Die Plattform "NikkahGram" und anschließende Fragen zu Vielehe, Islamismus und Migration

Drucksache 21/1522Antwortauf die Kleine Anfrage 21/125409.09.20258 Seiten15 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernMigration und Aufenthaltsrecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die in London ansässige und seit 2023 operierende Plattform „NikkahGram“, die sich auf ihrer Web-Präsenz mit aktiven Nutzern auch in Deutschland bewirbt, bietet neben der Vermittlung von – in Deutschland verbotenen – polygamen bzw. polygynen Ehen auch die Vermittlung von jungfräulichen Frauen an muslimische Männer an. Männliche Familienmitglieder der Nutzer sollen dabei obligatorisch in das Dating-Verfahren in bestimmender Rolle eingebunden sein, während geschiedene oder alleinerziehende Frauen nebenher als minderwertig dargestellt werden. Die Plattform richtet sich nach eigener Darstellung an Nutzer, die „Wert auf schüchterne, unberührte Ehepartner legen“ und bezeichnet sich als „auf Jungfräulichkeit und Auslandsehen spezialisiert“. Sie verlangt von Männern eine monatliche Gebühr und ist für jungfräuliche Frauen kostenlos verfügbar, wobei sich als Jungfrau nur registrieren darf, wer jünger als 35 Jahre ist, und Witwen, Frauen mit körperlichen Behinderungen oder Waisen ebenfalls gebührenpflichtig sind. Die Betreiber nennen das Angebot „halal“, stellen die Beratung durch islamische Scharia-Berater zur Verfügung und orientieren sich ausdrücklich an Nutzern, die sich bewusst von westlichen Werten distanzieren. Über soziale Medien verbreiten sie regelmäßig extreme und islamistische Inhalte, die westliche Lebensformen und insbesondere die gesellschaftliche und rechtliche Gleichberechtigung von Frauen offen ablehnen oder demonstrativ verhöhnen (https://nikkahgram.com, www.nzz.ch/in ternational/britische-dating-plattform-wirbt-mit-jungfrauen-und-polygamie-fe ministinnen-sprechen-von-muslimischer-manosphere-ld.1893632, www.telegr aph.co.uk/news/2025/07/05/british-website-advertising-virgin-muslim-brides/, www.bild.de/news/ausland/in-europa-dating-plattform-fuer-zweitfrauen-undmuslimische-jungfrauen-686b88a698601a3392660a47).

Die Plattform wirft bei den Fragestellern Fragen auf hinsichtlich von Verstößen gegen deutsche Rechtsnormen, insbesondere im Hinblick auf Polygamie bzw. Polygynie und frauenfeindliche Diskriminierung sowie hinsichtlich von islamistischer Indoktrination und Parallelstrukturen in Deutschland – gerade auch vor dem Hintergrund der Masseneinwanderung aus vor allem arabischen Ländern seit 2015. In Afghanistan, Pakistan, Syrien und dem Libanon ist die Vielehe üblich, und es ist dokumentiert, dass auch im Ausland geschlossenen Scharia-Mehrehen in Deutschland akzeptiert wurden; beispielsweise als im Jahr 2023 zwei afghanische Ortskräfte ihre Zweitfrauen mit mehreren Kinder im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland holen durften, wobei es sich um von der Bundesregierung geprüfte Einzelfälle handelte (www.welt.de/vermischtes/article256365860/Dating-Plattform-bietet-in-Europa-muslimische n-Maennern-Jungfrauen-fuer-Polygamie-an.html).

Frage 1 + 1a + 1b + 1c + 1d + 1e + 1f + 1g + 1h Seite 2

1Ist der Bundesregierung die Plattform „NikkahGram“ bekannt, und wenn ja,

1aseit wann, angesichts dessen, dass die Plattform bereits seit dem Jahr 2023 operiert?

1bwelche Bundesbehörden (z. B. Bundesamt für Verfassungsschutz [BfV], Bundeskriminalamt [BKA], Bundesministerium des Innern [BMI]) haben sich gegebenenfalls mit der Plattform bislang befasst?

1cwelche Maßnahmen wurden gegebenenfalls gegen die Verbreitung frauenfeindlicher oder islamistischer Inhalte eingeleitet?

1dgibt es polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse über die Betreiber der Plattform?

1eliegen Erkenntnisse darüber vor, ob die Plattform von islamistischen Gruppierungen betrieben oder unterstützt wird?

1fwird geprüft, ob und wie der Zugang zu solchen Plattformen aus Deutschland gesperrt werden kann?

1ggibt es Beschwerden von sogenannten Trusted Flaggern nach dem Digital Services Act gegen die Website?

1hbestehen derzeit sonstige Ermittlungen oder Prüfverfahren durch deutsche Behörden gegen diese oder vergleichbare Plattformen?

Antwort

Die Fragen 1a bis 1h werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung ist die Medienberichterstattung zur Plattform „Nikkah-Gram“ bekannt. Beschwerden von Trusted Flaggern nach dem Digital Services Act (DSA) sind der Bundesregierung nicht bekannt.

Frage 2 + 2a + 2b + 2c + 2d Seite 2

2Liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Erkenntnisse darüber vor (wenn ja, welche), dass in Deutschland Plattformen betrieben werden,

2adie gezielt polygame Scharia-Ehen bzw. Partnerschaften vermitteln,

2bdie Frauen qualitativ und preislich werten und kategorisieren und

2csie abhängig machen von männlichen Familienmitgliedern sowie

2danbieten und dafür werben, Mehrehen im Ausland zu schließen, die in Deutschland akzeptiert werden können („Wir ermutigen Brüder, im Ausland zu heiraten, insbesondere Zweitfrauen“, a. a. O.), und welche Maßnahmen ergreift oder plant die Bundesregierung gegebenenfalls, um die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich sicherzustellen?

Antwort

Gesellschaftliche Entwicklungen und Veränderungen werden kontinuierlich durch die zuständigen Stellen in den Blick genommen und im Kontext aktueller sozialer, kultureller und technologischer Wandlungsprozesse eingeordnet. Zum Beobachtungs- und Handlungsfeld zählt auch der Bereich der sozialen Medien. In der Dynamik und Schnelllebigkeit des Internets entstehen fortlaufend neue Kommunikationsplattformen, die eine Vielzahl gesellschaftlicher Bereiche berührt. Die Bundesregierung duldet in Deutschland keine gesetzeswidrigen Inhalte. Die Bundesregierung tritt jeder Form von Diskriminierung entschieden entgegen – insbesondere Antisemitismus, Rassismus sowie jeglicher Form der Unterdrückung von Menschen.

Durch die weltweite Verfügbarkeit des Internets können ausländische Online-Angebote grundsätzlich auch dann von Deutschland aus aufgerufen werden, wenn diese gegen deutsche Gesetze verstoßen. Im Einzelfall kann auf Grundlage behördlicher, gerichtlicher oder gesetzlicher Anordnung der Zugang zu Online-Angeboten aus Deutschland gesperrt werden. Zuständig für die inhaltliche Kontrolle des privaten Rundfunks und im Internet (Telemedien) in Deutschland ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nach § 14 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Die Sperrung von Online-Angeboten ist dabei in der Praxis aber nur bedingt geeignet, den Zugang aus Deutschland zu bestimmten Online-Angeboten zu unterbinden, da Inhalte zum einen kurzfristig auf andere URLs umgezogen werden können und sich die technischen Methoden der Zugangssperrung leicht umgehen lassen.

Die Bundesregierung setzt sich daher fortlaufend dafür ein, die rechtlichen und praktischen Möglichkeiten zur Verhinderung der Verbreitung von strafbaren Online-Inhalten zu verbessern. In diesem Zusammenhang verweist die Bundesregierung insbesondere auf den DSA. Der DSA enthält verschiedene Sorgfaltspflichten für Hostingdiensteanbieter im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten. So sind Anbieter von Hostingdiensten u. a. zur Vorhaltung eines Melde- und Abhilfeverfahrens für rechtswidrige Inhalte verpflichtet. Artikel 18 DSA verpflichtet Anbieter von Online-Plattformen auch zur Meldung strafbarer Inhalte an nationale Strafverfolgungsbehörden. In Deutschland ist das Bundeskriminalamt (BKA) zuständig für die Entgegennahme von DSA-Meldungen. Daneben nimmt die Zentrale-Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI) beim BKA freiwillige Meldungen der Anbieter entgegen. Der Meldepflicht des DSA liegt jedoch kein konkreter Straftatenkatalog zugrunde. Meldepflichtig sind nur Inhalte, die eine Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen. Straftaten wie insbesondere die Volksverhetzung (§ 130 des Strafgesetzbuches – StGB), Verbreiten von Propagandamitteln (§ 86 StGB) oder die Belohnung oder Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) sind davon nach dem Verständnis der Bundesregierung nicht umfasst. Die Bundesregierung der letzten Legislaturperiode hat sich in Reaktion auf den Anschlag in Solingen in einem Sicherheitspaket darauf verständigt, auf EU-Ebene für eine Konkretisierung der Meldepflichten nach dem DSA einzutreten. Daran hält die Bundesregierung fest.

Frage 3 Seite 3

Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Anpassung, um Angebote aus dem Ausland, die offen gegen deutsche Ehe- und Gleichstellungsgrundsätze verstoßen, leichter sperren oder ahnden zu können?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2, 8 bis 10, 14 und 15 verwiesen.

Frage 4 Seite 3

Wie bewertet die Bundesregierung politisch die Vermittlung eines islamistischen Eheverständnisses, das jungfräuliche Frauen idealisiert und andere abwertet?

Antwort

Die Bundesregierung lehnt jede aus dem Islamismus abgeleitete gesellschaftliche Norm ab. Die Bundesregierung lehnt jegliche Handlungen, welche gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung und der Menschenwürde verstoßen, ab.

Frage 5 Seite 4

Welche staatlichen Programme bestehen gegebenenfalls, um von islamistischen Geschlechterrollen betroffene Frauen aufzuklären und zu unterstützen?

Antwort

Im Orientierungskurs als Teil des Integrationskurses werden die für das Zusammenleben in Deutschland zentralen Werte vermittelt. Hierzu gehört u. a. die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Ebenso wird im Erstorientierungskurs im verpflichtenden Modul „Werte und Zusammenleben“ die Gleichberechtigung der Geschlechter behandelt. Die Deutsche Islam Konferenz (DIK) fördert seit ihrem Bestehen Projekte, welche u. a. das Empowerment von Frauen zum Ziel haben. Dabei geht es um die Stärkung muslimischer oder muslimisch gelesener Frauen, um ihre Teilhabe am zivilgesellschaftlichen Leben zu verbessern und Frauen und Mädchen zu ermutigen, selbstbestimmt ihr Leben zu gestalten.

Frage 6 Seite 4

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über bestehende rechtliche Regelungen oder Verwaltungspraktiken, die darauf abzielen, die Anerkennung polygamer Ehen in Deutschland zu verhindern?

Antwort

Bezüglich der Rechtslage wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.

Frage 7 + 7a + 7b + 8 + 9 + 10 Seite 4

7In wie vielen Fällen seit dem Beginn der Masseneinwanderung aus vor allem arabischen Ländern 2015

7awurden im Ausland geschlossene polygame Ehen in Deutschland anerkannt oder akzeptiert und

7bkonnten polygame Ehepartnerinnen im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen, etwa wie im Fall 2023 (a. a. O.; bitte nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln)?

8Welche Maßstäbe, Leitlinien oder Kriterien werden von der Bundesregierung bzw. nach ihrer Kenntnis bei der Akzeptanz von Scharia-Mehrehen in Deutschland angewendet, etwa wie im Fall 2023, als im Rahmen von von der Bundesregierung geprüften Einzelfällen zwei afghanische Ortskräfte ihre Zweitfrauen über den Familiennachzug nach Deutschland holen durften (a. a. O.)?

9Wurden in diesen Fällen (Fragen 7 und 8) Ausnahmen vom Verbot der Vielehe ausdrücklich genehmigt oder handelte es sich um ungewollte rechtliche Lücken?

10Welche rechtlichen oder verwaltungsinternen Maßnahmen wurden seit Bekanntwerden solcher Fälle ergriffen, um eine Wiederholung auszuschließen?

Antwort

Die Fragen 7 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Zweit- oder weiteren Ehegatten im Rahmen des Ehegattennachzugs ist über § 30 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen. Im Rahmen eines Ehegattennachzuges nach § 30 AufenthG kann damit nur eine Ehefrau/ein Ehemann nach Deutschland nachziehen.

Im Wege des § 36 Absatz 2 AufenthG kann es in Betracht kommen, dass ein Elternteil zu gemeinsamen Kindern nachzieht, sofern im Einzelfall die hohen Anforderungen im Rahmen der Norm erfüllt sind. Inwieweit es solche Fälle gegeben hat, wird statistisch nicht erfasst.

Frage 11 Seite 5

Plant die Bundesregierung gegebenenfalls Gesetzesänderungen, um das Einschleusen polygamer Familienmodelle über den Familiennachzug wirksam zu verhindern (bitte ausführen und begründen)?

Antwort

Nein. Im AufenthG ist die Möglichkeit des Ehegattennachzugs in Fällen von Mehrehe bereits ausdrücklich ausgeschlossen.

Frage 12 Seite 5

Wird bei der Prüfung von Nachzugsanträgen gezielt darauf geachtet, ob es sich um polygame Familienstrukturen handelt, und wird bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder bei Familienzusammenführungen die Beteiligung an Scharia-Ehen oder Polygamie geprüft?

Antwort

Der Ausschlussgrund des § 30 Absatz 4 AufenthG wird von den zuständigen Stellen sowohl im Visumverfahren als auch im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels geprüft. Das Vorliegen einer Mehrehe wird anhand der vorgelegten Unterlagen, der im Antrag und bei der persönlichen Vorsprache gemachten Angaben und der Rückmeldung der Inlandsbehörden geprüft.

Sofern ein Ausländer nach ausländischem Recht wirksam mit mehreren Ehegatten verheiratet ist und gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet lebt, besteht kein Nachzugsrecht für weitere Ehegatten, § 30 Absatz 4 AufenthG.

Frage 13 Seite 5

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Verbreitung informeller, gegebenenfalls faktisch geduldeter polygamer Eheformen unter Geflüchteten und Migranten aus Afghanistan, Pakistan, Syrien und dem Libanon sowie anderen Herkunftsländern seit 2015?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 14 Seite 5

Ergreift die Bundesregierung gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen seit 2015, um Scharia-Ehen, die gegen deutsches Recht (z. B. das Verbot der Doppelehe nach § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB] bzw. § 172 des Strafgesetzbuchs [StGB]) verstoßen, zu identifizieren und zu ahnden, und wenn ja, welche?

Antwort

Eine Doppelehe kann in Deutschland aufgrund der Regelung in § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder – bei ausschließlich ausländischen Staatsangehörigkeiten – aufgrund eines hiermit einhergehenden Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gemäß Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) nicht standesamtlich geschlossen werden. Eine Ehe kann im Inland gemäß Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 EGBGB nur in der vom deutschen Recht vorgeschriebenen Form geschlossen werden (obligatorische Zivileheschließung). Ist keiner der Verlobten deutscher Staatsangehöriger, kann die Ehe auch von einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden (Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 EGBGB). Eine Eheschließung, die diese Vorgaben nicht beachtet, ist unwirksam.

Unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung gemäß Artikel 13 Absatz 1 EGBGB aufgrund ausländischer Staatsangehörigkeiten der Verlobten ausländischem Recht und wurde im Einklang mit diesem Recht eine weitere Eheschließung während einer bereits bestehenden Ehe im Ausland zulässigerweise geschlossen, kann die eine weitere Eheschließung zulassende Norm des ausländischen Rechts bei ausreichendem Inlandsbezug aus deutscher Sicht wegen Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung (Artikel 6 EGBGB) nicht anzuwenden sein mit der Folge, dass eine solche Ehe gemäß § 1314 Absatz 1 Nummer 2 BGB aufhebbar sein kann.

Nach deutschem Recht ist eine Ehe, die trotz des Verbots der Doppelehe eingegangen wurde, aufhebbar (§ 1314 Absatz 1 Nummer 2 BGB); antragsberechtigt ist unter anderem die zuständige Verwaltungsbehörde.

§ 172 StGB ist anzuwenden, wenn die Tat im Inland begangen wurde (§ 3 StGB) oder – bei Auslandstaten – die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 StGB vorliegen. § 7 Absatz 2 StGB setzt unter anderem voraus, dass die im Ausland begangene Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Wird eine Ehe in einem Staat eingegangen, dessen Recht die mehrfache Eheschließung zulässt, ist deutsches Strafrecht demnach nicht anzuwenden.

Es sind keine strafgesetzgeberischen Maßnahmen geplant. Auch im Übrigen sind „zusätzliche Maßnahmen“ vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage nicht veranlasst.

Frage 15 Seite 6

Gibt es spezielle Schulungen oder Handreichungen für Ausländerbehörden und BAMF-Mitarbeiter (BAMF = Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zur Erkennung und Bewertung polygamer Strukturen?

Antwort

Für die Ausländerbehörden wird darauf hingewiesen, dass die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen von den Ländern gemäß Artikel 83 des Grundgesetzes (GG) als eigene Angelegenheiten ausgeführt werden. Die Ausländerbehörden unterliegen dabei nur den Weisungen der ihnen übergeordneten Behörden des jeweiligen Landes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.

Bei der Entscheidung über das Familienasyl und internationalen Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) wird das Prinzip der nach Artikel 6 GG geschützten Einehe durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beachtet. Der durch § 26 Absatz 1 AsylG gewährleistete Schutz des Ehegatten ist demnach nur für einen Ehegatten möglich. Dies gilt selbst dann, wenn mehrere Ehen im Sinne der Fragestellung im Herkunftsland wirksam geschlossen wurden.

Frage 16 Seite 6

Wurden von der Bundesregierung gegebenenfalls islamische Gemeinden oder Moscheevereine über die rechtlichen Grundlagen in Deutschland zum Thema Monogamie informiert oder aufgeklärt (bitte ausführen und begründen)?

Antwort

Die DIK hat sich gemeinsam mit muslimischen Akteuren und Moscheevereinen seit ihrem Bestehen immer wieder mit zahlreichen Aspekten religiöser Praxis und gesellschaftlichen Fragen auseinandergesetzt, darunter auch mit denen des Umgangs mit in manchen Fällen weiterhin existierenden traditionellen, auf hierarchischen und patriarchalischen Strukturen, basierenden Rollen- und Geschlechterbildern. Exemplarisch sei hier die DIK-Handreichung „Geschlechterbilder zwischen Tradition und Moderne“ genannt, welche zu einer bewussten Auseinandersetzung mit verschiedenen Rollenbildern anregt.

Frage 17 Seite 7

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über islamische Eheschließungen ohne staatliche Registrierung in Deutschland, und wie geht die Bundesregierung mit solchen informellen Ehen um?

Antwort

Detaillierte Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.

Frage 18 Seite 7

Welche Risiken sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, wenn solche Eheschließungspraktiken nicht konsequent unterbunden werden, insbesondere im Hinblick auf gesellschaftliche Parallelstrukturen und Gleichberechtigung?

Antwort

Die Bundesregierung hat klargestellt, dass Integration gefördert werden muss, gleichzeitig aber intensiver als bisher eingefordert werden muss. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verweisen.