisch und Fleischwaren4,8
Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte0,9
Molkereiprodukte und Eier4,1
Speisefette und -öle0,8
Obst2,4
Gemüse, Kartoffeln3,2
Zucker, Konfitüre, Schokolade und Süßwaren1,8
Nahrungsmittel a. n. g. (inkl. Nahrungsmittel o. n. Bez.)1,2
Kaffee, Tee, Kakao1,0

* ohne Umsätze in der Außerhausgastronomie und im Catering.

* ohne Umsätze in der Außerhausgastronomie und im Catering.

Frage 2d Seite 3

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 3a Seite 4

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für Fische (ausgenommen Zierfische), Krebstiere und Weichtiere eingeführt (aus Kapitel 3 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 3b Seite 4

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen.

Frage 3c Seite 4

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 3d Seite 4

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 4a Seite 4

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier und Eigelb (ausgenommen Eier ohne Schale und Eigelb, ungenießbar) eingeführt (aus Kapitel 4 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 4b Seite 4

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen.

Frage 4c Seite 4

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 4d Seite 5

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 5a Seite 5

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, sowie rohe Knochen“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für andere „Waren tierischen Ursprungs“ eingeführt (des Kapitels 1 oder 3 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 5b Seite 5

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, sowie rohe Knochen“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen.

Frage 5c Seite 5

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, sowie rohe Knochen“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 5d Seite 5

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, sowie rohe Knochen“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 6a Seite 5

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte eingeführt (Nr. 06.01 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 6b Seite 5

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln“?

Antwort

Entsprechend der damaligen Gesetzesbegründung sieht das Umsatzsteuergesetz aus sozialpolitischen Gründen eine ermäßigte Besteuerung aller Lebensmittel – ausgenommen Spirituosen und Tabakwaren – vor. Den Lebensmitteln gleichgestellt sind die übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Bundestagsdrucksache IV/1590).

Frage 6c Seite 6

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln“?

Antwort

Die Steuermindereinnahmen aus der ermäßigten Besteuerung von gartenbaulichen Erzeugnissen wie Schnittblumen und Schnittgrün, Topfpflanzen, Obst- und Ziergehölzen werden insgesamt auf eine Größenordnung von 0,7 Mrd. Euro geschätzt. Eine tiefere Untergliederung liegt nicht vor.

Frage 6d Seite 6

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 7a Seite 6

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser eingeführt (Nr. 06.02 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 7b Seite 6

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.

Frage 7c Seite 6

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6c wird verwiesen.

Frage 7d Seite 6

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 8a Seite 6

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“ (Nr. 06.03-A des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 8b Seite 7

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.

Frage 8c Seite 7

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6c wird verwiesen.

Frage 8d Seite 7

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 9a Seite 7

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“ eingeführt (Nr. 06.04-A des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 9b Seite 7

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.

Frage 9c Seite 7

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6c wird verwiesen.

Frage 9d Seite 7

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 10a Seite 8

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Gemüse und Küchenkräuter, trockene ausgelöste Hülsenfrüchte“ eingeführt (Nr. 07.01 bis 07.05 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 10b Seite 8

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.

Frage 10c Seite 8

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 10d Seite 8

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 11a Seite 8

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Genießbare Früchte und Nüsse“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „genießbare Früchte“ eingeführt (Nr. 08.01 bis 08.12 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurden „Nüsse“ mitaufgenommen.

Frage 11b Seite 8

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare Früchte und Nüsse“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.

Frage 11c Seite 8

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare Früchte und Nüsse“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 11d Seite 8

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare Früchte und Nüsse“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 12a Seite 9

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“ eingeführt (Kapitel 9 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurden „Nüsse“ mitaufgenommen.

Frage 12b Seite 9

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“?

Antwort

Entsprechend der damaligen Gesetzesbegründung sieht das Umsatzsteuergesetz aus sozialpolitischen Gründen eine ermäßigte Besteuerung aller Lebensmittel – ausgenommen Spirituosen und Tabakwaren – vor. (Bundestagsdrucksache IV/1590).

Frage 12c Seite 9

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 12d Seite 9

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 13a Seite 9

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Getreide“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Getreide“ eingeführt (Kapitel 10 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 13b Seite 9

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Getreide“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.

Frage 13c Seite 9

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Getreide“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 13d Seite 9

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Getreide“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 14a Seite 10

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Müllereierzeugnisse“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Müllereierzeugnisse, Mehl von Hülsenfrüchten, Mehl aus Früchten“ eingeführt (Nr. 11.01 bis 11.4 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 14b Seite 10

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Müllereierzeugnisse“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.

Frage 14c Seite 10

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Müllereierzeugnisse“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 14d Seite 10

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Müllereierzeugnisse“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 15a Seite 10

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln“ eingeführt (Nr. 11.05 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurden „Granulat und Pellets von Kartoffeln“ mitaufgenommen.

Frage 15b Seite 10

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.

Frage 15c Seite 10

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 15d Seite 10

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 16a Seite 11

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Mehl von Hülsenfrüchten, Mehl aus Früchten“ eingeführt (Nr. 11.01 bis 11.04 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurden „Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten und genießbaren Früchten“ mitaufgenommen.

Frage 16b Seite 11

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.

Frage 16c Seite 11

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 16d Seite 11

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 17a Seite 11

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Stärke“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Stärke“ eingeführt (Nr. 11.08-A des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 17b Seite 11

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Stärke“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.

Frage 17c Seite 11

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Stärke“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 17d Seite 11

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Stärke“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 18a Seite 12

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon“ eingeführt (Nr. 12.01 und 12.02 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 18b Seite 12

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.

Frage 18c Seite 12

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 18d Seite 12

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 19a Seite 12

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „verschiedene Samen und Früchte“ eingeführt (Nr. 12.03, 12.04-A, 12.05, 12.06 und 12.08 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 19b Seite 12

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.

Frage 19c Seite 12

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1c wird verwiesen.

Frage 19d Seite 12

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 20a Seite 13

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee“ sowie für Küchenkräuter eingeführt (Nr. 12.07-K-I und Nr. 12.07-K-II des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 20b Seite 13

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.

Frage 20c Seite 13

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 20d Seite 13

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 21a Seite 13

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „genießbare Früchte“ eingeführt (Nr. 08.01 bis 08.12 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 21b Seite 13

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.

Frage 21c Seite 14

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 21d Seite 14

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 22a Seite 14

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Getreide“ eingeführt (Kapitel 10 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurde die Nutzung als Futtermittel ergänzt.

Frage 22b Seite 14

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen“?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Erwägungen der Entscheidung des historischen Gesetzgebers für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für diese Warengruppe zugrunde lagen. Das Ziel dieser Begünstigung dürfte überwiegend in der Förderung der Land- und Forstwirtschaft (Futtermittel) zu sehen sein.

Frage 22c Seite 14

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1c wird verwiesen.

Frage 22d Seite 14

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 23a Seite 15

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Pektinstoffe, Pektinate und Pektate“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Pektinstoffe, Pektinate und Pektate“ eingeführt (Nr. 13.03-B des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 23b Seite 15

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Pektinstoffe, Pektinate und Pektate“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.

Frage 23c Seite 15

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Pektinstoffe, Pektinate und Pektate“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 23d Seite 15

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Pektinstoffe, Pektinate und Pektate“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 24a Seite 15

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „genießbare Fette und Öle tierischer und pflanzlicher Herkunft, auch verarbeitet“ eingeführt (Nr. 15.01 bis 15.03, 15.07, 15.12 und 15.13 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 24b Seite 15

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.

Frage 24c Seite 15

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 24d Seite 15

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 25a Seite 16

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Zubereitung von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, ausgenommen Kaviar, Langusten, Hummern, Austern und Schnecken“ eingeführt (Kapitel 16 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 25b Seite 16

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.

Frage 25c Seite 16

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 25d Seite 16

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 26a Seite 16

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Zucker und Zuckerwaren“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Zucker und Zuckerwaren“ eingeführt (Kapitel 17 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 26b Seite 16

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Zucker und Zuckerwaren“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.

Frage 26c Seite 16

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Zucker und Zuckerwaren“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 26d Seite 17

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Zucker und Zuckerwaren“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 27a Seite 17

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Kakaopulver, nicht gezuckert; Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittel“ eingeführt (Nr. 18.05 und 18.06 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 27b Seite 17

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.

Frage 27c Seite 17

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 27d Seite 17

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 28a Seite 17

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für die „Zubereitung auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke; Backwaren“ eingeführt (Kapitel 19 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurde die Zubereitung auf der Grundlage von Milch hinzugefügt.

Frage 28b Seite 17

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.

Frage 28c Seite 18

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 28d Seite 18

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 29a Seite 18

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für die „Zubereitung von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte“ eingeführt (Nr. 20.01 bis 20.06 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurde die Zubereitung von Nüssen hinzugefügt.

Frage 29b Seite 18

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.

Frage 29c Seite 18

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 29d Seite 18

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 30a Seite 18

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“ eingeführt (Kapitel 21 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 30b Seite 19

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.

Frage 30c Seite 19

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 30d Seite 19

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 31a Seite 19

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Wasser, ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, Heilwasser und Wasserdampf“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Wasser“ eingeführt (Nr. 22.01 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 31b Seite 19

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Wasser, ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, Heilwasser und Wasserdampf“?

Antwort

Entsprechend der damaligen Gesetzesbegründung sieht das Umsatzsteuergesetz aus sozialpolitischen Gründen eine ermäßigte Besteuerung aller Lebensmittel – ausgenommen Spirituosen und Tabakwaren – vor. Den Lebensmitteln gleichgestellt sind die übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Bundestagsdrucksache IV/1590). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Begünstigung auf Wasser und Milch sowie bestimmte Milchmischgetränke beschränkt und alle sonstigen Getränke wurden dem Normalsatz unterworfen.

Frage 31c Seite 19

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Wasser, ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, Heilwasser und Wasserdampf“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 31d Seite 20

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Wasser, ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, Heilwasser und Wasserdampf“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 32a Seite 20

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des Fertigerzeugnisses“ eingeführt (Nr. 22.02 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 32b Seite 20

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 31b wird verwiesen.

Frage 32c Seite 20

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 32d Seite 20

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 33a Seite 20

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Speiseessig“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Speiseessig“ eingeführt (Nr. 22.10 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 33b Seite 20

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Speiseessig“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.

Frage 33c Seite 21

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Speiseessig“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 33d Seite 21

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Speiseessig“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 34a Seite 21

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“ eingeführt (Kapitel 23 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 34b Seite 21

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Erwägungen der Entscheidung des historischen Gesetzgebers für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für diese Warengruppe zugrunde lagen. Das Ziel dieser Begünstigung dürfte überwiegend in der Förderung der Landwirtschaft (Futtermittel) zu sehen sein.

Frage 34c Seite 21

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“?

Antwort

Für den Teilbereich des Heimtierfutters werden die Steuermindereinnahmen aus der ermäßigten Besteuerung auf eine Größenordnung von 0,5 Mrd. Euro geschätzt.

Frage 34d Seite 21

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 35a Seite 21

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Speisesalz, nicht in wässriger Lösung“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Speisesalz“ eingeführt (Nr. 25.01-A-II-b-2 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 35b Seite 22

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Speisesalz, nicht in wässriger Lösung“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.

Frage 35c Seite 22

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Speisesalz, nicht in wässriger Lösung“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 35d Seite 22

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Speisesalz, nicht in wässriger Lösung“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 36a Seite 22

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen“ eingeführt?

Antwort

Der ermäßigte Steuersatz für D-Glucitol (Sorbit) wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1980 durch das Gesetz zur Neufassung des Umsatzgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) eingeführt.

Aufgrund einer Erweiterung der Anlage durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1985 auch D-Sorbit mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen in die Steuerermäßigung einbezogen.

Frage 36b Seite 22

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen“?

Antwort

Die Änderung folgte der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Lebensmittel ermäßigt zu besteuern.

Frage 36c Seite 22

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „D‑Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 36d Seite 22

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „D‑Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 37a Seite 23

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Essigsäure“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Essigsäure“ eingeführt (Nr. 29.14-A-II-a) des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 37b Seite 23

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Essigsäure“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.

Frage 37c Seite 23

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Essigsäure“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 37d Seite 23

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Essigsäure“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 38a Seite 23

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Saccharin, das zu Ernährungszwecken verwendet wird“ eingeführt (Nr. 29.23-D-III des damals geltenden Zolltarifs). In späteren Fassungen wurde die Warenbezeichnung in „Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins“ umbenannt.

Frage 38b Seite 23

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.

Frage 38c Seite 23

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 38d Seite 23

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 39a Seite 24

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch bearbeitet“ eingeführt (Nr. 31.04 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurde „durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel“ ergänzt.

Frage 39b Seite 24

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel“?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Erwägungen der Entscheidung des historischen Gesetzgebers für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für diese Warengruppe zugrunde lagen. Das Ziel dieser Begünstigung dürfte überwiegend in der Förderung der Land- und Forstwirtschaft zu sehen sein.

Frage 39c Seite 24

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1c wird verwiesen.

Frage 39d Seite 24

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 40a Seite 24

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Aromengemische in Aufmachung für den Küchengebrauch“ eingeführt (Nr. 33.04 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurde hieraus „Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch“.

Frage 40b Seite 25

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.

Frage 40c Seite 25

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 40d Seite 25

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 41a Seite 25

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Gelatine“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Gelatine“ eingeführt (Nr. 35.03 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 41b Seite 25

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Gelatine“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.

Frage 41c Seite 25

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Gelatine“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.

Frage 41d Seite 25

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Gelatine“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 42a Seite 25

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Holz“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Holz“ eingeführt (Nr. 44.01, Nr. 44.03-B, Nr. 44.04-B und Nr. 44.09-B des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 42b Seite 26

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Holz“?

Antwort

Das Ziel dieser Begünstigung dürfte überwiegend in der Förderung der Forstwirtschaft zu sehen sein (Bundestagsdrucksache IV/1590).

Frage 42c Seite 26

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Holz“?

Antwort

Die Steuermindereinnahmen aus der ermäßigten Besteuerung von Brennholz und Ähnlichem werden auf eine Größenordnung von 0,2 Mrd. Euro geschätzt.

Frage 42d Seite 26

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Holz“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Der Bundesregierung sind keine Abgrenzungsprobleme bekannt. Zum ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzel als Brennholz hat das Bundesministerium der Finanzen aktuell mit Schreiben vom 15. Juli 2025 (BStBl I 2025, S. 1513) Stellung genommen.

Frage 43a Seite 26

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 498 in eine Liste aufgenommen sind“, eingeführt (Nr. 49.01 und 99.06, 49.02, 49.03, 49.04, 49.05, 49.07-A und 99.04 des damals geltenden Zolltarifs). Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde der ermäßigte Steuersatz für „E-Books“ eingeführt.

Frage 43b Seite 26

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes“?

Antwort

Entsprechend der damaligen Gesetzesbegründung erfolgte die ermäßigte Besteuerung aus sozialpolitischen Gründen (Bundestagsdrucksache IV/1590).

Frage 43c Seite 26

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes“?

Antwort

Die Steuermindereinnahmen werden auf eine Größenordnung von 2,9 Mrd. Euro geschätzt.

Frage 43d Seite 27

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 44a Seite 27

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, ‚intelligente Karten (smart cards)‘ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritts Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Hörbücher“ eingeführt.

Frage 44b Seite 27

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, ‚intelligente Karten (smart cards)‘ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen“?

Antwort

Mit der Einführung des ermäßigten Steuersatzes in Nr. 50 der Anlage 2 gilt seit dem 1. Januar 2015 der ermäßigte Steuersatz für Hörbücher. Der Gesetzgeber wollte hiermit Hörbücher ebenso wie gedruckte Bücher ermäßigt besteuern (Bundestagsdrucksache 18/1995, S. 121).

Frage 44c Seite 27

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, ‚intelligente Karten (smart cards)‘ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen“?

Antwort

Die Steuermindereinnahmen werden auf eine Größenordnung im zweistelligen Millionenbereich geschätzt.

Frage 44d Seite 28

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, ‚intelligente Karten (smart cards)‘ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 45a Seite 28

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke oder Körperbehinderte, und zwar Vorrichtungen zur mechanischen Fortbewegung (Nr. 87.11 des damals geltenden Zolltarifs) und ohne Vorrichtungen zur mechanischen Fortbewegung (Nr. 87.13 des damals geltenden Zolltarifs)“ eingeführt.

Frage 45b Seite 28

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 43b wird verwiesen.

Frage 45c Seite 28

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung“?

Antwort

Die Steuermindereinnahmen aus der Ermäßigung für Krankenrollstühle, Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen sowie für Schwimm- und Heilbäder und die Bereitstellung von Kureinrichtungen können Nr. 42 der Anlage 3 des 30. Subventionsberichts des Bundes entnommen werden. Eine tiefere Untergliederung der Bezifferung liegt nicht vor.

Frage 45d Seite 28

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 46a Seite 29

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen“ eingeführt (Nr. 90.19 des damals geltenden Zolltarifs).

Frage 46b Seite 29

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 43b wird verwiesen.

Frage 46c Seite 29

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 45c wird verwiesen.

Frage 46d Seite 29

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Der Bundesregierung sind keine Abgrenzungsprobleme bekannt. Die Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 (Rs. C-227/17) zum Steuersatz für Wirbelsäulenfixationssysteme werden derzeit von der Bundesregierung geprüft.

Frage 47a Seite 29

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, sowie Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art“ eingeführt?

Antwort

Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde erstmals der ermäßigte Steuersatz für „Kunstgegenstände und Sammlungsstücke“ eingeführt (Nr. 99.01 bis 99.03 des damals geltenden Zolltarifs). Nachdem der ermäßigte Steuersatz für „Kunstgegenstände“ zwischenzeitlich aufgehoben wurde, wurde er zum 1. Januar 2025 mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wiedereingeführt.

Frage 47b Seite 30

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, sowie Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, sowie Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art“?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Erwägungen der Entscheidung des historischen Gesetzgebers für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für diese Warengruppe zugrunde lagen.

Da die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Regelungen gegen damals geltendes Unionsrecht verstießen, wurde der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücke durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) an die unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 103 der Richtlinie 2006/112/EG angepasst. Nunmehr gestattet Artikel 98 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nr. 26 der Richtlinie 2006/112/EG, ab dem 1. Januar 2025 auf Umsätze mit in Anhang IX Teil A und B dieser Richtlinie aufgeführten Kunstgegenständen und Sammlungsstücken den ermäßigten Umsatzsteuersatz (wieder) anzuwenden. Mit der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde von dieser unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Frage 47c Seite 30

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, sowie Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art“?

Antwort

Die Steuermindereinnahmen der Wiedereinführung der Ermäßigung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken im Jahressteuergesetz 2024 wurden auf 80 Mio. Euro p. a. geschätzt. Eine Unterteilung in Kunstgegenstände und Sammlungsstücke liegt nicht vor.

Frage 47d Seite 30

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, sowie Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 48a Seite 30

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Sammlungsstücke“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 47a wird verwiesen.

Frage 48b Seite 30

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Sammlungsstücke“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 47b wird verwiesen.

Frage 48c Seite 31

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Sammlungsstücke“?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 47c wird verwiesen.

Frage 48d Seite 31

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Sammlungsstücke“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.

Frage 49a Seite 31

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

Antwort

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften vom 12. Dezember 2019 auf Empfehlung des Finanzausschusses zum 1. Januar 2020 eingeführt.

Frage 49b Seite 31

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene“?

Antwort

Dem Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Gesetzes ist eine inhaltliche Begründung der Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene nicht zu entnehmen. In dem Bericht wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene zulässt.

Frage 49c Seite 31

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene“?

Antwort

Die Steuermindereinnahmen werden auf eine Größenordnung von 0,1 Mrd. Euro geschätzt.

Frage 49d Seite 31

Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene“ gegenüber anderen Gegenständen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.