Einsatz Künstlicher Intelligenz im Geschäftsbereich der Bundesregierung

Drucksache 21/2892Antwortauf die Kleine Anfrage 21/231021.11.2025163 Seiten24 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium für Digitales und StaatsmodernisierungMedien, Kommunikation und InformationstechnikStaat und Verwaltung3 Anlagen als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Am 1. August 2024 ist nach langen Verhandlungen das Europäische Parlament die KI-Verordnung (KI-VO; KI = Künstliche Intelligenz) in Kraft getreten (www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20240308IPR19015/gesetz-ube r-kunstliche-intelligenz-parlament-verabschiedet-wegweisende-regeln).

Bis spätestens 2. August 2025 hätte die Bundesregierung veröffentlichen müssen, wie die zuständigen Behörden und die zentrale Anlaufstelle auf elektronischem Wege kontaktiert werden können (Artikel 70 Absatz 2 Satz 2 KI-VO), und sie hätte der Europäischen Kommission über den Sachstand bezüglich der finanziellen Mittel und des Personals der zuständigen nationalen Behörden berichten müssen. Ein Gesetz, mit dem in Deutschland die erforderlichen Strukturen zur Durchsetzung der KI-VO geschaffen werden, insbesondere zuständige Behörden benannt und mit ausreichenden finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden, liegt bisher noch nicht einmal in Form eines Regierungsentwurfes vor. Im Haushaltsentwurf 2026 sind dafür bisher keine Mittel vorgesehen.

Gleichzeitig will die Bundesregierung ausweislich ihres Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koa litionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf) u. a. mithilfe von Künstlicher Intelligenz eine Verwaltungsrevolution schaffen (Zeilen 2258 bis 2262). Der Einsatz Künstlicher Intelligenz soll Effizienzpotenziale in der Verwaltung heben (Zeile 1642), konkret sollen Sicherheitsbehörden für bestimmte Zwecke eine Befugnis zur Vornahme einer automatisierten (KI-basierten) Datenanalyse erhalten (Zeile 2850 ff.), bei der Registermodernisierung und der Bereitstellung einer Deutschland-ID und der EUDI-Wallet (EUDI = European Digital Identity) soll umfassend KI genutzt werden (Zeilen 2166 ff.), mit Künstlicher Intelligenz soll die Finanzverwaltung gestärkt werden (Zeile 1530) und für Familien sollen hilfreiche digitale Services bereit gestellt werden (Zeile 3169). Der Einsatz Künstlicher Intelligenz soll auch in der Justiz (Zeile 2030) sowie in der Behandlungs- und Pflegedokumentation (Zeile 3500) ermöglicht werden. Die Bundesregierung will laut zwei Referentenentwürfen zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit sowohl den Einsatz von KI-Systemen in der Ermittlungsarbeit als auch das Training solcher Systeme mit Echtdaten für die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt ermöglichen (https://netzpolitik.org/2025/gesichtserkennung-und-ki-innenminister-dobrind t-plant-neues-sicherheitspaket/#2025-06-26_BMI_RefE_Staerkung-Digitale-B efugnisse-Polizei_Gesetz-1; https://netzpolitik.org/2025/gesichtserkennung-un d-ki-innenminister-dobrindt-plant-neues-sicherheitspaket/#2025-06-26_BMI_ RefE_Staerkung-Digitale-Befugnisse-Polizei_Gesetz-2).

All dies sind grundrechtssensible Bereiche, in denen häufig hochsensible personenbezogene Daten von Bürgerinnen und Bürgern verarbeitet werden, sowohl zum Training entsprechender Systeme als auch in der Anwendung. Die damit unterstützten staatlichen Entscheidungen können schwerwiegende Folgen für die betroffenen Personen haben. Entsprechend müssen solche KI-Systeme höchste Qualitätsanforderungen erfüllen und ihr Einsatz darf nur nach einer sorgfältigen Risiko-Nutzen-Bewertung erfolgen, bei der die betroffenen Grundrechte aller betroffenen Personen adäquat berücksichtigt wurden.

Beim Einsatz von KI wird häufig fälschlicherweise davon ausgegangen, dass technische Lösungen neutral und weniger fehleranfällig als menschliche Entscheidungsprozesse sind. Doch KI-Lösungen werden weder frei von partikularen Interessen entwickelt und eingesetzt noch sind die genutzten Daten, mit denen KI-Systeme vorweg bzw. fortlaufend trainiert werden, neutral, denn diese Daten sind häufig geprägt von gesellschaftlichen Vorurteilen und Stereotypen (siehe https://dl.acm.org/doi/pdf/10.1145/3415186). Die Fragestellenden wissen aus diversen Beispielen und Untersuchungen, dass KI-Systeme regelmäßig die Diskriminierung ohnehin schon benachteiligter Gruppen verstärken und verfestigen (https://ai.hdm-stuttgart.de/downloads/student-white-paper/Wi nter-2223/Diskriminierende_KI.pdf; https://duepublico2.uni-due.de/servlets/MCRFileNodeServlet/duepublico_derivate_00083002/Bath_KI_und_Diskrimi nierung_UNIKATE_62.pdf; www.bpb.de/lernen/bewegtbild-und-politische-bi ldung/556762/diskriminierung/). Frauen, Schwarze Menschen, queere Menschen, Menschen mit Beeinträchtigungen und andere Gruppen werden systematisch von KI-Systemen benachteiligt.

Der Einsatz von KI durch die Bundesverwaltung setzt höchste Standards in Bezug auf Antidiskriminierung und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsfindung voraus. Aufgrund des hohen Risikopotenzials muss die Bundesverwaltung im Rahmen der Risiko-Nutzen-Bewertung immer auch prüfen, ob es weniger eingriffsintensive bzw. risikoärmere Alternativen gibt.

Ein hohes Maß an Transparenz über den Einsatz und die Funktionsweise der eingesetzten KI-Systeme ist essenziell, weil ansonsten die Akzeptanz für diese Technologie nicht geschaffen werden kann und damit das Vertrauen in staatliche Institutionen insgesamt sinkt.

Wie bereits mehrere Kleine Anfragen der Fraktion Die Linke bzw. der Gruppe Die Linke im Bundestag in den Jahren 2022, 2023 und 2024 gezeigt haben (siehe Bundestagsdrucksachen 20/12191, 20/8495, 20/6862, 20/9685, 20/9419 und 20/430), werden im Geschäftsbereich der Bundesregierung Methoden der Künstlichen Intelligenz bereits seit Jahren eingesetzt.

Die letzte Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke im Bundestag im Januar 2024 ergab, dass sich bereits über 200 KI-Anwendungen im Geschäftsbereich der Bundesregierung im Einsatz befinden (siehe Antwort der Bundesregierung zu auf Bundestagsdrucksache 20/12191), ohne dass die zahlreichen Handlungsempfehlungen für den öffentlichen Sektor des Abschlussberichts der Enquete-Kommission KI (siehe Bundestagsdrucksache 19/23700), der Datenethik-Kommission sowie der Plattform Lernende Systeme hinsichtlich der Entwicklung und Anwendung eines Risikoklassenmodells sowie weiterer Kritikalitätsbewertungen Anwendung fanden.

Nach Auffassung der Fragestellenden verfestigt sich dadurch der Gesamteindruck, dass der KI-Einsatz im Geschäftsbereich der Bundesregierung ohne systematische Risikoabwägungen, Schutz vor Diskriminierung und Evaluation in Bezug auf Effizienz, Grundrechteschutz sowie etwaige „Nebenwirkungen“ erfolgt und die nötige Sorgfalt zum Schutz von Einzelnen oder Gruppen nicht erbracht wird. Diese Entwicklung ist besonders beim Einsatz von Hochrisiko-Anwendungen besorgniserregend.

Die Fragestellenden sind weiterhin der Auffassung, dass in der aktuellen Debatte rund um den Einsatz von KI der hohe Energieverbrauch für das Training sowie den Betrieb von KI-Modellen insgesamt zu wenig öffentlich adressiert wird – auch vonseiten der Bundesregierung. Dieser Aspekt gewinnt jedoch insbesondere dann an Bedeutung, wenn davon ausgegangen wird, dass KI-Anwendungen voraussichtlich in immer mehr Geschäftsbereichen der Bundesregierung Einzug halten werden.

Der rapide wachsende Trend zu zunehmend komplexeren Machine-Learning-Modellen sowie der wachsende Bedarf an Rechenleistung für das Training moderner KI-Systeme erfordern daher eine intensive Begleitung durch eine belastbare Datengrundlage, die den Ressourcenverbrauch veranschaulichen kann. Diese Daten sind elementar für Kosten-Nutzen-Analysen sowie die Berücksichtigung von Klimaauswirkungen und den CO -Abdruck der Bundesregierung.

Bei der Nutzung eigener KI-Systeme oder KI-Anwendungen sollte die Bundesregierung daher als Vorbild fungieren, um mehr Transparenz und ein zusätzliches Bewusstsein für nachhaltiges maschinelles Lernen zu schaffen. Dies könnte beispielsweise durch die Einführung verpflichtender Herstellerangaben zum Energieverbrauch und zu den Treibhausgasemissionen während der Entwicklung und Anwendung von KI-Modellen erfolgen. Diese Angaben sollten als verpflichtendes Kriterium bei der Beschaffung von KI-Systemen und KI-Anwendungen berücksichtigt werden und ein selbstverständliches und überprüftes Kriterium bei der Vergabe von Fördermitteln für KI-Projekte sein.

Text vor der ersten Frage

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Vorbemerkung der Bundesregierung

Künstliche Intelligenz (KI) spielt als Querschnittsthema zunehmend in vielen Forschungsvorhaben, Pilotprojekten etc. eine Rolle. Eine trennscharfe Abgrenzung dieser Vorhaben und die Ermittlung der erfragten Angaben für alle diese Vorhaben ist nicht vollumfänglich möglich. Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts erfragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag grundsätzlich öffentlich, transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich verbrieften Aufklärungs- und Informationsanspruch des Deutschen Bundestages zu entsprechen. Soweit erfragte Informationen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann, und gegebenenfalls alternative Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung befriedigen (BVerfGE 124, S. 161, 193). Nach sorgfältiger Abwägung des Aufklärungs- und Informationsrechts der Abgeordneten mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könnte, äußert sich die Bundesregierung nicht, wenn dies die Wirksamkeit sicherheitsbehördlicher Tätigkeit gefährden kann. Evident geheimhaltungsbedürftige Informationen muss die Bundesregierung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht offenlegen (BVerfGE 124, 161, 193 f.).

Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 1 bis 9 bezüglich der Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes sowie der Nachrichtendienste des Bundes und des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls mit Ausnahme der insoweit in den Antworten zu diesen Fragen angegebenen Angaben nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse des Staatswohls sowie durch das Interesse der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle der Weitergabe von Informationen zu Fähigkeiten und eingesetzten Produkten im Sinne der Fragestellung wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden sowie Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln.

Für die Bereiche des Bundesnachrichtendienstes (BND), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) sowie des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) betrifft die Beantwortung der Fragen solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.

Insbesondere betrifft die Beantwortung der Fragen solche Informationen, die in besonders hohem Maße die Methoden und Fähigkeiten der Nachrichtendienste im Bereich der Datenverarbeitung berühren. Eine weitgehende Offenlegung der erfragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und gleichsam zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen technischen Fähigkeiten der Dienste bekannt würden. So könnten Auskünfte zum konkreten Einsatzzweck von KI, zu den eingesetzten Verfahren und der Art der Ergebnisse in zu tiefgehender Weise nachrichtendienstliche Vorgehensweisen offenlegen oder Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten der Dienste und ihres Personals ermöglichen. Dadurch würde die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Dienste gefährdet.

Einsatzzwecke wie „Bilderkennung“ oder „Texterkennung“ würden grundsätzlich zwar keine überraschenden Erkenntnisse bringen, aber die Konkretisierung der eingesetzten Verfahren und die Ergebnisarten würden zusammen mit dem Zusatz der angewandten Datenbasis und zu deren Herkunft einen zu detaillierten Einblick in die Zielrichtung des KI-Einsatzes und in die konkreten Arbeitsweisen der Nachrichtendienste ermöglichen. Wenn die Datenherkunft und -basis bekannt wäre, könnten beispielsweise käuflich erworbene Daten ggf. vor dem Kauf und Einsatz durch die Nachrichtendienste bewusst verfälscht werden, um die Wirksamkeit der KI zu beeinflussen oder bestimmte Ergebnisse tendenziös zu verfälschen. Wenn die KI unzuverlässige Unterstützungsleistungen erbringt, würde dies wiederum dazu führen, auf konventionelle Arbeitsweisen zurückgreifen zu müssen, die im Zweifelsfall mehr Zeit und oder Personal erfordern würden. Dadurch würde letztlich die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste negativ beeinflusst und erschwert werden. Eine Preisgabe dieser sensiblen Informationen würde sich also auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung außerordentlich nachteilig auswirken. Auch könnten auf den erlangten Erkenntnissen aufbauende Aktionen anderer Nachrichten- oder Geheimdienste gegen die deutschen Nachrichtendienste folgenschwere Einschränkungen der Datenverarbeitungsfähigkeiten der Dienste zur Folge haben. Damit könnte letztlich ihr jeweiliger gesetzlicher Auftrag nicht mehr sachgerecht erfüllt werden.

Auch das Bundesverfassungsgericht sieht beispielsweise für den BND die wirksame und zugleich rechtsstaatlich eingehegte Auslandsaufklärung als einen unverzichtbaren Beitrag zum Schutz von Rechtsgütern von überragendem verfassungsrechtlichem Gewicht an; namentlich der verfassungsmäßigen Ordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder der Länder sowie für Leib, Leben und Freiheit (BVerfGE 154, 152 bis 312, 163). Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, wäre der Beitrag der Auslandsaufklärung zum Schutz der o. g. Rechtsgüter gefährdet.

Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der erfragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde deren erheblicher Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste nicht ausreichend Rechnung tragen. Die erfragten Inhalte der Fragen beschreiben zum Teil die Fähigkeiten und Arbeitsweisen der Dienste so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern deren Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Hierunter fällt insbesondere auch die Frage, ob der Einsatz oder die Entwicklung einer Technologie, die von nachrichtendienstlicher Bedeutung sein könnte, stattgefunden hat oder stattfindet. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre derzeit kein Ersatz durch andere Instrumente der Datenverarbeitung möglich.

Darüber hinaus wäre auch die zusätzliche Nennung des möglichen Auftragnehmers, also Herstellers der KI, besonders schützenswert. Dies gilt zum einen, weil auch beim Hersteller – offen durch Ansprache oder verdeckt durch Einschleusung von Personal oder Angriffe auf dessen Infrastruktur – versucht werden könnte, dessen Produkte zu verfälschen, zu verändern oder so zu manipulieren, dass die Daten nicht brauchbar wären oder die Daten oder die Infrastruktur der Dienste gefährdet sein könnten. Ebenso könnten Rückschlüsse auf den konkreten Einsatzzweck erfolgen und damit Gegenmaßnahmen getroffen werden. Auch dadurch würde letztlich die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes negativ beeinflusst und erschwert werden. Eine Preisgabe dieser sensiblen Informationen würde sich also auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung außerordentlich nachteilig auswirken.

Zudem würde das Bekanntwerden von Evaluierungen des Einsatzes von KI klare Anwendungsgebiete und ggf. konkrete Beobachtungsobjekte und -subjekte, die nicht im Verfassungsschutzbericht genannt werden, erkennen lassen. Auch ansonsten wäre die Nennung von externen Mitwirkenden, die mit einer Evaluierung beauftragt worden sein könnten, besonders schutzwürdig, da die externen Mitwirkenden tiefe Einblicke in die sensible Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste des Bundes bekommen hätten. Denn das Bekanntwerden einer solchen Mitwirkung würde diese externen Personen einer besonderen Gefährdung für Ausspähversuche aussetzen. Auch dieser Gefahr muss vorgebeugt werden. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl sowie das öffentliche Interesse an einem wirksamen Schutz der o. g. Rechtsgüter gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen Einzelfall wesentlich überwiegen. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.

Darüber hinaus birgt die Offenlegung der Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten über die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Bundeswehr bekannt würden. Mittels dieser Informationen ließe sich ein derart detailliertes Lagebild über den KI-basierten Fähigkeitsaufbau im Militär ableiten, dass durch die Preisgabe dieser Informationen potentielle Gegner Rückschlüsse auf die Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Bundeswehr ziehen könnten.

Auch eine Einstufung als Verschlusssache (VS) und Hinterlegung der erfragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr nicht ausreichend Rechnung tragen. Die erfragten Inhalte geben einen detaillierten Hinweis auf aktuelle und zukünftige Fähigkeiten der Bundeswehr und lassen Rückschlüssen auf den Stand der Digitalisierung der Bundeswehr zu. Dies erhöht das Risiko, dass sich potentielle Gegner hierauf ausrichten und diese Erkenntnisse gezielt zur Entwicklung von Angriffen gegen die Bundesrepublik Deutschland nutzen. Dies birgt ein derart hohes Risiko für das Staatswohl in sich, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem nur begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten für den Anteil des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.

Frage 1 + 1a + 1b + 1c + 1d + 1e + 1f + 1g + 1h + 1i + 1j + 1k + 1l + 1m + 1n + 1o + 1p + 1q Seite 6

1Welche Bundesministerien (inklusive Bundeskanzleramt sowie nachgeordnete Behörden) setzen aktuell auf (teil)automatisierte Entscheidungsprozesse und Mustererkennungen sowie Künstliche Intelligenz (inklusive generativer KI), und in welchen dortigen Abteilungen kommen diese konkret und wofür zur Anwendung (bitte die Antworten auf alle Fragen zum besseren Verständnis jeweils für jedes Bundesministerium inklusive Bundeskanzleramt sowie nachgeordnete Behörden separat nach Geschäftsbereich aufführen, wie auf Bundestagsdrucksache 20/12191)?

1aIn welchen Bundesministerien (inklusive Bundeskanzleramt sowie jeweils nachgeordnete Behörden) und wofür findet der Einsatz mit einem oder mehreren der besagten Verfahren statt, und wo sowie wofür ist der Einsatz zukünftig geplant?

1bWelche Verfahren kommen dabei jeweils zum Einsatz?

1cWelches Problem soll das jeweilige Verfahren lösen?

1dInwiefern wurden bei der jeweiligen Wahl des jeweiligen Verfahrens die Kosten ins Verhältnis zum jeweiligen Einsatzzweck gesetzt und abgewogen?

1eInwiefern wurden bei der jeweiligen Wahl des jeweiligen Verfahrens alternative Lösungen in Betracht gezogen, die nicht mit den genannten KI-spezifischen Diskriminierungsrisiken behaftet sind?

1fInwiefern wurde bei der Wahl des Systems geprüft, ob bereits an anderer Stelle in der Bundesverwaltung eingesetzte Systeme nachgenutzt werden können?

1gWelche Art von Ergebnissen wird von o. g. Systemen bzw. Anwendungen produziert (breit interpretiert, aber z. B. Entscheidung, Entscheidungsvorschlag bzw. Empfehlung, Bewertung z. B. von Risiken, Mustererkennung etc.), und werden etwaige Entscheidungen vollautomatisiert oder durch einen Menschen getroffen (bitte nach Anwendung bzw. System in den jeweiligen Abteilungen in Bundesministerien, inklusive Bundeskanzleramt sowie nachgeordneten Behörden auflisten)?

1hAuf welcher Datenbasis werden dabei jeweils welche Ergebnisse produziert bzw. auf Grundlage welcher Daten werden besagte Anwendungen trainiert?

1iSind die Systeme bzw. Anwendungen intern oder extern entwickelt und trainiert worden (bitte nach System bzw. Anwendung, Auftraggeber, Auftragnehmer, Jahr sowie Kosten und Umfang der Leistung aufschlüsseln), und wenn extern, wurden die genannten Systeme bzw. Anwendungen ausgeschrieben (wenn nein, bitte begründen)?

1jWurden die Daten für die im Einsatz befindlichen automatisierten Entscheidungsprozesse, Mustererkennungen und bzw. oder Künstliche Intelligenz unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zweckbindung erhoben, sofern eine rechtliche Zweckbindung erforderlich ist, und wenn nein, aus welcher Quelle oder welchen anderen Quellen stammen die Daten?

1kWie wurde im Hinblick auf die Zweckbestimmung der im Einsatz befindlichen automatisierten Entscheidungsprozesse, Mustererkennungen und bzw. oder Künstlichen Intelligenz sichergestellt, dass die zugrunde gelegten Daten relevant, hinreichend repräsentativ und so weit wie möglich fehlerfrei und vollständig sind?

1lInwieweit werden oder wurden beim Training des genutzten Systems personenbezogene Daten verwendet, und wie kontrolliert die Bundesregierung eine rechtmäßige Verarbeitung dieser Daten bei der Auswahl von KI-Systemen?

1mInwieweit werden oder wurden beim Training des genutzten Systems urheberrechtlich geschützte Materialien oder Daten verwendet, und wie kontrolliert die Bundesregierung eine rechtmäßige Verwendung von urheberrechtlich geschützten Materialien oder Daten bei der Auswahl von KI-Systemen?

1nInwieweit werden oder wurden beim Training des genutzten Systems lokal angemessene (Mindest-)Löhne gezahlt sowie notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten, und wie wird dies bei der Auswahl von KI-Systemen von der Bundesregierung kontrolliert?

1oWie wurden die Entscheidenden über die oben genannten Systeme sowie die Anwenderinnen und Anwender geschult, um das jeweilige System auswählen, bewerten und anwenden zu können, und welche Kompetenzen werden hierfür vorausgesetzt?

1pWie wurden die Nutzenden der oben genannten Systeme bzw. Anwendungen geschult, um das System auswählen, bewerten und anwenden zu können?

1qInwiefern wird der Energieverbrauch und bzw. oder werden andere Nachhaltigkeitskriterien bei der Auswahl der oben genannten Systeme bzw. Anwendungen erfasst, und in welchen Fällen werden derartige Kriterien verpflichtend berücksichtigt (bitte für jedes oben genannte System bzw. für jede Anwendung die einzelnen Nachhaltigkeitskriterien nennen und jeweils explizit angeben, wenn keine derartigen Kriterien erfasst bzw. berücksichtigt wurden)?

Antwort

Die Fragen 1 bis 1q werden zusammen beantwortet.

Bezüglich der in den Fragen 1a bis 1c sowie 1g bis 1h geforderten Angaben wird auf die in dem Marktplatz der KI-Möglichkeiten (MaKI) bestehende Eintragungen verwiesen, abrufbar unter www.kimarktplatz.bund.de.

Die Fragen 1d bis 1f sowie 1i bis 1q werden gemeinsam beantwortet und beziehen sich auf im MaKI erfasste KI-Systeme der Bundesverwaltung mit dem Status „In Verkehr/In Betrieb“ und in „In Planung/In Vorstudio (PoC)“. Die Angaben sind den Tabellen der Anlagen 1 bis 3 zu entnehmen.¹ Diese Angaben beziehen sich auf solche Anwendungsfälle, die aktuell auf (teil)automatisierte Entscheidungsprozesse, Mustererkennungen oder Künstliche Intelligenz (inkl. generativer KI) setzen und im MaKI mit dem Status „In Verkehr/In Betrieb“ und in „In Planung/In Vorstudio (PoC)“ versehen sind. Heutzutage greifen viele Systeme zunehmend auch auf KI-Komponenten zurück (z. B. IT-Sicherheitskomponenten wie Firewalls, Softwareanwendungen zur Textverarbeitung und für sonstige Bürotätigkeiten). Eine vollständige Angabe aller in den Bundesministerien oder nachgeordneten Behörden eingesetzten KI-Komponenten ist daher nicht möglich. Ebenso werden keine Angaben zu geplanten KI-Einsätzen gemacht, bei denen es sich aktuell um bloße Überlegungen handelt oder deren Planung und Umsetzung sich in einem so frühen Stadium befinden, dass die Beantwortung der Fragen nicht möglich ist.

AnlageAnlage 1 (Tabellen zu Frage 1 d bis f)

PDF-Seiten 17–34 (18 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 2 + 2a Seite 8

2Wie wurden Risiken beim Einsatz der in Frage 1 erfragten KI-Anwendungen bewertet, insbesondere:

2aFür welche der KI-Anwendungen gilt die KI-Verordnung aus Sicht der Bundesregierung (soweit die KI-Verordnung nicht gilt, bitte Gründe angeben)?

Antwort

Die KI-Verordnung gilt für alle KI-Anwendungen der Bundesverwaltung, die KI-Systeme i. S. d. Artikels 3 Absatz 1 KI-VO, sind.

Frage 2b Seite 8

Soweit die KI-Verordnung auf die KI-Anwendungen Anwendung findet, in welche Risikoklasse nach der KI-Verordnung ordnet die Bundesregierung die jeweilige KI-Anwendung ein?

Antwort

Die Risikoklasse der KI-Systeme der Bundesverwaltung sind im MaKI einsehbar.

Frage 2c + 2d + 2e + 2f + 2g + 2h + 2i + 2j Seite 8

2cMit welchem weiteren Risikoklassenmodell bewertet die Bundesregierung darüber hinaus Risiken von KI-Anwendungen, insbesondere bei solchen, die nicht von der KI-Verordnung erfasst werden (bitte das verwendete Modell explizit benennen und eine Beschreibung beifügen)?

2dWelche Klassifizierung wurde entsprechend dem verwendeten Risikoklassenmodell für das System vorgenommen?

2eWenn zutreffend, welche andere Art der Technikfolgenabschätzung wurde mit welchem Ergebnis vorgenommen?

2fWenn kein Risikoklassenmodell verwendet und keine Klassifizierung und bzw. oder keine Technikfolgenabschätzung vorgenommen wurde, bitte explizit begründen, wieso nicht?

2gHaben Risikobewertungen zu einer Anpassung des geplanten Einsatzes oder zum Nicht-Einsatz von KI-Anwendungen im Bereich der Bundesbehörden geführt (wenn ja, bitte die Fälle kurz beschreiben)?

2hIn welcher Weise und nach welchem Prozess werden Informationen und Daten zu Risikobewertungen von KI-Modellen durch Bundesbehörden und ihre jeweiligen Ergebnisse so dokumentiert, dass die Erkenntnisse auch anderen zur Verfügung stehen?

2iWie wurde das Risiko untersucht und bewertet, dass die jeweilige KI-Anwendung zur Diskriminierung von einzelnen Gruppen, wie z. B. Frauen, Schwarzen Menschen, Menschen mit Beeinträchtigung, armen Menschen und anderen, beitragen könnte?

2jWelche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung jeweils konkret, um die Risiken der Diskriminierung so weit wie möglich zu minimieren?

Antwort

Die Fragen 2c bis 2j werden zusammen beantwortet.

Die Antworten können der Anlage 4 entnommen werden.² Ein Teil der Antwort kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 3 Seite 9

In welchen obersten Bundesbehörden existieren Dienstanweisungen und Handreichungen zum Einsatz von KI, und was ist jeweils der zentrale Regelungsgehalt der Dienstanweisungen bzw. Gegenstand der Handreichungen?

Antwort

Am 27. März 2025 wurden die Leitlinien für den Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Bundesverwaltung (KI-Leitlinien) veröffentlicht. Sie setzen allgemeine Leitplanken für die Nutzung von KI in der Bundesverwaltung (BMI – Publikationen – Leitlinien für den Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Bundesverwaltung). In den in der Anlage 5 genannten obersten Bundesbehörden bestehen darüber hinaus Dienstanweisungen/Handreichungen mit dem dort genannten Inhalt.²

Frage 4 Seite 9

Welche KI-Anwendungen wurden seit Inkrafttreten der KI-Verordnung am 1. August 2024 beendet oder deren Entwicklung oder Pilotierung gestoppt, weil sie verbotene Praktiken gemäß Artikel 5 KI-VO darstellten?

Antwort

Die Bundesregierung ist entschlossen, die Vorgaben der KI‑Verordnung strikt umzusetzen. Die Bundesverwaltung nutzt keine KI-Anwendungen, sofern sie verbotene Praktiken gemäß Artikel 5 KI-VO darstellen.

Frage 5 + 5a + 5b + 5c + 5d Seite 9

5Wie und in welchen Anwendungen finden Evaluierungen der Algorithmen-basierten Entscheidungen, automatisierten Mustererkennungen und KI (inklusive generativer KI) statt (bitte nach Bundesministerien und nachgelagerten Behörden, Angabe zur Evaluierung bzw. zum Evaluationsergebnis in wesentlichen Punkten sowie Angabe zur Veröffentlichung tabellarisch aufschlüsseln, siehe Bundestagsdrucksache 20/12191)?

5aWer hat die Evaluierung durchgeführt?

5bWelche Aspekte wurden evaluiert, und welche Kriterien wurden dabei angelegt?

5cWurde oder wird das vollständige Ergebnis der Evaluierung veröffentlicht, und wenn ja, wo ist es zu finden?

5dWenn keine Evaluierung durchgeführt wird, warum nicht (bitte ausführlich begründen)?

Antwort

Die Fragen 5 bis 5d werden zusammen beantwortet.

Auf die Anlage 6 wird verwiesen.²

Frage 6 Seite 9

Wie plant die Bundesregierung, ein ausreichendes Niveau an KI-Kompetenz gemäß Artikel 4 KI-VO bei allen Mitarbeitenden, die mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, sicherzustellen, und welche Kompetenzen sind aus Sicht der Bundesregierung hier jeweils aufzubauen?

Antwort

Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung im Bundesministerium des Innern (BAköV) hat als Sensibilisierungs- und Qualifizierungsprogramm den Lernpfad „Kompetenzaufbau zum Einsatz von KI in der öffentlichen Verwaltung“ aufgelegt. Dieser Lernpfad wird seitdem stetig weiterentwickelt und verbindet Fortbildungsveranstaltungen mit On-demand-Fortbildungsmaßnahmen. Die BAköV unterstützt mit ihren Präsenz- und Online-Maßnahmen die Bundesbehörden bei der Sicherstellung eines ausreichenden Niveaus an KI-Kompetenz der eigenen Mitarbeitenden und greift dazu im Lernpfad verschiedene Anforderungsprofile auf, um die erforderlichen Kompetenzen passend zum jeweiligen Tätigkeitsprofil der Beschäftigten zuzuordnen.

Frage 7 + 8 + 9 Seite 10

7An welchen weiteren Forschungsvorhaben, Pilotprojekten und Reallaboren zur Thematik (teil)automatisierter Entscheidungsprozesse sowie automatisierter Mustererkennungen und KI (inklusive generativer KI) beteiligen sich die Bundesministerien (inklusive Bundeskanzleramt und nachgeordnete Behörden) bzw. initiieren oder unterstützen diese seit dem 1.Januar 2024 (bitte tabellarisch für jedes Bundesministerium, inklusive Bundeskanzleramt sowie nachgeordnete Behörden, nach Forschungsvorhaben, Pilotprojekt und bzw. oder Reallabor, Kosten und Gesamtkosten sowie Jahr [Beginn und Ende], wie in Bundestagsdrucksache 20/430, aufschlüsseln), und inwiefern sind Nachhaltigkeitskriterien und Nachhaltigkeitsinformationen wie die Abschätzung und Dokumentierung möglicher schädlicher Klimawirkungen durch den Einsatz von KI eine verbindliche Förderbedingung?

8Welche Haushaltsmittel stehen im Jahr 2025 für die Förderung und den Einsatz von KI (bitte aufgeschlüsselt je Ressort die Gesamtsumme verfügbarer Fördermittel und die Gesamtsumme verfügbarer Mittel für den Einsatz von bzw. für Bundesbehörden angeben) zur Verfügung?

9Welche Mittel dieser Gesamtsumme sind zum Zeitpunkt der Kleinen Anfrage seit dem 1. Januar 2025 hierfür schon abgeflossen (bitte aufgeschlüsselt je Ressort die Gesamtsumme verfügbarer Fördermittel und die Gesamtsumme verfügbarer Mittel für den Einsatz von bzw. für Bundesbehörden angeben)?

Antwort

Die Fragen 7, 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.

Die Antworten zu den Fragen können der Anlage 7 entnommen werden.²

Frage 10 Seite 10

Mit welchen Programmen und Mitteln fördern das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Bundesministerium des Innern (BMI), das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) sowie das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) KI-Projekte, KI-Pilotprojekte, KI-Einsätze oder Einsatzplanungen (inklusive generativer KI) in den Ländern (inklusive Kommunen) seit dem 1. April 2024 (bitte nach Programm bzw. Maßnahme, Fördermittelumfang sowie Bundesland auflisten)?

Antwort

Seit dem 1. April 2024 hat das BMG die folgenden Projekte begonnen zu fördern.

Tabelle auf Seite 10 · 2 Zeilen × 3 Spalten
ProjektFördermittelumfang LaufzeitBundesland
ELISEplus147.006,00 €Niedersachsen
Unite260.098,00 €Berlin

Im Übrigen sind der Bundesregierung keine Förderungen bekannt.

Frage 11 Seite 11

Hält die Bundesregierung an der bestehenden Strategie Künstliche Intelligenz (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikatio nen/Technologie/strategie-kuenstliche-intelligenz-fortschreibung-2020.p df?__blob=publicationFile&v=1) fest oder plant sie aktuell eine Anpassung oder Fortschreibung, und wie ist in diesem Fall der Arbeitsstand?

Antwort

Die in der KI-Strategie der Bundesregierung formulierten übergreifenden Ziele haben Bestand und werden von der Bundesregierung weiter intensiv bearbeitet bspw. im Rahmen der Hightech Agenda Deutschland.

Frage 12 + 12a Seite 11

12Wie lautet der aktuelle Umsetzungsstand der Bundesregierung hinsichtlich Einrichtungen, die den Einsatz von KI in der Verwaltung unterstützen sollen, (bitte jeweils Stand beschreiben, bereits eingesetzte und im Jahr 2025 oder darüber hinaus verfügbare Ressourcen nach dem aktuellen Haushaltsentwurf der Bundesregierung für 2026 unterteilt nach Stellen und Haushaltsmitteln angeben, die Governance bzw. Organisationsstruktur beschreiben – was genau wird dort konkret aufgebaut, z. B. eine Web-Plattform, ein Referat, eine eigenständige Behörde, und wer ist konkret zuständig bzw. hat die Federführung inne [soweit sich die Zuständigkeit im Rahmen neuer Ministerialzuschnitte ändert, bitte angeben]),

12ahinsichtlich des Beratungs- und Evaluierungszentrums für Künstliche Intelligenz (Arbeitstitel „BeKI“; siehe Frage 43 der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg auf Bundestagsdrucksache 20/13684)?

Antwort

Mit dem im Aufbau befindlichen Beratungszentrum für Künstliche Intelligenz („BeKI“) hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) eine zentrale Anlauf- und Koordinierungsstelle für KI-Vorhaben in der Bundesverwaltung geschaffen. Der Aufbau des BeKI erfolgte durch die im BMI eingerichtete Projektgruppe Künstliche Intelligenz (PG KI). Für die Wahrnehmung der Gesamtaufgaben der PG KI waren im Jahr 2024 elf Vollzeitäquivalente eingeplant. Die PG KI wird in das Referat DS I 7 „KI Bund“ im BMDS übergehen. Dies betrifft auch die Aufgabe zum weiteren Aufbau des BeKI.

Der Regierungsentwurf zum Haushaltsplan 2026 sieht beim Kapitel 06 Titel 532 10 – Digitale Gesellschaft und Datenpolitik – für den Untertitel „Bera-tungs- und Evaluierungszentrum für Künstliche Intelligenz (BeKI)“ Ausgaben in Höhe von 2.400.000 Euro vor und damit in gleicher Höhe wie der Haushalts-plan 2025. Das parlamentarische Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans 2026 ist noch nicht abgeschlossen.

Das BeKI soll der Bundesverwalutung Expertise zur verantwortungsvollen Nutzung von KI in Form eines Beratungsangebots zur Verfügung stellen, gezielt den sektor- und ebenenübergreifenden Austausch und die Vernetzung relevanter Stakeholder fördern sowie zukünftig zu Fortbildungsmaßnamen zu KI beraten und deren (Weiter-)Entwicklung anstoßen. Die Tätigkeitsfelder des Be-KI sind Beratung, Vernetzung, Kompetenzaufbau, Wissensmanagement und die Koordinierung übergreifender KI-Themen. Dabei wird auf bereits gewonnenen Erfahrungen aufgebaut und werden etablierte Strukturen und Formate einbezogen, um diese durch koordinative Unterstützung des BeKI zu stärken. Um einen unmittelbaren Mehrwert für die Bundesverwaltung sicherzustellen, führt das KI Bund Referat im Rahmen des Aufbaus des BeKI bereits mehrere Vorhaben durch: Der online verfügbare Marktplatz der KI-Möglichkeiten dient als KI-Transparenzregister und Matching-Plattform für KI-Systeme der deutschen Verwaltung. Er ermöglicht einen umfassenden und transparenten Überblick über den KI-Einsatz, fördert den Austausch sowie Kooperationen und erschließt Nachnutzungspotentiale bestehender KI-Systeme. Das KI-System KIPITZ ist die zentrale Plattform für den sicheren und effizienten Einsatz von generativer KI in der Bundesverwaltung. Durch den Einsatz KI-basierter Anwendungsfälle, die auf die Anforderungen der öffentlichen Verwaltung zugeschnitten sind, bietet KIPITZ Beschäftigten der Bundesverwaltung Unterstützung bei den alltäglichen Verwaltungsaufgaben. Das BeKI stellt ebenfalls KI-Leitlinien als Handlungsempfehlungen für einen verantwortungsvollen KI-Einsatz in der Bundesverwaltung bereit.

Frage 12b Seite 12

hinsichtlich der Algorithmenbewertungsstelle für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Projekt „ABOS“; siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 83 der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg auf Bundestagsdrucksache 20/1355 bzw. Bundestagsdrucksache 20/3020)?

Antwort

Die Bundesregierung treibt die Prüfung und den Aufbau der ABOS, insbesondere vor dem Hintergrund der europäischen KI-Verordnung, weiter voran. Das Projekt ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die in der Fragestellung genannten parlamentarischen Anfragen verwiesen.

Frage 12c Seite 12

hinsichtlich der vom ITZBund betreuten KI-Plattform für die Bundes-13. verwaltung (KIPITZ)?

Antwort

Es wird auf die Anlage 8 verwiesen.² Die Frage wurde dahingehend ausgelegt und beantwortet, dass Ressourcen und Haushaltsmittel für die Bereitstellung von KIPITZ erfragt werden. Der Antwortbeitrag beinhaltet daher ITZ-Bund-eigene Haushaltsmittel und Ressourcen, aber auch durch Kunden zur Auftragserfüllung dem ITZBund überlassene Haushaltsmittel.

AnlageAnlage 8

PDF-Seite 163 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 12d Seite 12

hinsichtlich des in der Datenstrategie angekündigten Aufbaus eines KI-Kompetenzzentrums für die öffentliche Verwaltung?

Antwort

Das „KI-Kompetenzcenter der Bundesverwaltung (KI-KC)“ wurde als Maßnahme der Datenstrategie der Bundesregierung der 20. Legislaturperiode bei der Bundesdruckerei (BDr) eingerichtet, um Kompetenzen im Bereich der Künstlichen Intelligenz zu bündeln und der unmittelbaren Bundesverwaltung zur Verfügung zu stellen. Mit Proof-of-Values (PoV) sollten niedrigschwellig Mehrwerte der Nutzung von KI in der Bundesverwaltung identifiziert werden. Im Unterschied zum vom BMI eingerichteten „Beratungszentrum für Künstliche Intelligenz (BeKI)“ stellte das KI-KC technisches Know-how zur Verfügung, um dieses in agilen Projekten für die Entwicklung von Prototypen zu nutzen. Im Juni 2023 wurde ein Rahmenvertrag für die unmittelbare Bundesverwaltung zum Aufbau und zur Nutzung des KI-KC zwischen BMF und Bundesdruckerei geschlossen. PoVs konnten über Einzelprojektverträge mit der BDr vereinbart werden. Für 2024 wurden rund 9,5 Mio. Euro zur Verfügung gestellt, 2025 wurden rund 1,3 Mio. Euro (bis zum Februar 2025) aufgewendet. Die Bundesdruckerei betreibt seitdem das KI-KC eigenständig fort: Die unmittelbare Bundesverwaltung kann mittels des Rahmenvertrags bis Ende 2025 und mit eigenen Haushaltsmitteln PoV-Projekte beauftragen. Das KI-KC betreute acht Projekte aus den Mitteln des KoPa, zu den Projektpartnern gehörten das BMWSB, das BMWK und die Bundesfinanzverwaltung mit dem BMF. Der überwiegende Fokus lag in der Nutzbarmachung generativer KI.

Frage 13 Seite 13

Plant die Bundesregierung weitere zentrale Einrichtungen, die sich mit dem Einsatz von KI-Anwendungen in der Bundesverwaltung beschäftigen sollen, und wenn ja, welche mit welchen Aufgaben (bitte die in Frage 12 erfragten Angaben für jede dieser Einrichtungen ergänzen)?

Antwort

Die Bundesregierung plant nach derzeitigem Kenntnisstand keine weiteren zentralen Einrichtungen für den Einsatz von KI-Anwendungen in der Bundesverwaltung.

Frage 14 + 14a Seite 13

14Wie lautet der aktuelle Stand der Test- bzw. Untersuchungsphase, in der KI-Potenziale im Bereich der obersten Bundesbehörden geprüft werden sollen und deren Bestandteil auch explizit die Entwicklung passender Risikoklassenmodelle ist (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 auf Bundestagdrucksache 20/3020 und gleichlautende Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/6862)?

14aWas hat die Prüfung der KI-Potenziale im Bereich der obersten Bundesbehörde in den vergangenen zwei Jahren ergeben, gibt es Prüfberichte, und wenn ja, sind sie öffentlich verfügbar bzw. können sie den Fragestellenden zur Verfügung gestellt werden? c) Wie ist der Zeitplan für die Prüfung der KI-Potenziale für den Bund, wann soll diese Prüfung abgeschlossen sein, und gibt es Meilensteine bis dahin?

Antwort

Die Fragen 14a und 14c werden zusammen beantwortet.

Geschäftsprozesse werden durch den Einsatz von KI spürbar erleichtert. Die Nutzung und Verbreitung von KI-Anwendungen in der gesamten Bundesverwaltung sollen weiter ausgebaut werden und auch anspruchsvollere Fachaufgaben unterstützen.

Die KI-Potenziale des Bundes werden fortlaufend geprüft und finden sich auch in der Modernisierungsagenda wieder. Aufgrund der rasanten Entwicklung der Technologie ist eine fortlaufende Evaluierung erforderlich. Dies betrifft beispielsweise auch die Potentiale von AgenticAI in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung.

Frage 14b Seite 13

Wer ist innerhalb der Bundesregierung verantwortlich für die Entwicklung passender Risikoklassenmodelle, und wie erfolgt die behördenübergreifende Koordinierung der Prüfung der KI-Potenziale? d) Welche Zwischenergebnisse zur Entwicklung passender Risikomodelle gibt es seit der ersten Antwort der Bundesregierung aus dem Jahr 2022, wurden verschiedene Modelle entwickelt und bzw. oder getestet,wenn ja, mit welchem Ergebnis, und bei welchen Vorhaben? e) Ab wann wird bzw. werden ein oder mehrere Risikoklassenmodelle für den Einsatz von KI in Bundesbehörden zur Verfügung stehen, und wird die Anwendung eines Risikoklassenmodells vor dem Einsatz neuer KI-Systeme verpflichtend sein?

Antwort

Die Fragen 14b, 14d und 14e werden zusammen beantwortet.

Derzeit führt jede Behörde individuell eine Prüfung und Einstufung ihrer KI-Systeme nach der KI-VO durch. Die Risikomodelle der KI-VO sind hierfür im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen maßgeblich. Die Bundesnetzagentur bietet mit ihrem KI-Service Desk eine Unterstützung für Unternehmen, Behörden und Organisationen bei der Umsetzung der KI-Verordnung. Teil des KI-Service Desk ist ebenso eine Hilfe zur Einstufung des KI-Systems nach den in der KI-Verordnung genannten Risikoklassen. Darüber hinaus unterstützt das sich im Aufbau befindliche Beratungszentrum für Künstliche Intelligenz explizit als Ansprechpartner bei rechtlichen Fragen zur richtigen Eingruppierung in die Risikoklassen, wobei der Schwerpunkt auf verwaltungsspezifischen Anforderungen der KI-Verordnung liegt.

Frage 15 Seite 14

Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bei der Evaluation etwaiger Auswirkungen der gesetzlichen Risikoklassifizierung für den KI-Einsatz in der Bundesverwaltung gekommen (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/12191)?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 14b, 14d und 14e verwiesen.

Frage 16 + 16a + 16b + 16c Seite 14

16Plant die Bundesregierung, ggf. auf Basis des derzeit freiwilligen KI-Transparenzregisters (https://maki.beki.bund.de/a/bmi-makimo-app/tab elle), im Sinne transparenten Verwaltungshandelns die Einrichtung eines vollständigen, verpflichtend zu führenden KI-Registers für KI-Anwendungen im staatlichen Einsatz, z. B. entsprechend dem Vorschlag von Algorithmewatch e. V. (https://algorithmwatch.org/de/ki-transparenzregiste r-dtl/),

16abundesweit und für jeglichen KI-Einsatz durch staatliche Stellen, also auch für andere föderale Ebenen?

16bnur für den KI-Einsatz im Auftrag des Bundes bzw. bei und durch Bundesbehörden?

16cweder noch (bitte begründen, warum kein KI-Register geplant ist)?

Antwort

Der zunächst im BMI und nunmehr im BMDS unter aktiver Mitwirkung und Abstimmung im Ressortkreis entwickelte, öffentlich verfügbare „Marktplatz der KI-Möglichkeiten“ (MaKI, www.kimarktplatz.bund.de) ist die zentrale Matching-Plattform für KI-Systeme in der Verwaltung und bringt Ministerien und Behörden mit passenden KI-Systemen und Bedarfen zueinander. Gleichzeitig dient der MaKI als Grundlage eines nationalen KI-Transparenzregisters für die gesamte Verwaltung. Um ein möglichst umfassendes Spektrum an KI-Systemen in vergleichbar hoher Datenqualität abzubilden, wurden basierend auf dem Auftrag des IT-Rats im Ressortkreis „Regelungen für die Eintragung von KI-Systemen“ (MaKI – Startseite – Regelungen zur Eintragung von KI-Systemen) ressortübergreifend entwickelt und gemeinsam abgestimmt. Dabei wurden Anliegen der Ressorts bspw. zu erforderlichen Ausnahmen von der Eintragung aus Sicherheits- oder Geheimschutzgründen aufgenommen und berücksichtigt. Die Regelungen zur Eintragung haben weiterhin Bestand und sind wichtig für die Erreichung der Ziele der Bundesregierung zur Förderung des KI-Einsatzes in der Verwaltung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.

Frage 17 Seite 14

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass es nicht zu Parallel- und Doppelentwicklungen von KI-Anwendungen in verschiedenen Geschäftsbereichen kommt, und dass jede Entwicklung von KI-Anwendungen der gesamten Bundesverwaltung zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt wird?

Antwort

Das BMDS erhält gemäß Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 einen Zustimmungsvorbehalt für wesentliche IT-Ausgaben der unmittelbaren Bundesverwaltung. Der BMDS-Zustimmungsvorbehalt ist Bestandteil der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung (Bund) (siehe BMDS (2025): Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung (Bund), Seite 32, https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Modernisierungsagenda_ba rrierefrei-neu.pdf).

Der BMDS-Zustimmungsvorbehalt dient dem Ziel, ressortübergreifend Mittel für die Digitalisierung der unmittelbaren Bundesverwaltung effektiver und effizienter einzusetzen. Hierzu gehört unter anderem auch als Ziel, Doppelstrukturen zu vermeiden sowie auf Wiederverwendbarkeit zu prüfen.

Der Marktplatz der KI-Möglichkeiten (MaKI) dient darüber hinaus als KI-Transparenzregister und innovative Matching-Plattform für KI-Systeme in der gesamten öffentlichen Verwaltung. Hier finden sich zahlreiche Informationen rund um die Nutzung des MaKI. Der MaKI soll dazu beitragen, Doppelentwicklungen zu vermeiden, Ressourcen bei der Entwicklung von KI-Systemen durch Nachnutzung oder das Teilen von Best Practices zu schonen, und Synergiepotenziale zu nutzen. Er soll den Austausch und die Kooperation zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft, Forschung sowie Ministerien und Behörden ermöglichen. Der MaKI adressiert auch Forderungen aus der Zivilgesellschaft zum transparenten, ethischen Einsatz von KI durch die Verwaltung, und schafft so Vertrauen.

Frage 18 Seite 15

Wie ist der Umsetzungsstand hinsichtlich des Beschlusses des IT-Planungsrates vom 13. November 2024, den KI-Marktplatz auch für die Länder pilotweit zu öffnen, und hat die Bundesregierung die erforderlichen Zugänge im ersten Quartal 2025 bereitgestellt (wenn nein, bitte begründen)?

Antwort

Der MaKI wurde in Umsetzung des Beschlusses des IT-Planungsrates vom 13.November 2024 in fünf Bundesländern (Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) sowie einigen Kommunen erfolgreich und plangemäß pilotiert. Mit der aktuellen Version wird erstmals die Einbindung der Länder- und Kommunalverwaltung für den Austausch und die Eintragung von KI-Systemen technisch ermöglicht; ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zum bundesweiten Roll-out. Zudem enthält das Update Funktionen und Optimierungen auf Basis des bisherigen Nutzungsfeedbacks. Zunächst werden sich die pilotierenden Länder und Kommunen auf dem MaKI registrieren und sukzessive erste KI-Systeme eintragen.

Frage 19 Seite 15

Welchen Zeitplan hat die Bundesregierung für die Verabschiedung eines Gesetzes zur Umsetzung der KI-Verordnung und den Aufbau entsprechender Aufsichtsstrukturen, und wie ist der aktuelle Arbeitsstand?

Antwort

Der Referentenentwurf für das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung hat die Ressortabstimmung bis zum 24. September 2025 und die Länder- und Verbändeanhörung bis zum 10. Oktober 2025 durchlaufen. Das für die KI-Verordnung federführende BMDS konsolidiert derzeit den Referentenentwurf. Das Vorhaben unterliegt hoher Priorität der Bundesregierung, die intensiv daran arbeitet, die Ressortabstimmung so zügig wie möglich zu finalisieren und den Referentenentwurf dem Kabinett vorzulegen.

Frage 20 Seite 15

Hat die Bundesregierung bis zum 2. August 2025 der EU-Kommission einen Bericht gemäß Artikel 70 Absatz 6 der KI-Verordnung übermittelt, und welchen Inhalt hatte dieser Bericht?

Antwort

Die Bundesregierung übermittelte der EU-Kommission bis zum 2. August 2025 einen Bericht über die Durchführung der KI-Verordnung in Deutschland, der auch Ausführungen über den Sachstand bezüglich der finanziellen Mittel und des Personals der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 70 Absatz 6 der KI-Verordnung enthielt. Die Bundesregierung teilte der EU-Kommission mit, dass der erforderliche personelle und finanzielle Aufwand für eine angemessene Ausstattung der Marktüberwachungsbehörden und der einzubeziehenden Behörden derzeit ermittelt werde und im parlamentarischen Haushaltsverfahren festgelegt werden müsse. Es sei zum damaligen Zeitpunkt daher nicht möglich gewesen, genauere Angaben, etwa zu den hierfür anvisierten Stellen oder dem bereitgestellten Haushaltsbudget, zu machen. Ziel bei der Ausstattung werde aber eine effiziente und ressourcenschonende Durchführung sein.

Anlage
AnlageAnlage 2

PDF-Seiten 35–162 (128 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen