Asylentscheidungspraxis im Umgang mit afghanischen Schutzsuchenden

Drucksache 21/1014Antwortauf die Kleine Anfrage 21/87631.07.202520 Seiten21 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des InnernMigration und Aufenthaltsrecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Auf einer Tagung der Evangelischen Akademie zu Berlin am 19. Mai 2025 („Afghanistan und wir“, www.eaberlin.de/seminars/data/2025/05/afghanistanund-wir/) wurde sehr eindrücklich über die katastrophale Menschenrechtslage in Afghanistan und über die aktuelle Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Umgang mit afghanischen Schutzsuchenden berichtet.

Die bereinigte Schutzquote des BAMF sei insbesondere im Jahr 2025 drastisch gesunken, wurde auf der Tagung berichtet. Es gebe so viele Ablehnungen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch die Verwaltungsgerichte an die Grenze ihrer Arbeitsfähigkeit gerieten. Eine Rechtsanwältin beklagte auf der Tagung, dass viele Asylablehnungen inhaltlich konträr zu den „briefing notes“ des BAMF stünden. Häufig komme es auch zu einer Trennung von Anhörenden und Entscheidenden im Asylverfahren und zu daraus resultierenden Problemen.

Über viele Ablehnungen als „offensichtlich unbegründet“, etwa in Brandenburg, wunderte sich auf der Tagung auch eine Vertreterin des BAMF und verwies auf noch vorzunehmende Qualitätskontrollen. Sie berichtete, dass die BAMF-Herkunftsländerleitsätze zu Afghanistan im März 2025 umfassend „fortgeschrieben“ worden seien. Die Lage in Afghanistan habe sich „auf schlechtem Niveau stabilisiert“, Abschiebungsverbote seien bei jungen, gesunden Männern deshalb nicht mehr in der Regel, sondern nur noch nach einer Einzelfallprüfung zu erteilen.

Eine als Expertin geladene Rechtsanwältin berichtete davon, dass viele unbegleitete Minderjährige kurz nach Erreichen der Volljährigkeit abgelehnt würden. In BAMF-Bescheiden würden Ablehnungen unter anderem damit begründet, dass erst kürzlich Geflohene zuvor in Afghanistan noch hätten (über-)leben können oder sie seien nach einer Festnahme durch die Taliban auch wieder entlassen worden, sodass die Verfolgungsgefahr nicht so groß sein könne. Auch würde Betroffenen in Ablehnungsbescheiden ihre legale Ausreise aus Afghanistan vorgehalten, weil deshalb keine Verfolgung vorliegen könne. Junge Männer würden oft abstrakt auf die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit oder auf die Unterstützung sozialer Netzwerke in Afghanistan verwiesen, ohne dass im konkreten Fall überprüft worden wäre, ob solche Möglichkeiten real bestehen. Die Anwältin beklagte zudem erhebliche Übersetzungsprobleme bei Anhörungen, zum Teil würden auch entscheidungsrelevante Dokumente nicht übersetzt und/oder zur Akte genommen, ohne sie bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

In BAMF-Ablehnungsbescheiden würde es nach Angaben der Anwältin als gewisse „Robustheit“ gedeutet, wenn jungen Afghanen die gefährliche Flucht nach Deutschland gelungen sei – die Betroffenen hätten damit gezeigt, psychisch und physisch belastbar zu sein, sodass deshalb auch kein Abschiebungshindernis vorliege. Als Ablehnungsgrund würde sogar genannt, wenn die vierte Klasse der Grundschule absolviert worden sei – denn diese Betroffenen hätten damit mehr Bildung als Analphabeten und deshalb bessere Chancen im Vergleich zu diesen, einen Gelegenheitsjob in Afghanistan zu erhalten. Solche Ablehnungsbegründungen seien keine Einzelfälle, sondern kämen regelmäßig (z. B. als Textbausteine in Bescheiden) vor.

Im Jahr 2024 erhielten afghanische Asylsuchende noch zu 93,3 Prozent einen Schutzstatus durch das BAMF (bereinigte Schutzquote, Antwort zu Frage 1b auf Bundestagsdrucksache 20/14923), im Jahr 2023 lag die Schutzquote sogar bei 98,7 Prozent (Antwort zu Frage 1b auf Bundestagsdrucksache 20/12228). Insbesondere bei männlichen Asylsuchenden aus Afghanistan ist die bereinigte Schutzquote zuletzt jedoch deutlich gesunken: Lag sie 2024 noch bei 91,4 Prozent, betrug sie für den Zeitraum von Januar bis April 2025 nur noch 57,1 Prozent (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/297, S. 8 ff.).

Afghanische Frauen und Mädchen erhalten nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Oktober 2024 (C-608 und 609/22) wegen der kumulativen geschlechtsspezifischen Diskriminierungssituation in Afghanistan in aller Regel eine Flüchtlingsanerkennung durch das BAMF, unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen (Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/14923). Gut 10 000 weibliche Personen afghanischer Staatsangehörigkeit befanden sich Ende 2024 in Deutschland noch im Asylverfahren, über 43 000 verfügten lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) infolge eines Abschiebungsverbots (ebd.). Das BAMF prüft offenbar nicht von Amts wegen, ob diese Abschiebungsverbote nach der oben genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zurückgenommen und durch einen Flüchtlingsstatus ersetzt werden müssen (ebd.) – mit erheblichen Folgen für die Betroffenen, denn nach der Feststellung eines bloßen Abschiebungsverbots besteht in der Regel z. B. kein Anspruch auf Familiennachzug.

Frage 1 Seite 2

Wie sind die Entscheidungen des BAMF zu afghanischen Asylsuchenden seit dem 1. Januar 2024 bis heute ausgefallen (bitte nach Halbjahren, Geschlecht, konkretem Schutzstatus bzw. Ablehnungen, Ablehnungen als offensichtlich unbegründet und formellen Entscheidungen auflisten und jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 3 · 3 Zeilen × 16 Spalten
Entscheidungen über Asylanträge im Berichtszeitraum 01.01.–30.06.2024
AFGGesamtAsylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGSubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgelehnt)Ablehnungen (offens. unbegr. abgelehnt)sonstige Verfahrenserledigungen
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
männlich18 036810,4 %4 42124,5 %2511,4 %8 75648,5 %5683,1 %320,2 %3 92721,8 %
weiblich5 2121883,6 %3 86074,1 %1843,5 %1823,5 %30,1 %-0,0 %79515,3 %
Gesamt23 2482691,2 %8 28135,6 %4351,9 %8 93838,4 %5712,5 %320,1 %4 72220,3 %
Tabelle auf Seite 3 · 3 Zeilen × 16 Spalten
Entscheidungen über Asylanträge im Berichtszeitraum 01.07.–31.12.2024
AFGGesamtAsylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGSubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgelehnt)Ablehnungen (offens. unbegr. abgelehnt)sonstige Verfahrenserledigungen
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
männlich16 967910,5 %2 98117,6 %1691,0 %7 83846,2 %1 6369,6 %720,4 %4 18024,6 %
weiblich3 7931764,6 %2 59568,4 %1714,5 %1383,6 %70,2 %30,1 %70318,5 %
Gesamt20 7602671,3 %5 57626,9 %3401,6 %7 97638,4 %1 6437,9 %750,4 %4 88323,5 %
Tabelle auf Seite 3 · 3 Zeilen × 16 Spalten
Entscheidungen über Asylanträge im Berichtszeitraum 01.01.–30.06.2025
AFGGesamtAsylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGSubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgelehnt)Ablehnungen (offens. unbegr. abgelehnt)sonstige Verfahrenserledigungen
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
männlich23 1141350,6 %3 69516,0 %1370,6 %4 93921,4 %8 53136,9 %4491,9 %5 22822,6 %
weiblich5 7814377,6 %4 15171,8 %951,6 %721,2 %40,1 %10,0 %1 02117,7 %
Gesamt28 8955722,0 %7 84627,2 %2320,8 %5 01117,3 %8 53529,5 %4501,6 %6 24921,6 %
Frage 2 Seite 4

In welchen konkreten Konstellationen erhalten Frauen und Mädchen aus Afghanistan trotz der Entscheidung des EuGH vom 4. Oktober 2024 (C-608 und 609/22) vom BAMF keinen Flüchtlingsstatus, sondern lediglich Abschiebungsschutz oder eine Ablehnung (von formellen Entscheidungen abgesehen, bitte darlegen)?

Antwort

Afghanischen Frauen und Mädchen wird im Regelfall Flüchtlingsschutz zuerkannt. Asylanträge von afghanischen Frauen und Mädchen werden weiterhin einzelfallbezogen entschieden. Im Rahmen der asylrechtlichen Prüfung wird erhoben, ob aufgrund des individuellen Sachvortrags ein Ausnahmefall von der Schutzzuerkennung anzunehmen ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Antragstellerin vorträgt, mit den Zielen, den gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Werten der De-facto-Regierung der Taliban in völliger Übereinstimmung zu stehen. Die Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) steht somit im Einklang mit der in der Frage genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Frage 3 Seite 4

Wie hat sich die bereinigte Schutzquote bei Entscheidungen des BAMF zu männlichen afghanischen Asylsuchenden seit dem 1. Januar 2024 bis heute entwickelt (bitte nach Monaten auflisten), und hält die Bundesregierung diese Entwicklung mit der Entwicklung in Afghanistan für vereinbar (bitte begründen)?

Antwort

Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Schutzquoten ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen hinsichtlich männlicher afghanischer Asylantragstellender bilden die Entwicklung der im Betrachtungszeitraum sukzessive geänderten Weisungslage ab (siehe dazu die Antwort zu den Fragen 7 und 10).

Tabelle auf Seite 4 · 18 Zeilen × 2 Spalten
Schutzquote (ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen) männlicher afghanischer Asylantragstellender
Januar 202496,3 %
Februar 202497,0 %
März 202495,2 %
April 202496,1 %
Mai 202495,6 %
Juni 202494,5 %
Juli 202490,3 %
August 202490,7 %
September 202485,9 %
Oktober 202487,2 %
November 202484,9 %
Dezember 202480,9 %
Januar 202573,7 %
Februar 202565,1 %
März 202550,7 %
April 202538,5 %
Mai 202536,4 %
Juni 202533,7 %
Frage 4 Seite 5

Wie war die bereinigte Schutzquote des BAMF bei männlichen afghanischen Asylsuchenden im Jahr 2024 bzw. im bisherigen Jahr 2025, und wie hoch waren in diesen Zeiträumen jeweils der Anteil von „offensichtlich unbegründet“-Ablehnungen (bitte jeweils nach Bundesländern und Standorten des BAMF auflisten)?

Antwort

Hinweis: Bei der Bewertung der in den untenstehenden Tabellen enthaltenen prozentualen Angaben ist deren fehlende Aussagekraft zu berücksichtigen, sofern diese – wie in der Fragestellung vorgegeben – losgelöst von den absoluten Zahlen betrachtet werden. Eine entsprechende Aussagekraft wird nur unter der Prämisse angenommen, dass repräsentative Daten zu Grunde liegen (statistische Evidenz). So wirkt sich z. B. eine geringe Entscheidungsmenge im Betrachtungszeitraum mit Blick auf die ergangenen Ablehnungen (insbesondere o. u. Ablehnungen) statistisch stets überproportional auf die entsprechende Quote aus. Daher ist die Aussagekraft der nachfolgenden Daten aus fachlicher Sicht nur eingeschränkt gegeben.

Tabelle auf Seite 5 · 18 Zeilen × 3 Spalten
männliche Asylsuchende aus Afghanistan im Jahr 2024
nach LändernSchutzquote ohne Berücksichtigung formeller EntscheidungenAnteil von „offensichtlich unbegründet“-Ablehnungen an Entscheidungen gesamt
Bundesgebiet gesamt91,4 %0,3 %
darunter:
Baden-Württemberg94,6 %0,3 %
Bayern93,4 %0,4 %
Berlin89,9 %0,2 %
Brandenburg54,7 %0,7 %
Bremen98,4 %0,0 %
Hamburg95,8 %0,2 %
Hessen96,8 %0,3 %
Mecklenburg-Vorpommern92,3 %0,4 %
Niedersachsen96,0 %0,1 %
Nordrhein-Westfalen94,5 %0,3 %
Rheinland-Pfalz89,2 %0,2 %
Saarland77,9 %2,2 %
Sachsen78,1 %0,6 %
Sachsen-Anhalt93,7 %0,4 %
Schleswig-Holstein94,4 %0,3 %
Thüringen98,7 %0,1 %
Tabelle auf Seite 5, 6 · 18 Zeilen × 3 Spalten
männliche Asylsuchende aus Afghanistan im 1. Halbjahr 2025
nach LändernSchutzquote ohne Berücksichtigung formeller EntscheidungenAnteil von „offensichtlich unbegründet“-Ablehnungen an Entscheidungen gesamt
Bundesgebiet gesamt49,8 %1,9 %
darunter:
Baden-Württemberg43,2 %1,4 %
Bayern40,0 %2,1 %
Berlin64,9 %1,2 %
Brandenburg48,3 %0,8 %
Bremen57,7 %1,3 %
Hamburg63,4 %1,4 %
Hessen53,8 %2,4 %
Mecklenburg-Vorpommern40,5 %3,5 %
Niedersachsen54,0 %1,6 %
Nordrhein-Westfalen60,3 %2,6 %
Rheinland-Pfalz40,0 %2,8 %
Saarland30,3 %0,0 %
Sachsen38,3 %3,1 %
Sachsen-Anhalt51,2 %1,6 %
Schleswig-Holstein50,8 %1,5 %
Thüringen61,5 %0,7 %
Tabelle auf Seite 6, 7 · 54 Zeilen × 3 Spalten
männliche Asylsuchende aus Afghanistan im Jahr 2024
nach Standorten des BAMFSchutzquote ohne Berücksichtigung formeller EntscheidungenAnteil von „offensichtlich unbegründet“-Ablehnungen an Entscheidungen gesamt
Organisationseinheiten gesamt91,4 %0,3 %
darunter:
32C Dublinverfahren0,0 %0,0 %
32D Dublinzentrum Berlin100,0 %0,0 %
32E Dublinzentrum Bochum0,0 %0,0 %
32F Dublinzentrum Bayreuth100,0 %0,0 %
AS Hamburg im AZ, LAS96,1 %0,2 %
AS Bremen im AZ, LAS100,0 %0,0 %
AS Neumünster, LAS96,0 %0,3 %
AS Friedland, LAS95,8 %0,0 %
AS Braunschweig94,4 %0,0 %
AS Braunschweig2 im AZ87,5 %0,0 %
AS Bramsche im AZ96,7 %0,0 %
AS Oldenburg98,1 %0,6 %
AS Bochum, LAS96,2 %0,3 %
AS Unna im AZ89,5 %0,0 %
AS Bielefeld im AZ95,7 %0,3 %
AS Düsseldorf96,4 %0,8 %
AS Mönchengladbach im AZ93,8 %0,0 %
AS Essen90,7 %0,0 %
AS Bonn im AZ97,5 %0,7 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 492,3 %0,0 %
AS Berlin, LAS77,9 %0,1 %
AS Berlin im AZ89,5 %0,0 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS47,3 %1,1 %
AS Chemnitz im AZ, LAS83,7 %0,0 %
AS Leipzig im AZ64,8 %5,5 %
AS Dresden in AnkER83,0 %0,4 %
AS Schwerin im AZ, LAS96,0 %0,7 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 598,6 %0,1 %
AS Gießen im AZ, LAS98,0 %0,2 %
AS Büdingen92,8 %0,8 %
AS Frankfurt/Flughafen84,2 %1,0 %
AS Neustadt96,1 %1,0 %
AS Jena/Hermsdorf, LAS97,4 %1,5 %
AS Suhl im AZ98,9 %0,0 %
AS Halberstadt im AZ, LAS96,2 %0,2 %
AS Karlsruhe, LAS87,9 %0,3 %
AS Heidelberg im AZ99,3 %0,1 %
AS Ellwangen97,9 %0,7 %
AS Freiburg89,1 %1,3 %
AS Sigmaringen97,7 %0,4 %
AS Trier, LAS84,5 %0,3 %
AS Speyer95,2 %0,0 %
AS Lebach in AnkER, LAS64,1 %2,3 %
AS München94,7 %0,6 %
AS Manching in AnkER95,2 %0,7 %
AS Bamberg in AnkER98,2 %0,0 %
AS Augsburg in AnkER87,9 %0,6 %
AS Zirndorf in AnkER95,0 %0,0 %
AS Regensburg in AnkER98,0 %0,0 %
AS Deggendorf in AnkER98,4 %0,0 %
AS Schweinfurt in AnkER91,7 %0,2 %
Zentralreferat42,9 %7,5 %
Tabelle auf Seite 7, 8 · 54 Zeilen × 3 Spalten
männliche Asylsuchende aus Afghanistan im 1. Halbjahr 2025
nach Standorten des BAMFSchutzquote ohne Berücksichtigung formeller EntscheidungenAnteil von „offensichtlich unbegründet“-Ablehnungen an Entscheidungen gesamt
Organisationseinheiten gesamt49,8 %1,9 %
darunter:
32D Dublinzentrum Berlin0,0 %0,0 %
32E Dublinzentrum Bochum0,0 %0,0 %
32F Dublinzentrum Bayreuth0,0 %0,0 %
AS Hamburg im AZ, LAS66,8 %1,9 %
AS Bremen im AZ, LAS69,5 %1,4 %
AS Neumünster, LAS51,7 %2,4 %
AS Friedland, LAS48,0 %2,1 %
AS Braunschweig71,7 %1,7 %
AS Braunschweig2 im AZ87,2 %0,0 %
AS Bramsche im AZ68,4 %0,8 %
AS Oldenburg65,1 %1,1 %
AS Bochum, LAS64,5 %1,3 %
AS Unna im AZ41,4 %2,1 %
AS Bielefeld im AZ58,7 %4,1 %
AS Düsseldorf34,1 %5,2 %
AS Mönchengladbach im AZ33,1 %2,2 %
AS Essen36,6 %10,5 %
AS Bonn im AZ52,5 %1,5 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 450,4 %4,2 %
AS Berlin, LAS40,8 %1,3 %
AS Berlin im AZ53,8 %0,0 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS68,0 %0,8 %
AS Chemnitz im AZ, LAS38,3 %0,5 %
AS Leipzig im AZ23,3 %9,1 %
AS Dresden in AnkER30,9 %4,3 %
AS Schwerin im AZ, LAS50,7 %5,6 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 581,5 %1,8 %
AS Gießen im AZ, LAS52,2 %3,3 %
AS Büdingen57,8 %2,4 %
AS Frankfurt/Flughafen28,6 %14,3 %
AS Neustadt54,1 %2,7 %
AS Jena/Hermsdorf, LAS50,6 %1,2 %
AS Suhl im AZ64,6 %1,1 %
AS Halberstadt im AZ, LAS55,6 %1,0 %
AS Stuttgart0,0 %0,0 %
AS Karlsruhe, LAS44,8 %1,6 %
AS Heidelberg im AZ54,2 %2,2 %
AS Ellwangen32,7 %1,8 %
AS Freiburg63,4 %0,0 %
AS Sigmaringen68,6 %1,8 %
AS Trier, LAS38,7 %3,8 %
AS Speyer42,7 %1,8 %
AS Lebach in AnkER, LAS19,7 %0,5 %
AS München53,8 %2,1 %
AS Manching in AnkER56,4 %3,3 %
AS Bamberg in AnkER57,4 %1,4 %
AS Augsburg in AnkER47,6 %2,0 %
AS Zirndorf in AnkER38,5 %0,8 %
AS Regensburg in AnkER69,0 %0,0 %
AS Deggendorf in AnkER28,3 %0,9 %
AS Schweinfurt in AnkER42,1 %1,7 %
Zentralreferat8,3 %8,3 %
Frage 5 Seite 8

Wie lang war die durchschnittliche Asylverfahrensdauer bei afghanischen Asylsuchenden im Jahr 2024 bzw. im bisherigen Jahr 2025 (bitte jeweils auch nach Geschlecht differenzieren), wie lang war in diesen Zeiträumen jeweils die durchschnittliche Verfahrensdauer bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten (allgemein, aber bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und absolute Zahlen angeben), und wie alt waren in diesen Zeiträumen als minderjährige Unbegleitete registrierte Asylsuchende zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF im Durchschnitt (bitte auch zusätzlich nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 8 · 2 Zeilen × 4 Spalten
ZeitraumVerfahrensdauer AFG gesamt (in Monaten)Davon bei männlichen afg. AntragstellernDavon bei weiblichen afg. Antragstellerinnen
01.01.–31.12.202410,711,38,6
01.01.–30.06.202512,814,17,7

Zeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember 2024

Tabelle auf Seite 8, 9 · 12 Zeilen × 3 Spalten
HKL (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge)AnzahlVerfahrensdauer (in Monaten)
Gesamt7 8278,7
davon
Syrien, Arabische Republik4 4798,0
Afghanistan2 24510,2
Türkei2339,5
Somalia2268,1
Guinea1518,6
Tunesien475,5
Irak4512,1
Ungeklärt417,7
Iran, Islamische Republik3313,1
Marokko296,6

Zeitraum 1. Januar –30. Juni 2025

Tabelle auf Seite 9 · 12 Zeilen × 3 Spalten
HKL (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge)AnzahlVerfahrensdauer (in Monaten)
Gesamt2 52111,3
davon
Afghanistan1 19812,6
Somalia3587,9
Guinea22811,3
Türkei20611,7
Benin4612,4
Syrien, Arabische Republik4411,0
Iran, Islamische Republik3911,4
Irak3811,7
Gambia3211,8
Elfenbeinküste (Cote d'Ivoire)3014,2

Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2024

Tabelle auf Seite 9 · 12 Zeilen × 2 Spalten
HKL (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge)Lebensalter (in Jahren)
Gesamt16,6
davon
Syrien, Arabische Republik15,9
Afghanistan17,1
Türkei17,5
Somalia17,1
Guinea17,2
Tunesien17,0
Irak17,1
Ungeklärt16,7
Iran, Islamische Republik17,5
Marokko16,3

Zeitraum 1. Januar –30. Juni 2025

Tabelle auf Seite 9, 10 · 12 Zeilen × 2 Spalten
HKL (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge)Lebensalter (in Jahren)
Gesamt17,5
davon
Afghanistan17,6
Somalia17,5
Guinea17,4
Türkei17,8
Benin17,1
Syrien, Arabische Republik16,6
Iran, Islamische Republik17,4
Irak17,3
Gambia17,6
Elfenbeinküste (Cote d'Ivoire)17,4
Frage 6 Seite 10

Wie sind die Gerichtsentscheidungen (bitte so differenziert wie möglich in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch nach Bundesländern differenzieren) zu afghanischen Asylsuchenden im Jahr 2024 bzw. im bisherigen Jahr 2025 ausgefallen?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 11 · 18 Zeilen × 14 Spalten
01.01.2024–31.12.2024 (Stand: 15.02.2025)Gerichtsentscheidungen zu afghanischen Asylbewerbern
GesamtAsyl Artikel 16a GG u. Fam.Asyl(GFK) FlüchtlingsschutzSubsidiärer SchutzAbschiebungsverbotAblehnungensonst. Verfahrenserledigun- gen (z. B. Rücknahmen)
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Länder gesamt5 79330,1 %1803,1 %210,4 %1753,0 %3355,8 %5 07987,7 %
Baden-Württemberg660-0,0 %111,7 %-0,0 %71,1 %152,3 %62795,0 %
Bayern763-0,0 %91,2 %30,4 %141,8 %354,6 %70292,0 %
Berlin25010,4 %62,4 %10,4 %20,8 %156,0 %22590,0 %
Brandenburg244-0,0 %2811,5 %-0,0 %4116,8 %3213,1 %14358,6 %
Bremen58-0,0 %23,4 %-0,0 %-0,0 %46,9 %5289,7 %
Hamburg395-0,0 %297,3 %61,5 %112,8 %102,5 %33985,8 %
Hessen80610,1 %182,2 %20,2 %273,3 %303,7 %72890,3 %
Mecklenburg-Vorpommern149-0,0 %32,0 %-0,0 %10,7 %128,1 %13389,3 %
Niedersachsen351-0,0 %92,6 %-0,0 %20,6 %133,7 %32793,2 %
Nordrhein-Westfalen95610,1 %192,0 %-0,0 %293,0 %565,9 %85189,0 %
Rheinland-Pfalz200-0,0 %52,5 %10,5 %52,5 %3417,0 %15577,5 %
Saarland28-0,0 %-0,0 %-0,0 %310,7 %621,4 %1967,9 %
Sachsen134-0,0 %86,0 %-0,0 %1511,2 %1712,7 %9470,1 %
Sachsen-Anhalt130-0,0 %1310,0 %10,8 %32,3 %129,2 %10177,7 %
Schleswig-Holstein496-0,0 %183,6 %40,8 %142,8 %397,9 %42184,9 %
Thüringen171-0,0 %21,2 %31,8 %10,6 %52,9 %16093,6 %
unbekannt2-0,0 %-0,0 %-0,0 %-0,0 %-0,0 %2100,0 %
Tabelle auf Seite 11, 12 · 17 Zeilen × 14 Spalten
01.01.2025–31.05.2025 (Stand: 15.07.2025)Gerichtsentscheidungen zu afghanischen Asylbewerbern
GesamtAsyl Artikel 16a GG u. Fam.Asyl(GFK) FlüchtlingsschutzSubsidiärer SchutzAbschiebungsverbotAblehnungensonst. Verfahrenserledigun- gen (z. B. Rücknahmen)
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Länder gesamt2 37220,1 %803,4 %80,3 %984,1 %34514,5 %1 83977,5 %
Baden-Württemberg257-0,0 %41,6 %10,4 %124,7 %3814,8 %20278,6 %
Bayern381-0,0 %133,4 %10,3 %102,6 %6216,3 %29577,4 %
Berlin98-0,0 %77,1 %-0,0 %11,0 %1010,2 %8081,6 %
Brandenburg120-0,0 %65,0 %10,8 %1512,5 %3831,7 %6050,0 %
Bremen15-0,0 %320,0 %-0,0 %-0,0 %213,3 %1066,7 %
Hamburg13110,8 %1713,0 %-0,0 %107,6 %10,8 %10277,9 %
Hessen319-0,0 %51,6 %10,3 %113,4 %257,8 %27786,8 %
Mecklenburg-Vorpommern87-0,0 %-0,0 %-0,0 %-0,0 %1011,5 %7788,5 %
Niedersachsen110-0,0 %21,8 %21,8 %21,8 %98,2 %9586,4 %
Nordrhein-Westfalen338-0,0 %51,5 %10,3 %92,7 %278,0 %29687,6 %
Rheinland-Pfalz131-0,0 %10,8 %10,8 %43,1 %6549,6 %6045,8 %
Saarland9-0,0 %111,1 %-0,0 %-0,0 %555,6 %333,3 %
Sachsen49-0,0 %12,0 %-0,0 %1020,4 %816,3 %3061,2 %
Sachsen-Anhalt4812,1 %816,7 %-0,0 %24,2 %816,7 %2960,4 %
Schleswig-Holstein222-0,0 %52,3 %-0,0 %125,4 %3515,8 %17076,6 %
Thüringen57-0,0 %23,5 %-0,0 %-0,0 %23,5 %5393,0 %
Frage 7 Seite 13

Wann hat es im Jahr 2024 bzw. 2025 Änderungen der Herkunftsländerleitsätze oder anderer interner Vorgaben (Textbausteine usw.) zur Lage in Afghanistan bzw. zur Entscheidungspraxis bei afghanischen Asylsuchenden gegeben, und was war der jeweilige Anlass hierfür (bitte mit Datum und wesentlichem Inhalt so konkret wie möglich auflisten)?

Antwort

Im Jahr 2024 wurden Anpassungen am HKL-Leitsatz Afghanistan auf Grundlage der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Mai 2023 (4 LB 443/18 OVG) vorgenommen zum Themenkomplex Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Im Jahr 2025 erfolgte eine turnusmäßige und umfassende Aktualisierung des Leitsatzes. Hierbei wurde auch die Entscheidung des EuGH vom 4. Oktober 2024 (C-608 und 609/22) zu afghanischen Asylantragstellerinnen berücksichtigt.

Mit der Aktualisierung des Leitsatzes werden die Textbausteine entsprechend aktualisiert, mit denen aktuelle Länderinformationen für Entscheiderinnen und Entscheider zur Verfügung gestellt werden.

Frage 8 Seite 13

Ist es zutreffend, dass es im März 2025 eine umfassende „Fortschreibung“ der Herkunftsländerleitsätze zu Afghanistan im BAMF gegeben hat (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), was waren dabei die maßgeblichen Änderungen (bitte so konkret wie möglich ausführen), was war der konkrete Anlass hierfür, und auf welche konkreten Informationen bzw. Quellen hat sich das BAMF dabei maßgeblich gestützt (bitte die Quellen so konkret wie möglich benennen, um etwaige geänderte Lageeinschätzungen nachvollziehbar und überprüfbar zu machen)?

Antwort

Die in der Antwort zu Frage 7 dargestellte umfassende Aktualisierung der HKL-Leitsätze erfolgte im Rahmen einer turnusmäßigen Aktualisierung. Dabei wurden neben dem Lagebericht des Auswärtigen Amts als Quellen auch Inhalte folgender Institutionen aus 2024/2025 berücksichtigt: European Asylum Agency (EUAA), Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM), Staatendokumentation (österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), UN-Unterstützungsmission in Afghanistan (UNAMA), UN-Welternährungsprogramm (WFP) und Afghanistan Analyst Network (AAN).

Frage 9 Seite 13

Ist es zutreffend, dass das BAMF davon ausgeht, dass sich die Lage in Afghanistan auf schlechtem Niveau stabilisiert habe (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), wenn nein, was ist der Fall, auf welche Quellen genau stützt sich das BAMF bei seiner Einschätzung, und wie ist eine solche Einschätzung gegebenenfalls damit vereinbar, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 21/492 erklärte, dass sich „die Menschenrechtslage in Afghanistan (…) seit der faktischen Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 kontinuierlich“ „verschlechtert“ habe und „von einer systematischen Verletzung der Menschenrechte (…) gekennzeichnet“ sei (bitte ausführen)?

Antwort

Die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Aussage zur Stabilisierung der Lage in Afghanistan bezieht sich ausschließlich auf die Entwicklung der sozio-ökonomischen Situation. Die in der Frage zitierte Antwort der Bundesregierung bezieht sich hingegen auf die Menschenrechtslage. Somit besteht kein Widerspruch zu den beiden Aussagen.

Frage 10 Seite 14

Wie wird die gegenüber der epd geäußerte Auffassung des BAMF (thrutt ig.wordpress.com/2025/06/17/asylquote-von-afghanen-sinkt-wer-konnteakut-von-abschiebung-bedroht-sein-zahlen-in-deutschland-lebender-gefl uchteter-afghaninnen/) begründet, dass besonders bei jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer eine Ablehnung in Betracht komme, wenn im Einzelfall keine besonderen Vulnerabilitäten vorliegen (ebd.) – insbesondere auch im Vergleich zur vorherigen Entscheidungspraxis des BAMF, als auch diese Personengruppe in der Regel noch einen Schutzstatus erhielt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), d. h. welche konkrete Entwicklung, welche Information, welcher Bericht usw. hat zur diesbezüglich geänderten Auffassung des BAMF geführt (bitte nachvollziehbar darlegen)?

Antwort

Diese Einschätzung basiert auf den rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes i. S. v. § 60 Absatz 5 AufenthG unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der Oberverwaltungsgerichte und aktueller Erkenntnisse zum Herkunftsland zum Zeitpunkt der Aktualisierung des HKL-Leitsatzes.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.

Frage 11 Seite 14

Wie schätzt das Auswärtige Amt die derzeitige politische, menschenrechtliche und wirtschaftliche Lage in Afghanistan ein, insbesondere auch für Rückkehrer aus „westlichen“ Staaten, und welche Auswirkungen hat die große Zahl von (meist erzwungenen) Rückreisen nach Afghanistan aus Drittstaaten wie z. B. Pakistan, Iran und der Türkei, welche Informationen liegen dem Auswärtigen Amt hierzu vor (bitte soweit möglich in offener Beantwortung ausführen und nicht auf einen vertraulichen Lagebericht verweisen)?

Antwort

Seit der faktischen Machtübernahme im August 2021 verfolgt die De-facto-Regierung der Taliban in Afghanistan eine theokratisch-autoritäre Regierungsform, die auf einer nationalistischen und islamistischen Ideologie beruht. Der Staatsapparat wird dieser Ideologie kontinuierlich angepasst. Die Verfassung wurde ausgesetzt. Rechtsstaat und Demokratie sind faktisch abgeschafft. Die Taliban kontrollieren faktisch das gesamte Staatsgebiet Afghanistans. Die Bundesregierung erkennt die De-facto-Regierung nicht als rechtmäßige Regierung des Staates Afghanistan an.

Zur spezifischen Lage von Frauen und Mädchen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 58 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/14981 verwiesen.

Die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat sich, nach einem signifikanten Einbruch des Bruttoinlandsprodukts, auf niedrigem Niveau stabilisiert. Dies reicht jedoch nicht aus, um für signifikante Teile der afghanischen Bevölkerung sozioökonomische Verbesserungen zu erreichen. Entsprechend bleibt die humanitäre Lage in Afghanistan besorgniserregend. Es wird auf die Berichterstattung des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) verwiesen. Die hohe Zahl rückkehrender und rückgeführter afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern Afghanistans verschärft die humanitäre Lage insbesondere in den Grenzgebieten weiter.

Frage 12 Seite 15

Welche konkreten Angaben oder zumindest ungefähre Einschätzungen kann das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung machen zur absoluten Zahl bzw. zum Anteil von Verfahren, in denen es zu einer Trennung von Anhörenden und Entscheidenden allgemein bzw. konkret beim Herkunftsland Afghanistan gekommen ist (bitte nach 2024 und 2025 differenzieren), und wie wird diese Entwicklung gegebenenfalls begründet bzw. bewertet, auch vor dem Hintergrund der Kritik, dass dies zu Qualitätsverlusten in der Entscheidungspraxis führen kann (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.

Der Wechsel der Bearbeitungszuständigkeit nach erfolgter Anhörung und vor Erlass des Bescheides kann vielfältige Gründe haben, wie beispielsweise das Ausscheiden von Mitarbeitenden oder/und die längere Abwesenheit von einzelnen Mitarbeitenden.

Die im BAMF für alle Entscheider einheitlich geltende Weisungslage gewährleistet eine einheitliche Rechtsanwendung anhand der Beurteilung der Situation und Verhältnisse im jeweiligen Herkunftsland. Hinzu kommt, dass die dezentrale Qualitätssicherung Sorge dafür trägt, dass die getroffenen Entscheidungen im Einklang mit dieser Weisungslage stehen.

Frage 13 Seite 15

Was entgegnet das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung der auf einer Fachtagung geäußerten Kritik einer spezialisierten Rechtsanwältin (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass Asylablehnungen des BAMF zu afghanischen Geflüchteten häufig inhaltlich konträr zu den „briefing notes“ des BAMF stünden?

Antwort

Die genannten Briefing Notes bieten einen Kurzüberblick zu wichtigen asyl- und migrationsrelevanten Entwicklungen in den Herkunftsländern und bilden somit aktuelle Ereignisse ab. Bei der Erstellung von HKL-Leitsätzen werden zahlreiche weitere Quellen und Berichte berücksichtigt, die relevante Verhältnisse über aktuelle Entwicklungen hinaus abbilden.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.

Frage 14 Seite 15

Was entgegnet das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung der auf einer Fachtagung geäußerten Kritik einer spezialisierten Rechtsanwältin (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass junge afghanische Asylsuchende oftmals auf die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit oder auf die Unterstützung durch soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan verwiesen würden, ohne dass im konkreten Fall überprüft worden wäre, ob solche Möglichkeiten real bestehen?

Antwort

Die Bunderegierung kann zu Einzelfällen keine Aussage treffen.

Generell gilt: Die Möglichkeit der Erlangung des Existenzminimums in Afghanistan ist im Rahmen der Prüfung des Abschiebungsverbotes des § 60 Absatz 5 AufenthG einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu prüfen.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.

Frage 15 Seite 16

Was entgegnet das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung der auf einer Fachtagung geäußerten Kritik einer spezialisierten Rechtsanwältin (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass es zum Teil erhebliche Übersetzungsprobleme bei Anhörungen afghanischer Asylsuchender gebe, dass zum Teil entscheidungsrelevante Dokumente nicht übersetzt und bzw. oder nicht zur Akte genommen würden und bzw. oder sie bei Entscheidungen nicht berücksichtigt würden, obwohl sie Bestandteil der Akte sind?

Antwort

Zu den fachlichen hohen Anforderungen, die die im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingesetzten Sprachmittelnden erfüllen müssen, wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 6 bis 8 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14207 verwiesen.

Im BAMF trägt sowohl die geltende Weisungslage als auch die dezentrale Qualitätssicherung Sorge dafür, dass alle entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Akte genommen, im erforderlichen Umfang übersetzt und bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

Frage 16 Seite 16

Welche Qualitätskontrollen hat es zu Entscheidungen zum Herkunftsland Afghanistan innerhalb des BAMF im bisherigen Jahr 2025 gegeben, insbesondere auch nach den im März 2025 geänderten Herkunftsländerleitsätzen (bitte gegebenenfalls mit Datum und so differenziert wie möglich auflisten), was waren die jeweiligen Ergebnisse, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte so genau wie möglich ausführen)?

Antwort

Die Qualitätssicherung von Asylverfahren im BAMF setzt sich aus verschiedenen Bausteinen zusammen. Zur Sicherstellung gleichbleibender Qualitätsstandards wird ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt, der neben der dezentralen Qualitätssicherung auch die zentrale Qualitätssicherung umfasst.

Die dezentrale Qualitätssicherung erfolgt in den operativen Organisationseinheiten des BAMF. Diese sieht Prüfungen während des gesamten Asylverfahrens auf Basis des Vier-Augen-Prinzips vor. Sie erfolgt verfahrensbegleitend.

Zusätzlich zu der dezentralen Qualitätssicherung werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Verfahren einer nochmaligen Qualitätskontrolle durch das zentrale Qualitätssicherungsreferat unterzogen.

Im Jahr 2025 wurden bereits mehrere dieser sogenannten Stichprobenprüfungen durchgeführt. In den zufällig ausgewählten Asylverfahren waren auch solche von Antragstellenden aus dem Herkunftsland Afghanistan dabei. Da es sich hierbei um punktuelle Einzelfallprüfungen handelt, können keine Auskünfte erteilt werden.

Ergänzend zu den vorgenannten Maßnahmen finden weitere verfahrensbegleitende Instrumente, wie beispielsweise der Bericht zur halbjährlichen Betrachtung der Entscheidungspraxis des BAMF, Anwendung.

Frage 17 Seite 16

Inwiefern sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass es zu einer Überlastung der Verwaltungsgerichte und entsprechend längeren Asylgerichtsverfahren infolge vieler und zum Teil womöglich fehlerhafter Ablehnungsentscheidungen des BAMF zum Herkunftsland Afghanistan kommen könnte (bitte begründen), und welche Gegenmaßnahmen plant die Bundesregierung gegebenenfalls (bitte darlegen)?

Antwort

Die Bundesregierung teilt die Befürchtung der Fragesteller nicht. Das BAMF überprüft im Rahmen der aktiven Prozessführung regelmäßig ergangene Bescheide in gerichtlichen Verfahren und ändert bei Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Schutzform den Ausgangsbescheid entsprechend ab. Das BAMF trifft, wenn diese angezeigt sind, auch Abhilfeentscheidungen.

Frage 18 + 18a + 18b + 18c + 18d + 18e Seite 17

18Entsprechen die nachfolgenden, von einer Rechtsanwältin auf einer Fachtagung genannten und ihrer Einschätzung nach regelmäßig (z. B. in gleichlautenden Textbausteinen) vorkommenden Ablehnungsbegründungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) den internen Herkunftsländerleitsätzen bzw. Entscheidungsvorgaben des BAMF (wenn ja, bitte begründen, wenn nein, was ist der Fall), zu welchen Punkten liegen gegebenenfalls entsprechende Textbausteine innerhalb des BAMF vor, und wie bewertet die Bundesregierung die nachfolgend genannten Ablehnungsmuster gegebenenfalls (bitte jeweils nach Buchstaben differenziert antworten)?

18aWenn Betroffene erst vor Kurzem aus Afghanistan geflohen seien, sei dies ein Indiz dafür, dass sie dort auch nach einer Rückkehr wieder überleben könnten?

18bWenn Betroffene nach einer Festnahme durch die Taliban wieder freigelassen worden seien, sei dies ein Indiz dafür, dass die Verfolgungsgefahr durch die Taliban nicht so groß sein könne?

18cWenn Betroffene legal aus Afghanistan ausreisen konnten, sei dies ein Indiz dafür, dass keine Verfolgung vorliegen könne?

18dWenn Betroffenen die gefährliche Flucht nach Deutschland gelungen sei, spreche dies für eine gewisse „Robustheit“, d. h. dass sie psychisch und physisch belastbar seien, sodass ihnen eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar sei?

18eWenn die vierte Klasse der Grundschule absolviert worden sei, spreche dies dafür, dass die Betroffenen im Vergleich zu anderen (etwa Analphabeten) bessere Chancen hätten, einen Gelegenheitsjob zum Überleben in Afghanistan zu erhalten?

Antwort

Die Fragen 18 bis 18e werden gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Ablehnung von Asylanträgen auf Grundlage einer individuellen Prüfung des Sachvortrages sowie der Tatbestandvoraussetzungen der jeweiligen Schutznormen vorgenommen wird. Sie beschränkt sich entgegen der in Fragestellung vorgenommenen Unterstellung nicht auf die Nutzung von „Textbausteinen“ und „Ablehnungsmustern“.

Frage 19 Seite 17

Wie war zuletzt die Zahl der ausreisepflichtigen bzw. geduldeten Personen aus Afghanistan in Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Altersgruppen und Bundesländern differenzieren), und wie hat sich diese Zahl in den Jahren 2024 und 2025 entwickelt (bitte nach Quartalen differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 17, 18 · 9 Zeilen × 7 Spalten
ausreisepflichtige afg. PersonenQ1 2024Q2 2024Q3 2024Q4 2024Q1 2025Q2 2025
divers100000
männlich12 15011 0539 8489 5489 8509 709
unbekannt16107889
weiblich1 4661 4271 2621 2921 4001 454
Summe13 63312 49011 11710 84811 25811 172
0–17 Jahre2 4322 0951 6491 5741 5031 463
18 und älter11 18810 3859 4629 2719 7499 706
unbekannt13106363
Summe13 63312 49011 11710 84811 25811 172
Tabelle auf Seite 18 · 17 Zeilen × 7 Spalten
ausreisepflichtige afg. PersonenQ1 2024Q2 2024Q3 2024Q4 2024Q1 2025Q2 2025
Baden-Württemberg1 8151 6141 4661 3891 3921 392
Bayern2 1412 1221 8831 8721 8921 788
Berlin423393366339332331
Brandenburg367376361376412422
Bremen585056525461
Hamburg1 0197876438651 1881 108
Hessen1 7741 6561 3511 3271 3041 401
Mecklenburg-Vorpommern212197203180172196
Niedersachsen649585485478526538
Nordrhein-Westfalen2 0841 9701 7871 5641 5551 529
Rheinland-Pfalz785665631611612583
Saarland596058524744
Sachsen697610551480425404
Sachsen-Anhalt298263197182184173
Schleswig-Holstein849810781776838869
Thüringen403332298305325333
Summe13 63312 49011 11710 84811 25811 172
Tabelle auf Seite 18 · 5 Zeilen × 7 Spalten
afg. Personen mit DuldungQ1 2024Q2 2024Q3 2024Q4 2024Q1 2025Q2 2025
divers100000
männlich10 6179 6758 7068 2358 3168 304
unbekannt1374556
weiblich1 1901 1831 0521 0541 0831 152
Summe11 82110 8659 7629 2949 4049 462
Tabelle auf Seite 18 · 4 Zeilen × 7 Spalten
afg. Personen mit DuldungQ1 2024Q2 2024Q3 2024Q4 2024Q1 2025Q2 2025
0–17 Jahre2 2021 8941 4921 4131 2961 264
18 und älter9 6078 9628 2657 8798 1068 198
unbekannt1295220
Summe11 82110 8659 7629 2949 4049 462
Tabelle auf Seite 18, 19 · 17 Zeilen × 7 Spalten
afg. Personen mit DuldungQ1 2024Q2 2024Q3 2024Q4 2024Q1 2025Q2 2025
Baden-Württemberg1 6971 5101 3791 3131 3271 322
Bayern1 7091 7401 5691 5101 5551 476
Berlin279242263260272280
Brandenburg314332321335368369
Bremen453947424248
Hamburg838650527528555564
Hessen1 6141 4891 2241 1891 1621 257
Mecklenburg-Vorpommern179169168158150166
Niedersachsen544496432426467488
Nordrhein-Westfalen1 9121 7991 6501 4391 4091 374
Rheinland-Pfalz673567522516517504
Saarland555654464242
Sachsen598528471402348337
Sachsen-Anhalt236211154142140136
Schleswig-Holstein764741699702747789
Thüringen364296282286303310
Summe11 82110 8659 7629 2949 4049 462
Frage 20 Seite 19

Wie ist der Stand der Bemühungen des Bundesministers des Innern, Alexander Dobrindt, um seine Vorstellung umzusetzen, „dass wir direkt mit Afghanistan Vereinbarungen treffen, um Rückführungen zu ermöglichen“ (www.migazin.de/2025/07/03/abschiebe-pakt-taliban-keine-erkun dungsreisen-syrer/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_so urce_platform=mailpoet&utm_campaign=migletter-free_2042; bitte so konkret wie möglich darstellen), und entspricht dieser Ansatz der Position des Auswärtigen Amts und der Bundesregierung insgesamt, wenn ja, was entgegnet die Bundesregierung dem Vorhalt, dass direkte Gespräche mit Afghanistan das Taliban-Regime international aufwerten könnten (bitte begründen), und wenn nein, welche Konsequenzen hat dies für die Abschiebungspläne von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (bitte ausführen)?

Antwort

Die Rückführungsmaßnahme nach Afghanistan vom 18. Juli 2025 konnte in enger Zusammenarbeit mit Katar, das hier als Vermittler gewirkt hat, erfolgreich durchgeführt werden.

Wie bekannt steht die Bundesregierung zudem auf technischer Ebene mit Vertretern der De-facto-Regierung in Afghanistan regelmäßig in Kontakt. Zu einzelnen Gesprächsinhalten nimmt die Bundesregierung aus Gründen der Vertraulichkeit keine Stellung.

Eine Anerkennung der De-facto-Regierung als rechtmäßige Regierung Afghanistans erfolgt weiterhin nicht.

Frage 21 Seite 19

Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Frage von Abschiebungen nach Afghanistan die Erklärung des Vertreters des UN-Flüchtlingskommissariats UNHCR, Arafat Jamal: „Wir fordern Länder dringend auf, Afghanen nicht zwangsweise zurückzuschicken“ (www.mi gazin.de/2025/07/06/abschiebungen-bundesregierung-umgang-taliban-re gime/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_source_platfor m=mailpoet&utm_campaign=migletter-free_2042), und welche Konsequenzen werden hieraus gezogen (bitte darstellen)?

Antwort

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit insbesondere die Durchführung von Abschiebungen nach der föderalen Kompetenzordnung in die Zuständigkeit der Länder fällt. Der Bund unterstützt die Länder hierbei.

Soweit es aber um die rechtlichen Voraussetzungen für den Vollzug von Abschiebungen geht, prüft das zuständige BAMF stets im Einzelfall anhand des vorgetragenen Sachverhalts, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots vorliegen. Hierfür werden sämtliche Erkenntnisse zur schutzsuchenden Person sowie zum jeweiligen Herkunftsland herangezogen und gewürdigt. Sollte eine dieser Konstellationen vorliegen, wird eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückgeführt. Rückführungen betreffen somit ausschließlich Personen, die keines Schutzes bedürfen und denen bei einer Rückführung keine, ein Abschiebungsverbot auslösende, Gefahr droht.