Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Zum 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren in Kraft getreten. Mit dem Gesetz sollten die Verwaltungsgerichte entlastet werden. In diesem Zusammenhang wurde auch eine behördenunabhängige Asylverfahrensberatung eingeführt (www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/beschleunigung-asylgerichtsverfahre n.html).
Hierzu wurde der neue § 12a ins Asylgesetz (AsylG) implementiert. Dort heißt es:
(1) Der Bund fördert eine behördenunabhängige, unentgeltliche, individuelle und freiwillige Asylverfahrensberatung.
(2) Die Asylverfahrensberatung umfasst Auskünfte zum Verfahren und kann nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch Rechtsdienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Beratung berücksichtigt die besonderen Umstände des Ausländers, insbesondere, ob dieser besondere Verfahrensgarantien oder besondere Garantien bei der Aufnahme benötigt. Die Beratung soll möglichst bereits vor der Anhörung erfolgen und kann bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens durchgeführt werden.
(3) Die Träger der Asylverfahrensberatung übermitteln dem Bundesamt und der obersten Landesbehörde oder der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle personenbezogene Daten, die darauf hinweisen, dass der Ausländer besondere Verfahrensgarantien benötigt oder besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat, wenn der Ausländer in die Übermittlung der Daten eingewilligt hat. Die Daten dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden und sind danach unverzüglich zu löschen.“
In einer Meldung des Bundesministerium des Innern (BMI) vom 2. Januar 2024 heißt es bezüglich der Kosten der Asylverfahrensberatung: „Deshalb gestaltet die Bundesregierung die Beratung bei Asylverfahren seit 2023 behördenunabhängig machen [sic!]. Für 2024 stehen dafür 25 Mio. Euro zur Verfügung“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2023/01/beratungasylsuchende.html). In Nordrhein-Westfalen ist u. a. in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Bochum eine derartige Asylverfahrensberatung eingerichtet worden. Der Träger ist hierbei die Diakonie (www.diakonie-ruhr.de/einrichtungen/fachdienst-migration-und-flucht).
Auf der Homepage (ebd.) sowie in einem vor Ort verteilten Flyer heißt es: „Die Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum bietet in der Landesaufnahmeeinrichtung NRW (LEA) eine behördenunabhängige Asylverfahrensberatung an. Die Beratung ist vertraulich, kostenlos und freiwillig. Die Asylverfahrensberatung unterstützt Asylsuchende dabei, das Asylverfahren hinreichend zu verstehen. Ratsuchende werden über ihre Rechte und Mitwirkungspflichten im Asylverfahren beraten. Sie erhalten unter anderem Informationen zur Vorbereitung auf die Anhörung, zum Dublin-Verfahren oder zu weiteren Unterstützungsmöglichkeiten in den Unterkünften.
Unsere Beraterinnen und Berater sitzen in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Bochum und beraten ausschließlich die sich dort befindlichen Asylsuchenden. Die Asylverfahrensberatung wird gefördert durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.“
Bei der Auswahl des Trägers in Nordrhein-Westfalen (NRW) ergeben sich in den Augen der Fragesteller Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit und der Ergebnisoffenheit der Beratungsleistung. Insbesondere stellt sich ihnen die Frage, warum keine unabhängigen Juristen mit der Aufgabe betraut werden, die also abgesehen von der Asylverfahrensberatung keinerlei staatliche Fördermittel erhalten, und inwiefern möglicherweise auch in anderen Bundesländern Mitgliedsorganisationen der Wohlfahrtsverbände oder Organisationen mit ähnlicher Interessenlage in der Vergangenheit zum Zuge gekommen sind.
In welchem Umfang wurden in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 Mittel für das in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführte Programm der Asylverfahrensberatung verausgabt?
Gemäß der Haushaltsrechnung des Bundes belaufen sich die Ist-Ausgaben für das Förderprogramm der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung gemäß § 12a des Asylgesetzes (AsylG) im Haushaltsjahr 2023 auf 10 702 278,80 Euro (Anlage Tabelle 1*) sowie im Haushaltsjahr 2024 auf 22 893 177,98 Euro (Anlage Tabelle 2*).
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2Mit welchem Haushaltsansatz plant die Bundesregierung in diesem Zusammenhang derzeit für die Haushaltsjahre 2025 und 2026?
5Gibt es derzeit seitens der Bundesregierung Pläne, die Höhe der Fördermittel für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 den geringeren Zugangszahlen (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/asylzahlen-halbjahr-10 0.html) anzupassen, und wenn ja, inwiefern?
Die Fragen 2 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Der 2. Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sieht 25 Mio. Euro vor. Der Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2026 liegt noch nicht vor.
Plant die Bundesregierung überhaupt, das Programm weiter fortzuführen, und wenn ja, inwiefern? 4. Gibt es derzeit seitens der Bundesregierung Pläne, die 2023 vollzogene Gesetzesänderung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zurückzunehmen und das Programm anzupassen bzw. einzustellen, und wenn ja, inwiefern?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung führt wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD der 21. Legislaturperiode vorgesehen eine ergebnisoffene Evaluierung der Maßnahme durch.
Wie verteilten sich die in den Jahren 2023 und 2024 verausgabten Mittel auf die Bundesländer (bitte differenziert nach Haushaltsjahr, Bundesland und Betrag auflisten)?
Vor Abschluss der Verwendungsnachweisprüfungen der Jahre 2023 und 2024 ist die Zuordnung der verausgabten Mittel zu einzelnen Ländern nicht möglich.
Wie sind die Asylverfahrensberatungsstellen angegliedert (z. B. Nordrhein-Westfalen/Landeserstaufnahme LEA, bitte einzeln listen)?
Die Asylverfahrensberatungsstellen können sowohl an eine Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Landes als auch unabhängig von einer Aufnahmeeinrichtung betrieben werden. Eine Übersicht über alle Beratungsstandorte und eine ggf. vorliegende Anbindung an eine Aufnahmeeinrichtung kann den in der Anlage beigefügten Tabellen 3 und 4* entnommen werden.
Welche Träger betreiben nach Kenntnis der Bundesregierung die Beratungsstellen jeweils (z. B. LEA Bochum die Diakonie, bitte differenziert nach Beratungsstelle, Bundesland und Träger auflisten)?
Eine Übersicht über alle geförderten Projektträger sowie eine ggf. vorliegende Verbandszugehörigkeit kann den in der Anlage beigefügten Tabellen 3 und 4* entnommen werden.
Liegen der Bundesregierung Informationen vor, in welchem Umfang in den jeweiligen Beratungsstellen in den Jahren 2023 und 2024 Mittel verausgabt wurden (wenn ja, bitte differenziert nach Beratungsstelle und Betrag listen)?
Die verausgabten Mittel für die Zentralstellen und die unabhängigen Träger können den in der Anlage beigefügten Tabellen 1 und 2* entnommen werden. Eine detaillierte Zuordnung der verausgabten Mittel zu Einzelprojekten ist vor Abschluss der Verwendungsnachweisprüfungen der Jahre 2023 und 2024 nicht möglich.
Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wie viele Personen in den einzelnen Beratungsstellen (umgerechnet in Vollzeitstellen) beschäftigt sind (wenn ja, bitte differenziert nach Beratungsstelle und Vollzeitstelle listen)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Personen in den Beratungsstellen tatsächlich und umgerechnet in Vollzeitstellen beschäftigt sind, da es vor Abschluss der Verwendungsnachweisprüfungen der Jahre 2023 und 2024 nicht möglich ist, die Anzahl der in den einzelnen Beratungsstellen tatsächlich beschäftigten Personen anzugeben.
Wie viele Personen haben in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 nach Kenntnis der Bundesregierung von den Angeboten der einzelnen Asylverfahrensberatungsstellen Gebrauch gemacht (bitte differenziert nach Beratungsstellen, Haushaltsjahr und Anzahl der beratenden Personen auflisten)?
Eine Übersicht über die Anzahl der beratenen Personen kann der Anlage (Tabellen 3 und 4)* entnommen werden.
12Erachtet die Bundesregierung ganz generell die Wohlfahrtsverbände oder Organisationen mit ähnlicher Interessenlage als geeignete, neutrale, ergebnisoffene und zuverlässige Träger, und wenn ja, inwiefern?
13Gibt es seitens der Bundesregierung Pläne, stattdessen (vgl. Frage 12) unabhängige Juristen mit der Aufgabe zu betrauen, die abgesehen von der Asylverfahrensberatung keinerlei staatliche Fördermittel erhalten, und wenn ja, inwiefern?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die Neufassung des § 12a AsylG verpflichtet den Bund zur Förderung einer behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Gegenstand der Förderung ist eine freiwillige, unentgeltliche und individuelle Beratung von Schutzsuchenden, die inhaltlich der bisherigen zweiten Stufe der Asylverfahrensberatung nach § 12a Satz 4 AsylG entspricht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führt die Förderung im Wege eines Zentralstellenverfahrens durch. Der öffentliche Förderaufruf des BAMF stellt die Gleichbehandlung aller potentiellen Zuwendungsempfänger sicher. Bereits im ersten Förderjahr wurden mehrere verbandsunabhängige Zuwendungsempfänger gefördert und zur Asylverfahrensberatung zugelassen (vgl. Anlage Tabelle 1*).
Gedenkt die Bundesregierung, die bisher vorgesehenen Mittel in Höhe von 25 Mio. Euro im Jahr zukünftig mindestens zu reduzieren, wenn ja, in welchem Umfang, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen.