Umsetzung und Auswirkung der Regelung zur Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben im Asylverfahren - § 85 Absatz 2 des Asylgesetzes

Drucksache 21/1692Antwortauf die Kleine Anfrage 21/146717.09.20254 Seiten11 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernMigration und Aufenthaltsrecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Mit dem zum 27. Februar 2024 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung der Rückführung“ von ausreisepflichtigen Ausländern auf Bundestagsdruck­ sache 20/9463 wurde auch die Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder im gerichtlichen Verfahren eingeführt (§ 85 Absatz 2 des Asylgesetzes – AsylG). Mit der Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen Strafnorm folgte der Gesetzgeber den Fragestellern, welche deren Einführung zuvor bereits zwei Mal beantragt hatten (Bundestagsdrucksachen 19/23948 und 20/5995). Erforderlich ist eine solche Regelung, weil das Bundesamt für ein sachgerech­ tes Asylverfahren weitestgehend auf die (wahrheitsgemäßen) Angaben der Asylbewerber angewiesen ist (vgl. Gesetzesbegründung, S. 61).

Für eine wirkungsvolle Anwendung der Norm spielt aus Sicht der Fragesteller das Anzeigeverhalten des BAMF als der für das Asylverfahren zuständigen Behörde (§ 5 Absatz 1 AsylG) eine maßgebliche Rolle.

Mit dieser Kleinen Anfrage soll die Umsetzung der neuen Strafnorm in der Praxis des Asylverfahrens und der Strafverfolgung sowie ihre Auswirkung auf die Bereitschaft der Antragsteller, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, ana­ lysiert werden.

Frage 1 Seite 1

Welche Vorgaben (Dienstanweisungen, Verwaltungsvorschriften etc.) gelten für die Bediensteten des BAMF hinsichtlich der Berücksichtigung der Strafnorm des § 85 Absatz 2 AsylG im Asylverfahren, und was ist der zentrale Inhalt dieser Vorgaben?

Antwort

Die Dienstanweisungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Frage 2 Seite 2

Unter welchen Voraussetzungen erstattet das BAMF Strafanzeige gegen einen Asylbewerber im Hinblick auf eine etwaige Strafbarkeit gemäß § 85 Absatz 2 AsylG, und genügt es, wenn die Angaben des Asylbewer­ bers unglaubwürdig erscheinen oder müssen sie auf Grundlage der dem BAMF vorliegenden Beweismittel nachweislich unwahr sein?

Antwort

Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit in § 85 Absatz 2 AsylG abschließend benannt. Liegen diese Voraussetzungen aus Sicht des BAMF vor, erstattet es eine Strafanzeige.

Frage 3 Seite 2

Gibt es Absprachen mit den Justizbehörden der Länder, unter welchen Voraussetzungen Strafanzeige erstattet werden soll?

Antwort

Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Frage 4 + 8 Seite 2

4Wie viele Strafanzeigen hat das BAMF seit Inkrafttreten der Norm we­ gen einer möglichen Strafbarkeit gemäß § 85 Absatz 2 AsylG im Jahr 2024 und bislang im Jahr 2025 erstattet?

8Wie verteilen sich die in den Jahren 2024 und 2025 erstatteten Strafan­ zeigen auf die 16 Bundesländer?

Antwort

Die Fragen 4 und 8 werden gemeinsam beantwortet.

Das BAMF hat bisher drei Strafanzeigen aufgrund des § 85 Absatz 2 AsylG gestellt.

Tabelle auf Seite 2 · 3 Zeilen × 3 Spalten
Datum StrafanzeigeZuständige StaatsanwaltschaftVerfahrensausgang
Anzeige vom 18.11.2024Staatsanwaltschaft EssenEinstellung nach § 153 der Straf­ prozessordnung (StPO)
Anzeige vom 20.11.2024Staatsanwaltschaft Berlinunbekannt
Anzeige vom 10.04.2025Staatsanwaltschaft Braunschweigunbekannt
Frage 5 Seite 2

Welche sind die zehn Nationalitäten, gegen die am häufigsten Strafanzei­ ge erstattet wurde (bitte die auf die jeweilige Nationalität entfallenden absoluten Zahlen angeben)?

Antwort

Die drei Strafanzeigen betrafen Staatsangehörige aus Tadschikistan, Libanon und Syrien.

Frage 6 Seite 2

Wie viele Strafanzeigen gegen Asylbewerber erstattete das BAMF vor Inkrafttreten der Norm im Jahr 2023 (beispielsweise gemäß § 267 Ab­ satz 1 des Strafgesetzbuchs [StGB] wegen der Vorlage gefälschter Unter­ lagen)?

Antwort

Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen werden statistisch nicht erfasst.

Frage 7 Seite 2

Bei welcher Staatsanwaltschaft erstattet das BAMF Strafanzeige, und gibt es eine zentrale Zuständigkeit oder wird jeweils bei der Staatsan­ waltschaft am Ort der Anhörung bzw. am Ort der Unterbringung des Asylbewerbers Strafanzeige erstattet?

Antwort

Das BAMF erstattet die Strafanzeige bei der nach § 143 des Gerichtsverfas­ sungsgesetzes zuständigen Staatsanwaltschaft.

Frage 9 + 9a + 9b + 9c + 9d Seite 3

9Welche Erkenntnisse hat das BAMF, insbesondere durch Rückmeldung der Justizbehörden, über den Ausgang der mittels der Strafanzeigen hin­ sichtlich § 85 Absatz 2 AsylG eingeleiteten Ermittlungsverfahren, und in wie vielen Verfahren wurde

9aeingestellt gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO),

9beingestellt gemäß den §§ 153 ff. stopp,

9cAnklage erhoben,

9deine Verurteilung ausgesprochen?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Im Übrigen liegen der Bundes­ regierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 10 Seite 3

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl und den Ausgang von Strafverfahren gemäß § 85 Absatz 2 AsylG wegen vorsätz­ licher Falschangaben in gerichtlichen Asylverfahren, und erstattet das BAMF auch wegen solcher Falschangaben Strafanzeige?

Antwort

Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 4 und 9 verwiesen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 11 Seite 3

Ist die Wirkung der neuen Strafnorm bereits evaluiert worden, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

Antwort

Nein.

Frage 12 Seite 3

Hat sich das Aussageverhalten der Asylbewerber im Asylverfahren ge­ ändert, seit sie über die Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben be­ lehrt werden?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.