Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in der Forstwirtschaft

Drucksache 21/2732Antwortauf die Kleine Anfrage 21/243712.11.202514 Seiten22 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium der FinanzenArbeit und BeschäftigungLandwirtschaft und ErnährungÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Laut aktuellem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) plant die Bundesregierung, die Forstwirtschaft aus dem Katalog für die besonders für Verstöße im Bereich der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung anfälligen Branchen herauszunehmen.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) haben dieses Vorhaben kritisiert. Auch die Fragestellenden haben die Sorge, dass die (strukturellen) Gründe für die Einstufung der Forstwirtschaft als Risikobranche nicht entfallen sind und Mindestlohnbetrug und fehlende Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen weiterhin zu beobachten sind. Es kann daher nicht pauschal angenommen werden, dass sich die Anfälligkeit der Forstwirtschaft geändert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass unter anderem aufgrund von Personalmangel kaum Kontrollen in diesem Bereich stattfinden. Auch bieten die branchenspezifischen Rahmenbedingungen zusätzliche Herausforderungen. So ist es beispielsweise schwierig, in ausgedehnten Wäldern Arbeitsorte ausfindig zu machen. Denn im Gegensatz zu einer Betriebsstätte oder einer Baustelle könnte es bei einem Wald schwieriger werden, den konkreten Ort, an dem die Beschäftigten zum Zeitpunkt der Prüfung tätig sind, zu identifizieren. Die verbreitete Zusammenarbeit der Unternehmen mit Subunternehmerketten ist eine weitere Herausforderung.

Daraus leiten die Fragesteller ab, dass es sinnvoll ist, die Zustände in der Forstwirtschaft eingehender zu untersuchen und hierbei speziell die Arbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in diesem Bereich zu beleuchten.

Frage 1 Seite 2

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025 die Anzahl der Betriebe und Beschäftigten im Bereich Forstwirtschaft entwickelt, für die die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls bundesweit die Kontrollkompetenz hat (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)?

Antwort

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hat grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer eine Kontrollkompetenz. Hinsichtlich der Anzahl der Betriebe und Beschäftigten im Bereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag wird auf die nachstehende Datenzusammenstellung aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit verwiesen.

Tabelle auf Seite 2 · 11 Zeilen × 3 Spalten
StichtagBetriebeSvB
30. Juni 20153 86019 064
30. Juni 20163 84519 031
30. Juni 20173 81419 065
30. Juni 20183 83319 632
30. Juni 20193 85320 022
30. Juni 20203 87721 566
30. Juni 20213 85722 090
30. Juni 20223 88022 657
30. Juni 20233 85922 629
30. Juni 20243 84022 582
31. März 20253 81322 899

Tabelle 1: Betriebe und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SvB) in der Wirtschaftsabteilung „02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag“ (WZ2008)

Frage 2 Seite 2

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025 die Zahl der Arbeitgeberprüfungen der FKS in der Forstwirtschaft entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen sowie die eingeleiteten und abgeschlossenen Ordnungswidrigkeiten- beziehungsweise Strafverfahren, ermittelten Schadenssummen, verhängten Freiheits- und Geldstrafen sowie Bußgelder der jeweiligen Zeiträume angeben)?

Antwort

Die Daten für das Jahr 2024 sowie das erste Halbjahr 2025 können der Statistikveröffentlichung im Internet (www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Bekaemp fung-der-Schwarzarbeit-und-illegalen-Beschaeftigung/Statistikveroeffentlichun g/statistikveroeffentlichung.html) entnommen werden.

Die Angaben für die Jahre 2015 bis 2023 sind der Anlage zu entnehmen.*

Es wird darauf hingewiesen, dass die in einem Zeitraum erledigten Ermittlungsverfahren nicht zwangsläufig auch im gleichen Zeitraum eingeleitet wurden.

Die Arbeitsstatistik der FKS der Zollverwaltung unterscheidet bei der Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht zwischen Verfahren, denen eine Arbeitgeberprüfung vorangegangen ist und Verfahren, welche beispielsweise auf Grund konkreter Hinweise oder sonstiger Erkenntnisse eingeleitet worden sind. Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren können also nicht mit der Anzahl der Arbeitgeberprüfungen ins Verhältnis gesetzt werden.

Die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder wird in der Arbeitsstatistik der FKS nicht gesondert, sondern nur als Teil der Summe der Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-, Verfallbeträge ausgewertet. Die Verwarnungs-, und Bußgelder sowie Einziehungs- und Verfallbeträge werden zum Zeitpunkt der Erledigung des Ermittlungsverfahrens statistisch erfasst.

In der Arbeitsstatistik der FKS werden nur die festgesetzten und nicht die tatsächlich vereinnahmten Verwarnungs- und Bußgelder sowie Einziehungs- und Verfallbeträge aus Ordnungswidrigkeitenverfahren statistisch erfasst.

Die Erfassung der Geld- und Freiheitsstrafen erfolgt in der Arbeitsstatistik der FKS auf Grundlage der Rückmeldungen der jeweils zuständigen Gerichte/Justizbehörde. Eine eventuelle Aussetzung zur Bewährung wird hierbei nicht statistisch erfasst. Grundsätzlich kann die Höhe von Geld- und Freiheitsstrafen in keinen zeitlichen Kontext zu den zugehörigen Ermittlungsverfahren gebracht werden. In zahlreichen Fällen erfolgt die Bekanntgabe der Verfahrensabschlüsse und -ausgänge durch die Justiz nicht unmittelbar. Die zugehörigen Ermittlungsverfahren liegen damit überwiegend in den Vorjahren. Diese statistischen Werte sind damit kein Indikator für aktuelle Entwicklungen im Bereich der Ermittlungsverfahren.

Die Schadenssumme (gesamt) umfasst den festgestellten Sozialversicherungsschaden, Steuerschaden auf Grund eigener Ermittlung der FKS und die sonstigen Schäden.

Die vorgenannten Statistikwerte des Jahres 2021 wurden nachträglich erhoben. Die Arbeitsstatistik der FKS basiert auf Informationen aus dem Fachverfahren der FKS. Diese Quellinformationen sind nicht statisch, sondern verändern sich vielmehr durch eine kontinuierliche Qualitätssicherung der Daten und weitere Bearbeitungsschritte im Fachverfahren.

AnlageAnlage

PDF-Seiten 12–13 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 3 Seite 3

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025 der Anteil der Kontrollen der FKS im Bereich Forstwirtschaft im Vergleich zu allen Kontrollen der FKS entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.

Frage 4 Seite 3

Wann fanden nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit in den Jahren 2015 bis 2025 wie viele Schwerpunktprüfungen durch die FKS im Bereich der Forstwirtschaft statt (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)?

Antwort

In den Jahren 2015 bis 2025 fanden keine bundesweiten Schwerpunktprüfungen der FKS im Bereich der Forstwirtschaft statt.

Frage 5 Seite 3

Wie hat sich in den Jahren 2015 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der Anteil der Beschäftigungsverhältnisse mit Niedriglohn im Bereich Forstwirtschaft entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)?

Antwort

Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit waren zum Stichtag 31. Dezember 2024 rund 16 200 sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigte im Wirtschaftsbereich „Forstwirtschaft und Holzeinschlag“ tätig, darunter rund 3 500 Beschäftigte bzw. 22 Prozent mit einem Entgelt im unteren Entgeltbereich. Als Beschäftigte des unteren Entgeltbereichs gelten in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit Personen, die in sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung weniger als zwei Drittel des Medianentgelts aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten erzielen (Schwelle des unteren Entgeltbereichs). Die Daten für den Zeitraum 2015 bis 2024 können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Für das Jahr 2025 liegen bislang keine Daten vor.

Tabelle auf Seite 4 · 10 Zeilen × 4 Spalten
StichtagMit Angaben zum Brutto­ monatsentgeltdarunter Perso­ nen im unteren EntgeltbereichAnteil im unte­ ren Entgeltbe­ reich (Prozent)
31. Dezember 201514 3084 42730,9
31. Dezember 201614 3404 45231,0
31. Dezember 201714 4444 44530,8
31. Dezember 201814 8234 35729,4
31. Dezember 201915 2254 31028,3
31. Dezember 202016 1594 14525,7
31. Dezember 202116 3333 98524,4
31. Dezember 202216 5613 63722,0
31. Dezember 202316 2223 34620,6
31. Dezember 202416 1863 51621,7

Tabelle 2: Sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe in der Wirtschaftsabteilung „02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag“ (WZ 2008) mit Angaben zum Bruttomonatsentgelt im unteren Entgeltbereich)

Frage 6 Seite 4

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025 die Anzahl und der Anteil der Beschäftigungsverhältnisse im Mindestlohnbereich in der Forstwirtschaft entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.

Frage 7 Seite 4

Welche besonderen Herausforderungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Kontrolle von Schwarzarbeit im Bereich Forstwirtschaft?

Antwort

Für den Bereich der Forstwirtschaft bestehen keine besonderen Herausforderungen bei Prüfungen der FKS.

Frage 8 Seite 4

Ist die Ausstattung beziehungsweise sind die Instrumente der FKS nach Kenntnis der Bundesregierung an die besonderen Gegebenheiten der Forstwirtschaft beziehungsweise Wälder angepasst (bitte ausführen, wie die Ausstattung bzw. die Instrumente Sektor spezifisch angepasst ist bzw. sind)?

Antwort

Die FKS ist für die wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung gut aufgestellt und arbeitet erfolgreich. Besondere Anforderungen an eine Ausstattung für Prüfungen in der Forstwirtschaft bestehen nicht.

Frage 9 Seite 4

Wie wird und wurde nach Kenntnis der Bundesregierung den besonderen Gegebenheiten der Forstwirtschaft bei Kontrollen entsprochen?

Antwort

In der Forstwirtschaft bestehen aus Sicht der FKS bei der Aufgabenwahrnehmung keine besonderen Gegebenheiten. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verfolgt die FKS grundsätzlich einen ganzheitlichen Prüfungsansatz, welcher alle in Frage kommenden Prüffelder aufgrund des Auftrages in § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) umfasst. Dabei prüft die FKS risikoorientiert, jedoch grundsätzlich verdachtsunabhängig durch Personenbefragungen, vgl. § 3 SchwarzArbG, bzw. Prüfungen der Geschäftsunterlagen, vgl. § 4 SchwarzArbG.

Frage 10 Seite 5

Wie und auf welcher Erkenntnisgrundlage bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Schwarzarbeit im Bereich der Forstwirtschaft?

Antwort

Erkenntnisgrundlagen sind in erster Linie die Feststellungen und Beobachtungen der FKS. Des Weiteren leisten die Informationen und Erkenntnisse von Ländern, Verbänden, Gewerkschaften und Zusammenarbeitsbehörden einen maßgeblichen Beitrag zu der Branchenbetrachtung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 hingewiesen.

Frage 11 Seite 5

Aufgrund welcher Erwägungen wurde die Forstwirtschaft im Jahr 2009 in den Katalog der besonders für Verstöße im Bereich der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung anfälligen Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) aufgenommen?

Antwort

Die Aufnahme der Forstwirtschaft in den Katalog nach § 2a SchwarzArbG erfolgte zum 1. Januar 2009 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze.

Dem lagen unter anderem Erkenntnisse der FKS zugrunde. Eine wesentliche Erwägung für diese Erweiterung des Branchenkatalogs war die Feststellung eines besonderen Prüfbedürfnisses aufgrund besonderer Risken für Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und Umständen in dieser Branche.

Frage 12 Seite 5

Welche Risikofaktoren für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung spielen bei der Aufnahme von Wirtschaftsbranchen in den genannten Katalog eine Rolle?

Antwort

Der Katalog in § 2a SchwarzArbG umfasst Branchen, in denen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besondere Verpflichtungen gelten (Ausweismitführungspflicht, Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung), um die Prüfungen der FKS zu erleichtern. Maßgeblich für eine Aufnahme in den Katalog des § 2a Absatz 1 SchwarzArbG sind die Strukturen der betreffenden Branchen. Ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung und Anfälligkeit für Gesetzesverstöße in einer Branche begründet ein erhöhtes Prüfbedürfnis, das ebenso wie branchenspezifische Erschwernisse des Prüfgeschehens eine Aufnahme in den § 2a Absatz 1 SchwarzArbG nahelegt. Als regelmäßig relevante Faktoren gelten:

– Lohnintensive Tätigkeiten,

– Hoher Lohndruck/Kostenwettbewerb,

– Hoher Anteil an geringqualifizierter und saisonaler Arbeit,

– Komplexe Strukturen mit mehreren Subunternehmen,

– Hohe Personalfluktuation,

– Mobilität und wechselnde Einsatzorte,

– Anfälligkeit für illegale Ausländerbeschäftigung.

Frage 13 Seite 6

Wie haben sich die entsprechenden, in Frage 12 aufgeführten Parameter und Einschätzungen jeweils seit 2009 bei der Forstwirtschaft verändert (bitte mit Zahlen für die einzelnen Jahre unterlegen)?

Antwort

Prüf- und Ermittlungsergebnisse der FKS geben aktuell keinen Anlass für eine Risikofokussierung auf diese Branche.

Eine Differenzierung nach den unter Frage 12 genannten Parametern ist anhand der Arbeitsstatistik der FKS nicht möglich.

Frage 14 + 15 Seite 6

14Auf welcher Erkenntnisgrundlage überlegt die Bundesregierung, die Forstwirtschaft fortan nicht mehr im Katalog für die besonders für Verstöße im Bereich der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung anfälligen Branchen aufzuführen?

15Inwiefern ist die im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung erwähnte „One in, one out“-Regelung mit den Zielen des Gesetzes vereinbar, und inwiefern stimmt die Bundesregierung der Ansicht zu, dass allein die Beurteilung der Risikofaktoren entscheiden sollte, welche Branchen im genannten Katalog enthalten sind?

Antwort

Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Branchenauswahl sind in erster Linie die Feststellungen und Beobachtungen der FKS. Des Weiteren leisten die Informationen und Erkenntnisse von Ländern, Verbänden, Gewerkschaften und Zusammenarbeitsbehörden einen maßgeblichen Beitrag zu der Branchenbetrachtung. Der Katalog des § 2a ist auf dieser Grundlage an die Entwicklungen in den letzten Jahren im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung angepasst worden. Dies umfasst auch die Prüfung, ob auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse eine Beibehaltung von Branchen in dem Katalog und damit auch die damit verbundene Auferlegung zusätzlicher bürokratischer Belastungen weiterhin gerechtfertigt ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 hingewiesen.

Die Analyseergebnisse der Generalzolldirektion zeigen, dass in der statistischen Gesamtbetrachtung der branchenbezogenen Prüfungsergebnisse und im Branchenvergleich in den letzten Jahren die Forstwirtschaft als Katalogbranche in allen abgebildeten Prüfungsaspekten für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG eine untergeordnete Bedeutung hatte.

Die auf den statistischen Zahlen basierenden Analyseergebnisse zeigten im Gesamtbild eine geringere Relevanz der Forstwirtschaft sowohl in Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG als auch im Hinblick auf die festgestellten Beanstandungen und Einleitungen von Ermittlungsverfahren im Deliktskontextbereich.

Zudem zeigte sich für die Forstwirtschaft auch in Bezug auf die Anzahl der Personenbefragungen im Vergleich zur überwiegenden Anzahl aller anderen auswertbaren Branchen eine signifikante Unterrepräsentation und damit eine im Vergleich insgesamt – mit Blick auf den von der FKS verfolgten risikobasierten Ansatz – geringere Prüfungsbedeutung.

Frage 16 Seite 7

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025 die Bruttowertschöpfung im Bereich Forstwirtschaft entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren, aktuellste Monatswerte ausweisen und zwischen preisbereinigt und in jeweiligen Preisen differenzieren)?

Antwort

Das Thünen-Institut für Forstwirtschaft erstellt jährlich die Forstwirtschaftliche Gesamtrechnung (FGR) die den Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft mit seinen ökonomischen Transaktionen abbildet. Nach der amtlichen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, entspricht der Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft der Abteilung 02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag. Die FGR beinhaltet Kennzahlen zur Entstehung und Verwendung des Produktionswertes der Forstwirtschaft. Zentrale Datenquelle der FGR ist das Testbetriebsnetz Forst des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Für die FGR liegen Werte bis einschließlich 2023 vor. Monatliche Daten sowie preisbereinigte Daten sind in der FGR nicht verfügbar.

Die FGR-Daten zur Bruttowertschöpfung (Produktionswert des Wirtschaftsbereichs abzüglich Vorleistungen) sind in der nachstehenden Tabelle für den Zeitraum 2015 bis 2023 dargestellt.

Tabelle auf Seite 7 · 1 Zeilen × 10 Spalten
201520162017201820192020202120222023
Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen3 0273 0222 7843 4622 3191 3341 9023 5443 410

Tabelle 3: Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen in Mio. Euro (Quelle: FGR)

Wie aus den Daten ersichtlich wird, stieg die Bruttowertschöpfung zwischen 2015 und 2023 zwar um rund 383 Mio. Euro an, schwankte in dem Zeitraum jedoch stark.

Der Einbruch in den Jahren 2019, 2020 und 2021 ist auf das hohe Schadholzaufkommen bedingt durch Extremwetterlagen und Borkenkäferkalamitäten und auf den daraus folgenden Rohholzpreisverfall zurückzuführen. Aufgrund der Rohstoffknappheit, ausgelöst durch die Beeinträchtigung der Lieferketten durch Coronapandemie und dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, erholten sich die Rohholzpreise ab 2022 jedoch wieder, was zu einer Steigerung der Bruttowertschöpfung führte.

Frage 17 + 18 Seite 7

17Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Verbreitung bzw. das Ausmaß sowie die Entwicklung von Subunternehmerketten im Bereich der Forstwirtschaft in den Jahren 2015 bis 2025 vor, und welche Kennzahlen kann sie dazu liefern (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)?

18Wie beurteilt die Bundesregierung das Thema Subunternehmerketten in Bezug auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung grundsätzlich und insbesondere in der Forstwirtschaft?

Antwort

Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet.

Grundsätzlich können in allen Branchen Subunternehmerketten gebildet werden, um durch Vortäuschen von Subunternehmerverhältnissen den Einsatz von Arbeitnehmern und deren Bezahlung mit Schwarzgeld zu verschleiern.

Die Auftragsabwicklung über einen oder mehrere Subunternehmer (Subunternehmerketten) hat aber häufig auch legale und nachvollziehbare Hintergründe. Oft ist es kostengünstiger, externe Firmen für bestimmte Tätigkeiten zu beauftragen statt eigenen Personals einzustellen oder Maschinen anzuschaffen. Auch bei Kapazitätsengpässen oder bei fehlendem Fachwissen bzw. Spezialkenntnissen kann es sinnvoll sein, Nachunternehmer zu beauftragen.

Die FKS erfasst in ihrer Statistik keine festgestellten Subunternehmen. Insofern sind auch keine Aussagen zum Ausmaß und der Entwicklung von Subunternehmerketten in der Forstwirtschaft möglich. Für den Bereich der Forstwirtschaft liegen in Bezug auf Subunternehmerketten somit keine besonderen Erkenntnisse vor.

Frage 19 Seite 8

Wie viele Hektar Waldfläche werden bzw. wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025 bewirtschaftet, und wie hoch ist bzw. war der Anteil an der Gesamtwaldfläche (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)?

Antwort

Für die Beantwortung der Frage wird ein „bewirtschafteter Wald“ als Wald definiert, der nachhaltig genutzt und gepflegt wird, um verschiedene Ökosystemdienstleistungen und -funktionen zu erhalten und zu fördern. Das bedeutet nicht, dass jedes Jahr forstwirtschaftliche Maßnahmen in diesen Wäldern durchgeführt werden müssen. Im Gegensatz dazu steht „Naturwald“. In Naturwäldern finden keine menschlichen Eingriffe statt.

Das Thünen-Institut für Forstwirtschaft erstellt im Auftrag des Statistischen Bundesamtes jährlich die Waldgesamtrechnung (WGR). In der Waldgesamtrechnung werden die Ressource Wald und ihr Produkt Holz von der Fläche über den physischen Vorrat, dessen Wert und Nutzungen, bis hin zur Verarbeitung des Holzes in der Holzindustrie, dargestellt (www.thuenen.de/de/fachinstit ute/waldwirtschaft/zahlen-fakten/waldgesamtrechnung-wgr).

In der WGR werden unter anderem jährlich die Waldflächen und Waldflächenänderungen auf Basis der aktuellen Bundeswaldinventuren berechnet. Hierbei wird zwischen den Waldflächenkategorien „verfügbar für die Rohholzproduktion“ und „nicht verfügbar für die Rohholzproduktion“ unterschieden. Die Kategorie „nicht verfügbar für die Rohholzproduktion“ umfasst dabei Waldflächen, die dauerhaft aus der Nutzung entnommen wurden (z. B. Stilllegungsflächen für den Naturschutz) sowie Flächen die nicht begehbar sind (z. B. Steilhanglagen) und auf denen somit angenommen werden kann, dass dort keine Forstwirtschaft stattfindet. In der WGR liegen Daten für die Jahre 2015 bis 2023 vor. Monatliche Daten sowie Informationen darüber, ob die Waldfläche, die potentiell für die Rohholzproduktion zur Verfügung steht, tatsächlich bewirtschaftet wird, liegen in der WGR nicht vor.

Tabelle auf Seite 8 · 4 Zeilen × 10 Spalten
Jahr201520162017201820192020202120222023
Waldfläche (gesamt) [1 000 ha]11 42611 43511 44311 45111 46011 46811 47511 48211 488
Davon Waldfläche, verfügbar für die Rohholzproduktion [1 000 ha]10 75510 76110 76910 77810 77110 71610 71410 71710 723
Davon Waldfläche, nicht verfügbar für die Rohholzproduktion [1 000 ha]672674674674689752761764766
Anteil Waldfläche, nicht verfügbar für Rohholzproduktion an Gesamtwaldfläche [Prozent]6 %6 %6 %6 %6 %7 %7 %7 %7 %

Tabelle 4: Waldflächendaten (Quelle: Waldgesamtrechnung)

Insgesamt erfuhr die Gesamtwaldfläche nach den Daten der WGR zwischen den Jahren 2015 und 2023 einen leichten Anstieg um rund 62 000 Hektar. Die Waldfläche, die für die Rohholzproduktion zur Verfügung steht, sank im gleichen Zeitraum aufgrund von Waldflächenstilllegungen um rund 32 000 Hektar. Entsprechend stieg der Anteil der Wälder, die nicht für die wirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen, leicht von 6 Prozent auf 7 Prozent.

Frage 20 Seite 9

Wie teilt sich die Waldfläche zwischen den Eigentumsarten Bundes-, Landes-, Körperschafts- und Privatwald auf, und wie viele Betriebe stehen jeweils dahinter?

Antwort

Einen umfassenden Überblick zum deutschen Wald bietet die alle 10 Jahre durchgeführte Bundeswaldinventur (BWI). Die Ergebnisse der aktuellsten BWI beziehen sich auf den Zeitraum 2012 bis 2022. Die BWI liefert auch Informationen zur Verteilung der Waldfläche auf die Eigentumsarten.

Tabelle auf Seite 9 · 1 Zeilen × 6 Spalten
EigentumsartBundeswaldLandeswaldKörperschaftswaldPrivatwaldGesamt
Anteil an Gesamtwaldfläche3 Prozent29 Prozent20 Prozent48 Prozent100 Prozent

Tabelle 5: Waldflächen nach Eigentumsarten (Quelle: Bundeswaldinventur)

Fast die Hälfte des deutschen Waldes gehört Privatwaldeigentümern. Ein Fünftel befindet sich im Eigentum von Körperschaften, der überwiegende Rest befindet sich im Eigentum der Bundesländer. Der Bund verfügt nur über ca. 3 Prozent der deutschen Waldfläche. Der Bundeswald befindet sich im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und wird von der BImA Sparte Bundesforst bewirtschaftet.

Zur Anzahl der hinter den jeweiligen Flächen stehenden Waldeigentümern bzw. Forstbetrieben macht die BWI keine Aussagen. Aussagen zur Anzahl der Körperschafts- und Privatwaldbetriebe können der Strukturerhebung der Forstbetriebe des Statistischen Bundesamtes entnommen werden. Die Forststrukturerhebung basiert auf den Daten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

Tabelle auf Seite 9 · 2 Zeilen × 4 Spalten
EigentumsartKörperschaftswaldPrivatwaldGesamt
Forsteinheiten [Anzahl]13 514756 988770 502
Waldfläche [ha]2 199 2604 375 1846 574 444

Tabelle 6: Anzahl Forstbetriebe und zugehörige Waldfläche (Quelle: Statistisches Bundesamt)

Nach der Strukturerhebung der Forstbetriebe gibt es 756 988 private und 13 514 körperschaftliche Forstbetriebe.

Allerdings wird die Waldfläche durch die Strukturerhebung im Vergleich zur BWI unterschätzt. Es ist davon auszugehen, dass die Strukturerhebung die Anzahl der Forstbetriebe, insbesondere im Bereich des Kleinprivatwaldes, unterschätzt. Gründe für die Unterschätzung können in der Erfassungsgrenze von forstwirtschaftlichen Flächen ab 0,1 Hektar sowie in Ausnahmefällen der Möglichkeit zur Befreiung von der Pflichtversicherung für Waldflächen bis zu einer Größe von 0,25 Hektar liegen.

Der Landeswald verteilt sich auf die Bundesländer. Dabei kann für jedes Bundesland von einem Forstbetrieb ausgegangen werden. Der Bundeswald befindet sich im Eigentum des Bundes und bildet damit einen Forstbetrieb.

Frage 21 Seite 10

Wie hoch ist der prozentuale Anteil der als Pachtwald bewirtschafteten Waldfläche, und welcher Anteil dieses Pachtwaldes entfällt auf die einzelnen Eigentumsarten (Bundes-, Landes-, Körperschafts- und Privatwald)?

Antwort

Die BImA Sparte Bundesforst im Zuständigkeitsbereich des Bundes verpachtet keinen Wald. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zum (Nicht-)Bestehen von Pachtverhältnissen in anderen Eigentumsverhältnissen vor.

Frage 22 + 23 + 24 + 25 Seite 10

22Welcher prozentuale Anteil der durchgeführten Arbeitgeberprüfungen entfiel auf Betriebe im Bundes-, Landes-, Körperschafts- und Privatwald?

23Wie viel Prozent der geprüften Betriebe bewirtschafteten Pachtwald in Eigentümerschaft von Bund oder Ländern?

24Sind Pachtverhältnisse des Bundeswaldes oder Landeswaldes beendet oder verändert worden, nachdem der Pächter im Rahmen einer Kontrolle der FKS auffällig wurde, und wenn ja, bei wie vielen Betrieben wurde die Pacht beendet (bitte absolut und im Verhältnis zur Gesamtzahl der auffälligen Betriebe angeben)?

25Ist es nach Ansicht der Bundesregierung statthaft und sinnvoll, die Einhaltung des Arbeitsrechts als Bedingung der Pachtverträge bei den Staatsforsten zu implementieren und beispielsweise ein Sonderkündigungsrecht daran zu knüpfen?

Antwort

Die Fragen 22 bis 25 werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 26 Seite 10

Wie viele Arbeitsunfälle von forstwirtschaftlichen Beschäftigten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025 registriert, und welche Kenntnisse hat sie über Arbeitsunfälle von illegal Beschäftigten in der Forstwirtschaft (bitte nach Jahren differenzieren und Anzahl der Arbeitsunfälle von illegal Beschäftigten angeben)?

Antwort

Die Anzahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle stellte sich bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in den Jahren 2015 bis 2024 wie folgt dar.

Tabelle auf Seite 10 · 10 Zeilen × 2 Spalten
JahrAnzahl meldepflichtiger Arbeitsunfälle
20155 611
20265 358
20175 495
20185 466
20195 228
20204 845
20214 048
20224 261
20234 127
20244 254

Tabelle 7: Entwicklung der Unfälle im Arbeitsgebiet Forst- und Waldarbeiten Für das Jahr 2025 liegen bislang keine Daten vor, da die Unfallerfassung derzeit noch nicht abgeschlossen ist.

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Arbeitsunfällen von illegal Beschäftigten vor.

Frage 27 + 28 Seite 11

27Mit welchen anderen Sicherheitsbehörden hat die FKS in den Jahren 2015 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von Prüfungen der Forstwirtschaft zusammengearbeitet (bitte nach Jahren und Ort differenzieren sowie aktuellste Monatswerte ausweisen)?

28Welche Erkenntnisse wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der gemeinsamen, in Frage 27 erfragten Prüfungen gewonnen?

Antwort

Die Fragen 27 und 28 werden zusammen beantwortet.

Um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung effektiv entgegenzuwirken zu können, steht die FKS mit verschiedenen nationalen und internationalen Behörden und Stellen im ständigen und engen Austausch. Hervorzuheben sind dabei auf nationaler Ebene die in § 2 Absatz 4 SchwarzArbG genannten Zusammenarbeitsbehörden, mit denen gemäß § 6 Absatz 1 SchwarzArbG ein Informations- und Datenaustausch stattfindet. Gemeinsame Maßnahmen werden in der Arbeitsstatistik der FKS nicht erfasst.