Abschiebungen im ersten Halbjahr 2025 - Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht

Drucksache 21/1532Antwortauf die Kleine Anfrage 21/99609.09.202528 Seiten61 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernMigration und Aufenthaltsrecht1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Zum Ende des Jahres 2024 haben sich 220 808 vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Deutschland aufgehalten, von denen 178 512 geduldet waren. Die Zahl der Ausreisepflichtigen ist damit im Jahr 2024 um ca. 20 000 Personen gesunken (vgl. jeweils Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15103 bzw. 20/10520). Dieser Rückgang beruht allerdings stärker auf dem Übergang aus dem Status als Ausreisepflichtiger in eine Aufenthaltserlaubnis gemäß dem Ende 2022 in Kraft getretenen Chancen-Aufenthaltsgesetz (Bundestagsdrucksache 20/3717) denn auf einer relevanten Steigerung der Abschiebungen. Abgeschoben wurden im Jahr 2024 lediglich 20 084 Personen (vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/15103) (gegenüber 16 430 Abschiebungen im Jahr 2023; vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/10520), während im selben Jahr 16 003 zuvor Ausreisepflichtige eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und weitere Tausende Ausreisepflichtige eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 25a/b AufenthG erhielten (vgl. Antworten zu den Fragen 15a, 15b und 15d auf Bundestagsdrucksache 20/15103). Bezogen auf die Gesamtzahl der Ausreisepflichtigen zu Jahresbeginn lag die Abschiebequote im Jahr 2024 bei lediglich 8,28 Prozent. Nach wie vor scheitern zudem weitaus mehr Abschiebungen, als dass sie gelingen; im Jahr 2024 standen den 20 084 erfolgreichen Abschiebungen 33 717 gescheiterte Abschiebeversuche gegenüber (vgl. Antworten zu den Fragen 16a und 16b auf Bundestagsdrucksache 20/15103).

Die Zahl der Abschiebungen hält überdies nicht einmal ansatzweise Schritt mit der Zahl der abgelehnten Antragsteller auf Asyl, die sich im Jahr 2024 bei 301 350 Entscheidungen und einer Ablehnungsquote von 55,63 Prozent auf 167 640 Personen belief (vgl. Monatsbericht des Bundesamts für Flüchtlinge und Migration [BAMF] „Aktuelle Zahlen, Ausgabe Dezember 2024“, S. 11). Im laufenden Jahr 2025 bis einschließlich Juni wurden bei einer auf nur noch 18,3 Prozent gefallenen Gesamtschutzquote bereits 129 681 Asylanträge abschlägig beschieden (BAMF, „Aktuelle Zahlen, Ausgabe Juni 2025“, S. 11), woraus sich spätestens nach Ablehnung hiergegen gerichteter Rechtsbehelfe im Regelfall eine Ausreisepflicht des Asylbewerbers ergibt.

Unverändert bilden die Hindernisse bei Überstellungen von Deutschland in den zuständigen Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nummer 604/2013) eine maßgebliche Ursache für die Probleme beim Vollzug der Ausreisepflicht. Infolge unterbliebener Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat gingen bis Fristablauf allein im Jahr 2024 über 40 000 Asylverfahren auf Deutschland über, für welche es ursprünglich gar nicht zuständig war (vgl. Antwort zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/15103). Im laufenden Jahr 2025 gelangen bis einschließlich Juni erst 3 109 Überstellungen, obwohl andere Mitgliedstaaten bereits in 14 294 Fällen einer solchen zugestimmt haben (BAMF, „Aktuelle Zahlen, Ausgabe Juni 2025“, S. 10).

Auch die amtierende Bundesregierung geht von einer Dysfunktionalität des Dublin-Systems aus und begründet u. a. hiermit ihre Anweisung zu Zurückweisungen an der Landgrenze auch bei Äußerung eines Asylgesuchs (www.d w.com/de/migration-deutschland-alexander-dobrindt-grenzen-fl%C3%BCchtli nge-innenpolitik-sicherheit/a-72562877). Neben internen Organisationsdefiziten, welchen mit einer beim Bund zentralisierten Zuständigkeit für Dublin-Überstellungen begegnet werden soll (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Randnummern 3041, 3042, www.koalitionsvertrag2025.de/), scheitern Überstellungen vornehmlich daran, dass sich mehrere Staaten an der EU-Außengrenze ihrer regelhaften Zuständigkeit für Asylverfahren als Land der Ersteinreise gemäß Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) seit Jahren entziehen. Besonders unkooperativ sind hierbei Italien und Griechenland, wohin im gesamten Jahr 2024 nur 3 bzw. 22 Überstellungen erfolgten (vgl. Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/15103).

Hinsichtlich beider Staaten hat das Bundesverwaltungsgericht in Grundsatzurteilen entschieden, dass eine Abschiebung von nicht vulnerablen, bereits als schutzberechtigt anerkannten Asylbewerbern dorthin rechtlich zulässig ist (www.bverwg.de/de/pm/2024/57 und www.bverwg.de/de/pm/2025/30). Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat daraufhin mit Blick auf Griechenland angekündigt, auf einen „belastbaren Rückführungsmechanismus“ hinzuwirken (www.sueddeutsche.de/politik/asyl-abschiebung-griechenland-li.325 4994).

Ein weiteres Hindernis für Dublin-Überstellungen bilden die im Jahr 2024 auf 2 386 Personen angestiegenen Fälle des sog. Kirchenasyls (www.welt.de/polit ik/deutschland/article256259628/kirchenasyl-mit-fast-2-400-mal-deutlich-me hr-faelle-im-jahr-2024.html), in denen Asylbewerber häufig so lange in Kirchengemeinden unterkommen, bis ihre Überstellungsfrist in das zuständige Ersteinreiseland abgelaufen ist und die Zuständigkeit auf Deutschland übergeht, da die Bundesländer in der Regel davon absehen, für Überstellungen in Kirchenräume einzudringen. Von unzumutbaren Einzelfällen, welche die Prämisse für eine Vereinbarung zwischen dem BAMF und den Kirchen bilden (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/merkblatt-ki rchenasyl.pdf?__blob=publicationFile&), kann nach Auffassung der Fragesteller angesichts dieser Fallzahlen nicht mehr die Rede sein. Der Migrationsrechtler Dr. Daniel Thym nennt es moralisch unverständlich, dass die Kirchen Abschiebungen in andere EU-Staaten verhindern (Die Welt, a. a. O.). In einem Rechtsstaat ist es aus Sicht der Fragesteller nicht akzeptabel, dass Religionsgemeinschaften auf Basis angemaßter vermeintlich höherer Moral gezielt den Vollzug geltenden Rechts sabotieren und der Staat diese Praxis auch noch formal mit einer diesbezüglichen Vereinbarung sanktioniert.

Einem weiteren Haupthindernis für Rückführungen, der mangelnden Kooperation vieler Herkunftsstaaten bei der Rücknahme ihrer Staatsbürger, will die Bundesregierung mit einem kohärenten Ansatz begegnen, der Visavergabe, Entwicklungszusammenarbeit sowie Wirtschafts- und Handelsbeziehungen als Instrumente nutzt (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Randnummern 3026 ff.). Bislang wurde von dem „Visahebel“ gemäß Artikel 25a des Visakodex nur gegenüber zwei Staaten – Gambia und Äthiopien – Gebrauch gemacht (vgl. www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/10/07/council-adopts-visa-measures-against-the-gambia/ und Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/12833).

Vor welchen Hürden die Ausländerbehörden infolge der rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen bei Abschiebungen stehen, beschreibt ein Vertreter des Regierungspräsidiums Karlsruhe wie folgt: „Wer tatsächlich abgeschoben wird, hat meist ein Schlupfloch nicht genutzt.“ Die richtige Frage sei nicht, warum so viele Abschiebungen scheiterten, sondern warum manche überhaupt gelängen (www.faz.net/aktuell/politik/inland/migration-warum-abs chiebungen-in-der-praxis-so-oft-scheitern-110353880.html). Beschrieben wird die Obstruktion der Herkunftsstaaten an den Beispielen Nigeria und Somalia, welche verlangen, dass ihren ausreisepflichtigen Staatsangehörigen nach Identifikation noch einmal neun Monate Zeit eingeräumt wird, einen Pass zu besorgen, bzw. dass diese eine Freiwilligkeitserklärung abgeben (FAZ, ebd.). Weiterhin werden Asylbewerber auf linken Internetseiten wie „Abschiebealarm“ über bevorstehende Chartertermine informiert, sodass sie vorübergehend untertauchen können (FAZ, ebd.). Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, hat insoweit schon vor Jahren eine „Anti-Abschiebeindustrie“ kritisiert (www.sueddeutsche.de/politik/asylpolitik-dobrindt-beklagt-a nti-abschiebe-industrie-1.3968956). Aus den für den Vollzug zuständigen Bundesländern werden nunmehr verschärfte Maßnahmen gegen diese Hintertreibung von Abschiebungen gefordert, so zum einen die allgemeine Strafbarkeit der Vorabinformation von Betroffenen über bevorstehende Abschiebeflüge und zum anderen der Ausschluss von staatlicher Förderung für Organisationen, die solche Informationen verbreiten (www.tagesspiegel.de/berlin/fa milien-trennen-warnungen-verhindern-berlins-innensenatorin-legt-funf-punkt e-plan-fur-mehr-abschiebungen-vor-12363491.html?icid=in-text-link_139735 25&s=03; www.tagesspiegel.de/berlin/missbrauch-von-vertraulichen-informat ionen-berliner-cdu-will-fluchtlingsaktivisten-bestrafen-die-abschiebungen-ver raten-13973525.html).

Schließlich gibt es durch interne Vorgaben verursachte Verzögerungen, weil beispielsweise die Behörden, bevor sie einem Ausreisepflichtigen zwangsweise Papiere besorgen dürfen, erst den Ausgang aller Verfahren und im Anschluss noch eine mehrmonatige Frist, die Papiere selbst zu beschaffen, abwarten müssen (FAZ, a. a. O.).

Neben den Rahmenbedingungen des Bundes benennt der Vertreter des Regierungspräsidiums Karlsruhe die schiere Zahl der Fälle als Problem (FAZ, a. a. O.). Die personell häufig nicht hinreichend ausgestatteten Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte müssen infolge der massiven Zugangszahlen der „illegalen Migration“ (Bundesinnenminister Alexander Dobrindt im Deutschen Bundestag, www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2025/0 6/bt-familiennachzug.html) der letzten Jahre und der hohen Ablehnungsquote bei Asylanträgen (s. o.) immer höhere Fallzahlen bewältigen, was wiederum im Durchschnitt längere Verfahren nach sich zieht und damit zeitnahe Rückführungen erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht (www.welt.de/politi k/deutschland/article256197470/Klagen-gegen-Asylbescheide-Zahl-steigt-bun desweit-um-67-Prozent.html). Die mit Einführung des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im nächsten Jahr geplante Erledigung von Asylklageverfahren in sechs Monaten halten Praktiker vor diesem Hintergrund für unrealistisch; in manchen Bundesländern wird stattdessen eine durchschnittliche Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren befürchtet (Die Welt, ebd.).

Frage 1 Seite 3

Wie viele Ausländer sind im ersten Halbjahr 2025 bundesweit abgeschoben worden (bitte monatsweise aufschlüsseln)?

Antwort

Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im ersten Halbjahr 2025 11 807 Abschiebungen vollzogen worden. Die Aufschlüsselung nach Monaten kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

Tabelle auf Seite 4 · 6 Zeilen × 2 Spalten
Monate 2025Anzahl abgeschobener Personen
Januar1 733
Februar2 141
März2 277
April1 985
Mai1 995
Juni1 676
Frage 2 Seite 4

Wie verteilen sich die Abschiebungen im ersten Halbjahr 2025 auf die einzelnen Bundesländer und die Bundespolizei?

Antwort

Die Anzahl der Abschiebungen nach dem veranlassenden Land und der Bundespolizei kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

Tabelle auf Seite 4 · 17 Zeilen × 2 Spalten
Veranlassendes Land/BundespolizeiAnzahl abgeschobener Personen
Baden-Württemberg1 816
Bayern1 788
Berlin801
Brandenburg114
Bremen59
Hamburg422
Hessen980
Mecklenburg-Vorpommern152
Niedersachsen628
Nordrhein-Westfalen2 494
Rheinland-Pfalz591
Saarland158
Sachsen514
Sachsen-Anhalt302
Schleswig-Holstein458
Thüringen210
Bundespolizei320
Frage 3 Seite 4

Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind in ihre Herkunftsländer und wie viele im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-III-VO in andere Dublin-Staaten überführt worden?

Antwort

Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im ersten Halbjahr 2025 durch die Länder und die Bundespolizei 7 663 Abschiebungen in die Herkunftsstaaten vollzogen worden. Im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-III-Verordnung wurden ausweislich der Daten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im ersten Halbjahr 2025 insgesamt 3 109 Personen in andere Dublin-Staaten überführt.

Frage 4 Seite 4

Wie verteilen sich die abgeschobenen Ausländer nach Nationalitäten?

Antwort

Die Anzahl der Abschiebungen nach Staatsangehörigkeit der Personen kann der Anlage* entnommen werden.

AnlageAnlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten

PDF-Seiten 24–27 (4 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 5 Seite 5

Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind nach Kenntnis der Bundesregierung per Charterflug abgeschoben worden, wie viele Charterflüge zwecks Abschiebung sind im ersten Halbjahr 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung von Deutschland aus durchgeführt worden, und welche waren die Zielländer dieser Charterflüge?

Antwort

Im ersten Halbjahr 2025 erfolgte von der Bundesrepublik Deutschland mit 129 Charterflügen die Abschiebung von insgesamt 4 074 Personen. Die Zielländer dieser Flüge können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

Zielstaaten der mit Charterflug vollzogenen Abschiebungen im ersten Halbjahr 2025.

Tabelle auf Seite 5 · 29 Zeilen × 1 Spalten
Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Äthiopien
Bosnien-Herzegowina
Bulgarien
Côte d'Ivoire
Gambia
Georgien
Ghana
Griechenland
Guinea
Irak
Kamerun
Demokratische Republik Kongo
Republik Kongo
Kosovo
Kroatien
Moldau
Nigeria
Nordmazedonien
Pakistan
Rumänien
Senegal
Serbien
Somalia
Spanien
Tadschikistan
Tunesien
Türkei
Frage 6 Seite 5

Wie lange haben sich die Ausländer durchschnittlich im Bundesgebiet aufgehalten, bevor sie abgeschoben wurden?

Antwort

Personen, die im ersten Halbjahr 2025 abgeschoben wurden, haben sich laut Ausländerzentralregister (AZR) vor der Abschiebung durchschnittlich etwa zwei Jahre und drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten.

Frage 7 Seite 6

Wie viele ausreisepflichtige Ausländer sind im ersten Halbjahr 2025 freiwillig (unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung) ausgereist?

Antwort

Nach Kenntnis der Bundesregierung reisten im ersten Halbjahr 2025 17 293 Personen freiwillig unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung aus.

Frage 8 Seite 6

Welche sind die zehn Nationalitäten, die im ersten Halbjahr 2025 am häufigsten freiwillig ausreisten (bitte jeweils die absolute Zahl der freiwilligen Ausreisen mit anführen)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

Tabelle auf Seite 6 · 10 Zeilen × 2 Spalten
StaatsangehörigkeitenAnzahl unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung freiwillig ausgereister Personen
Türkei4 163
Syrien1 533
Albanien973
Georgien890
Russland793
Nordmazedonien780
Kosovo699
Irak560
Kolumbien468
Serbien459
Frage 9 + 10 Seite 6

9Wie viele ausreisepflichtige Personen und wie viele weitere Personen aus Drittstaaten haben in Verbindung mit ihrer freiwilligen Ausreise im ersten Halbjahr 2025 Fördermittel zur Rückkehrförderung bzw. Integration vor Ort aus Programmen des Bundes oder – nach Kenntnis der Bundesregierung – aus Programmen der Länder erhalten?

10Welchen Aufenthaltsstatus hatten die im Zuge einer Rückkehrförderung freiwillig Ausgereisten (bitte nach befristeten Aufenthaltstiteln, Aufenthaltsgestattung, geduldet sowie ausreisepflichtig ohne Duldung untergliedern)?

Antwort

Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.

Zu den Programmen mit Länderbeteiligung:

An der Durchführung von Programmen zur Förderung von freiwilligen Ausreisen und/oder Reintegration von rückkehrwilligen Personen sind eine Vielzahl an Akteuren auf Bundes- und Landesebene beteiligt. Im Rahmen der Umsetzung des Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes (2. DAVG) sowie des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG) erfolgt eine zentrale Erfassung entsprechender Speichersachverhalte seit November 2022.

Bezüglich der derzeit verfügbaren Daten ist allerdings zu beachten, dass Eintragungen durch die zuständigen Stellen in den Ländern in der Regel mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgen.

Aussagen zur Ausreisepflicht von Personen lassen sich nur zum aktuellen Stichtag machen. Es kann allerdings keine Aussage darüber getroffen werden, ob Personen zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit, z. B. bei der Bewilligung einer Ausreise- und Reintegrationsförderung, ausreisepflichtig waren. Daher wird die Frage im Folgenden für alle Ausländerinnen und Ausländer beantwortet.

Im ersten Halbjahr 2025 wurden im AZR insgesamt 7 609 Ausreise- und Reintegrationsförderungen durch Länder-, Kommunal- und Bundesmittel erfasst (vorläufige Zahlen).

In der Auswertung wurden alle Speichersachverhalte des AZR berücksichtigt, die eine Förderung auf Bundes-, Landes- bzw. Kommunalebene abbilden. Einzelne Förderprogramme werden im AZR nicht erfasst. Es wird daher darauf hingewiesen, dass der Bundesregierung über die genannten AZR-Eintragungen hinaus keine Zahlen zu den Förderprogrammen der Länder vorliegen.

Eine Addition der AZR-Zahlen mit den nachstehend genannten Daten zu Bundesförderprogrammen ist statistisch unzulässig, da Personen an mehreren Förderprogrammen/-projekten teilnehmen können. Es könnte somit bei der Addition unterschiedlicher Datenquellen zu Doppelzählungen von Personen und Förderungen kommen.

Zu den Programmen zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration mit Bundesbeteiligung:

Auf Bundesebene lassen sich konkretere Angaben zu den einzelnen Programmen bzw. Projekten aus den Programmsteuerungsdaten darstellen.

Bei der Datenerhebung zu Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen des Bundes erfolgt nicht immer eine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus bezogen auf ausreisende Personen im Sinne der Fragestellung.

Eine Addition der Zahlen aus den einzelnen Förderprogrammen und -projekten ist zudem auch hier statistisch unzulässig, da Personen an mehreren Förderprogrammen/-projekten teilnehmen können. Zudem unterscheiden sich die Zählweisen der Förderprogramme/-projekte.

Zu den einzelnen Programmen zur Förderung der freiwilligen Ausreise:

1. REAG/GARP

Im ersten Halbjahr 2025 sind 7 344 Personen (Stand: 30. Juni 2025) über das Bund-Länder-Programm (REAG – Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany/GARP Government Assisted Repatriation Programme) gefördert freiwillig ausgereist.

Zu freiwilligen Ausreisen über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP können differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Betreffenden (und damit nicht zwingend nur ausreisepflichtige Personen) vor der Ausreise aus erfassungstechnischen Gründen nur nachfolgende Informationen abgebildet werden.

Tabelle auf Seite 7, 8 · 14 Zeilen × 2 Spalten
Ausreisen REAG/GARP 01.01.2025 bis 30.06.2025
PersonenkreisAnzahl
Gesamt7 344
darunter:
Aufenthaltsgestattung3 602
Aufenthaltserlaubnis117
Duldung1 778
Ausreisepflichtig ohne Duldung1 132
Ehegatten, Kinder51
Folgeantrag, Zweitantrag30
Anerkannt asylberechtigt, Flüchtlingseigenschaft, Subsidiärer Schutz390
Chancen-Aufenthaltsrecht60
Völkerrechtliche Gründe90
Familiennachzug28
Nichtukrainische Drittstaatsangehörige aus der Ukraine61
Sonstige5

Quelle: BAMF, Stand: 30. Juni 2025, vorläufige Zahlen

2. Refinanzierung

Im ersten Halbjahr 2025 wurde die Förderung von freiwilligen Ausreisen nach Syrien, Eritrea, Jemen, Libyen und Afghanistan in das Bund-Länder-Programm REAG/GARP integriert. Es bestand für Eritrea, Jemen, Libyen und Afghanistan zuvor übergangsweise bis 31. Mai 2025 die Möglichkeit der Refinanzierung freiwilliger Ausreisen über das BAMF analog dem REAG/GARP-Programm. Das BAMF unterstützte die Länder finanziell bei der Durchführung von freiwilligen Ausreisen in diese Zielländer. Die Ausreisen wurden von den Ländern organisiert. Das BAMF refinanzierte anteilig im Nachgang der freiwilligen Ausreise die durch die Länder verauslagten Kosten.

Für Syrien wird das Refinanzierungsverfahren bis auf Weiteres fortgesetzt.

Im ersten Halbjahr 2025 sind 188 Personen in die o. g. Zielländer ausgereist, deren freiwillige Ausreise anteilig durch das BAMF refinanziert wurde (Quelle: BAMF, Stand: 30. Juni 2025).

Es handelt sich um vorläufige Zahlen. Es wird statistisch keine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus vorgenommen.

3. Länderprogramme

Belastbare Daten zu den Länderprogrammen im Sinne der Anfrage liegen der Bundesregierung nicht vor, sodass eine Aussage zu den in die Kompetenzen der Länder fallenden Länderförderprogrammen nicht möglich ist.

Zu den einzelnen Programmen zur Förderung der Reintegration ist eine statistische Differenzierung nach Aufenthaltsstatus nicht möglich:

1. Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM)

Bei den Teilnehmenden der rückkehrvorbereitenden Maßnahme Start-Hope@Home wird keine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus vorgenommen. Teilnahmeberechtigt an der Maßnahme sind ausreisepflichtige und nicht ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige. Im ersten Halbjahr 2025 haben 200 Personen an der Maßnahme in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen (Quelle: Social Impact gGmbH).

2. StarthilfePlus

Das Programm richtet sich ausschließlich an freiwillig Rückkehrende. Voraussetzung ist u. a. eine REAG/GARP-Förderung. Bis zum 30. Juni 2025 wurden 4 133 Personen über das Programm unterstützt.

(Quelle: IOM, Stand: 30. Juni 2025, vorläufige Zahlen)

3. URA Kosovo

Tabelle auf Seite 8 · 1 Zeilen × 2 Spalten
Förderungen URA Kosovo 01.01.2025 bis 30.06.2025
PersonenkreisAnzahl
Freiwillige Ausreisen309

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Stand: 30. Juni 2025, vorläufige Zahlen, Förderungen beinhalten Beratungsleistungen und finanzielle Hilfen 4. Brückenkomponente Albanien

Tabelle auf Seite 9 · 1 Zeilen × 2 Spalten
Förderungen Brückenkomponente Albanien 01.01.2025 bis 30.06.2025
PersonenkreisAnzahl
Freiwillige Ausreisen232

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Stand: 30. Juni 2025, vorläufige Zahlen, Förderungen beinhalten Beratungsleistungen und finanzielle Hilfen

5. European Reintegration Programme (EURP)

Tabelle auf Seite 9 · 1 Zeilen × 2 Spalten
Anträge EURP 01.01.2025 bis 30.06.2025
PersonenkreisAnzahl
Bewilligte Anträge Freiwillige Ausreisen*1 934

Quelle: BAMF, Stand: 30. Juni 2025, vorläufige Zahlen. (EURP-Statistik) * Aufgrund geänderter statistischer Erfassungsmethoden ist nun eine Übermittlung der spezifischen Antragszahlen möglich.

6. Zentren für Migration und Entwicklung (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ):

Im Rahmen des Globalvorhabens „Zentren für Migration und Entwicklung“, welches im Auftrag des BMZ umgesetzt wird, haben zwischen Anfang Juni 2024 und Ende Mai 2025 insgesamt rund 1 800 Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union in ihrem jeweiligen Herkunftsland von Maßnahmen zur sozioökonomischen Reintegration profitiert. Hierbei handelt es sich um freiwillig und nicht freiwillig ausgereiste Personen. Das Angebot in den Partnerländern stand allen Interessierten offen, eine Differenzierung nach ausreisepflichtigen und nicht ausreisepflichtigen Personen wurde nicht vorgenommen. Das BMZ fördert über seine Programme nicht die Rückkehr selbst. Die Daten wurden im Rahmen der jährlichen Berichterstattung des Vorhabens erhoben, die sich immer auf vollständige Projektjahre bezieht.

Frage 11 Seite 9

Wie lang ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Antrages auf Rückkehrförderung im Rahmen eines Bundesprogrammes im laufenden Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr?

Antwort

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines REAG/GARP-Antrags liegt im ersten Halbjahr 2025 bei 42 Kalendertagen. Im Jahr 2024 lag die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines REAG/GARP-Antrags bei 57 Kalendertagen.

Frage 12 Seite 9

Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer haben sich zum 30. Juni 2025 in Deutschland aufgehalten, wie viele davon sind geduldet, und bei wie vielen davon war im Ausländerzentralregister (AZR) ein abgelehnter Asylantrag gespeichert?

Antwort

Ausweislich des AZR haben sich zum Stichtag 30. Juni 2025 226 506 vollziehbar ausreisepflichtige Personen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Darunter waren 147 264 Personen, bei denen im AZR ein abgelehnter Asylantrag gespeichert war. 184 988 der Ausreisepflichtigen waren geduldet.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht ursächlich für die bestehende Ausreisepflicht sein muss, da diese grundsätzlich gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind (vgl. § 36 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG), und damit ggf. längere Zeit zurückliegen kann. Zudem bedeutet alleine die Speicherung eines abgelehnten Asylantrags im AZR nicht, dass die betroffene Person ausreisepflichtig sein muss. Die Ausreisepflicht entfällt beispielsweise bei Erteilung eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsrechts.

Frage 13 Seite 10

Welche sind die 15 häufigsten Nationalitäten der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer (bitte mit Angabe der absoluten Zahl und des Prozentsatzes, welcher auf die jeweilige Nationalität entfällt, auflisten)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 10 · 17 Zeilen × 3 Spalten
StaatsangehörigkeitAusreisepflichtigeAnteil in Prozent
Gesamt226 506100,00
darunter:
Irak20 6859,13
Türkei20 2518,94
Russische Föderation11 4255,04
Afghanistan11 1724,93
Syrien11 0004,86
Nigeria10 1914,50
Serbien8 3583,69
Iran7 4973,31
Georgien6 4692,86
Ungeklärt5 2992,34
Nordmazedonien4 9832,20
Guinea4 9722,20
Albanien4 5922,03
Ukraine4 2801,89
Libanon4 1631,84
Frage 14 Seite 10

Wie lange halten sich die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer jeweils bereits in Deutschland auf (bitte die Aufenthaltsdauer nach null bis zwei Jahren, zwei bis vier Jahren, vier bis sechs Jahren und mehr als sechs Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 10 · 6 Zeilen × 2 Spalten
Ausreisepflichtige insgesamt (Aufenthalt seit letzter Einreise)226 506
Aufenthaltsdauer sechs Jahre und mehr76 059
Aufenthalt ab vier bis unter sechs Jahre29 423
Aufenthalt ab zwei bis unter vier Jahre57 749
Aufenthalt unter zwei Jahre63 240
Aufenthaltsdauer unbekannt35
Frage 15 Seite 10

Wie viele Personen haben bislang einen Aufenthaltstitel nach dem sog. Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c Absatz 1 AufenthG) erhalten, und wie viele davon haben den Aufenthaltstitel im ersten Halbjahr 2025 erhalten?

Antwort

Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren im AZR 63 343 Personen erfasst, denen bislang eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt worden ist. Von diesen haben 2 525 die Aufenthaltserlaubnis im ersten Halbjahr 2025 erhalten.

Frage 15a Seite 11

In wie vielen Fällen ist bislang über die Stichtagsregelung ein Übergang auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG (vgl. § 104c Absatz 3 Satz 4 AufenthG) erfolgt, und wie viele Fälle davon entfallen auf das erste Halbjahr 2025?

Antwort

Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren im AZR 11 155 Personen erfasst, denen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG erteilt wurde, nachdem sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG besaßen. Auf das erste Halbjahr 2025 entfallen davon 1 971 Personen.

Frage 15b Seite 11

In wie vielen Fällen ist bislang nach Ablauf der Frist des § 104c Absatz 3 Satz 3 AufenthG wieder ein Rückfall in den Status der Duldung erfolgt, und wie viele Fälle davon entfallen auf das erste Halbjahr 2025?

Antwort

Zum 30. Juni 2025 waren im AZR 7 303 Personen erfasst, denen nach einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG eine Duldung erteilt wurde. 4 060 davon entfallen auf das erste Halbjahr 2025.

Frage 15c Seite 11

An wie viele Personen wurden seit Inkrafttreten der Neufassung der Regelungen im Chancen-Aufenthaltsgesetz Aufenthaltserlaubnisse direkt gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG, also ohne den Zwischenschritt über § 104c AufenthG, erteilt, und wie viele Fälle davon entfallen auf das erste Halbjahr 2025?

Antwort

Im AZR waren zum Stichtag 30. Juni 2025 66 574 Personen erfasst, denen seit 31. Dezember 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25a bzw. 25b AufenthG erteilt wurde, ohne dass ihnen zuvor jemals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt worden war. Auf das erste Halbjahr 2025 entfallen davon 5 812 Personen.

Frage 16 Seite 11

Wie viele ehemals oder aktuell abgelehnte Asylbewerber haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum 30. Juni 2025 in Deutschland aufgehalten?

Antwort

Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren im AZR 949 086 aufhältige Personen mit einem abgelehnten Asylantrag erfasst.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Speicherung eines abgelehnten Asylantrags im AZR nicht bedeutet, dass die betroffenen Personen ausreisepflichtig sind. Der weit überwiegende Teil der Betroffenen hat inzwischen ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht erworben.

Frage 17 Seite 11

Wie viele Ausländer hatten Ende Juni 2025 den Status einer Duldung mit ungeklärter Identität gemäß § 60b AufenthG, und welche sind die zehn häufigsten Nationalitäten in dieser Gruppe (bitte jeweils mit Angabe der absoluten Zahl und des prozentualen Anteils auflisten)?

Antwort

Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren ausweislich des AZR 16 429 Personen mit einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Absatz 1 AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig.

Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 12 · 12 Zeilen × 3 Spalten
Anzahl Personen mit ungeklärter Identität gemäß § 60b AufenthGAnteil in Prozent
Gesamt16 429100,00
darunter:
Indien1 3087,96
Ungeklärt1 0466,37
Nigeria9856,00
Türkei9735,92
Iran8565,21
Irak8385,10
Guinea6794,13
Libanon6543,98
Russische Föderation6003,65
Pakistan5903,59
Frage 18 + 18a + 18b Seite 12

18Wie viele geplante Abschiebungen sind im ersten Halbjahr 2025

18avor und

18bnach Übergabe an die Bundespolizei gescheitert, wie verteilen sich die gescheiterten Abschiebungen auf die Bundesländer, und welche Gründe für das Scheitern der Abschiebungen wurden statistisch erfasst?

Antwort

Die Planung und der Vollzug von Abschiebungen liegt nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung in der Zuständigkeit der Länder. Soweit der Bundesregierung statistische Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vorliegen, können sie der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

Tabelle auf Seite 12 · 22 Zeilen × 3 Spalten
Abbruch vor Übergabe an die Bundespolizei (Anzahl Personen)Abbruch während bzw. nach Übernahme von der Bun­ despolizei (Anzahl Personen)
Gesamt16 918675
Aufschlüsselung nach veranlassendem Land/Bundespolizei
Baden-Württemberg2 204116
Bayern1 97474
Berlin4 91827
Brandenburg1919
Bremen662
Hamburg36825
Hessen67244
Mecklenburg-Vorpommern20219
Niedersachsen87246
Nordrhein-Westfalen2 603109
Rheinland-Pfalz54129
Saarland4911
Sachsen81738
Sachsen-Anhalt39741
Schleswig-Holstein69841
Thüringen29513
Bundespolizei5131
Aufschlüsselung nach den Gründen, die zum Abbruch führten
Ablehnung der Übernahme seitens BPOL gemäß Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg45
aktiver Widerstand41
Tabelle auf Seite 13 · 18 Zeilen × 3 Spalten
Abbruch vor Übergabe an die Bundespolizei (Anzahl Personen)Abbruch während bzw. nach Übernahme von der Bun­ despolizei (Anzahl Personen)
aus medizinischen Gründen58
Beförderungsverweigerung Luftverkehrsgesellschaft/Luftfahrzeugführer/Reederei/Schiffskapitän207
den Flug/die Schiffspassage betreffende Gründe18
fehlende Durchbeförderungsbewilligung2
fehlender Rückführungsplatz14
fehlendes Begleitpersonal5
fehlendes/ungültiges Heimreisedokument10
Flucht, Fluchtversuch22
nicht erfolgte Zuführung11 248
passiver Widerstand116
Rechtsmittel35
Scheitern während Transitaufenthalt3
Selbstverletzung bzw. Versuch, Suizid bzw. Suizidversuch8
sonstige Gründe22481
Stornierung des Ersuchens5 430
Übernahmeverweigerung seitens staatl. Begleitpersonals2
Übernahmeverweigerung im Zielstaat22
verspätete Zuführung20
Frage 19 Seite 13

Welche der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehenen und welche sonstigen Maßnahmen hat die neue Bundesregierung seit Amtsantritt ergriffen, um die Zahl der Abschiebungen zu erhöhen, ihre Durchführung zu beschleunigen und Abschiebehindernisse abzubauen?

Antwort

Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien sieht eine Rückführungsoffensive vor.

Diese umfasst unter anderem den verstärkten Abschluss weiterer Migrationsabkommen, um legale Zuwanderung zu steuern und die Rücknahmebereitschaft der Herkunftsländer sicherzustellen. Die Bundesregierung treibt daher den Abschluss weiterer Migrationsabkommen aktiv voran. Gleiches gilt für den im Koalitionsvertrag verankerten Abschluss weiterer Rückführungsabkommen. Die Bundesrepublik Deutschland hat bereits umfassende Migrationsabkommen mit Indien, Georgien, Usbekistan und Kenia beschlossen. Diese Abkommen enthalten neben Vorschriften zur regulären Migration auch solche zu Rückübernahme. Die Bundesrepublik Deutschland hat zudem mit über 30 Herkunftsländern bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Die Bundesregierung befindet sich im fortlaufenden Austausch mit den jeweiligen Herkunftsländern, um geschlossene Vereinbarungen umzusetzen und nachzuhalten.

Von den im Koalitionsvertrag genannten Rechtsänderungen ist im Hinblick auf die Abschaffung des Pflichtanwalts bereits die entsprechende Rechtsänderung auf den Weg gebracht worden. So hat das Kabinett am 4. Juni 2025 eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz durch Rechtsverordnung der Bundesregierung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam beschlossen. Die Erste Lesung im Deutschen Bundestag erfolgte am 10. Juli 2025. Die Regelung zur Abschaffung des Pflichtanwalts soll im November 2025 in Kraft treten.

Die Bundesregierung konnte darüber hinaus die für den Vollzug des Aufenthaltsrechts zuständigen Länder am 18. Juli 2025 bei der Abschiebung von 81 afghanischen Staatsangehörigen nach Afghanistan unterstützen, die in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.

Frage 20 Seite 14

Welche sind die zentralen Inhalte des bis Dezember 2024 zu erstellenden deutschen Umsetzungsplans im Bereich „Effiziente und faire Rückkehrverfahren“ (vgl. Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 20/12833) bezüglich des 2026 in Kraft tretenden GEAS, und welche der dort vorgesehenen Maßnahmen wurden bereits realisiert?

Antwort

Das Parlamentarische Fragerecht dient dazu, einen eventuellen Informationsvorsprung der Regierung gegenüber dem Parlament auszugleichen. Eine solches Ungleichgewicht ist bei öffentlich verfügbaren Informationen nicht gegeben. Es ist daher nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Deutschen Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und aufbereiten zu lassen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Nationale Implementierungsplan (NIP) für die Bundesrepublik Deutschland zur Reform des gemeinsamen Europäischen Asylsystems vom 20. Dezember 2024 öffentlich ist und dem Internetauftritt des Bundesministeriums des Innern entnommen werden kann (www.bm i.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/migration/BMI250 06.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

Im Übrigen stellen die dort niedergelegten Maßnahmen eine Daueraufgabe dar, um zu weiteren Verbesserungen im Bereich der Rückführung zu kommen.

Die Bundesregierung prüft zudem gegenwärtig, inwieweit eine Rückkehrberatung im Grenzverfahren umgesetzt werden soll.

Darüber hinaus wird für die dort genannten Maßnahmen hinsichtlich des Abschlusses weiterer Migrations- und Rücknahmeabkommen und die Umsetzung bestehender Abkommen sowie zur Prüfung der Errichtung und des Betriebes von zentralen Ausreisezentren für vollziehbar Ausreisepflichtige auf die Antwort zu den Fragen 19, 22, 25, 46, 47 und 48 verwiesen.

Frage 21 Seite 14

Beabsichtigt die neue Bundesregierung, sich künftig verstärkt darum zu bemühen, die Rückführung von Bürgern unkooperativer Herkunftsstaaten alternativ in aufnahmebereite Drittstaaten zu ermöglichen, und wurden hierzu bereits bilateral oder im Verbund der EU Verhandlungen mit in Betracht kommenden Drittstaaten aufgenommen?

Antwort

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Rückführungen weiter zu verbessern. Dazu gehört auch das Anliegen, Rückführungen von Staatsangehörigen unkooperativer Herkunftsstaaten stärker als bisher zu ermöglichen. Auf europäischer Ebene wird derzeit der von der Europäischen Kommission vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates beraten. Nach ihrem Inkrafttreten, mit dem der bisherige Rechtsrahmen der Rückführungsrichtlinie abgelöst würde, wird die Bundesregierung die Nutzung der darin vorgesehenen Instrumente als dann geltendes Recht umfassend prüfen.

Frage 22 Seite 15

Wurde im letzten Halbjahr 2025 gegenüber weiteren Herkunftsländern erreicht, dass diese Laissez-Passer-Dokumente akzeptieren, und wenn ja, um welche Länder handelt es sich?

Antwort

Die Bundesregierung ist grundsätzlich mit vielen Herkunftsstaaten hinsichtlich der Verbesserung der Rückkehrkooperation im Gespräch. In diesem Rahmen ist am 5. März 2025 das deutsch-usbekische Migrations- und Mobilitätspartnerschaftsabkommen in Kraft getretenen. Das Abkommen enthält eine Regelung zur Anerkennung des „Europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger“ nach dem in Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Muster.

Frage 23 Seite 15

Wie viele Plätze für Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bundesweit, und wie verteilen sich diese auf die Bundesländer?

Antwort

Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/12833 wird verwiesen.

Frage 24 Seite 15

Welche Möglichkeiten, um die Kapazitäten für die Abschiebehaft deutlich zu erhöhen (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Randnummer 3036), will die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Vollzugszuständigkeit der Bundesländer ausschöpfen?

Antwort

Konkrete gesetzliche Änderungen sind im Hinblick auf die bereits erwähnte Länderzuständigkeit für Abschiebungshaft derzeit nicht geplant. Aufgrund dessen ist aus Sicht der Bundesregierung insbesondere auf einen konstruktiven Dialog mit den Landesbehörden zu setzen, um Herausforderungen sowie potenzielle bundseitige Unterstützungsbedarfe frühzeitig zu identifizieren (siehe im Übrigen die Antwort zu Frage 25).

Frage 25 Seite 15

Hat die Prüfung der Einrichtung vom Bund betriebener Ausreisezentren bereits begonnen, und bis wann soll diese abgeschlossen sein (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Randnummer 3043)?

Antwort

Die Bundesregierung prüft entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages gemeinsam mit den Ländern die Einrichtung von durch den Bund betriebenen Bundesausreisezentren. Dazu befinden sich der Bund und die Länder in Gesprächen. Diese dauern an.

Frage 26 Seite 15

In wie vielen Fällen wurde beim Gemeinsamen Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) im ersten Halbjahr 2025 seitens eines Bundeslandes oder der Bundespolizei die Vermittlung eines Platzes für Abschiebehaft oder Ausreisegewahrsam angefragt, und in wie vielen Fällen konnte ein solcher vermittelt werden?

Antwort

Im ersten Halbjahr 2025 wurden beim Gemeinsamen Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) seitens eines Landes oder der Bundespolizei insgesamt 785 Fälle für die Vermittlung eines Platzes für Abschiebehaft oder Ausreisegewahrsam angefragt und in 113 Fällen konnte ein solcher vermittelt werden.

Frage 27 Seite 16

Für wie viele Ausländer war im ersten Halbjahr 2025 im AZR eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme erfasst?

Antwort

Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren im AZR 144 656 Personen registriert, bei denen im ersten Halbjahr 2025 eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erfasst wurde.

Bei 73 454 Personen wurde im ersten Halbjahr 2025 eine Ausschreibung zur Festnahme erfasst.

Frage 28 Seite 16

Gibt es inzwischen Erkenntnisse über die Wirkung des seit 27. Februar 2024 geltenden Rückführungsverbesserungsgesetzes (Bundestagdrucksache 20/9463), und wenn ja, welche?

Antwort

Der Bund befindet sich zu Fragen der Rückführung von Drittstaatsangehörigen in ständigem Austausch mit den für den Vollzug von Rückführung zuständigen Ländern und kommunalen Spitzenverbänden. Da der Gesetzentwurf maßgeblich auf die Bedürfnisse der Länder und Kommunen im Hinblick auf effektivere Rückführungen zurückgeht, ist von einem positiven Effekt auszugehen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) das Bundesministerium des Innern drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen das Gesetz daraufhin evaluieren soll, inwieweit das Ziel der Verbesserung der Rückführung und der Entlastung der zuständigen Behörden erreicht wurde.

Frage 29 Seite 16

Wie viel Prozent der abgelehnten Asylbewerber gaben im ersten Halbjahr 2025 an, über keine Identitätspapiere zu verfügen?

Antwort

Belastbare Angaben liegen nur für Personen ab 18 Jahren vor. Für etwa 64 Prozent der im ersten Halbjahr 2025 negativ beschiedenen Asylerstantragstellenden ab 18 Jahren lagen keine Identitätspapiere vor.

Frage 30 Seite 16

In wie vielen Fällen wurde das BAMF von den Bundesländern im ersten Halbjahr 2025 um Amtshilfe bei der Beschaffung von Passersatzpapieren gemäß § 75 Nummer 13 AufenthG ersucht, und in wie viel Prozent der Fälle konnten die Ersuchen zu einem positiven Abschluss gebracht werden?

Antwort

Im ersten Halbjahr 2025 erreichten die Passersatzbeschaffung Bund 5 166 Amtshilfeersuchen. Insgesamt erfolgten 1 847 positive Identifizierungen und 1 451 Passersatzpapiere wurden durch die Länder abgerufen. Zu berücksichtigen ist, dass die beschafften Passersatzpapiere auch aus Amtshilfeersuchen/positiven Identifizierungen aus Vorjahren resultieren können (keine Kohortenbetrachtung), sodass sich eine prozentuale Darstellung verbietet.

Frage 31 Seite 16

Beabsichtigt die Bundesregierung, etwas daran zu ändern, dass die Behörden Passersatzpapiere erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Gerichtsverfahrens und dem Ablauf einer mehrmonatigen Frist zur Selbstbeschaffung besorgen dürfen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren können sich je nach Herkunftsstaat unterscheiden. Auf die Antwort zu Frage 47 wird verwiesen.

Frage 32 Seite 17

Wie viel Prozent der Asylbewerber, die im ersten Halbjahr 2025 einen Erstantrag in Deutschland stellten, waren gemäß EURODAC (European Dactyloscopy)-Verordnung erfasst, und wie hoch war dieser Anteil unter den Asylbewerbern, deren Antrag im ersten Halbjahr 2025 abgelehnt wurde?

Antwort

Im ersten Halbjahr 2025 betrug der Anteil der Asylerstantragstellenden ab 14 Jahren, bei denen ein Eurodac-Treffer verzeichnet wurde, etwa 45 Prozent. Der entsprechende Anteil von Asylerstantragstellenden ab 14 Jahren mit Eurodac-Treffer, deren Antrag im ersten Halbjahr 2025 abgelehnt wurde, betrug etwa 44 Prozent.

Frage 33 Seite 17

In wie vielen Asylverfahren ist im ersten Halbjahr 2025 die Zuständigkeit auf Deutschland wegen Versäumnis der Überstellungsfrist gemäß Artikel 29 Absatz 2 Dublin-VO übergegangen?

Antwort

Mit Stand vom 30. Juni 2025 ist die Zuständigkeit für insgesamt 18 145 Personen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.

Frage 34 Seite 17

Welche Ergebnisse hat die noch unter der Vorgängerregierung eingesetzte Dublin-Task-Force von Bund und Ländern erzielt (vgl. Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/15103)?

Antwort

Die Ergebnisse der Dublin-Taskforce wurden in einem Bericht festgehalten, der derzeit finalisiert wird.

Frage 35 Seite 17

Wie viele Fälle des sog. Kirchenasyls sind der Bundesregierung mit Stand Ende Juni 2025 bekannt, und wie verteilen sich diese auf die Bundesländer?

Antwort

Die im Folgenden dargelegten Zahlen ergehen aus einer BAMF-intern geführten Arbeitsübersicht. Im Zeitraum Januar bis Juni 2025 wurden dem BAMF 1 433 Kirchenasylfälle gemeldet.

Die Verteilung der Kirchenasylmeldungen auf die Länder im gleichen Zeitraum kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 17 · 17 Zeilen × 2 Spalten
LandKirchenasylmeldungen 1. Halbjahr 2025
Nordrhein-Westfalen553
Hessen261
Bayern169
Berlin104
Niedersachsen69
Bremen47
Thüringen44
Sachsen-Anhalt32
Hamburg39
Schleswig-Holstein31
Brandenburg30
Rheinland-Pfalz20
Baden-Württemberg14
Mecklenburg-Vorpommern9
Sachsen11
Saarland0
Gesamtergebnis1 433
Frage 36 Seite 18

In wie vielen Fällen des sog. Kirchenasyls ist im ersten Halbjahr 2025 die Zuständigkeit infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist auf Deutschland übergegangen?

Antwort

Im ersten Halbjahr 2025 ist die Überstellungsfrist in 1 354 Fällen des sogenannten Kirchenasyls abgelaufen.

Frage 37 Seite 18

In wie vielen Fällen des sog. Kirchenasyls hat das BAMF im ersten Halbjahr 2025 einen Selbsteintritt wegen einer besonderen Härte vollzogen, und in wie vielen Fällen hat es einen solchen abgelehnt?

Antwort

Im ersten Halbjahr 2025 machte das BAMF in zwei Kirchenasylfällen vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) Gebrauch. In 22 Kirchenasylfällen wurde die Ausübung des Selbsteintrittsrechts abgelehnt.

Frage 38 Seite 18

Beabsichtigt die Bundesregierung angesichts der steigenden Fallzahlen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), an der Praxis im Umgang mit dem sog. Kirchenasyl etwas zu ändern?

Antwort

Das BAMF steht in einem beständigen Austausch mit Vertretern der Kirchen zum sogenannten Kirchenasyl. Aktuell ist keine Überarbeitung der am 24. Februar 2015 zwischen dem BAMF und den Vertretern der evangelischen und der katholischen Kirche getroffenen Vereinbarung geplant.

Frage 39 + 39a + 39b + 39c + 39d Seite 18

39Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte Dublin-Überstellungen gab es im ersten Halbjahr 2025 im Verhältnis zu

39aItalien,

39bGriechenland,

39cKroatien und

39dBulgarien?

Antwort

Die Antwort kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 18 · 6 Zeilen × 7 Spalten
1. Halbjahr 2025Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten (MS)Übernahmeersuchen von MS
Übernahme­ ersuchen an MSZustim­ mungenerfolgte Überstellun­ gen an MSÜbernahme­ ersuchen an DZustim­ mungenerfolgte Überstellun­ gen an D
Gesamt20 57414 2943 1097 9375 1692 326
davon:
Italien3 8244 477014610514
Griechenland3 5547820386329278
Kroatien2 8302 463305123209
Bulgarien1 561651119211516
Frage 40 Seite 19

Hat die Bundesregierung gegenüber Griechenland einen „belastbaren Rückführungsmechanismus“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) erreicht, oder ist die Vereinbarung eines solchen im Laufe dieses Jahres absehbar?

Antwort

Die Bundesregierung ist fortlaufend mit ihren griechischen Partnern zu allen migrationspolitischen Themen im Gespräch. Hierzu gehören auch Fragen der Rückkehrzusammenarbeit. Zu Einzelheiten der Rückkehrzusammenarbeit oder weiteren vertraulichen Gesprächsinhalten nimmt die Bundesregierung nicht Stellung.

Frage 41 + 41a + 41b + 41c Seite 19

41Hat die Bundesregierung mit Blick auf die Kooperation bei Überstellungen nach

41aItalien,

41bBulgarien und

41cKroatien im Vergleich zum Stand Ende 2024 konkrete Fortschritte erreicht?

Antwort

Die Antwort kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 19 · 3 Zeilen × 2 Spalten
1. Halbjahr 2025 erfolgte Überstellungen an MS
Italien0
Bulgarien119
Kroatien305
Frage 42 + 42a + 42b Seite 19

42Wie viele Personen haben im ersten Halbjahr 2025 in Deutschland Asyl beantragt, denen

42azuvor bereits in Griechenland ein Schutzstatus gewährt worden oder

42bbei denen bereits ein Asylverfahren in Griechenland anhängig war?

Antwort

Im ersten Halbjahr 2025 haben 8 831 Personen, denen bereits in Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt wurde, einen Asylerstantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.

Im ersten Halbjahr 2025 wurden 8 017 Asylerstantragstellende mit einem Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (CAT-1-Treffer) von Griechenland registriert.

Frage 43 Seite 19

Hat die Bundesregierung im Rahmen des freiwilligen europäischen Solidaritätsmechanismus trotz der rechtswidrigen Verweigerung von Überstellungen durch Griechenland, Italien, Bulgarien und Kroatien (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) Asylbewerber oder anerkannte Schutzberechtigte aus diesen Ländern im ersten Halbjahr 2025 übernommen, und wenn ja, wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2025 von dort übernommen?

Antwort

Die Bundesregierung hat im ersten Halbjahr 2025 im Rahmen des freiwilligen europäischen Solidaritätsmechanismus keine Asylbewerber oder anerkannte Schutzberechtigte aus den Ländern Griechenland, Italien, Bulgarien oder Kroatien aufgenommen.

Frage 44 Seite 20

Wie viele Herkunftsstaaten hat die Bundesregierung im Rahmen der jährlichen Abfrage durch die EU-Kommission bei den Mitgliedstaaten zur Qualität der Kooperation bei Rückführungen (vgl. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/15103) im Jahr 2024 und im Jahr 2025 als unkooperativ gemeldet?

Antwort

Im Rahmen der jährlichen Abfrage durch die EU-Kommission bewerten die Mitgliedstaaten die Qualität der Rückkehrkooperation des jeweils vorangegangenen Jahres. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 34 Herkunftsstaaten berücksichtigt, im Jahr 2025 waren es 29. Die Anzahl und Auswahl der Herkunftsstaaten werden von der EU-Kommission vorgegeben. Die Auswertung der Rückkehrkooperation erfolgt ebenfalls durch die EU-Kommission.

Frage 45 Seite 20

Wie hat sich bezüglich Abschiebungen aus Deutschland die Kooperationsbereitschaft von Äthiopien vor dem Hintergrund des Einsatzes des sog. Visahebels gemäß Artikel 25a Absatz 1 des Visakodex (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) im ersten Halbjahr 2025 entwickelt?

Antwort

Die Kooperationsbereitschaft entwickelt sich positiv.

Frage 45a Seite 20

Lässt Äthiopien Charterflüge zwecks Rückführungen zu?

Antwort

Äthiopien lässt Sammelcharterrückführungen grundsätzlich zu.

Frage 45b Seite 20

Wie viele äthiopische Staatsbürger konnten nach Kenntnis der Bundesregierung im ersten Halbjahr 2025 aus Deutschland zurückgeführt werden und wie viele davon in Charterflügen?

Antwort

Im Zeitraum Januar bis Juni 2025 sind nach Kenntnis der Bundesregierung 31 äthiopische Staatsangehörige mit Charterflügen in das Heimatland abgeschoben wurden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen

Frage 45c Seite 20

Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Äthiopier haben sich Ende Juni 2025 in Deutschland aufgehalten?

Antwort

Ausweislich des AZR waren zum Stichtag 30. Juni 2025 insgesamt 1 417 äthiopische Staatsangehörige in Deutschland (vollziehbar) ausreisepflichtig.

Frage 46 Seite 20

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit ihrem Amtsantritt ergriffen, um den von ihr angekündigten „kohärenten Ansatz“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zur Verbesserung der Kooperation der Herkunftsstaaten umzusetzen, und gibt es insbesondere bereits konkrete Überlegungen, Maßnahmen gegenüber unkooperativen Staaten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu ergreifen?

Antwort

Der Koalitionsvertrag stellt ausdrücklich fest, dass zur Durchsetzung einer Ausreisepflicht ein kohärenter Ansatz der Bundesregierung verfolgt werden soll, um mit allen Politikfeldern eine bessere Kooperationsbereitschaft der Herkunftsstaaten zu erreichen, einschließlich der Visa-Vergabe, Entwicklungszusammenarbeit, Wirtschafts- und Handelsbeziehungen.

Vor diesem Hintergrund setzt sich die Bundesregierung unter anderem für einen effektiven Einsatz des sogenannten Visahebels nach Artikel 25a des Visa-Kodexes in geeigneten Fällen ein.

Im Bereich der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen hat die Europäische Kommission am 22. September 2021 einen Entwurf zur Reform der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS-Verordnung) vorgelegt. Darin schlägt sie unter anderem vor, Zollpräferenzen vorübergehend ganz oder teilweise zurücknehmen zu können, wenn schwerwiegende Mängel bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger festgestellt werden. Derzeit laufen die Trilogverhandlungen.

Die Entwicklungszusammenarbeit ist Teil der ressortkohärenten Abstimmung zur Rückkehrkooperation.

Frage 47 Seite 21

Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung im Verhältnis zu Nigeria und zu Somalia zu ergreifen, um deren Obstruktion bei Abschiebungen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zu begegnen?

Antwort

Die Bundesregierung steht mit den nigerianischen ebenso wie mit den somalischen Behörden im engen und ständigen Austausch und wirkt auf eine Verbesserung der Rückführungskooperation hin.

Frage 48 Seite 21

Welche Schritte hat die neue Bundesregierung unternommen, um die angekündigten Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Randnummern 3045, 3046) zu ermöglichen, und sollen Abschiebungen in diese Zielstaaten noch im Laufe des zweiten Halbjahres 2025 beginnen?

Antwort

Die Bundesregierung konnte die für den Vollzug des Aufenthaltsrechts zuständigen Länder am 18. Juli 2025 bei der Abschiebung von 81 afghanischen Staatsangehörigen nach Afghanistan unterstützen, die in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.

Die Bundesregierung prüft ferner sämtliche Möglichkeiten unter politischen, rechtlichen und operativen Gesichtspunkten, fortlaufend Abschiebungen nach Afghanistan zu ermöglichen.

Für Syrien wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 22 und 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/689 verwiesen.

Frage 49 + 49a Seite 21

49Welche Maßnahmen beabsichtigt die neue Bundesregierung zu ergreifen, um zu verhindern, dass Ausreisepflichtige vorab über bevorstehende Charterflüge informiert werden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

49aBesteht nach Erkenntnis der Bundesregierung eine rechtliche Handhabe, um gegen die Betreiber entsprechender Webseiten und Chatgruppen vorzugehen?

Antwort

Die Fragen 49 und 49a werden gemeinsam beantwortet.

Die rechtliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab. Ob der Tatbestand der Beihilfe zu einem unerlaubten Aufenthalt nach § 95 AufenthG oder zum Beispiel der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 Absatz 1 des Strafgesetzbuches) erfüllt ist, hängt vom Einzelfall und dem Inhalt und Kontext der jeweiligen Mitteilung ab.

Frage 49b Seite 22

Wie verhält sich die Bundesregierung zu Forderungen aus den Bundesländern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), die gezielte Warnung vor bevorstehenden Abschiebungen nicht nur für öffentliche Bedienstete, sondern generell unter Strafe zu stellen?

Antwort

Die Verhinderung der Veröffentlichung von bevorstehenden Rückführungsmaßnahmen ist nach Auffassung der Bundesregierung regelmäßig notwendig, um diese erfolgreich durchführen zu können. Zu den in diesem Zusammenhang stehenden operativen wie auch rechtlichen Fragen befindet sich das Bundesministerium des Innern in ständigem Austausch mit den für die Vornahme von Rückführungen zuständigen Ländern.

Frage 49c Seite 22

Ist die Beteiligung an der Verhinderung staatlichen Gesetzesvollzuges – hier in Form der Warnung vor Abschiebungen – ein Grund für den Ausschluss von staatlicher Förderung durch die Bundesregierung?

Antwort

Die Gewährung von Zuwendungen aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) ist nach § 6 Absatz 6 Buchstabe b der Förderrichtlinie ausgeschlossen, wenn „der Antragsteller staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollziehung einer bestehenden Ausreisepflicht beeinträchtigt, stört oder verhindert“. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass entsprechende Warnungen unmittelbar oder mittelbar staatlich mitfinanziert werden.

Frage 50 Seite 22

Wie lange war im ersten Halbjahr 2025 die durchschnittliche Dauer eines Gerichtsverfahrens gegen die Ablehnung eines Schutzbegehrens, und wie hoch war die Erfolgsquote in Gerichtsverfahren gegen die Ablehnung eines Schutzbegehrens während dieses Zeitraums?

Antwort

Daten aus der Gerichtsstatistik des BAMF liegen derzeit nur für die ersten fünf Monate des Jahres 2025 vor. Hierbei handelt es sich nicht um die amtliche Gerichtsstatistik. Diese wird vom Statistischen Bundesamt erstellt. Aufgrund der unterschiedlichen Zählweisen sind diese Statistiken nicht vergleichbar.

Im Zeitraum Januar bis Mai 2025 betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer eines Gerichtsverfahrens gegen eine ablehnende Entscheidung 15,1 Monate. Die „Erfolgsquote“ (Zuerkennung eines Schutzstatus durch Gericht im Verhältnis zu allen Gerichtsentscheidungen) lag in diesem Zeitraum bei 6,5 Prozent.

Frage 51 + 51a Seite 22

51Wie viele Ausländer sind im ersten Halbjahr 2025 erneut nach Deutschland eingereist, nachdem sie zuvor

51ain einen anderen Dublin-Staat überstellt worden waren,

Antwort

Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren im AZR 1 245 Personen registriert, bei denen im ersten Halbjahr 2025 eine Einreise nach der Überstellung in einen anderen Dublin-Staat erfolgte.

Frage 51b Seite 22

unter Gewährung einer Rückkehrförderung des Bundes freiwillig ausgereist waren,

Antwort

Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren im AZR 94 Personen registriert, bei denen im ersten Halbjahr 2025 eine Einreise nach einer durch Bundes-, Landes- und/oder Kommunalmittel oder durch sonstige öffentliche Mittel geförderten Ausreise erfolgte. Die geförderte Ausreise kann dabei auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem Jahr 2025 erfolgt sein.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine Förderung über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP in der Regel nur einmal erfolgen kann. Gewährte Programmleistungen werden aktuell bei Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach geförderter Ausreise grundsätzlich wieder zurückgefordert.

Frage 51c Seite 23

mit einer noch geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind?

Antwort

Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren im AZR 3 493 Personen registriert, bei denen im ersten Halbjahr 2025 eine Einreise erfolgte, obwohl sie mit einer noch geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind.

Frage 52 Seite 23

Wie viele dieser in Frage 51 erfragten Ausländer haben 2025 nach ihrer erneuten Einreise einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt?

Antwort

Zum Stichtag 30. Juli 2025 waren im AZR 896 Personen registriert, bei denen nach erneuter Einreise nach der Überstellung in einen anderen Dublin-Staat ein Antrag auf Asyl gestellt wurde; 44 Personen waren registriert, bei denen nach einer durch Bundes-, Landes- und/oder Kommunalmittel oder durch sonstige öffentliche Mittel geförderten Ausreise eine erneute Einreise verzeichnet war und ein Antrag auf Asyl gestellt wurde; 976 Personen waren registriert, die trotz geltender Wiedereinreisesperre erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren und einen Antrag auf Asyl gestellt haben.