Auswirkungen der neuen Statusfeststellung auf Unternehmen und Beschäftigte

Drucksache 21/1059Antwortauf die Kleine Anfrage 21/84624.07.20258 Seiten19 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Arbeit und SozialesArbeit und BeschäftigungSoziale Sicherung
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Bundesregierung

Mit Wirkung zum 1. April 2022 hat der Gesetzgeber das Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) grundlegend reformiert. Ziel dieser Gesetzesänderungen ist es, Auftraggebern, Auftragnehmern und beteiligten Dritten frühzeitig und verbindlich Rechtssicherheit darüber zu geben, ob ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Klärung erfolgt durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Ergänzend relevant sind die Prüfungsrechte der Einzugsstellen nach § 28h SGB IV die Aufgaben der Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) (www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeb er-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/S/statusfeststellungsverfahr en_im_expertenlexikon.html).

Im Zuge der Reform wurden neue Instrumente geschaffen: Die Prognoseentscheidung (§ 7a Absatz 4a SGB IV) und die gutachterliche Gruppenfeststellung (§ 7a Absatz 4b SGB IV) ermöglichen eine frühzeitige und pauschale Statusklärung. Beide sind zunächst bis zum 30. Juni 2027 befristet. Darüber hinaus besteht nun ein eigenständiges Antragsrecht für Dritte, insbesondere für zwischengeschaltete Unternehmen bei Dreiecksverhältnissen. Im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung vorgesehen. Die Statusfeststellung beschränkt sich nun ausschließlich auf die Frage, ob abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit gegeben ist. Die Entscheidung, ob eine Versicherungspflicht besteht, bleibt Aufgabe der jeweiligen Einzugsstellen wie den zuständigen Krankenkassen (www.handwerk-magazin.de/abhaengig-beschaeftig t-oder-selbststaendig-deutsche-rentenversicherung-bund-entscheidet-nur-noc h-ueber-status-nicht-mehr-ueber-sozialversicherungspflicht-257256/).

Vor dem Hintergrund dieser Neuregelungen entstehen neue praktische und rechtliche Herausforderungen. Dies betrifft die Dauer und Effizienz der Verfahren, die Bindungswirkung und Durchsetzung der Feststellungsbescheide, mögliche Nachzahlungen sowie die Handhabung in komplexen Vertragsstrukturen. Zu prüfen ist in den Augen der Fragesteller auch, wie praxistauglich die parallelen Verfahren der Krankenkassen zur Feststellung der Versicherungspflicht und die nunmehr geforderte unverzügliche Änderungsmitteilung umgesetzt werden.

Frage 1 Seite 2

Wie viele Statusfeststellungsverfahren hat die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund seit 2015 durchgeführt, und bei wie vielen wurde eine selbstständige Tätigkeit oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt (bitte jährlich aufschlüsseln)?

Antwort

Die Anzahl der Feststellungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit können der folgenden Tabelle entnommen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund seit dem 1. April 2022 nicht mehr über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung, sondern ausschließlich über den Erwerbsstatus entscheidet. Da sich die Kleine Anfrage auf die Reform des Statusfeststellungsverfahrens zum 1. April 2022 bezieht, die vorrangig auf Verbesserungen beim optionalen Statusfeststellungsverfahren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) abzielte, bezieht sich die Tabelle auf das optionale Statusfeststellungsverfahren.

Tabelle auf Seite 2 · 11 Zeilen × 4 Spalten
JahrTatsächliche Status­ feststellungenErgebnis des Statusfeststellungsverfahrens
sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt bzw. ab 1. April 2022 abhän­ gig beschäftigtselbständig tätig
201521 6249 37111 862
201622 6299 55512 651
201722 2638 97612 860
201821 5277 80313 342
201921 5747 18114 034
202021 3298 72512 191
202122 0338 99813 035
202217 7906 49411 265
202322 6497 83414 580
202423 0529 39713 057
01/2025-06/202513 2125 1467 706

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

Die Feststellungen von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit ergeben in der Summe nicht die Anzahl der tatsächlichen Statusfeststellungen der jeweiligen Jahre. Die Differenz basiert nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf, dass in einzelnen Fällen Statusfeststellungsverfahren mit der Feststellung z. B. einer ehrenamtlichen Tätigkeit beendet werden, die ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit erhält und damit weder die Voraussetzungen einer Beschäftigung noch einer Selbständigkeit erfüllt.

Frage 2 Seite 2

Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitung eines Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB IV?

Antwort

Im Jahr 2024 betrug die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines optionalen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV durchschnittlich 82 Tage und die eines obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV durchschnittlich 33 Tage.

Frage 3 Seite 3

Wie haben sich die durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten in den verschiedenen Typen von Statusfeststellungsverfahren seit Inkrafttreten der Reform zum 1. April 2022 entwickelt?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Daten zu den Laufzeiten von Prognoseentscheidungen, Gruppenentscheidungen und Entscheidungen mit Beteiligung eines Dritten vor.

Frage 4 Seite 3

Gibt es regionale Unterschiede im Antragsaufkommen oder in der Bearbeitungsdauer (bitte nach Bundesland oder DRV-Regionalträgern aufschlüsseln)?

Antwort

Nach § 7a SGB IV ist ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Bund für das Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus zuständig. Gehen Anträge auf Feststellung des Erwerbsstatus bzw. entsprechende Anträge bei anderen Rentenversicherungsträgern ein, leiten diese die Anträge zur Bearbeitung an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Die hausinterne Statistik der Deutschen Rentenversicherung Bund differenziert bei den Anträgen nicht danach, aus welchem Bundesland sie gestellt werden.

Frage 5 Seite 3

Wie viele Widersprüche gab es gegen die Entscheidungen der Clearingstelle, und wie viele gingen zugunsten, zuungunsten des Widerspruchsführers aus oder wurden zurückgezogen (bitte seit 2015 jährlich aufschlüsseln)?

Antwort

Die Anzahl der Widersprüche und das Ergebnis der Widerspruchsverfahren (zugunsten oder zuungunsten des Widerspruchsführers und Rücknahmen von Widersprüchen) können der folgenden Tabelle entnommen werden. Zur Beschränkung auf die optionalen Statusfeststellungsverfahren siehe die Antwort zu Frage 1.

Tabelle auf Seite 3 · 11 Zeilen × 5 Spalten
JahrAnzahl der Wider­ sprücheVoll oder teilweise zugunsten des Wi­ derspruchsführers entschiedenVoll zuungunsten des Widerspruchs­ führers entschiedenRücknahme
20156 1141 5164 039559
20166 2842 4573 297530
20175 9031 4123 832659
20184 8941 0923 251551
20194 4381 2502 675513
20203 8968762 345675
20212 9276031 813511
20222 2484371 305506
20232 6896131 500576
20243 0026691 739594
01/2025-06/20251 7293181 109302

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

Frage 6 Seite 3

Wie viele Anhörungen gab es in Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle (bitte seit 2015 jährlich aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.

Frage 7 Seite 4

Wie viele Gutachten wurden zur Statusfeststellung von der Clearingstelle in Auftrag gegeben (bitte seit 2015 jährlich aufschlüsseln)?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.

Frage 8 Seite 4

Wie häufig wurden Statusfeststellungen von öffentlichen Auftraggebern, die dem Bund unterstehen, beantragt, und bei wie vielen wurde eine selbstständige Tätigkeit oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt (bitte seit 2015 jährlich aufschlüsseln)?

Antwort

Im hausinternen Statistikverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden keine Daten erhoben, ob Auftraggeber zum öffentlichen oder privaten Sektor gehören.

Frage 9 + 10 Seite 4

9Wie viele Gutachter beschäftigt die DRV?

10Wie viele externe Gutachter hat die DRV beauftragt, wie viele dieser externen Gutachter mussten sich einem Statusfeststellungsverfahren unterziehen, und wie viele Gutachter wurden als sozialversicherungspflichtig eingestuft (bitte seit 2015 jährlich aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet:

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gibt keine Gutachten zur Statusfeststellung in Auftrag. Die Anträge auf Statusfeststellungsverfahren werden durch die Sachbearbeitung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bearbeitet.

Frage 11 Seite 4

Wie viele Klagen gab es gegen ergangene Feststellungsbescheide (bitte 2015 jährlich aufschlüsseln)?

Antwort

Die Anzahl der Klagen gegen optionale Statusfeststellungsverfahren kann der folgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 4 · 11 Zeilen × 2 Spalten
JahrKlagen
20152 161
20162 146
2017nicht mehr verfügbar
2018nicht mehr verfügbar
20193 237
20202 522
20212 118
20221 167
20231 083
20241 665
01/2025-06/2025767

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

Aufgrund technischer Anpassungen des Statistikverfahrens der Deutschen Rentenversicherung Bund sind Daten aus den Jahren vor 2020 aus diesem System heraus nicht mehr verfügbar. Soweit dennoch Daten für diese Jahre angegeben werden, sind diese früheren Aufzeichnungen bzw. Veröffentlichungen entnommen.

Frage 12 Seite 5

Bei wie vielen Klagen wurde gegen die Feststellungsbescheide entschieden (bitte seit 2015 jährlich aufschlüsseln)?

Antwort

Die Anzahl der Entscheidungen gegen Feststellungsbescheide in optionalen Statusfeststellungsverfahren, in denen voll oder teilweise zugunsten des Klägers entschieden wurde, kann der folgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 5 · 11 Zeilen × 2 Spalten
JahrVoll oder teilweise zugunsten des Klägers entschie­ den
2015438
2016345
2017nicht mehr verfügbar
2018918
2019965
2020803
2021649
2022279
2023309
2024455
01/2025-06/2025231

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

Zum Jahr 2017 siehe den Hinweis in der Antwort zu Frage 11.

Frage 13 Seite 5

Was sind die zehn häufigsten Berufsstände, Branchen oder Personengruppen, bei denen die Clearingstelle Statusfeststellungsverfahren durchgeführt hat (bitte seit 2015 jährlich aufschlüsseln)?

Antwort

Das hausinterne Statistikverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund differenziert hinsichtlich Statusfeststellungen nicht nach Berufsgruppen, Branchen oder Personengruppen.

Frage 14 Seite 5

Wie viele Statusfeststellungsverfahren gab es bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, und wie wurden diese entschieden (bitte seit 2015 jährlich aufschlüsseln)?

Antwort

Das hausinterne Statistikverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erhebt die Anzahl der Feststellungen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht.

Frage 15 Seite 5

Welches Datum trägt die aktuelle Version des Berufsgruppenkatalogs, welcher zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen dient?

Antwort

Der Berufsgruppenkatalog, der von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erarbeitet wird, wurde zuletzt zum 1. April 2022 angepasst.

Frage 16 Seite 5

Sind im Zuge der Reform neue Verwaltungskosten für die DRV entstanden, und wenn ja, in welcher Größenordnung?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.

Frage 17 Seite 6

Wurden im Zuge der Reform neue Stellen bei der DRV geschaffen, und wenn ja, wie viele Stellen, und wie viele wurden davon bisher besetzt (bitte nach Fachbereichen aufschlüsseln)?

Antwort

Im Zuge der Reform wurden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ab dem Jahr 2022 zwei Stellen im höheren Dienst geschaffen. Beide Stellen sind besetzt.

Frage 18 Seite 6

Welche branchentypischen Unterschiede gibt es beim Verfahren der Gruppenfeststellung?

Antwort

Das hausinterne Statistikverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund differenziert nicht nach Branchen.

Frage 19 + 20 + 21 + 22 Seite 6

19Welche Aspekte der Reform haben nach Einschätzung der Bundesregierung bislang nicht planmäßig ihren Zweck vollständig erfüllt?

20Wann ist die nächste umfassende Evaluierung des Statusfeststellungsverfahrens geplant?

21Gibt es Indikatoren für eine erhöhte Zahl von Statuswechseln (Wechsel von Selbstständigkeit in Beschäftigung oder umgekehrt) durch die Reform?

22Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass das neue Verfahren zu einer Verlagerung von Berufstätigkeiten ins Ausland geführt hat, und wenn ja, welche Berufsstände, Branchen oder Personengruppen betrifft dies (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 19 bis 22 werden gemeinsam beantwortet:

Gemäß § 7a Absatz 7 Satz 2 SGB IV legt die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des § 7a Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB IV (Drittbeteiligungsfälle), des § 7a Absatz 4a bis 4c SGB IV (sog. Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung) und des § 7a Absatz 6 Satz 2 SGB IV (Anhörung im Widerspruchsverfahren) vor.

Frage 23 Seite 6

Wie werden Statusfeststellungsverfahren bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten (EU bzw. Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) bzw. Drittstaaten) behandelt?

Antwort

Das Statusfeststellungsverfahren setzt voraus, dass deutsches Recht Anwendung findet. Ist dies der Fall, bestehen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten keine Besonderheiten.