IS-Rückkehrerinnen und IS-Rückkehrer

Drucksache 21/1791Antwortauf die Kleine Anfrage 21/136123.09.20258 Seiten13 FragenFraktion Die LinkeAuswärtiges AmtInnere Sicherheit
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Am 19. Mai 2025 berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ über den Prozessauftakt in München, bei dem ein irakisches Ehepaar, dem vorgeworfen wird, als Mitglieder des sogenannten Islamischen Staats (IS) zwei ezidische Kinder versklavt, misshandelt und sexuell missbraucht zu haben, vor Gericht steht. Der Generalbundesanwalt werfe ihnen unter anderem Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor.

Außerdem berichtet der „Bayrische Rundfunk“ (BR) am 5. Mai 2025 über Recherchen, die ergeben haben, dass die mutmaßliche IS-Anhängerin Lydia G. gemeinsam mit ihren vier Kindern am 30. April 2025 zurück nach Deutschland gebracht wurde. Die „Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus“ bei der Generalstaatsanwaltschaft München ermittle laut des Berichts gegen sie wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung IS und des Verdachts der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zum Nachteil ihrer Kinder.

Medienberichten zufolge ist außerdem die Lage im Camp Al-Hol in Rojava (Nordostsyrien) aktuell angespannt: Das „ZDF“ berichtete am 28. Februar 2025 über mehrere deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die dort untergebracht sind und die teils von der Bundesregierung nach Deutschland zurückgeholt worden sind. Die „taz“ meldet am 31. Juli 2025, dass syrische Staatsbürgerinnen aus dem Lager in ihre Heimatstädte zurückkehren, während ausländische Bewohner weiterhin dort verbleiben. Laut einem Bericht des BR vom 15. Juni 2025 fordern Angehörige IS-Gefangener in Nordostsyrien in einem offenen Brief die Bundesregierung dazu auf, IS-Gefangene zurück nach Deutschland zu holen.

Frage 1 Seite 1

Welche Informationen liegen der Bundesregierung und entsprechenden Behörden zum Stand der noch ungeklärten in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Fälle vor?

Antwort

bis mittleren zweistelligen Zahl an deutschen Staatsangehörigen, die sich in Haftanstalten der sogenannten Selbstverwaltung in Nordostsyrien aufhalten.

Frage 2 Seite 2

Wie viele Rückkehrerinnen und Rückkehrer gibt es in der Bundesrepublik Deutschland (bitte Bundesland, in dem sie sich jetzt aufhalten bzw. wo sie wohnhaft sind, sowie Monat und Jahr der Rückholung, Geschlecht und Alter auflisten)?

Antwort

Die Aufschlüsselung mit Stand 27. August 2025 ergibt sich aus unten stehender Tabelle. Bei 92 der insgesamt 472 Rückkehrerinnen und Rückkehrer ist der Rückkehrzeitpunkt unbekannt. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass einige Rückkehrerinnen und Rückkehrer wiederholt in Richtung Syrien oder Irak gereist sind und demnach mehrfach in vorgenannter Aufschlüsselung aufgeführt werden. Insofern kann eine Aussage zur Gesamtmenge der Rückkehrerinnen und Rückkehrer nur unter den genannten Voraussetzungen erfolgen und soweit dies der Bundesregierung bekannt ist.

Tabelle auf Seite 2 · 14 Zeilen × 4 Spalten
JahrRückkehrerinnen und Rückkehrer insgesamtDavon weiblichDavon männlich
201216016
201312710117
20141141896
201553845
201639633
201716511
20181495
20192020
202015123
202113121
202228226
202333
2024312
202511

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (Entscheidungen der amtlichen Sammlung des Bundesverfassungsgerichts, Band 147, S. 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Eine weitere Aufschlüsselung nach Reisemonat bzw. -jahr sowie Alter bedürfte einer händischen Sichtung und diesbezüglichen Auswertung aller Einzelfallakten und kann mit vertretbarem Aufwand nicht geleistet werden.

Der aktuelle Aufenthaltsort der Rückkehrerinnen und Rückkehrer wird im Bundeskriminalamt (BKA) nur zu Personen nachgehalten, die sich aktuell in polizeilicher Bearbeitung bzw. unter polizeilicher Beobachtung befinden.

Eine Veröffentlichung lediglich der im BKA bekannten Aufenthaltsorte könnte geeignet sein, Rückschlüsse auf die polizeiliche Bearbeitung einzelner Personen zu ermöglichen und die Wirksamkeit entsprechender Maßnahmen gefährden. Darüber hinaus wären damit Rückschlüsse auf interne Arbeitsabläufe und sonstige Systematiken sowie die strategische Ausrichtung der Arbeit des BKA, aber auch der Polizeien der Länder, möglich. Dies würde die polizeiliche Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen.

Aus der Abwägung des verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechts des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Polizeibehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die erfragten Informationen für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Denn die gewünschten Angaben könnten bei Bekanntwerden zu einer Änderung des Kommunikationsverhaltens der Betroffenen führen und damit eine weitere Aufklärung dieser Personen erheblich beeinträchtigen bzw. sogar unmöglich machen. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden.

Frage 2a + 2b + 2c Seite 3

2aWie viele von ihnen sind angeklagt?

2bGegen wie viele läuft der Prozess bereits (bitte jeweils Geschlecht, Alter und die Anklagepunkte nennen)?

2cGegen wie viele von ihnen wird ermittelt (bitte jeweils mit den entsprechenden Vorwürfen auflisten und jeweils Geschlecht und Alter nennen)?

Antwort

Die Fragen 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet.

Soweit die Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) betroffen ist, kann eine Beantwortung der Fragen wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Diesbezüglich wird auch auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Eine etwaige Eigenschaft als IS-Rückkehrerin oder IS-Rückkehrer ist kein Kriterium, das in den Verfahrensregistern des GBA geführt wird. Erforderlich wäre daher eine händische Auswertung eines immensen Aktenbestandes, was die Ressourcen der betroffenen Abteilungen für einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und deren Ermittlungstätigkeit zum Erliegen bringen würde. Zu Strafverfahren, die in Zuständigkeit der Länder geführt werden, erteilt die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung keine Auskunft.

Frage 2d Seite 3

Über welche Wege und auf wessen Initiative sind sie zurückgekehrt?

Antwort

Die Rückkehr von ehemals nach Syrien oder Irak ausgereisten Personen erfolgte zum Teil eigenständig und eigeninitiativ, als begleitete konsularische Rückholung, als Abschiebung aus dem Ausland (z. B. Türkei oder Irak) oder als Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung.

Frage 2e Seite 3

Sind ggf. Minderjährige jeweils allein oder mit ihren Eltern zurückgekehrt, und wenn ja, wie viele in welches Bundesland?

Antwort

Die Bundesregierung hat seit 2019 28 deutsche Frauen sowie deren Kinder aus Nordostsyrien konsularisch repatriiert. In diesem Zusammenhang wurden 74 Minderjährige und ein Heranwachsender repatriiert, die mit ihren Eltern nach Syrien oder Irak ausgereist sind oder dort geboren wurden.

Zudem repatriierte die Bundesregierung elf unbegleitete Minderjährige. Bei den Kindern handelte es sich um Halb- bzw. Vollwaisen ums Leben gekommener deutscher mutmaßlicher IS-Anhängerinnen und IS-Anhänger, um humanitäre Fälle sowie Kinder von im Irak inhaftierten deutschen Staatsangehörigen.

Darüber hinaus begleitete das BKA die Rückkehr von zwölf Frauen und 25 Kindern. Hierzu zählen sowohl Personen, die aus der Türkei oder Irak abgeschoben wurden, als auch Personen, die freiwillig und aus eigener Veranlassung zurückreisten.

Detaillierte Informationen über die Anzahl und die Zuordnung zu einzelnen Bundesländern werden nicht gegeben, um Rückschlüsse auf Einzelpersonen zu verhindern. Der aktuelle Aufenthaltsort wird im BKA nur zu Personen nachgehalten, die sich aufgrund von Erkenntnissen im Einzelfall in polizeilicher Bearbeitung befinden.

Frage 2f Seite 4

Welcher Organisation bzw. Gruppe hatten sich diese Rückkehrerinnen und Rückkehrer in Syrien und im Irak angeschlossen?

Antwort

Es liegen Erkenntnisse zu etwa 1 150 deutschen Islamistinnen bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die seit 2011 in Richtung Syrien oder Irak gereist sind und sich mit hoher Wahrscheinlichkeit aktuell dort aufhalten bzw. aufgehalten haben. Zu etwa 65 Prozent dieser gereisten Personen liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass sie auf Seiten des sogenannten Islamischen Staates, der al-Qaida oder denen nahestehenden Gruppierungen sowie anderer terroristischer Gruppierungen an Kampfhandlungen teilnehmen bzw. teilgenommen haben oder diese in sonstiger Weise unterstützen bzw. unterstützt haben.

Frage 2g Seite 4

Welchem Spektrum sind die Rückkehrerinnen und Rückkehrer hier zuzuordnen: islamistisch, salafistisch oder dschihadistisch orientiert?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 3 + 4 Seite 4

3Wie viele Personen plant die Bundesregierung, jeweils aus Syrien und dem Irak zurückzuholen, und in welches Bundesland (bitte nach Bundesland, Geschlecht und Alter auflisten)?

4Sollte geplant sein, Personen zurückzuholen, über welche Länder werden sie nach Deutschland gebracht?

Antwort

Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.

Gegenwärtig plant die Bundesregierung keine Repatriierung deutscher Staatsangehöriger aus Syrien oder Irak.

Frage 5 Seite 4

Wie schätzen die Bundesregierung und entsprechende Behörden die Gefahr durch Rückkehrerinnen und Rückkehrer für die Bevölkerung in Deutschland ein, sind sie bei der Rückkehr bereits deradikalisiert?

Antwort

Die tatsächlich von einer Person ausgehende Gefahr muss im jeweiligen Einzelfall betrachtet und bewertet werden. Hierzu erfolgt in relevanten Fällen eine Risikobewertung im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) und es wird ein individuelles und auf die Person zugeschnittenes Maßnahmenkonzept abgestimmt und umgesetzt. Die konkreten Maßnahmen sind dabei abhängig von der Bewertung der Person sowie den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der jeweils zuständigen Landesbehörden. Dazu gehört stets auch ein Gesprächsangebot im Rahmen eines Deradikalisierungsprogramms.

Frage 5a Seite 4

Wie treffen die Bundesregierung und entsprechende Behörden die Entscheidung, welche Personen zurückgeholt werden und ob von ihnen keine Gefahr mehr ausgeht?

Antwort

Die Bundesregierung wurde von deutschen Gerichten zur Rückholung von Frauen und Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit verpflichtet. Die Bundesregierung prüft die Rückholung deutscher Staatsangehöriger, die sich in Lagern in Nordostsyrien befinden, wenn ein entsprechender Rückkehrwunsch geäußert wird. Eine Rückholung gegen den Willen der Betroffenen kommt nicht in Betracht.

Die tatsächlich von einer Person ausgehende Gefahr muss im jeweiligen Einzelfall betrachtet und bewertet werden. Auf die Antwort zu Frage 5 wird ergänzend verwiesen.

Frage 5b Seite 5

Welche Konsequenzen erfahren Rückkehrerinnen und Rückkehrer in Deutschland dafür, dass sie sich islamistischen oder dschihadistischen Gruppen oder Organisationen im Ausland angeschlossen haben?

Antwort

Gemäß dem nach der Strafprozessordnung geltenden Legalitätsprinzip wird gegen jede IS-Rückkehrerin und gegen jeden IS-Rückkehrer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (vgl. § 152 Absatz 2 StPO).

Frage 5c + 5d Seite 5

5cGibt es für sie Deradikalisierungsprogramme, und wenn ja, wie viele Personen nehmen diese bei welcher Institution in Anspruch?

5dGibt es in den entsprechenden Programmen genug Plätze?

Antwort

Die Fragen 5c und 5d werden gemeinsam beantwortet.

Es gibt bundesweit eine Vielzahl an Maßnahmen, die durch staatliche und zivilgesellschaftliche Fachstellen, wie beispielsweise Beratungsstellen sowie Ausstiegs-, Distanzierungs- und Deradikalisierungsprogramme, umgesetzt werden. Die Zuständigkeit für die Prüfung von und die Anbindung an entsprechende Maßnahmen der Deradikalisierung obliegt den jeweiligen Bundesländern.

Frage 5e Seite 5

Inwiefern erfolgt eine Rücksprache in Bezug auf Personen, die nach Deutschland zurückgeholt werden sollen, mit den Nichtregierungsorganisationen (NGOs) vor Ort?

Antwort

Die Bundesregierung hält zur Vorbereitung einer Rückholung deutscher Staatsangehöriger aus Nordostsyrien anlassbezogen Rücksprache mit Akteuren vor Ort.