Aktuelle Sachlage zum Thema Kinderehen in Deutschland

Drucksache 21/1058Antwortauf die Kleine Anfrage 21/87124.07.20258 Seiten21 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernGesellschaftspolitik, soziale GruppenMigration und Aufenthaltsrecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

In jüngerer Zeit mehren sich alarmierende Berichte über das Zwangsverheiraten von minderjährigen Mädchen mit deutlich älteren Männern, die oft im Heimatland der Mädchen stattfinden (www.welt.de/politik/deutschland/plus25 6259404/Zwangsehe-Vater-sagte-er-gibt-uns-drei-Bilder-und-wir-duerfen-un s-davon-einen-Mann-aussuchen.html). Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber eine Frist bis spätestens 30. Juni 2024 gesetzt, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für im Ausland geschlossene Kinderehen neu zu regeln. Der Deutsche Bundestag hat im Juni 2024 eine Gesetzesnovelle zur teilweisen Anerkennung dieser Ehen – unter Auflagen wie späterer Wiederheirat und Unterhaltsansprüchen – beschlossen (Bundestagsdrucksache 20/11367). Die Union warnte ursprünglich vor gesetzlichen Lücken, insbesondere hinsichtlich Kindeswohl, Erbrecht, Beratungspflichten und staatlicher Kontrolle (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw23-de-kinderehe n-1006104).

Zugleich berichten Frauenrechtsorganisationen wie „Terre des Femmes“ über einen signifikanten Anstieg der Beratungsanfragen – insbesondere vor und während der Sommerferien, in denen junge Mädchen oftmals zur Eheschließung ins Ausland gebracht werden sollen. So warnte „Terre des Femmes“ im Juni 2024 in der „Bild“-Zeitung (m.bild.de/regional/berlin/gegen-kinder-ehenwarnung-vor-zwangsheirat-in-den-sommerferien-68518d47f8b85d77b0ed 87bd) vor einem erneuten Anstieg von Kinderehen und Zwangsverheiratungen im Zuge der bevorstehenden Reisesaison, da Betroffene durch Besuche im Herkunftsland oder bei Verwandten besonders gefährdet seien. Das Fehlen einer verpflichtenden Melde- oder Schutzstruktur für potenziell betroffene Minderjährige verschärft nach Auffassung der Fragesteller die Lage zusätzlich.

Frage 1 Seite 2

Wie viele Kinderehen sind im Ausländerzentralregister zum Stichtag 31. Dezember 2024 erfasst (bitte nach Altersgruppe unter 14 Jahre, 14 bis 15 Jahre, 16 bis 17 Jahre und Herkunftsland aufschlüsseln)?

Antwort
Tabelle auf Seite 2 · 5 Zeilen × 2 Spalten
AltersgruppeAnzahl der aufhältigen Ausländer
Gesamt279
davon:
unter 14 Jahre0
14-15 Jahre0
16-17 Jahre279
Tabelle auf Seite 2 · 8 Zeilen × 2 Spalten
StaatsangehörigkeitAnzahl
Gesamt279
davon:
Ukraine124
Syrien67
Afghanistan20
Bulgarien12
Guinea10
sowie 28 weitere Staatsangehörigkeiten mit 5 Fällen oder weniger46
Frage 2 Seite 2

Wie viele Kinderehen wurden zwischen 2016 und 2024 jährlich nach Kenntnis der Bundesregierung registriert (bitte jeweils nach Bundesland aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 3 Seite 2

Gibt es heute eine zentrale, bundesweite Erfassung von Kinderehen, und wenn ja, seit wann, bei welcher Behörde, und mit welcher Datentiefe?

Antwort

Nein, es gibt keine zentrale bundesweite Erfassung.

Frage 4 Seite 2

Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Schätzungen zur Dunkelziffer bei Kinderehen in Deutschland (z. B. basierend auf Schul‑ oder Jugendamtmeldungen, wenn ja, bitte Methodik, Datenquellen und Zahlen benennen)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor, sodass eine belastbare Schätzung einer Dunkelziffer von Kinderehen in Deutschland nicht möglich ist.

Frage 5 Seite 2

Seit wann sind im Ausland geschlossene Kinderehen mit Beteiligung Minderjähriger in Deutschland unwirksam (bitte Zeitpunkt und rechtliche Grundlage benennen)?

Antwort

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen am 22. Juli 2017 sind nach ausländischem Recht geschlossene Ehen mit Beteiligung von Minderjährigen unter 16 Jahren in Deutschland kraft Gesetzes unwirksam (Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB).

Davor richtete sich die Anerkennung nach allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts, vor allem nach Artikel 13 Absatz 1 EGBGB, der für die Ehefähigkeit auf das Heimatrecht der Eheschließenden verweist und der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen auch für die Ehemündigkeit galt. Die Ehe konnte dennoch auch nach der zuvor geltenden Rechtslage in Deutschland als unwirksam anzusehen sein, wenn die Anerkennung ihrer Wirksamkeit mit der deutschen öffentlichen Ordnung (Ordre public) unvereinbar gewesen wäre (Artikel 6 EGBGB), was unter anderem bei Eheschließung von Minderjährigen unter 16 Jahren der Fall sein konnte.

Frage 6 Seite 3

Wie viele Fälle von Familiennachzug von Ehefrauen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig oder unter 16 Jahre alt waren, sind der Bundesregierung bekannt?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Angaben im Sinne der Fragestellung werden im AZR nicht erfasst.

Frage 7 Seite 3

Wie viele Fälle von Familiennachzug minderjähriger Mütter bzw. minderjähriger Ehefrauen sind der Bundesregierung bekannt?

Antwort

Ausweislich des AZR hielten sich zum Stichtag 31. Dezember 2024 42 minderjährige weibliche Personen im Alter von 16 oder 17 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug sowie 22 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Elternnachzug auf.

Frage 8 Seite 3

In welchem Alter kann eine im Ausland geschlossene Ehe aufgehoben werden, und welche rechtsförmliche Instanz prüft dies?

Antwort

Eine ausländischem Recht unterliegende Ehe kann nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 EGBGB nach deutschem Recht aufgehoben werden, wenn mindestens einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung zwar das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Zuständig für die Aufhebung ist das Familiengericht.

Frage 9 Seite 3

Welche Änderungen enthielt die Gesetzesnovelle „Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen“ (Bundestagsdrucksache 20/11367) vom 7. Juni 2024 (bitte Rechtsfolgen durch Unterhalt, Wiederheirat, Ehefähigkeitszeugnis etc. detailliert beschreiben)?

Antwort

Zu dieser abstrakten Rechtsfrage wird auf den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, auf Bundestagsdrucksache 20/11367 sowie auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses, auf Bundestagsdrucksache 20/11659, abrufbar unter https://dip.bunde stag.de/vorgang/gesetz-zum-schutz-minderj%C3%A4hriger-bei-auslandsehen/3 11887?f.wahlperiode=20&f.herausgeber_dokumentart=Bundestag-Drucksache &rows=25&pos=25&ctx=d), verwiesen.

Der wesentliche Inhalt des Gesetzentwurfs findet sich im Allgemeinen Teil der Begründung unter Abschnitt II. auf Seite 7. Eine detaillierte Darstellung der vorgesehenen Rechtsfolgen ist dem Besonderen Teil der Begründung ab Seite 11 zu entnehmen.

Frage 10 Seite 4

Gibt es Fristen für die Wiederheirat nach Volljährigkeit, und wenn ja, wie sind diese gesetzlich geregelt?

Antwort

Es gibt im deutschen Recht keine gesetzlich vorgeschriebene Frist für eine erneute Eheschließung nach Erreichen der Volljährigkeit. Sobald eine Person das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist sie grundsätzlich ehefähig und kann eine Ehe eingehen, sofern keine anderen Ehehindernisse bestehen.

Frage 11 Seite 4

Plant die Bundesregierung weitere Änderungen – insbesondere zur Beratungspflicht, Kindsvaterschaft, Erbrecht und Aufnahme ins Ausländerzentralregister (wenn ja, bitte Zeitplan und Inhalte, falls nein, eine Begründung angeben)?

Antwort

Nach Artikel 6 des Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) ist die Bundesregierung verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2027 zu prüfen, ob die Regelungen in Artikel 1 des Gesetzes dem Schutz von Personen unter 16 Jahren zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie von gemeinsamen Kindern angemessen Rechnung tragen. Ob und ggf. welche Maßnahmen erforderlich sind, wird nach der Evaluierung geprüft werden.

Frage 12 Seite 4

Wie viele Anträge zur Aufhebung von Ehepartnern im Alter von 16 bis 17 Jahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2017 gestellt, und wie viele wurden genehmigt oder abgelehnt (bitte nach Bundesländern und Jahreszahlen aufschlüsseln)?

Antwort

Der folgenden Tabelle lässt sich die Anzahl der Verfahren entnehmen, die von den Familiengerichten durch Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft erledigt wurden und in denen mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig war. Die Daten werden seit 2018 im Rahmen der Statistik der Familiengerichte erfasst.

Tabelle auf Seite 4 · 10 Zeilen × 8 Spalten
Bundesland2018 120192020 22021202220232024 3
Baden-Württemberg211
Bayern121
Berlin1
Brandenburg1
Hamburg1
Hessen2
Niedersachsen1111
Nordrhein-Westfalen311
Rheinland-Pfalz211
Insgesamt9261413

¹ Hessen: In einem Fall war die Ehefrau bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre.
² Baden-Württemberg: In beiden Fällen war die Ehefrau bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre.
³ Bayern: Beide Ehegatten waren bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre Quelle: Sonderauswertung der Statistik der Familiengerichte

Zu der Anzahl der eingegangenen Anträge und der Anzahl der angelehnten Anträge liegen in der Statistik der Familiengerichte keine Daten vor.

Für den Zeitraum seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen zum 22. Juli 2017 bis einschließlich ersten Quartal 2020 wird insoweit auf die Gesamtauswertung zur Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen, abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebu ng/Evaluierung/Evaluierung_Gesetz_Kinderehen_Gesamtbericht.pdf?__blob=p ublicationFile&v=3, verwiesen.

Frage 13 Seite 5

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Beratungs‑ oder Anhörungspflicht für betroffene Minderjährige vor Wiederheirat gesetzlich umgesetzt, und wenn ja, wer führt diese durch, und wie ist das Verfahren gestaltet?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.

Frage 14 Seite 5

Wie viele familien- oder standesamtliche Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung geführt, um Kinderehen im Inland für nichtig oder aufhebbar zu erklären (bitte nach Jahreszahl und Ergebnis aufschlüsseln)?

Antwort

Für den Zeitraum vor 2018 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/15704 verwiesen.

Der folgenden Tabelle lässt sich die Anzahl der Verfahren entnehmen, die von den Familiengerichten durch Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft oder durch Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe/Lebenspartnerschaft erledigt wurden und in denen mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig war. Die Daten werden seit 2018 im Rahmen der Statistik der Familiengerichte erfasst.

Tabelle auf Seite 5 · 3 Zeilen × 8 Spalten
Erledigungsart2018201920202021202220232024
Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft9261413
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe/Lebenspartnerschaft10554445
Insgesamt197115858

Quelle: Sonderauswertung der Statistik der Familiengerichte

Ob in den Verfahren, die durch Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe/Lebenspartnerschaft erledigt wurden, die Entscheidung auf Bestehen oder auf Nichtbestehen der Ehe/Lebenspartnerschaft lautete, wird nicht erfasst.

Für den Zeitraum seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen zum 22. Juli 2017 bis einschließlich ersten Quartal 2020 wird insoweit auf die Gesamtauswertung zur Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen verwiesen (vgl. Antwort zu Frage 11).

Frage 15 Seite 5

Fließen Kinderehen nach Kenntnis der Bundesregierung in allgemeine Statistiken zu Zwangsverheiratung oder Kindesmissbrauch ein, oder werden sie separat ausgewiesen (bitte Aufschlüsselung in amtlichen Statistiken darlegen)?

Antwort

Aktuelle Zahlen zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren von Fällen von Zwangsheirat können dem Bundeslagebild Menschenhandel und Ausbeutung 2023 des Bundeskriminalamtes (BKA) entnommen werden. Das Bundeslagebild wird jährlich auf der Website des Bundeskriminalamtes veröffentlicht.

Frage 16 Seite 6

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßig veröffentlichte Berichte zu Kinderehen (wenn ja, bitte nach Umfang, Häufigkeit, ausführenden Behörden bzw. Einrichtungen aufschlüsseln)?

Antwort

Mit Blick auf das Phänomen der Zwangsheirat wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Über weitere regelmäßig veröffentlichte Berichte zu Kinderehen hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse.

Frage 17 Seite 6

Welche staatlichen Präventions‑ oder Aufklärungsprogramme zur Bekämpfung von Kinderehen existieren seit 2015 (bitte Inhalte, Zielgruppen, Länder, Budgets nennen)?

Antwort

Mit der 2022 neu gefassten Broschüre „Zwangsverheiratung bekämpfen – Betroffene wirksam schützen“ (www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/zwa ngsverheiratung-bekaempfen-betroffene-wirksam-schuetzen-80742) gibt das Bundesministerium für Bildung, Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) den Fachkräften in der Kinder- und Jugendhilfe Hilfestellung bei der Auswahl und der Gewährung von Hilfen. Es wird u. a. dargelegt, welche Unterstützungsmöglichkeiten die Kinder- und Jugendhilfe und andere Sozialleistungsträger im Kontext von Zwangsverheiratung haben. Denn die Situation der von Zwangsverheiratung betroffenen Frauen und Männer stellt für die handelnden Behörden eine komplexe Problemlage dar.

Seit 1999 fördert das BMBFSFJ die Arbeit des Bundesweiten Koordinierungskreises gegen Menschenhandel (KOK e. V.). Die dort organisierten Beratungsangebote stehen auch Personen zur Verfügung, die von Zwangsheirat als Ausbeutungsform des Menschenhandels betroffen sind.

Darüber hinaus existieren bundesweit Empfehlungen und Informationsmaterialien, wie der „Leitfaden für Schulen zum Umgang mit Zwangsverheiratungen“ von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration sowie von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Diese dienen den Ländern und Schulen als Orientierung und können in die Präventionsarbeit einfließen.

Die Umsetzung solcher Maßnahmen erfolgt jedoch in der Verantwortung der Länder und kann regional unterschiedlich ausgestaltet sein.

Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ richtet sich an Frauen, die Gewalt erleben oder erlebt haben, ihre Angehörige und Fachkräfte, die Betroffene unterstützen wollen. Unter der Nummer 116 016 wird und um die Uhr und qualifiziert Beratung angeboten, kostenlos und anonym und in 18 Fremdsprachen. Es wird zu allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt beraten, darunter häusliche und sexualisierte Gewalt, Frauenhandel, Zwangsverheiratung und weibliche Genitalverstümmelung. Die Beratung kann per Telefon, Online-Chat oder E-Mail erfolgen. Auf Wunsch können die Hilfesuchenden einen Kontakt zu geeigneten Beratungsstellen und Hilfsorganisationen in ihrem Umfeld erhalten. Das Angebot richtet sich auch ausdrücklich an Betroffene mit einer Beeinträchtigung oder Behinderung. Sie können eine Beratung in Leichter Sprache oder in Deutscher Gebärdensprache erhalten. Das bundesweite Hilfetelefon wurde 2013 per Gesetz (HilfetelefonG) beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben eingerichtet.

Das BMBFSFJ fördert zudem digitale Beratungsangebote, die niedrigschwellig Jugendliche in seelischen Notlagen beraten. Dazu zählen die jugendnotmail oder krisenchat. Jugendnotmail ist ein bundesweites Online-Beratungsangebot für Menschen unter 25 Jahren, die in psychische Not geraten sind. Rund 250 ehrenamtliche Fachkräfte aus den Bereichen Psychologie und Sozialpädagogik beraten zu Themen wie Depression, Selbstverletzung, Suizidgedanken, Gewalt, Mobbing, Missbrauch, familiäre Probleme, Essstörungen etc. Das bundesweite Online-Beratungsangebot „Krisenchat“ ist ein digitales psychosoziales Beratungsangebot für Menschen unter 25 Jahren in Krisensituationen. Die Anliegen der Hilfesuchenden reichen von Liebeskummer und Problemen in der Familie oder Freundschaften bis zu Essstörungen, selbstverletzendem Verhalten, suizidalen Gedanken oder depressiven Symptomatiken.

Frage 18 Seite 7

Kooperiert die Bundesregierung mit Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wie „Terre des Femmes“ zur Kinderehenberatung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, wenn ja, bitte nach Partner, Inhalten, Dauer, Umfang der finanziellen Unterstützung aufschlüsseln)?

Antwort

Eine Kooperation erfolgt nicht.

Frage 19 Seite 7

Gibt es eine geplante oder bestehende Meldepflicht für Schulen, Lehrkräfte, Jugendämter bei Verdacht auf Kinderehe (wenn ja, bitte nach Details zur Umsetzung, Sanktionen und anonymisierten Zahlen aufschlüsseln)?

Antwort

§ 8a Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch regelt, unter welchen Voraussetzungen das Jugendamt andere Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei einschalten kann, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden.

Zudem regelt § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, dass die öffentliche Jugendhilfe in Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten sicherstellt, dass deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen haben. Das Jugendamt ist zu informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

Ergänzend gelten die Regelungen des § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Sind in Ausübung der beruflichen Tätigkeit für in § 4 KKG genannte Berufsgruppen (u. a. auch Lehrerinnen und Lehrer oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen) gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt und können diese nicht anders abgewendet werden, so sind diese Personen befugt, das Jugendamt zu informieren. Es gibt keine generelle Meldepflicht gegenüber Ermittlungsbehörden in Deutschland.

Frage 20 Seite 7

Wie viele Aufenthaltstitel wurden zwischen 2015 und 2025 aufgrund von Kinderehen abgelehnt, eingeschränkt oder widerrufen (bitte Zahlen und Gründe nennen)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Angaben im Sinne der Fragestellung werden im AZR nicht erfasst.

Frage 21 Seite 7

Gab es Ausweisungen oder Einreiseverbote bei Kinderehefällen (wenn ja, bitte nach Zahl, Herkunftsland, Entscheidungsgrund, Datum aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Angaben im Sinne der Fragestellung werden im AZR nicht erfasst.