Noch nicht beantwortet.
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) am 2. April 2026 unterliegt die Tierart Wolf dem Jagdrecht. Ziel der Novelle ist es, in Ergänzung zum präventiven Herdenschutz ein rechtssicheres, regional differenziertes und reguläres Bestandsmanagement zu etablieren sowie erleichterte Abschüsse zur Abwehr von wirtschaftlichen Schäden (Rissmanagement) zu ermöglichen. Nach § 22d BJagdG sind die zuständigen Landesbehörden verpflichtet, revierübergreifende Managementpläne aufzustellen, soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. § 22e BJagdG verpflichtet Bund und Länder zur engen Zusammenarbeit, um die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung dieses Erhaltungszustands sicherzustellen. Die Neuregelungen des Bundesjagdgesetzes gelten für die Bundesländer unmittelbar (vgl. Bundestagsdrucksache 21/2347). Gleichwohl enthält das Gesetz keine spezifischen Fristvorgaben für die Finalisierung und das Inkrafttreten der Managementpläne auf Länderebene (vgl. Bundestagsdrucksache 21/5578). Aus Sicht der Fragesteller birgt dieses Fehlen konkreter gesetzlicher Umsetzungsfristen das erhebliche Risiko, dass die Erstellung der Pläne in der föderalen Praxis verzögert oder durch uneinheitliche Auslegungen blockiert werden könnte. Vor diesem Hintergrund besteht bei den Fragestellern ein dringendes Informationsbedürfnis hinsichtlich des aktuellen Stands der Koordination, der Erarbeitung und der Umsetzung der Managementpläne durch die Länder unter Mitwirkung des Bundes.
In welchen Bundesländern liegen nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen finale revierübergreifende Managementpläne gemäß § 22d Absatz 2 BJagdG vor, in welchen Bundesländern befinden sich diese derzeit in der Erarbeitung, und in welchen Bundesländern wurde mit der Erarbeitung noch nicht begonnen (bitte tabellarisch nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Bis zu welchem Zeitpunkt rechnet die Bundesregierung mit dem vollständigen Vorliegen in Kraft gesetzter revierübergreifender Managementpläne in allen betroffenen Bundesländern?
Welche rechtliche Form (z. B. Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschrift, Erlass oder sonstige Form) weisen die revierübergreifenden Managementpläne in den jeweiligen Bundesländern, in denen sie bereits vorliegen, nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen auf (bitte detailliert nach Bundesländern aufschlüsseln)?
In welchen Bundesländern sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf Grundlage bereits existierender Managementpläne für das Jagdjahr 2026/2027 bereits reguläre Abschusskontingente freigegeben worden?
Welche konkreten Initiativen hat die Bundesregierung seit dem Inkrafttreten der BJagdG-Novelle am 2. April 2026 ergriffen, um den in § 22e BJagdG verankerten Auftrag zum Dialog und zur Zusammenarbeit mit den Ländern bezüglich der revierübergreifenden Managementpläne aktiv umzusetzen?
In welcher Form und über welche Gremien (z. B. Umweltministerkonferenz, Agrarministerkonferenz oder spezifische Bund-Länder- Arbeitsgruppen) erfolgte bzw. erfolgt die laufende Mitwirkung des Bundes bei der Ausgestaltung dieser Pläne?
Wurden bzw. werden die Managementpläne der Länder auf der Grundlage jener Leitlinien erstellt, die nach Aufforderung des Deutschen Bundestages gemäß der Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 21/431 von Bund und Ländern gemeinsam erarbeitet wurden bzw. verwendet werden sollen, um einen bundesweit möglichst einheitlichen Vollzug gewährleisten zu können? Wenn ja, wo wurden diese Leitlinien, die sich laut der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/5578 im April 2026 bereits in Arbeit befanden, veröffentlicht, und wenn nein, warum nicht?
Welche einheitlichen Mindestinhalte oder Musterstrukturen hat die Bundesregierung den Ländern für die Ausgestaltung der Managementpläne nach § 22d BJagdG empfohlen, und wie haben die Länder hierauf reagiert?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang über den Stand der erforderlichen wildbiologischen Datenerhebungen (insbesondere Wolfsmonitoring, Populationsdichte, Reproduktionsraten) in den einzelnen Bundesländern als Grundlage für die Managementpläne?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass eine eventuelle Verschleppung bei der Erstellung der Managementpläne aufgrund fehlender gesetzlicher Umsetzungsfristen die gesellschaftliche Akzeptanz der neuen rechtlichen Regelungen im Umgang mit dem Wolf gefährden könnte? Wenn ja, welche Maßnahmen oder Bund-Länder-Vereinbarungen plant die Bundesregierung gegebenenfalls, um trotz einer fehlenden Umsetzungsfrist einen zeitnahen Abschluss bei der Erstellung der Managementpläne gewährleisten zu können, wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung, von der Verordnungsermächtigung nach § 22d Absatz 6 BJagdG Gebrauch zu machen, um bundeseinheitliche Mindestanforderungen an die revierübergreifenden Managementpläne per Rechtsverordnung verbindlich festzulegen, und falls ja, wann ist mit einem entsprechenden Entwurf zu rechnen, bzw. falls nein, warum nicht?
Welche Mindestkriterien müssen die revierübergreifenden Managementpläne der Länder nach Auffassung der Bundesregierung zwingend erfüllen, um dem gesetzlichen Anspruch eines „rechtssicheren, regionalen und regulären Bestandsmanagements“ gerecht zu werden (z. B. bezüglich Mindestflächengröße, revierübergreifender Abschussabsprachen oder Einbindung der Jägerschaft)?
Was versteht die Bundesregierung im Rahmen der Bund-Länder- Zusammenarbeit unter dem Begriff „revierübergreifend“ konkret, und welche Vorgaben existieren für Bundesländer, deren Wolfspopulationen sich über Ländergrenzen hinweg erstrecken?
In welchen konkreten Fällen und in welchen Bundesländern sind die in der Zuständigkeit des Bundes liegenden Bundesforstbetriebe (Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) bereits aktiv in die Erarbeitung oder Umsetzung revierübergreifender Managementpläne gemäß § 22d Absatz 2 BJagdG eingebunden, und welche Rolle nimmt der Bund als Flächeneigentümer dabei ein?
Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass in Ermangelung flächendeckender, revierübergreifender Managementpläne (wie z. B. derzeit noch im Freistaat Bayern) der Vollzug der Wolfsregulierung zukünftig lediglich über punktuelle, räumlich begrenzte Allgemeinverfügungen der Landkreise (vgl. z. B. die Allgemeinverfügung des Landkreises Oberallgäu vom 20. August 2026 auf Basis von § 22d Absatz 4 BJagdG) erfolgen könnte?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass ein solches isoliertes Ausweichen auf Ausnahmegebiete und Weideschutzzonen lediglich einen unzureichenden Behelf darstellt, der dem gesetzgeberischen Ziel eines rechtssicheren, großräumigen Bestandsmanagements widerspricht (vgl. Vorfrage)?
Welche vorbereitenden Schritte hat die Bundesregierung gegebenenfalls bereits eingeleitet, um der in § 43 BJagdG verankerten Pflicht zur Evaluation der Auswirkungen der zusätzlichen Regelungen für den Wolf nachkommen zu können?