Position der Bundesregierung zum Lieferkettengesetz und zur Arbeitsweise des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Drucksache 21/2236Antwortauf die Kleine Anfrage 21/102410.10.202560 Seiten51 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium für Wirtschaft und EnergieAußenwirtschaft1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2023 das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Durch neue EU-Gesetzgebung droht nach Ansicht der Fragestellenden Unternehmensverantwortung für Mensch und Umwelt entlang globaler Lieferketten jedoch verschleppt und massiv abgeschwächt zu werden. Am 23. Juni 2025 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) der EU-Mitgliedstaaten die „Allgemeine Ausrichtung“ des Rats der Europäischen Union zum sogenannten Omnibus-I-Paket beschlossen. Mit den sogenannten Omnibus-Paketen will die EU-Kommission bestehende EU-Vorschriften ändern, um mit weniger öffentlicher Kontrolle für Unternehmen bei Sozialem, Menschenrechten, Klima und Ökologie das Wirtschaftswachstum in Europa zu fördern.

In der sogenannten Stop-the-Clock-Richtlinie, die bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umgesetzt werden muss, wurde die Anwendbarkeit von verpflichtender Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) für Unternehmen der sogenannten zweiten und dritten Welle, die zuvor ab 2025 und 2026 berichtpflichtig gewesen wären, um zwei Jahre verschoben. Darüber hinaus soll eine längere Frist zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht gelten. Mitgliedstaaten mussten nach bisheriger Rechtslage diese CSDDD-Richtlinie bis spätestens 26. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen und haben durch die „Stop-the-Clock“-Richtlinie ein Jahr länger Zeit. Die Anwendbarkeit würde um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben.

Wichtigster Bestandteil des Omnibus-I-Pakets aber ist ein Richtlinienvorschlag zur inhaltlichen Änderung beider genannten Richtlinien. Die Kommission will den Anwendungsbereich der CSRD wesentlich einschränken, sodass 80 Prozent der ursprünglich erfassten Unternehmen ausgenommen werden. Auch in Bezug auf die CSDDD sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) u. a. durch Abstufungen bei der Risikoanalyse besonders geschützt werden. Die Umsetzung der Klimaschutzpläne soll nicht mehr verpflichtend sein und eine Vereinheitlichung der zivilrechtlichen Haftungsregelungen gestrichen werden, wofür sich im AStV nach Kenntnis der Fragestellenden auch die Bundesregierung eingesetzt hat. Auf EU-Ebene gehen die Beratungen zur Omnibus-Initiative weiter. Im EU-Parlament ist eine Abstimmung im Oktober 2025 geplant. Mit Abschluss der Verhandlungen wird frühestens im ersten Halbjahr 2026 gerechnet (www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2 025/06/23/simplification-council-agrees-position-on-sustainability-reporting-a nd-due-diligence-requirements-to-boost-eu-competitiveness/).

Entgegen dem Bekenntnis zum „Omnibus“ der Kommission im Koalitionsvertrag zwischen den regierungstragenden Parteien CDU, CSU und SPD (siehe dort Zeile 1914) hat die Bundesregierung nach den Fragestellenden vorliegenden Informationen im Vorfeld der Abstimmung nicht zu einer gemeinsamen Position gefunden, sich dann aber in der entsprechenden Abstimmung im AStV nicht enthalten. Dies wirft Fragen zur Position der Bundesregierung zur verbindlichen Unternehmensverantwortung und LkSG auf.

Des Weiteren liegen den Fragestellenden Fälle vor, in denen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das für die Umsetzung des LkSG zuständig ist, nach Ansicht der Fragestellenden den geschützten Zugang von Beschwerdeführenden zur Umsetzung des LkSG nur unzureichend bis gar nicht ermöglicht. Potenziell betroffene Rechteinhabende haben faktisch keine Möglichkeit, Informationen über die Lieferkettenstruktur sowie die Beteiligung deutscher Unternehmen, die dem Anwendungsbereich des LkSG unterfallen, zu erhalten. Da in den Anwendungsbereich des LkSG fallende Unternehmen nicht verpflichtet sind, ihre Lieferbeziehungen offenzulegen, und das BAFA auch keine Liste dem LkSG unterfallender Unternehmen veröffentlicht, wissen Betroffene weder, für welche deutschen Unternehmen sie Waren herstellen, noch, ob diese Unternehmen dem LkSG unterfallen. Für einen erheblichen Teil dieser Rechteinhabenden sind die vorgesehenen Hinweis- und Beschwerdemechanismen des LkSG faktisch nicht zugänglich, insbesondere aufgrund mangelnder Transparenz in den Lieferketten.

Frage 1 + 2 + 3 + 4 + 5 Seite 2

1Kann die Bundesregierung die den Fragestellenden vorliegenden Informationen bestätigen, dass einerseits im Vorfeld des Rats am 23. Juni 2025 innerhalb der Bundesregierung zum sogenannten Omnibus-I-Paket keine Einigkeit bestand und andererseits die Zustimmung Deutschlands zur „Allgemeinen Ausrichtung“ des Rats am 23. Juni 2025 im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) der EU-Mitgliedstaaten zum sogenannten Omnibus-I-Paket trotz fehlender Einigkeit innerhalb der Bundesregierung erfolgte, und wenn ja, auf welcher Grundlage erfolgte dann diese Zustimmung?

2Ist der Bundesregierung ein (sofern Frage 1 bejaht wird) vergleichbarer Vorgang der Zustimmung Deutschlands trotz fehlender gemeinsamer Position innerhalb der Bundesregierung in der aktuell laufenden Legislaturperiode bekannt, und wenn ja, welcher?

3Ist der Bundesregierung ein (sofern Frage 1 bejaht wird) vergleichbarer Vorgang aus vergangenen Legislaturperioden bekannt, und wenn ja, welcher?

4Sofern Frage 1 bejaht wird, plant die Bundesregierung, der dänischen EU-Ratspräsidentschaft nachträglich anzuzeigen, dass die Bundesregierung in Bezug auf die „Allgemeine Ausrichtung“ zum Omnibus-I-Paket bislang keine gemeinsame Position vertritt, und wenn nein, warum nicht?

5Wie will die Bundesregierung verhindern, dass sich ein (sofern Frage 1 bejaht wird) vergleichbarer Vorgang der Zustimmung Deutschlands trotz fehlender gemeinsamer Position im Rat der Europäischen Union ereignet bzw. wiederholt?

Antwort

Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Am 23. Juni 2025 hat die polnische Präsidentschaft im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) festgestellt, dass sie zum Omnibus-I-Paket nunmehr mit dem Europäischen Parlament verhandeln wird. Eine Abstimmung hat es in Brüssel nicht gegeben. Im Vorfeld dieser Sitzung hatte sich die Bundesrepublik Deutschland aktiv in die Verhandlungen eingebracht.

Frage 6 + 7 + 8 Seite 3

6Kann die Bundesregierung die den Fragestellenden vorliegenden Informationen bestätigen, dass sich die deutsche Bundesregierung im Zuge der Verhandlungen über das Omnibus-I-Paket insbesondere für eine Rücknahme der in der CSDDD vorgesehenen EU-weit geltenden zivilrechtlichen Haftungsregel eingesetzt hat, und wenn ja, wie erklärt sie den sich dann daraus ergebenden Widerspruch, dass zeitgleich Bundeskanzler Friedrich Merz öffentlich, etwa beim Tag der Bauindustrie am 21. Mai 2025, verkündet hat: „Es wird ein Haftungsregime dafür [für das LkSG] geben“ (www.bundesregierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/b ulletin/rede-von-bundeskanzler-friedrich-merz-2350390)?

7Wird sich die Bundesregierung für die EU-weit geltende zivilrechtliche Haftungsregel einsetzen, und wenn ja, wie?

8Für welches Haftungsregime wird sich die Bundesregierung einsetzen (bitte ausführen)?

Antwort

Die Fragen 6 bis 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Verhandlungen über den sogenannten Omnibus-1 dauern an. Die Bundesregierung positioniert sich in diesem Rahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Verhandlungsstandes.

Frage 9 Seite 3

Welchen Zeitplan setzt die Bundesregierung bei der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Anpassung des LkSG sowie der Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht an?

Antwort

Die unmittelbare Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) wurde am 3. September 2025 im Kabinett beschlossen und befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Die CSDDD ist nach Verlängerung durch die sogenannte „Stop-the-Clock-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2025/794) um ein Jahr bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht zu überführen. Entsprechend der Vorgaben des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode wird die Bundesregierung die Richtlinie bürokratiearm und vollzugsfreundlich nach Abschluss der aktuellen Überarbeitungen im sogenannten Omnibus I umsetzen.

Frage 10 Seite 3

Wie definiert die Bundesregierung „massive Menschenrechtsverletzungen“, bei denen laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (Zeile 1914) weiterhin Sanktionen erfolgen sollen, welche Menschenrechtsverletzungen sind ihrer Auffassung zufolge nicht massiv, und wie bzw. anhand welcher Kriterien soll fortan differenziert werden?

Antwort

Dieser Begriff im Koalitionsvertrag umfasst aus Sicht der Bundesregierung Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten nach dem LkSG, die eine tatsächlich eingetretene Verletzung gegen eine geschützte menschenrechtliche Rechtsposition voraussetzen. Dabei ist unerheblich, welche menschenrechtliche Rechtsposition betroffen ist.

Frage 11 Seite 4

Wie will die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass der Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorsieht, dass das LkSG derart angepasst wird, dass die Berichtspflicht komplett entfällt und die geltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten bis zum Inkrafttreten des CSDDD-Umsetzungsgesetzes, mit Ausnahme von „massiven Menschenrechtsverletzungen“, nicht sanktioniert werden, konkret sicherstellen, dass erfasste Unternehmen trotz dieser erheblichen Beschränkung der Monitoring- bzw. Durchsetzungsmöglichkeiten ihren Pflichten nach dem LkSG nachkommen und das LkSG nicht seine Wirksamkeit einbüßt (bitte ausführen)?

Antwort

Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen sieht der aktuelle Entwurf der Bundesregierung zur Anpassung des LkSG keine Änderung der bestehenden Sorgfaltspflichten (§§ 3 bis 9 LkSG) vor. Dasselbe gilt für die Befugnisse des BAFA, die Einhaltung dieser Pflichten zu kontrollieren (§§ 14 ff. LkSG). Wie der Regierungsentwurf zudem deutlich macht, stehen die damit verfolgten Änderungen des LkSG „im Einklang mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Mit dem Gesetzesvorhaben soll die Anwenderfreundlichkeit des LkSG erhöht werden. Das Ziel des LkSG bleibt erhalten: Unternehmen sollen durch die Erfüllung unternehmerischer Sorgfaltspflichten ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung von Menschenrechten nachkommen und insbesondere die Erreichung der Ziele im Bereich Globale Lieferketten im Sinne des Indikators 8.6 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie unterstützen“

Frage 12 + 13 + 14 + 15 + 16 Seite 4

12Wird die Bundesregierung verhindern, dass im Zuge der Umsetzung der CSDDD das LkSG abgeschwächt wird, indem die Anzahl der erfassten Unternehmen reduziert, eine Beschränkung auf direkte Zulieferinnen und Zulieferer und Streichung von Sanktionsmöglichkeiten gemessen an Umsatz eingeführt wird (bitte je Änderungstatbestand ausführen), und wenn ja, wie konkret, und wenn nein, warum nicht?

13Wie begründet und stellt die Bundesregierung Rechtssicherheit her, dass die Umsetzung der geplanten Regelungen des sogenannten Omnibus-I-Pakets nicht zu einer nach Ansicht der Fragestellenden damit einhergehenden Absenkung eines bereits bestehenden menschenrechtlichen Schutzniveaus bezüglich betroffener Unternehmen führt und damit gegen das etwa im UN-Sozialpakt verankerte, völkerrechtliche Rückschrittsverbot verstößt (siehe Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Schutzniveau des Lieferkettengesetzes erhalten, 2024)?

14Wie begründet und stellt die Bundesregierung Rechtssicherheit her vor dem Hintergrund, dass die Umsetzung der geplanten Absenkung auch nicht gegen Artikel 1 Absatz 2 CSDDD (Verschlechterungsverbot) verstößt (vgl. Rechtsgutachten Oxfam/Germanwatch 2024, www.germanwa tch.org/sites/default/files/germanwatch_rechtsgutachten_zu_csddd_und_l ksg_2024_1.pdf)?

15Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass der Geltungsbereich des LkSG für Finanzinstitutionen nicht im Zuge der CSDDD-Umsetzung beschränkt wird, und wenn ja, wie?

16Wie begründet und stellt die Bundesregierung Rechtssicherheit her, dass die Umsetzung der geplanten Regelungen des sogenannten Omnibus-I-Pakets nicht zu einer nach Ansicht der Fragestellenden damit einhergehenden Absenkung des Geltungsbereichs für Finanzinstitutionen eines bereits bestehenden menschenrechtlichen Schutzniveaus führt und damit gegen das etwa im UN-Sozialpakt verankerte, völkerrechtliche Rückschrittsverbot verstößt (siehe Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Schutzniveau des Lieferkettengesetzes erhalten, 2024)?

Antwort

Die Fragen 12 und 16 werden gemeinsam beantwortet.

Die Verhandlungen über die Anpassung der Europäische Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) dauern noch an. Die Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht erfolgt nach Abschluss der Verhandlungen auf europäischer Ebene und unter Beachtung des Koalitionsvertrags bürokratiearm sowie vollzugsfreundlich.

Frage 17 Seite 5

Wie viele Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell gesetzlich verpflichtet, die Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu erfüllen, und auf welche Quelle stützt sich die Bundesregierung für die Ermittlung der erfassten Unternehmen?

Antwort

Nach Kenntnis der Bundesregierung erfasst das LkSG aktuell circa 5 200 Unternehmen. Das BAFA zieht für die Ermittlung der erfassten Unternehmen unter Nutzung seiner Prüfbefugnisse insbesondere öffentlich verfügbare Informationen heran.

Frage 18 Seite 5

Plant die Bundesregierung, der Öffentlichkeit eine Liste der gesetzlich verpflichteten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, und wenn nein, wie wird dies begründet?

Antwort

Das LkSG sieht dies nicht vor.

Frage 19 Seite 5

Wie viele Unternehmen wären nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland gesetzlich verpflichtet, die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) umzusetzen, wenn diese in der 2024 in Kraft getretenen Version wörtlich in deutsches Recht überführt würde (bitte zwischen Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland und ausländischen Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland unterscheiden), und auf welche Quelle stützt sich die Bundesregierung für die Ermittlung der erfassten Unternehmen?

Antwort

Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes wären in diesem Fall etwa 800 Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland erfasst. Zu Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor.

Frage 20 Seite 6

Wie viele Unternehmen wären nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland gesetzlich verpflichtet, die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) mit den in der am 23. Juni 2025 beschlossenen „Allgemeinen Ausrichtung“ des Rats der Europäischen Union enthaltenen Änderungen des personellen Anwendungsbereichs umzusetzen, wenn diese Änderungen in deutsches Recht überführt würden (bitte zwischen Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland und ausländischen Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland unterscheiden), und auf welche Quelle stützt sich die Bundesregierung für die Ermittlung der erfassten Unternehmen?

Antwort

Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes wären in diesem Fall etwa 150 Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland erfasst. Zu Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor.

Frage 21 Seite 6

Wie viele Mitarbeitende waren nach Kenntnis der Bundesregierung beim BAFA seit Inkrafttreten des LkSG am 1. Januar 2023 für das LkSG jeweils zuständig in Abteilung 7 (bitte nach Vollzeitäquivalenten (VZÄ) auflisten, nach Monaten aufschlüsseln und Tätigkeiten in anderen Bereichen, etwa wegen Abordnungen, konkret benennen und herausrechnen)?

Antwort
Tabelle auf Seite 6, 7 · 32 Zeilen × 7 Spalten
Mitarbeitende für das LkSG in der Abteilung 7 Stand: 09.09.2025
MonatAnzahl der MitarbeitendenVollzeitäquivalente (VZÄ)
davon abgeordnet/zugewiesen*davon abgeordnet/zugewiesen*
Jan 232202220,30,020,3
Feb 233203229,70,029,7
Mrz 234353839,93,936,0
Apr 235064446,34,941,4
Mai 235665051,44,946,5
Jun 236165556,34,951,3
Jul 236866262,84,957,9
Aug 236926764,12,062,1
Sep 238167575,56,069,5
Okt 2385127379,210,868,4
Nov 2387345381,231,150,1
Dez 2389345583,131,152,0
Jan 249629489,61,688,0
Feb 249619589,60,689,0
Mrz 249609689,90,089,9
Apr 249709790,60,090,6
Mai 249609689,70,089,7
Jun 249509588,70,088,7
Jul 249609689,50,089,5
Aug 249609689,50,089,5
Sep 249659189,55,084,5
Okt 2496108689,59,580,0
Nov 2495227388,520,967,6
Dez 2495227388,520,967,6
Jan 2591217084,519,764,7
Feb 259188384,57,377,2
Mrz 259188384,37,377,0
Apr 259088283,47,376,1
Mai 258998082,47,874,6
Jun 258988182,46,875,6
Jul 258848481,53,178,4
Aug 258848481,63,278,4

* Die Spalte abgeordnet/zugewiesen umfasst sowohl Abordnungen zu anderen Dienststellen als auch interne Zuweisungen zu anderen Aufgaben oder Referaten.

* Die Spalte abgeordnet/zugewiesen umfasst sowohl Abordnungen zu anderen Dienststellen als auch interne Zuweisungen zu anderen Aufgaben oder Referaten.

Frage 22 + 23 Seite 7

22Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um etwaige derzeit unbesetzte Stellen nachzubesetzen, besonders im Lichte der laut Organigramm des BAFA angezeigten Mehrfachzuständigkeit zweier Referatsleitender für jeweils drei Referate?

23Wie hoch ist die Zahl unbesetzter Stellen im BAFA, wie lange sind diese Stellen unbesetzt, und was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für die Nichtbesetzung?

Antwort

Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.

Es wird davon ausgegangen, dass die Frage die unbesetzten Stellen in Abteilung 7 des BAFA – Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – adressiert. Derzeit (Stand: 15. August 2025) sind in der Abteilung 7 insgesamt 88 Arbeitsplätze besetzt. 13 Arbeitsplätze im mittleren, gehobenen und höheren Dienst sind unbesetzt.

Nahezu alle der in den Haushalten 2022 und 2023 neu ausgebrachten Planstellen und Stellen konnten im Laufe des Jahres 2023 besetzt werden (vgl. Antwort zu Frage 21). Unbesetzt sind gegenwärtig einzelne Stellen in Leitungsfunktionen der Abteilung 7 sowie Stellen, die im Zuge der üblichen Fluktuation freigeworden sind.

Frage 24 Seite 7

Wie bewertet die Bundesregierung die Personalausstattung im BAFA, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das BAFA ausreichend ausgestattet ist, um seinen Aufgaben entsprechen zu können?

Antwort

Es wird davon ausgegangen, dass die Frage die Personalausstattung in Abteilung 7 des BAFA adressiert. Die Bundesregierung bewertet diese Personalausstattung nach aktuellem Stand des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes als ausreichend.

Frage 25 + 26 + 30 Seite 7

25Wird beim BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass Betroffene, die bei der (schriftlichen) Antragstellung gemäß § 14 I Nummer 2 LkSG anonym bleiben wollen (aufgrund von Angst vor Repressalien, physischer Gewalt etc.), trotzdem eine förmliche individuelle Beschwerde (und nicht nur einen bloßen „Hinweis“ ohne Beteiligtenstellung) beim BAFA einreichen können, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?

26Bietet das BAFA Beschwerdeführenden Alternativen zur Feststellung ihrer Identität und persönlichen Betroffenheit an, die nicht – wie die namentliche Beschwerdeeinreichung – in einer für Beschwerdegegner potenziell einsehbaren Weise (etwa im Wege der Akteneinsicht) erfolgen, und wenn ja, welche (z. B. Anerkennung einer anwaltlichen Zusicherung der Identität von Beschwerdeführenden; Identitätsfeststellung in einem Videoanruf der Beschwerdeführenden mit dem BAFA; Aktensperrvermerk; Ausweitung kollektiver Antragsrechte für Gewerkschaften, Gemeinschaften, Gemeinden, Umweltverbände etc.), und wenn keine solchen Alternativen angeboten werden, warum nicht?

30Hatte das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung im Fall vom 14. April 2025, bei dem das BAFA nach Kenntnis der Fragestellenden eine Beschwerde von fünf im Westjordanland mutmaßlich von Landraub betroffenen Palästinensern mit der Begründung ablehnte, ihre Identität und persönliche Betroffenheit sei mangels Einreichung namentlich unterzeichneter Vollmachten nicht feststellbar, zuvor Möglichkeiten des Schutzes der Identität der Beschwerdeführer vor der Kenntnisnahme durch den Beschwerdegegner erwogen, und wenn ja, weswegen wurden sie ggf. verworfen?

Antwort

Die Fragen 25, 26 und 30 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Das BAFA bearbeitet Anträge auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts und des LkSG. Dafür muss das BAFA die Identität der Antragsteller kennen. Nach dem Verwaltungsverfahrensrecht können Teile der Akte geschwärzt werden, wenn Gründe dafür vorliegen.

Frage 27 + 28 + 29 Seite 8

27Hat das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der anlassbezogenen Prüfung gegen Aurubis AG wegen Kupferimporten aus Mexiko und Panama geprüft (www.tagesschau.de/investigativ/swr/aurub is-lieferkette-beschwerde-bafa-umweltverschmutzung-schwermetalle-me xiko-100.html), ob die anhaltenden Umwelt- und Gesundheitsschäden, laut vorliegenden Gutachten Folgen aus dem Unfall von 2014 in Mexiko bzw. die aktuell in Panama (https://lieferkettengesetz.de/fallbeispiel/kupf erminen/) erhobenen Vorwürfe der Trinkwasserverschmutzung, Gesundheitsschädigung und gewaltsamen Repression, eine Verletzung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG darstellen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

28Hat das BAFA nach Prüfung konkrete Auflagen gegen Aurubis AG in Mexiko und Panama erteilt oder gedenkt es, zu erteilen, und wenn ja, welche, bzw. wann ist mit einer Entscheidung in den Fällen zu rechnen?

29Prüft das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der anlassbezogenen Prüfung gegen Aurubis AG auch, ob die vom Unternehmen veröffentlichten Angaben zu seinen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nach dem LkSG inhaltlich zutreffend sind, insbesondere vor dem Hintergrund des Bezugs von Rohstoffen aus Lieferketten, im Rahmen derer schwere Menschenrechtsverletzungen oder Umweltzerstörungen vorgeworfen werden, und zu welchem Prüfergebnis ist das BAFA gekommen?

Antwort

Die Fragen 27 bis 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Prüfung des BAFA in diesem Verfahren dauert noch an. Maßstab der Prüfung ist das LkSG.

Frage 31 Seite 9

Strebt das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung an, alle persönlich bedrohten Beschwerdeführenden gleichermaßen gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) zu behandeln und vor Repressalien zu schützen, und sieht die Bundesregierung im Fall der Frage 30 eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung palästinensischer Beschwerdeführer?

Antwort

Das BAFA beachtet in seiner Prüfung alle verfassungsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Gleichheitsgrundsatzes.

Frage 32 + 33 + 34 Seite 9

32Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden eines faktischen Ausschlusses vom effektiven Zugang zu Rechtsschutz durch fehlenden Informationszugang potenziell Betroffener deutscher Unternehmen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wie rechtfertigt sie diesen, und welche konkreten Maßnahmen ergreifen das BAFA und die Bundesregierung, um dieses Zugangshindernis zu beseitigen und den Zugang zu Beschwerdemechanismen für betroffene Personen entlang der Lieferkette konkret sicherzustellen, und wenn nein, warum nicht?

33Welche sonstigen Schritte sind der Bundesregierung bekannt bzw. plant die Bundesregierung, um den BAFA-Beschwerdemechanismus nach dem LkSG für Betroffene ggf. zugänglicher zu machen?

34Plant die Bundesregierung, künftig sicherzustellen, dass Rechteinhabende Kenntnis vom LkSG und vom BAFA-Beschwerdemechanismus sowie dessen Funktionsweise haben, und wenn ja, wie, und bis wann?

Antwort

Die Fragen 32 bis 34 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung teilt die in Frage 32 geäußerte Auffassung nicht. Das LkSG fordert von erfassten Unternehmen die Einrichtung effektiver und für Betroffene zugänglicher Beschwerdemechanismen. Das BAFA überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Die Bundesregierung weist mit zahlreichen Kommunikationsmaßnahmen, insbesondere mit Kurzinformationen in verschiedenen Sprachen, in ihren Partnerländern auf das LkSG und seine Anforderungen hin. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, ein Tätigwerden des BA-FA zu beantragen.

Frage 35 Seite 9

Plant die Bundesregierung, eine detaillierte Verfahrensordnung zu veröffentlichen, die (potenzielle) Beschwerdeführende auch über ihre Verfahrensrechte und Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Akteneinsichtsrecht) sowie die konkreten Maßnahmen zum Schutz ihrer Identität informiert, und wenn ja, wie, und bis wann?

Antwort

Das BAFA hat detaillierte Informationen über den Ablauf eines Antragsverfahrens und über die Möglichkeit anonymer Hinweise in mehreren Sprachen bereitgestellt. Eine Verfahrensordnung ist in Planung.

Frage 36 Seite 9

Plant die Bundesregierung, das Onlinebeschwerdeformular in mehr Sprachen als den derzeit verfügbaren anzubieten, wenn ja, in welchen zusätzlichen Sprachen, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Das Formular ist aktuell auch bereits in englischer, französischer und spanischer Sprache verfügbar. Im Rahmen der Kapazitäten des BAFA wird eine Ergänzung weiterer Sprachfassungen geprüft.

Frage 37 Seite 10

Plant die Bundesregierung, sicherzustellen, dass auch Personen, die nicht lesen und schreiben können, sich beim BAFA über Menschenrechtsrisiken oder Menschenrechtsverletzungen beschweren können, und wenn ja, wie, und bis wann, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten gegenüber dem BAFA stehen auch dem genannten Personenkreis offen.

Frage 38 + 39 + 40 + 41 + 42 + 43 + 44 Seite 10

38Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab der Einreichung einer Beschwerde beim BAFA durchschnittlich bis zur Versendung einer Anhörungsmitteilung an die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdegegnerin bzw. den Beschwerdegegner durch das BAFA?

39Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab Entscheidung des BAFA über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme von Ermittlungen („ergebnisoffenes Tätigwerden“)?

40Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab Entscheidung des BAFA über einen Widerspruch des Beschwerdeführenden bzw. der Beschwerdegegnerschaft?

41Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab Entscheidung des BAFA über einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht (so wurde etwa im Falle einer Beschwerde Betroffener gegen Amazon und IKEA am 28. November 2024 laut Kenntnis der Fragestellenden ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der trotz mehrfacher Rückfragen bislang unbeantwortet ist)?

42Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab tatsächlicher Gewährung der Akteneinsicht durch das BAFA nach positiver Entscheidung über einen entsprechenden Akteneinsichtsantrag?

43Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung ab Entscheidung des BAFA über geeignete Anordnungen bzw. Maßnahmen, um Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern?

44Hält die Bundesregierung den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung angesichts der Durchschnittswerte bezüglich obiger Fragen für hinreichend geachtet, und welche internen Vorgaben hat das BAFA, diese Verfahrensschritte in einer bestimmten Zeit zu erreichen, und welche konkreten Pläne gibt es, um die Verfahrensdauer von Beschwerdefällen nach dem LkSG zu verkürzen?

Antwort

Die Fragen 38 bis 44 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Das BAFA führt die Verwaltungsverfahren nach dem LkSG zweckmäßig und zügig durch. Die konkrete Dauer eines Verfahrens hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Für Beschwerden, die im Jahr 2025 im BAFA eingereicht wurden, vergingen:

Durchschnittlich 29 Kalendertage, bis im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung soweit notwendig ein Schreiben zur Sachverhaltsermittlung an den Beschwerdeführenden versandt wurde und durchschnittlich 48 Kalendertage bis im Fall eines unzulässigen Antrags eine Anhörung an den Antragsstellenden versandt wurde.

Die Fragen 39 bis 43 können nicht beantwortet werden, da der Endpunkt der angefragten Zeitspanne fehlt.

Frage 45 Seite 11

Wie viele Beschwerdeverfahren, in denen das BAFA entschieden hat, ergebnisoffen tätig zu werden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile abgeschlossen?

Antwort

Von den Beschwerdeverfahren, in denen das BAFA entschieden hat, ergebnisoffen tätig zu werden, sind 46 Beschwerdeverfahren abgeschlossen.

Frage 46 Seite 11

Wie viele Beschwerdeverfahren, in denen das BAFA entschieden hat, ergebnisoffen tätig zu werden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung noch offen?

Antwort

Von den Beschwerdeverfahren, in denen das BAFA entschieden hat, ergebnisoffen tätig zu werden, sind zum 31. August 2025 noch 28 Beschwerdeverfahren in Bearbeitung.

Frage 47 + 48 Seite 11

47In wie vielen dieser Fälle hat das BAFA eine Entscheidung über geeignete Anordnungen bzw. Maßnahmen, um Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern, getroffen?

48Welchen Inhalt hatten diese in Frage 47 erfragten Entscheidungen nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils (Feststellung von Verstößen, Ladung von Personen, Aufgabe, einen Plan zur Behebung von Missständen vorzulegen, Aufgabe konkreter Handlungen zur Pflichterfüllung, Auskunfts- bzw. Herausgabeverlangen etc., bitte nach Inhalt und Anzahl tabellarisch aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 47 und 48 werden gemeinsam beantwortet.

Das BAFA hat in diesen Fällen keine Anordnung erlassen.

Frage 49 Seite 11

In wie vielen dieser Fälle wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Zwangs- oder Bußgeld verhängt (bitte tabellarisch darstellen)?

Antwort
Tabelle auf Seite 11 · 1 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl der Zwangsgeldfestsetzung (mehrfache Festsetzung im selben Verfahren sind unberücksichtigt)Bußgelder
00
Frage 50 Seite 11

In wie vielen dieser in Frage 49 erfragten Fälle wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Verwarnung ausgesprochen (bitte tabellarisch darstellen)?

Antwort
Tabelle auf Seite 11 · 1 Zeilen × 1 Spalten
Ausgesprochene Verwarnungen OWi
0
Frage 51 + 52 + 53 + 54 Seite 12

51In welcher konkreten Form (z. B. durch Anhörung, schriftliche Stellungnahmemöglichkeit, Einsicht in Akten oder anderweitige Beteiligung an Entscheidungsprozessen) werden Beschwerdeführende sowie weitere betroffene Personen oder Gruppen nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl in das Beschwerdeverfahren des BAFA (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 LkSG) als auch in das Ermittlungsverfahren von Amts wegen (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 LkSG) nach dem LkSG eingebunden (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahren aufschlüsseln)?

52Zu welchem Zeitpunkt im Verfahren ist die in Frage 51 erfragte Einbindung nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils erfolgt, und welche verbindlichen Verfahrensstandards oder Fristen bestehen für die Beteiligung von Beschwerdeführenden sowie weiterer betroffener Personen oder Gruppen (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahren aufschlüsseln)?

53In wie vielen Beschwerdefällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Beschwerdeführende durch Anhörungen oder schriftliche Stellungnahmen eingebunden (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahren aufschlüsseln)?

54Ausgehend davon, dass das BAFA einzelnen Beschwerdeführenden nunmehr nach Kenntnis der Fragestellenden Akteneinsicht gewährt hat, wie stellt das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung sicher, dass auch andere Beschwerdeführende in laufenden und zukünftigen Verfahren über dieses Recht auf Akteneinsicht informiert sind?

Antwort

Die Fragen 51 bis 54 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Beteiligung an Verfahren des BAFA und die Gewährung von Akteneinsicht richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

Frage 55 + 56 Seite 12

55Wie stellt nach Kenntnis der Bundesregierung das BAFA in von Amts wegen eingeleiteten Prüfverfahren konkret sicher, dass ihm alle entscheidungserheblichen Informationen vorliegen, bevor es eine Entscheidung über geeignete Anordnungen bzw. Maßnahmen trifft, um Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern, vor dem Hintergrund, dass den Fragestellenden Fälle bekannt sind, in denen das BAFA einen solchen Bescheid erlassen hat, ohne zuvor die ihm (bekannten) betroffenen Rechteinhabenden zu den Verstößen vor Ort konsultiert zu haben?

56Inwiefern erachtet die Bundesregierung dieses in Frage 55 erfragte Vorgehen als mit dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vereinbar, und welche konkreten Schritte sind geplant, um die Einhaltung des Grundsatzes – inklusive der Konsultation (bekannter) Betroffener auch in von Amts wegen eingeleiteten Verfahren – sicherzustellen?

Antwort

Die Fragen 55 und 56 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Das BAFA berücksichtigt in seinen Verwaltungsverfahren nach dem LkSG alle für die jeweilige Entscheidung erheblichen Umstände. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 51 bis 54 verwiesen.

Frage 57 Seite 13

Vor dem Hintergrund, dass das BAFA seiner Kontrolltätigkeit bisher einen sogenannten kooperativen Ansatz zugrunde legt, der „auf Unterstützung und Kontrolle gleichermaßen setzt“, wie stellt das BAFA bzw. die Bundesregierung sicher, dass eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung zwischen denjenigen Referaten, die Unterstützung zugunsten von Unternehmen leisten sollen, und denjenigen Referaten, die ebendiese Unternehmen kontrollieren sollen, besteht?

Antwort

Der kooperative Ansatz des BAFA wird bei allen Aufgaben des BAFA nach dem LkSG beachtet. Daher ist eine Unterscheidung zwischen Aufgaben und den damit betrauten Arbeitseinheiten diesbezüglich nicht erforderlich.

Frage 58 Seite 13

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Evaluation dieses „kooperativen Ansatzes“ der Kontrolltätigkeit des BAFA auf seine Wirksamkeit hin vorgesehen, wenn ja, wann, und durch welche Stelle oder Anbietenden, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Effektivität der Kontrolltätigkeit des BAFA wird fortlaufend evaluiert.

Frage 59 Seite 13

Wie genau gestaltet sich die Rechts- und Fachaufsicht der aufsichtführenden Bundesministerien vor dem Hintergrund, dass nach § 19 Absatz 1 LkSG das BAFA der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie untersteht, welches diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ausübt?

Antwort

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) übt die Aufsicht nach den hierfür geltenden Regeln und nach den in der Praxis etablierten Grundsätzen aus (vgl. insbesondere „Arbeitshilfe für die Ausübung der Fachaufsicht über nachgeordnete Bereiche in der unmittelbaren Bundesverwaltung“ des Bundesministeriums des Innern) und stellt vor diesbezüglichen Entscheidungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales her.

Frage 60 Seite 13

Wie erfolgt die in Frage 59 erfragte Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht allgemein, und gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bestimmte fallübergreifende Erlasse, Dienstvorschriften, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften oder Weisungen zur Kontrolle und Durchsetzung des LkSG von der Bundesregierung an das BAFA (bitte nach Themen, Bundesministerien, Austauschformaten zwischen Bundesregierung, BMAS, BAFA auflisten)?

Antwort

Das BMWE nutzt im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht insbesondere Kooperationsinstrumente wie die gemeinsame Entwicklung von Zielvereinbarungen und Programmplanungen sowie Informationsinstrumente wie Berichte und Besprechungen. Eingriffsinstrumente werden grundsätzlich zurückhaltend genutzt, da die Behörde grundsätzlich eigenverantwortlich handelt. Im Zuge der Umsetzung des Koalitionsvertrages wurde das BAFA am 26. September 2025 angewiesen, die Berichtsprüfung einzustellen, über den fortbestehenden dialogbasierten Prüfansatz hinaus noch konsequenter die bestehenden Kommunikationsaktivitäten auszubauen und in laufenden wie auch in künftigen Fällen Bußgelder nur noch bei schweren Vorwürfen im Sinne des Koalitionsvertrags zu verhängen. In allen übrigen (laufenden und künftigen) Fällen wird das BAFA ab sofort von Bußgeldern absehen.

Frage 61 Seite 14

Welche Rechtsverordnungen gemäß den §§ 9, 13 und 14 LkSG wurden bisher erlassen, und wenn keine, warum nicht (bitte die Rechtsverordnungen tabellarisch und chronologisch auflisten)?

Antwort

Von diesem Instrument wurde bisher kein Gebrauch gemacht.

Frage 62 + 64 + 65 Seite 14

62Wie erfolgt die konkrete Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht nach Kenntnis der Bundesregierung im Prüffall (bitte die behördliche Routine anhand eines hypothetischen Prüffalls detailliert darstellen)?

64Fällt das BAFA Verfahrensentscheidungen nach Kenntnis der Bundesregierung in einem ersten Schritt autonom (bis die aufsichtführenden Bundesministerien entscheiden, die Rechts- oder Fachaufsicht auszuüben), oder wird vor bestimmten Entscheidungen zunächst die Zustimmung der aufsichtführenden Bundesministerien eingeholt, bevor das BA-FA seinerseits tätig wird (bitte nach Datum, Beschwerdeführer, Art und Land des Prüffalls, betroffenen Unternehmen nach Wirtschaftsbereich und Land, beteiligten Bundesministerien, Stand des Verfahrens tabellarisch auflisten)?

65In wie vielen und welchen konkreten Fällen von Beschwerden gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 1 LkSG hat das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung von sich aus Bundesministerien Gelegenheit gegeben, dem BAFA Hinweise zum Umgang mit der Beschwerde zu geben, und was war jeweils der Anlass dafür (bitte nach Datum, Fallzahl, Beschwerdeführer, Art und Land des Prüffalls, betroffenen Unternehmen nach Wirtschaftsbereich und Land, beteiligten Ministerien, Stand des Verfahrens tabellarisch auflisten)?

Antwort

Die Fragen 62, 64 und 65 werden gemeinsam beantwortet.

Das BMWE greift bei der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht nicht in konkrete Prüffälle des BAFA ein.

Frage 63 Seite 14

In wie vielen Fällen und vor welchen Verfahrensschritten hat laut Kenntnis der Bundesregierung das BAFA die aufsichtführenden Bundesministerien proaktiv informiert (bitte nach Datum, Fallzahl, Beschwerdeführer, Art und Land des Prüffalls, betroffenen Unternehmen nach Wirtschaftsbereich und Land, beteiligten Bundesministerien, Stand des Verfahrens tabellarisch auflisten)?

Antwort

Das BAFA bearbeitet einzelne Prüffälle in eigener Zuständigkeit und informiert das BMWE regelmäßig über den Bearbeitungsstand. Eine Unterrichtung der Bundesministerien vor bestimmten Verfahrensschritten ist nicht vorgesehen.

Frage 66 Seite 14

Unterscheidet sich der Umgang des BAFA im Umgang mit Beschwerden gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 1 LkSG nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis von Fall zu Fall, und wenn ja, nach welchen Maßstäben wird unterschieden?

Antwort

Das BAFA bearbeitet alle eingehenden Anträge anhand der rechtlichen Vorgaben aus LkSG und Verwaltungsverfahrensrecht. Soweit erforderlich und zulässig berücksichtigt es dabei auch die Umstände des Einzelfalls.

Frage 67 Seite 15

Sind nach Auffassung der Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass § 2 Absatz 2 Nummer 10 LkSG den widerrechtlichen Entzug von Land, Wäldern und Gewässern, die Menschen als Lebensgrundlage dienen, umfasst, auch Land, Wälder und Gewässer miteinbezogen, die nicht in Privateigentum stehen, die etwa Dörfern oder anderen Gebietskörperschaften im Westjordanland gehören, und wer wäre ggf. in diesen Fällen befugt, Beschwerden gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 2 LkSG beim BAFA einzureichen?

Antwort

§ 2 Absatz 2 Nummer 10 LkSG dient dem Schutz vor widerrechtlicher Zwangsräumung. Dieser findet seine Grundlagen in dem Recht auf einen angemessenen Lebensstandard einschließlich ausreichender Nahrung, Unterbringung sowie Wasser- und Sanitätsversorgung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Die Bestimmung ist nach Auffassung der Bundesregierung unter Berücksichtigung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung auszulegen. Das Recht nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 LkSG steht nach Auffassung der Bundesregierung allen Personen offen, die substantiiert geltend machen können, infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder dass eine derartige Verletzung unmittelbar bevorsteht.

Frage 68 Seite 15

Hält die Bundesregierung angesichts eskalierender Siedlergewalt in den vergangenen Monaten an ihrer jahrzehntelangen Auffassung fest, die völkerrechtswidrige Besiedlung des Westjordanlandes und die Siedlergewalt seien zu beenden (www.deutschlandfunk.de/wadephul-verurteilt-siedlerg ewalt-als-terror-102.html), wie bewertet sie die Landnahme durch israelische Siedler völkerrechtlich, und wie fließen diese Bewertungen konkret in die Arbeit des BAFA ein?

Antwort

Jegliche Annexionspläne der israelischen Regierung lehnt die Bundesregierung klar ab. Die Bundesregierung ruft die israelische Regierung regelmäßig dazu auf, den Siedlungsbau einzustellen. Die Bundesregierung lehnt die Ankündigungen der israelischen Regierung zur Genehmigung tausender neuer Wohneinheiten in israelischen Siedlungen im Westjordanland entschieden ab. Der Siedlungsbau verstößt gegen das Völkerrecht und einschlägige Resolutionen des VN-Sicherheitsrats. Er erschwert eine verhandelte Zweistaatenlösung sowie ein Ende der israelischen Besatzung des Westjordanlands, wie der IGH es fordert. Das BAFA berücksichtigt diese Wertung in seinen Aufgaben nach dem LkSG und im Kontext unternehmerischer Sorgfaltspflichten, soweit relevant.

Frage 69 Seite 15

Über welche Mechanismen tauscht sich das BAFA mit dem Auswärtigen Amt (AA) aus, und hat es in der Vergangenheit Anfragen vom BAFA an das AA gegeben, und wenn nein, warum nicht (bitte die Anfragen nach Themen, beteiligten Referaten chronologisch auflisten)?

Antwort

Das BMWE informiert das AA über Prüfvorgänge des BAFA im Kontext des LkSG, wenn und sofern die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ressorts dies erfordert. Das BMWE hat das AA Ende 2024 über einen Prüfvorgang des BAFA informiert, der ggf. die Unterstützung durch eine deutsche Auslandsvertretung erforderlich macht. Die diesbezüglichen Nachfragen des AA werden derzeit vom BAFA beantwortet.

Frage 70 Seite 16

Haben die Bundesregierung und das BAFA Kenntnis vom öffentlich bekannten Fall, demzufolge ein dem Axel-Springer-Konzern zugehöriges Unternehmen über eine Onlineplattform israelischen Siedlern ermöglicht, Transaktionen palästinensischer Immobilien anzubahnen (https://th eintercept.com/2024/02/05/axel-springer-israel-settlement-profit/, www.deutschlandfunkkultur.de/springer-portal-verdient-durch-wohnung sangebote-in-israelischen-siedlungen-dlf-kultur-fdbce458-100.html)?

Antwort

Ja.

Frage 71 Seite 16

Aus welchen konkreten Gründen sieht sich das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung veranlasst bzw. nicht veranlasst, in dem in Frage 70 benannten Fall gegen die Axel Springer SE von Amts wegen bzw. auf Antrag Ermittlungen nach LkSG aufzunehmen?

Antwort

Die diesbezügliche Prüfung des BAFA ist noch nicht abgeschlossen.

Frage 72 Seite 16

Von welcher Stelle, Anbieterfirma und mit welcher Methodik (insbesondere bzgl. der Einbeziehung Betroffener aus dem Globalen Süden) wird die Evaluierung durchgeführt, und wie ist der konkrete Stand bezüglich der Umsetzung der Regierungsbegründung zum LkSG, derzufolge bis zum 30. Juni 2026 evaluiert werden soll, inwieweit das LkSG zu einem verbesserten Menschenrechtsschutz in Lieferketten beiträgt (bitte nach Evaluierungsmaßnahme, Auftraggeber, Datum, Art und Zahl einbezogener Personen, Kosten, Stand der Maßnahme, Zeitpunkt der Fertigstellung von in Auftrag gegebenen Berichten bzw. Studien auflisten)?

Antwort

Die Bundesregierung befindet sich hierzu noch in Abstimmung. Um bei diesem Vorhaben Synergien zu erzeugen und möglichst umfassende Evaluierungsergebnisse zu generieren, sind die Erfahrungen mit dem LkSG, die bevorstehende Umsetzung der CSDDD sowie der geplante Evaluierungsprozess auf europäischer Ebene allerdings in einen sinnvollen zeitlichen Zusammenhang zu stellen.

Frage 73 + 74 Seite 16

73Wie viele der seit Juli 2021 beim BAFA eingereichten Beschwerden laut LkSG sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Datum, Gegenstand bzw. insbesondere Art der Rechtsverletzung, Ländern, Sektoren, betroffenen Unternehmen, Art und Land der Beschwerdeführer, Bearbeitungsstand tabellarisch darstellen)?

74Wie viele der seit Juli 2021 insgesamt beim BAFA eingereichten Beschwerden wurden nach Kenntnis der Bundesregierung über das Onlinebeschwerdeformular, von Betroffenen selbst, ohne Unterstützung von Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen (NGOs), als Antrag nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 LkSG gewertet, mit Unterstützung deutscher NGOs, von unbeteiligten Dritten (z. B. Einzelpersonen oder NGOs), anonym, eingereicht (bitte nach monatlich aufgeschlüsselten Jahren und genannten Kategorien tabellarisch auflisten)?

Antwort

Die Fragen 73 und 74 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Im BAFA sind bisher 557 Beschwerden eingegangen. 76 Prozent der Beschwerden hatten keinen Bezug zu Pflichten des LkSG oder betrafen Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen.

Die Gesamtzahl der Beschwerden kann wie folgt aufgeschlüsselt werden:

Gesamt: 557

– davon Anträge nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 LkSG: 282

– davon Hinweise: 275.

Die folgende Aufschlüsselung zur Beantwortung des zweiten Teils der Frage erfolgt unter der Annahme, dass das Interesse der Fragestellenden der Identifizierbarkeit der Beschwerdeführenden und einer etwaigen Unterstützung ihres Anliegens durch Gewerkschaften oder NGOs gilt. Die behördliche Erfassung der genannten kategorialen Merkmale erfolgt nicht nach Monaten. Im Interesse einer zeitnahen Beantwortung der Kleinen Anfrage wird deshalb von einer monatlichen Aufschlüsselung nach den genannten Kategorien abgesehen.

Beschwerdeführer in Vorgängen mit festgestelltem LkSG-Bezug Betroffene, ohne ersichtliche Unterstützung von Gewerkschaften oder NGOs: 13

– Betroffene, mit ersichtlicher Unterstützung von Gewerkschaften oder NGOs: 53

– Anonym: 231.

Es wird darauf hingewiesen, dass für Beschwerden ohne festgestellten LkSG-Bezug keine weitergehende Prüfung erfolgt und somit auch keine Aussagen über sie an diesen Beteiligten getroffen werden können.

Im Übrigen wird auf die Anlage zu Frage 73 verwiesen.*

AnlageAnlage zu Frage 73 (BAFA-Statistik zu Beschwerden nach dem LkSG)

PDF-Seiten 20–59 (40 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 75 Seite 17

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob und wie viele Rückfragen von Betroffenen zur Nutzung des Onlinebeschwerdeformulars das BAFA seit Juli 2021 erreicht haben, und wenn ja, wie viele Rückfragen gab es konkret (tabellarische Auflistung nach monatlich aufgeschlüsselten Jahren und Rückfrage-Kategorien)?

Antwort

Außerhalb der verfahrensbezogenen Kommunikation in konkreten Vorgängen (insbesondere nach den Maßgaben von § 25 VwVfG) hat das BAFA zwei Anfragen zur Nutzung des Online-Beschwerdeformulars erhalten und beantwortet.

Tabelle auf Seite 17 · 2 Zeilen × 2 Spalten
DatumGegenstand der Nachfrage
Juni 2024Technische Fragen zur Beschwerdeeinreichung
Mai 2025Frage zur Vertraulichkeit des Beschwerdeverfahrens.
Frage 76 Seite 17

Wie viele den Anforderungen des LkSG entsprechende Unternehmensberichte liegen dem BAFA seit Juli 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung vor (bitte nach monatlich aufgeschlüsseltem Jahr, Sektor, Beschäftigtenzahl des Unternehmens, Bundesland des Unternehmenssitzes tabellarisch auflisten)?

Antwort

Dem BAFA liegen 1 437 Berichte vor. Für die Auflistung wird auf die Anlage zu Frage 76 verwiesen.*

Frage 77 Seite 18

Wie bewertet und prüft das BAFA seit Juli 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung die bereits vorliegenden Unternehmensberichte im Hinblick auf die von Unternehmen beschriebenen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten (durchschnittlicher Personaleinsatz bzw. Arbeitsstunden pro Unternehmensbericht, gesamt pro Prüfzyklus)?

Antwort

Das BAFA prüft die bereits vorliegenden Unternehmensberichte nicht.

Frage 78 Seite 18

Wie oft wurde das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juli 2021 von Amts wegen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 LkSG tätig (bitte nach Fallzahl, Grund und Gegenstand des Tätigwerdens, Art der Maßnahme und Anordnung, monatlich aufgeschlüsseltem Jahr, Beschäftigtenzahl und Sektor des betroffenen Unternehmens, Bundesland des Unternehmenssitzes, Stand des Tätigwerdens aufschlüsseln)?

Antwort

2023: 492 risikobasierte Kontrollen von Amts wegen begonnen

2024: 851 risikobasierte Kontrollen von Amts wegen begonnen

2025: 468 risikobasierte Kontrollen von Amts wegen begonnen

Im Übrigen wird auf die Anlage zu Frage 78 verwiesen.*

Frage 79 Seite 18

Wie oft hat das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juli 2021 Anordnungen und Maßnahmen nach § 15 LkSG getroffen (bitte nach Fallzahl, Grund und Gegenstand des Tätigwerdens, Art der Maßnahme und Anordnung, nach monatlich aufgeschlüsseltem Jahr, Beschäftigtenzahl, Sektor, Zahl der geladenen Personen des betroffenen Unternehmens, Bundesland des Unternehmenssitzes, Stand der Maßnahme bzw. Anordnung aufschlüsseln)?

Antwort

Bisher wurde eine Anordnung nach § 15 LkSG durch das BAFA erlassen (2025). Es handelt sich um eine risikobasierte Auswahlentscheidung mit den Prüfschwerpunkten Zuständigkeit und Beschwerdeverfahren. Die Anordnung erfolgte im Sektor Transport Logistik. Das Unternehmen lässt sich in die Kategorie 1 000 bis 3 000 Beschäftigte einordnen.

Die Anordnung ist umgesetzt.

Frage 80 Seite 18

Wie oft ist das BAFA nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juli 2021 nach § 16 LkSG tätig geworden (bitte nach Fallzahl, Grund und Gegenstand des Tätigwerdens, Art und Zahl der betretenen Räume, Art und Zahl der geprüften Unterlagen und Aufzeichnungen, nach monatlich aufgeschlüsseltem Jahr, Beschäftigtenzahl und Sektor des betroffenen Unternehmens, Bundesland des Unternehmenssitzes aufschlüsseln)?

Antwort

Das BAFA hat bislang noch nicht von seinen Betretensrechten nach § 16 LkSG Gebrauch gemacht.

Frage 81 Seite 18

Wie vielen anonymen Hinweisen und Hinweisen von nicht betroffenen Dritten ist das BAFA seit Juli 2021 laut Bundesregierung nachgegangen?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 74 verwiesen.

Frage 82 Seite 19

Wurden die Hinweisgebenden nach Kenntnis der Bundesregierung über den Umgang mit ihrem Hinweis und den Ausgang des ggf. eingeleiteten Verfahrens informiert?

Antwort

Das BAFA hat auf seiner Internetseite Informationen zur Behandlung von Hinweisen bereitgestellt. Hinweise würdigt das BAFA nach pflichtgemäßem Ermessen. Hinweisgeber haben demzufolge keinen Anspruch darauf, dass ein Verfahren eingeleitet wird oder auf Informationen zur diesbezüglichen Entscheidung des BAFA.