Subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG und Abschiebungspraxis gegenüber syrischen Staatsangehörigen unter der aktuellen Bundesregierung

Drucksache 21/8724Kleine Anfrage20.10.202610 FragenFraktion der AfDMigration und Aufenthaltsrecht

Noch nicht beantwortet.

Vorbemerkung der Fragesteller

Seit dem Sturz des früheren syrischen Machthabers Baschar al‑Assad und der Einsetzung eines Übergangspräsidenten Ahmed al‑Scharaa hat die aktuelle Bundesregierung die Rückkehr syrischer Staatsangehöriger verstärkt zum Thema gemacht. Bundeskanzler Friedrich Merz erklärte am 4. November 2025, der Bürgerkrieg in Syrien sei beendet, es gebe „keinerlei Gründe mehr für Asyl in Deutschland“, und Rückführungen nach Syrien könnten beginnen (www.md r.de/nachrichten/deutschland/politik/abschiebung-syrien-debatte-wadephul-mer z-asyl-100.html). Bundesinnenminister Alexander Dobrindt kündigte an, noch im Jahr 2025 eine Rückführungsvereinbarung mit Syrien abzuschließen, zunächst Straftäter und später weitere ausreisepflichtige Personen abzuschieben, und ließ das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit der Wiederaufnahme ausgesetzter Asylverfahren für Syrer beauftragen (www.tagesschau.de/ausland/asien/ syrien-abschiebungen-102.html). Parallel dazu werden Schutzstatus von Syrerinnen und Syrern zunehmend widerrufen oder zurückgenommen: Im ersten Halbjahr 2026 endeten laut Angaben der Bundesregierung 23,2 Prozent der vom BAMF durchgeführten Überprüfungen syrischer Schutzberechtigter mit einem Widerruf oder einer Rücknahme des Schutzstatus (www.zdfheute.de/politik/deutschland/syrer-schutzstat us-aberkennung-fluechtlinge-herkunftsland-rueckkehr-100.html). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde zugleich klargestellt, dass Abschiebungen nach Syrien nicht mehr generell ausgeschlossen sind, sondern im Einzelfall auf der Grundlage der aktuellen Lage und individueller Gefährdung geprüft werden müssen. So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass Geflüchtete aus Syrien unter bestimmten Umständen abgeschoben werden können, wenn ihnen in den Zielregionen keine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne von § 60 Absatz 5 AufenthG i. V. m. Artikel 3 EMRK droht (www.zdfheute.de/politik/deutschland/verwaltungsgericht-erlaub t-abschiebung-syrien-faq-100.html). Gleichzeitig berichten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Beratungsstellen von einer Entscheidungspraxis des BAMF, in der gegenüber syrischen Staatsangehörigen nicht (oder nicht mehr) subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG a. F. bzw. seit dem 12. Juni 2026 nach Artikel 15 VO (EU) 2024/1347, sondern nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG festgestellt werden. In zwei den Fragestellern vorliegenden Bescheiden des BAMF aus den Jahren 2025 und 2026 wurden gegenüber syrischen Staatsangehörigen Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG erkannt, ohne einen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, obwohl dieser politisch als „entfallen“ bezeichnet worden war. Die Begründung stützt sich wesentlich auf wirtschaftliche Gründe (Versorgungslage, Sicherung des Existenzminimums, fehlende Erwerbsmöglichkeiten) sowie Betreuungs‑ und Pflegeaspekte (Gesundheitszustand, Pflegebedürftigkeit, familiäre Bindungen in Deutschland, fehlende Versorgung und Betreuung im Herkunftsstaat), ohne dass ein generelles Abschiebungsverbot für Syrer besteht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte stellt klar, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 AufenthG (i. V. m. Artikel 3 EMRK) und § 60 Absatz 7 AufenthG nur bei einer zielstaatsbezogenen individuellen Gefahr und im Falle wirtschaftlicher oder humanitärer Gründe nur bei einer Verdichtung zur extremen materiellen Notlage in einer besonderen Vulnerabilitätskonstellation in Betracht kommen; bloße allgemeine Armut oder schwierige Versorgungslage genügen nicht. Sie betont außerdem die Abgrenzung zwischen zielstaatsbezogenen Gefahren und inlandsbezogenen Belangen sowie die Pflicht zur einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 – 1C10.17; VGH Baden‑Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2020 – A 11S2277/19; VGH Baden‑Württemberg, Beschluss vom 28. März 2019 – 11 S 623/19; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 – 1 C 4.24, https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/kein-subsidiaer er-schutz-fuer-afghanischen-staatsangehoerigen). Vor diesem Hintergrund besteht bei den Fragestellern Klärungsbedarf hinsichtlich: – der aktuellen Entscheidungspraxis des BAMF zur Anwendung von § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG auf syrische Staatsangehörige, insbesondere unter Heranziehung wirtschaftlicher Gründe und Betreuungs‑/Pflegeaspekte; – der politischen und fachaufsichtlichen Steuerung dieser Praxis durch die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundeskanzleramt; – der tatsächlichen Abschiebungspraxis gegenüber syrischen Staatsangehörigen seit Amtsantritt der aktuellen Bundesregierung sowie – der Frage, ob eine generalisierte Anwendung wirtschaftlicher und betreuungsbezogener Gründe als Abschiebungshindernis faktisch zu einer weitgehenden Abschiebungsunmöglichkeit in zahlreiche arabische und afrikanische Staaten führen würde.

Frage 1

In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei syrischen Staatsangehörigen seit dem 1. Januar 2025 a) subsidiären Schutz (nach § 4 AsylG a. F. bzw. nach der Verordnung [EU] 2024/1347) zuerkannt, b) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 AufenthG (i. V. m. Artikel 3 EMRK) festgestellt und c) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG festgestellt (bitte quartalsweise sowie jeweils nach Erst- und Folgeanträgen aufschlüsseln)?

Frage 2

Auf welche tatsächlichen Umstände und Fallkonstellationen stützt das BAMF bei syrischen Staatsangehörigen gegenwärtig vorrangig die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 AufenthG i. V. m. Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG?

Frage 3

Entspricht es der aktuellen Weisungslage oder ständigen behördlichen Praxis des BAMF, bei syrischen Staatsangehörigen allgemeine wirtschaftliche Bedingungen (wie Arbeitsmarktlage, allgemeine Versorgungssituation, Sicherung des Existenzminimums) oder familiäre Betreuungs- und Pflegeaspekte als maßgebliche Begründung für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG heranzuziehen?

Frage 4

Anhand welcher konkreten Kriterien grenzt das BAMF eine existenzbedrohende Notlage, die die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK erreicht, von allgemeinen prekären wirtschaftlichen und infrastrukturellen Lebensverhältnissen im Herkunftsland Syrien ab?

Frage 5

Welche ministeriellen Weisungen, Erlasse, Dienstanweisungen, behördlichen Leitsätze oder Entscheiderbriefe hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) seit Anfang 2025 zur Anwendung von § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG sowie zur Wiederaufnahme ausgesetzter Asyl- und Widerrufsverfahren bezüglich syrischer Staatsangehöriger an das BAMF erteilt?

Frage 6

Hat sich die Bundesregierung zu der Vereinbarkeit der behördlichen Feststellung nationaler Abschiebungsverbote aufgrund allgemeiner Versorgungsmängel mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (u. a. des Verwaltungsgerichts Düsseldorf), wonach Rückführungen nach Syrien im Einzelfall nicht mehr generell ausgeschlossen sind, eine eigene Positionierung erarbeitet und wenn ja, wie lautet diese?

Frage 7

Wie beurteilt die Bundesregierung das Spannungsverhältnis zwischen den öffentlichen Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung, für syrische Staatsangehörige bestünden keine Schutzgründe mehr und Rückführungen würden vorbereitet, und einer behördlichen Zuerkennungspraxis von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG, die den Betroffenen faktisch einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sichert?

Frage 8

Welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung für syrische Staatsangehörige, bei denen der subsidiäre Schutz entfällt, stattdessen aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG festgestellt wird, insbesondere hinsichtlich a) der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG und den Ausschlussgründen nach Satz 2 (z. B. Ausreise zumutbar), b) des Rechts auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, c) der Fristen und Voraussetzungen für eine spätere Verfestigung des Aufenthalts (Niederlassungserlaubnis), d) der gesetzlichen Beschränkungen des Familiennachzugs?

Frage 9

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die behördliche Anerkennung allgemeiner wirtschaftlicher und infrastruktureller Defizite als nationales Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG eine Präzedenzwirkung für vollziehbar Ausreisepflichtige aus anderen wirtschaftlich schwachen Herkunftsstaaten entfaltet?

Frage 10

Plant die Bundesregierung gesetzliche Klarstellungen im Aufenthaltsgesetz bzw. im Asylgesetz oder fachaufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem BAMF, um sicherzustellen, dass allgemeine wirtschaftliche Mangellagen im Herkunftsland nicht regelmäßig zu nationalen Abschiebungsverboten führen?