Insolvenz in Eigenverwaltung

Drucksache 21/1074Antwortauf die Kleine Anfrage 21/87229.07.20258 Seiten13 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzArbeit und BeschäftigungRechtWirtschaft
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Seit 1999 existiert in der deutschen Insolvenzordnung (InsO) die „Insolvenz in Eigenverwaltung“, 2012 wurden die Bedingungen für dieses Verfahren im „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) gelockert, und seitdem findet das Verfahren deutlich häufiger Anwendung. Charakteristisch für die „Insolvenz in Eigenverwaltung“ ist, dass die Geschäftsleitung eines Unternehmens – anders als im Regelverfahren – unter Aufsicht des Gerichts und eines Sachwalters die Verfahrensführung selbst in der Hand behält. Sie ist vor allem für Sanierungen gedacht. Ein Vorteil dieses Verfahrens kann sein, dass das bisherige Management aus eigener Erfahrung die Probleme im Unternehmen bereits länger und hoffentlich zutreffend analysiert hat und daher besser weiß, was zu tun ist. Umgekehrt kann aber auch genau das ein Nachteil sein, denn offensichtlich war die bisherige Geschäftsführung ja bis dahin nicht in der Lage, eine Insolvenz abzuwenden. Letzteres kann darauf hindeuten, dass der Geschäftsführung die nötigen Sachkenntnisse fehlen oder sie die notwendigen Schritte nicht gehen will.

Viele prominente Insolvenzverfahren erfolgten zu Beginn zunächst als Insolvenz in Eigenverantwortung, so z. B. die der Kirch-Gruppe des Medienunternehmers Leo Kirch (2002), die Insolvenz von Air Berlin (2017) oder die Insolvenz von Galeria Karstadt Kaufhof im Schutzschirmverfahren 2020. Diese Beispiele zeigen, dass die Insolvenz in Eigenverantwortung zumindest in spektakulären Einzelfällen nicht unbedingt zum Erfolg geführt hat, sondern große Unternehmen am Ende zerschlagen und geschlossen wurden, anstatt saniert zu werden.

Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller muss geprüft werden, wie weit bzw. unter welchen Bedingungen die „Insolvenz in Eigenverwaltung“ dem bisherigen Management erlaubt, eine Abwicklung und Schließung des Unternehmens im Rahmen der Insolvenz planvoll voranzutreiben und dabei im Ergebnis die Ansprüche und Rechte von Gläubigern, Beschäftigten und der öffentlichen Hand stärker zu kompromittieren bzw. auszuhöhlen, als dies bei einem regulären Insolvenzverfahren der Fall sein würde.

Ein ähnlicher Vorwurf wurde jedenfalls jüngst mit Blick auf die Insolvenz des in Hanau ansässigen Unternehmens Weco Contact GmbH erhoben (www.op-o nline.de/region/hanau/standort-in-hanau-hanau-traditionsunternehmen-weco-s chliesst-93632781.html). Bei dem seit über 100 Jahren in Hanau ansässigen Unternehmen, das Verbindungselemente für elektrische und elektronische Geräte produziert, wurde im November 2024 ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung vorgeblich zur Rettung des Standorts eingeleitet. Nach Medienberichten sei allerdings von der Unternehmensführung bereits Monate zuvor der Mietvertrag für das betreffende Werk zu Ende Juni 2025 gekündigt worden und daher das angebliche Ziel der Unternehmensführung, den Betrieb fortzusetzen, nach Einschätzung der Beschäftigten und der Gewerkschaft IG Metall nur vorgeschoben gewesen, um den Standort möglichst kostengünstig schließen zu können.

Im Mai 2025 wurde die Anordnung der Insolvenz in Eigenverwaltung der Weco Contact GmbH vom zuständigen Insolvenzgericht aufgehoben und ein reguläres Insolvenzverfahren mit dem bisherigen Sachwalter als neuem Insolvenzverwalter angeordnet (neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/index.jsf).

Frage 1 + 1a + 1b Seite 2

1Wie viele Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wurden in den Jahren 1999 bis 2024 bundesweit

1ain absoluten Zahlen und

1bim Verhältnis zur Gesamtzahl der Unternehmensinsolvenzen durchgeführt (bitte nach Jahr, Branche und Unternehmensgröße aufschlüsseln)?

Antwort

Die dem Statistischen Bundesamt (Destatis) vorliegenden Daten erlauben eine Auswertung der seit dem Jahr 2003 bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angeordneten Eigenverwaltungen insgesamt. Diese Zahl kann den beantragten Insolvenzen insgesamt gegenübergestellt werden. Eine Aufschlüsselung nach Jahren ist möglich, nach Branchen oder der Unternehmensgröße nicht. Für diese Daten wäre eine Sonderauswertung auf Basis der bei den Statistischen Ämtern der Länder vorliegenden Einzeldaten notwendig. Diese Koordination mit den Statistischen Landesämtern würde mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Tabelle auf Seite 2, 3 · 25 Zeilen × 4 Spalten
JahrInsolvenzverfahren mit bei Eröffnung angeordneter EigenverwaltungBeantragte Unternehmens­ insolvenzverfahren insgesamtAnteil der Verfahren mit Eigenverwaltung in Prozent
200013325 2540,53
200124128 4830,85
200223537 5790,63
200318439 3200,47
200417339 2130,44
200514736 8430,40
200615934 1370,47
200714729 1600,50
200816029 2910,55
200915832 6870,48
201021431 9980,67
201119230 0990,64
201234628 2971,22
201342025 9951,62
201427724 0851,15
201526123 1011,13
201624421 5181,13
201724820 0931,23
201823519 3021,22
201930218 7491,61
202038215 8412,41
202121013 9931,50
202219814 5901,36
202334517 8141,94
202447021 8122,15

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025

Frage 2 + 2a + 2b Seite 3

2In wie vielen Fällen wurde eine Insolvenz in Eigenverantwortung erfolgreich in dem Sinne durchgeführt, dass das Unternehmen danach fortgeführt wurde und nicht aufgelöst oder zerschlagen wurde

2ain absoluten Zahlen und

2bim Verhältnis zur Gesamtzahl der in diesem Sinne „erfolgreichen“ Unternehmensinsolvenzen im Rahmen anderer Insolvenzverfahren?

Antwort

Die vom Statistischen Bundesamt (Destatis) erhobenen Beendigungsgründe sehen die genannten Verfahrensergebnisse nicht vor.

Frage 3 Seite 3

In wie vielen Fällen wurde eine Insolvenz in Eigenverantwortung in den vergangenen Jahren (bitte für die Jahr 2018 bis 2024 jährlich aufschlüsseln) vom Schuldner beantragt, und wie oft und aus welchen Gründen wurde eine Insolvenz in Eigenverantwortung vom Gericht abgelehnt?

Antwort

Die Bundesregierung geht davon aus, dass Frage 3 ebenfalls Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung meint. Die Zahlen zu Anträgen auf Eigenverwaltung liegen im Statistischen Bundesamt (Destatis) nicht vor. Es wäre eine Sonderauswertung auf Basis der bei den statistischen Ämtern der Länder vorliegenden Einzeldaten notwendig, die kurzfristig nicht möglich ist; siehe auch Antwort zu Frage 1. Die Gründe für eine Ablehnung werden von der amtlichen Statistik nicht erhoben.

Frage 4 + 4a + 4b + 4c + 4d Seite 3

4In wie vielen Fällen von Insolvenzen in Eigenverwaltung ging es um Unternehmen mit

4azwischen 50 und 100 Beschäftigen,

4bzwischen 101 und 250 Beschäftigten,

4czwischen 251 und 1000 Beschäftigten, und

4dmehr als 1 000 Beschäftigten, und in welchem Verhältnis steht die Anzahl dieser Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu anderen Insolvenzverfahren von Unternehmen mit Beschäftigtenzahlen der in den Fragen 4a bis 4d genannten Gruppen?

Antwort

Diese Daten liegen im Statistischen Bundesamt (Destatis) nicht vor. Es wäre eine Sonderauswertung auf Basis der bei den statistischen Ämtern der Länder vorliegenden Einzeldaten notwendig, die kurzfristig nicht möglich ist; siehe auch Antwort zu Frage 1.

Frage 5 Seite 4

In wie vielen dieser Verfahren kam es zu einem Abbau von mehr als 20 Prozent der Arbeitsplätze?

Antwort

Hierzu liegen in der amtlichen Statistik keine Daten vor.

Frage 6 Seite 4

Sieht die Bundesregierung in den aus der Antwort zu Frage 3 resultierenden Zahlen ein Indiz, dass gerade Unternehmen mit vielen Beschäftigten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wählen bzw. anstreben?

Antwort

Die Frage 3 bezieht sich auf das Verhältnis von beantragter und abgelehnter Eigenverwaltung. Aussagen zur Beschäftigtenzahl lassen sich daraus nicht ableiten. Da zu den Beschäftigtengrößenklassen (Antwort zu Frage 4) keine Ergebnisse vorliegen, können hierzu keine Aussagen getroffen werden.

Frage 7 + 8 + 9 Seite 4

7Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Unternehmen durch Eigenverwaltung Sozialplanpflichten oder Abfindungsansprüche systematisch vermeiden?

8Sind der Bundesregierung Fälle von Insolvenzen in Eigenverwaltung bekannt, bei denen Gläubiger, Belegschaften, der Fiskus oder andere Stakeholder Klagen wegen Benachteiligung oder anderer Formen nicht sachgemäßer Berücksichtigung ihrer Interessen im Verfahren eingereicht haben, und wenn ja, richtete sich die Klage gegen die Entscheidung des Gerichts auf Auswahl des spezifischen „Insolvenzverfahrens in Eigenverantwortung“, oder waren Fehler der Geschäftsführung oder der Sachwalter jeweils Gegenstand der Klagen, und wird nach Kenntnis der Bundesregierung erfasst, wie viele Klagen dieser Art erhoben wurden und wie viele davon erfolgreich waren?

9In welchem Umfang wurden Betriebsräte nach Kenntnis der Bundesregierung vor Antragstellung auf Eigenverwaltung beteiligt oder ausgeschlossen?

Antwort

Die Fragen 7 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.

Frage 10 Seite 4

Welche Vorkehrungen sieht die Bundesregierung, um zu verhindern, dass sogenannte Pre-Pack-Verfahren zur Verlagerung von Unternehmenswerten und gleichzeitiger Vernachlässigung von Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerinteressen genutzt werden?

Antwort

Das deutsche Insolvenzrecht kennt kein eigenständiges „Pre‑pack-Verfahren“, das heißt Verfahren, bei denen eine Unternehmensveräußerung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbereitet wird, um sie nach Verfahrenseröffnung zügig vollziehen zu können. Dennoch können Unternehmensveräußerungen auch unter deutschem Recht vor Verfahrenseröffnung, namentlich im Eröffnungsverfahren vorbereitet werden, um so einen schnellen und reibungslosen Vollzug im eröffneten Verfahren zu ermöglichen. Entsprechende „Pre‑pack-Transaktionen“ sind allerdings nicht an das Eigenverwaltungsverfahren gebunden, sondern folgen den allgemeinen Verfahrensregeln und sind damit auch in Verfahren möglich, in denen (vorläufige) Insolvenzverwalter bestellt werden. Da stets die allgemeinen Regelungen gelten, die in ihrer Gesamtheit auch das Ziel verfolgen, Missbräuche und Fehlgebräuche des Insolvenzverfahrens und der durch dieses bereit gestellten Mittel zu verhindern, sind mit der Durchführung von „Pre‑pack-Transaktionen“ keine besonderen Gefahren für die Vernachlässigung von Interessen der Arbeitnehmerschaft oder zur Verlagerung von Vermögenswerten verbunden. Insbesondere unterliegt die Entscheidung darüber, ob und welcher Bieter den Zuschlag für das Unternehmen erhält, den allgemeinen verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen wie im Falle einer gewöhnlichen Insolvenzabwicklung. Besonderer Vorkehrungen bedarf es hiernach nicht.

Frage 11 Seite 5

Welche arbeitsrechtlichen Sonderkündigungsschutzrechte wurden in Eigenverwaltungsverfahren seit 2021 wie oft eingeschränkt oder überwunden (z. B. Schwerbehindertenschutz, Mutterschutz, Betriebsratsmitgliedschaft)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.

Frage 12 Seite 5

Plant die Bundesregierung, die Deckelung von Sozialplänen im Insolvenzrecht (§ 123 der Insolvenzordnung – InsO) anzuheben oder differenziert auszugestalten?

Antwort

Anlässe für eine Änderung der Privilegien, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen von Sozialplänen nach § 123 der Insolvenzordnung (InsO) genießen, sind der Bundesregierung nicht ersichtlich.

Frage 13 Seite 5

Inwiefern sieht die Bundesregierung Reformbedarf bei der gerichtlichen Prüfung der Eigenverwaltungsfähigkeit nach § 270a InsO hinsichtlich der sozialen Verantwortung und Transparenzpflicht gegenüber der Belegschaft?

Antwort

Reformbedarf ist der Bundesregierung bislang nicht erkennbar geworden. Die Voraussetzungen für den Zugang zu Eigenverwaltungsverfahren sind erst zum 1. Januar 2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts erhöht worden; allgemein gelten diese Voraussetzungen mit Blick auf eine Ausnahmeregelung im § 5 Absatz 1 des Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes (SanInsKG) erst seit dem 1. Januar 2022, wobei im Zeitraum vom 9. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 mit Blick auf die Verwerfungen infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine die Erleichterungen des § 4 Absatz 2 SanInsKG gewährt wurden. Die Neuregelungen stellen sicher, dass der in der Anordnung von Eigenverwaltung liegende Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters nur dann erfolgt, wenn der Schuldner Gewähr dafür bietet, dass er willens und in der Lage ist, die ihm übertragenen insolvenzrechtlichen Aufgaben ebenso verlässlich wahrzunehmen wie ein Insolvenzverwalter. Anzeichen dafür, dass diese Reform ihr Ziel verfehlt hat, haben sich bislang nicht ergeben. Es gibt insbesondere keinen Anlass zur Annahme, dass vereinzelt vorkommende Umwandlungen von Eigenverwaltungsverfahren in Regelverfahren Ausdruck eines systematischen Fehlgebrauchs des Eigenverwaltungsverfahrens sind. Derartige Umwandlungen sieht das Gesetz zwecks Wahrung der Qualität und Integrität des Verfahrens ausdrücklich vor (§§ 270e, 272 InsO), so dass sich ihr vereinzeltes Vorkommen umgekehrt als Indiz dafür deuten lässt, dass die installierten Qualitätssicherungsmechanismen wirksam sind.

Frage 14 Seite 6

Sieht die Bundesregierung anderweitigen Handlungsbedarf, die Insolvenz in Eigenverwaltung gesetzlich oder durch andere Schritte dahin gehend zu verändern, dass berechtigte Interessen insbesondere von Belegschaften von in Insolvenz in Eigenverwaltung befindlichen Unternehmen besser geschützt werden?

Antwort

Schutzdefizite, die zur Ergreifung von korrigierenden Maßnahmen Anlass geben, sind der Bundesregierung nicht erkennbar.

Frage 15 Seite 6

Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich einer möglichen Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts auf europäischer Ebene (data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9257-2 025-INIT/de/pdf), und wie möchte sie sich dafür einsetzen, dass die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (wie z. B. der Erhalt ihrer Arbeitsplätze) als Ziel von Insolvenzverfahren festgelegt und Beteiligungsrechte in Gläubigerausschüssen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihren Vertreterinnen und Vertretern gestärkt beziehungsweise nicht geschwächt werden?

Antwort

Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts auf europäischer Ebene als Beitrag zur Vertiefung der Kapitalmarktunion. Die Bundesregierung hat sich im Zuge der Verhandlungen im Rat erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Rechte der Arbeitnehmer von den künftigen europarechtlichen Vorgaben für ein „Pre-pack-Verfahren“ unberührt bleiben. Infolge dieser Bemühungen sieht die vom Rat beschlossene Allgemeine Ausrichtung (Ratsdokument 9257/25, nachfolgend: „RL-RA“) insbesondere vor, dass die Gewährleistungen der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG in der durch die jeweilige Umsetzungsgesetzgebung verliehenen Gestalt unberührt bleiben (Artikel 20 Absatz 2 RL-RA) und dass auch kollektive Arbeitnehmerrechte nach Unions- und nationalem Recht unberührt bleiben (Artikel 68b RL-RA).