Ausschluss von Mitgliedern aus der Reservistenkameradschaft Eichstätt

Drucksache 21/8651Antwortauf die Kleine Anfrage 21/820715.10.20264 Seiten2 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium der VerteidigungInnere SicherheitVerteidigung
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der „Bayerische Rundfunk“ (BR) hat am 2. September 2026 über den Ausschluss von fünf Personen aus der Reservistenkameradschaft Eichstätt durch den Bundesverband der Reservisten berichtet. Als Grund für den Ausschluss werden Verbindungen einzelner Reservisten in rechte Netzwerke genannt. „Dem BR liegen zahlreiche Belege dafür vor, dass mindestens sechs langjährige Mitglieder der Eichstätter Kameradschaft einschlägig aufgefallen sind, einzelne waren schon vor Jahrzehnten in der militanten Neonazi-Szene aktiv, einer wurde 2016 wegen Volksverhetzung verurteilt.“ (www.br.de/nachrichte n/bayern/rechtsextreme-umtriebe-bei-eichstaetter-reservisten,VTt9cxJ, letzter Aufruf: 11. September 2026). Der „BR“ berichtet auch über die Verbindungen einzelner Reservisten zu verbotenen Organisationen wie „Blood & Honour“, aus denen heraus rechter Terror organisiert wurde. Ausgangspunkt für den Ausschluss der fünf Reservisten seien Recherchen gewesen, die am 23. Juli 2025 bei einer Veranstaltung des Kurt-Eisner-Vereins in Eichstätt vorgestellt wurden.

Die Fragestellerinnen und Fragesteller möchten sich mit der Kleinen Anfrage einen Überblick über die Aktivitäten ehemaliger Soldatinnen und Soldaten verschaffen, die im Landkreis Eichstätt aus dem Reservistenverband und der Bundeswehr ausgeschlossen wurden, insbesondere mit Blick auf die aktuelle Gefährdungslage, etwa durch den Zugang zu Waffen. Darüber hinaus wollen die Fragestellerinnen und Fragesteller tiefergehende Kenntnisse über bestehende Kontrollmechanismen im Fall von rechtsextremen Verdachtsfällen in der Bundeswehr und beim Bund der Reservisten erwerben.

Text vor der ersten Frage

Durch die Beantwortung könnten aufgrund der begrenzten Größe der Reservistengruppe (Quantitätsdarstellung) Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand, die Aufklärungsbedarfe sowie letztlich auch auf die Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) sowie ihre Zusammenarbeit mit den Waffenbehörden gezogen werden. Dies könnte Angehörige des gegenständlichen Phänomenbereichs in die Lage versetzen, auf Einzelpersonen schlusszufolgern und Gegenmaßnahmen zu ergreifen, ferner kann es die Erkenntnisgewinnung der oben genannten Nachrichtendienste erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Hierdurch würde ihre Funktionsfähigkeit zum Nachteil der Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig beeinträchtigt werden. Es können auch keine Aussagen zu einzelnen Personen getroffen werden. Dadurch könnten Rückschlüsse auf das weitere Beobachtungsfeld gezogen werden, was zu einer Ausforschung des Kenntnisstandes führen würde.

Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV und des MAD sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.

Die Bundesregierung verfolgt eine Null-Toleranz-Strategie gegenüber Extremismus. Sämtlichen Hinweisen auf extremistische Tendenzen wird mit größter Sorgfalt nachgegangen.

Frage 1 + 2 + 3 Seite 2

1Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Ausschluss dieser fünf Personen aus der Reservistenkameradschaft Eichstätt?

2Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in diesem Fall auf welchen Organisationsebenen veranlasst oder plant, dies zu tun?

3Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren aufgrund von Verbindungen in rechte Netzwerke aus der Reservistenkameradschaft Eichstätt ausgeschlossen?

Antwort

Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.

Der Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. ist ein nach bürgerlichem Recht konstituierter eingetragener und insoweit eigenständig handelnder Verein. Insoweit liegen der Bundesregierung keine über die öffentliche Berichterstattung hinausgehenden Sachverhaltskenntnisse vor.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 4 + 5 + 6 + 7 + 7a + 7b + 8 + 9 + 10 + 11 + 12 + 13 + 14 Seite 3

4Wann waren die fünf aus der Reservistenkameradschaft Eichstätt ausgeschlossenen Personen in der Bundeswehr aktiv (bitte nach Zeitraum, Dienstgrad und Einheit aufschlüsseln)?

5Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die fünf aus der Reservistenkameradschaft Eichstätt ausgeschlossenen Personen während ihres aktiven Bundeswehrdienstes in das Blickfeld des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) gerieten, und wenn ja, aufgrund welches Phänomenbereichs?

6Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die fünf aus der Reservistenkameradschaft Eichstätt ausgeschlossenen Personen während ihrer Zeit als Reservisten ins Blickfeld des MAD, des Verfassungsschutzes oder der Polizeibehörden gerieten, und wenn ja, aufgrund welcher Delikte oder welches Phänomenbereichs?

7Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob weitere Personen im Sinne der Frage 3 in das Blickfeld des Militärischen Abschirmdienstes, des Verfassungsschutzes oder der Polizeibehörden geraten sind, während

7aihrer aktiven Bundeswehrdienstzeit,

7bihrer Zeit als Reservistinnen und Reservisten (bitte jeweils nach Jahren und unter Angabe des Anlasses aufschlüsseln)?

8An welchen Übungen der Bundeswehr haben die fünf aus der Reservistenkameradschaft Eichstätt ausgeschlossenen Personen nach Kenntnis der Bundesregierung nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bei der Bundeswehr teilgenommen, und in wie vielen Fällen hat es sich dabei um Schießübungen gehandelt (bitte nach Datum und Art der Übung aufschlüsseln)?

9An welchen Übungen der Bundeswehr haben sich gegebenenfalls Personen im Sinne der Frage 3 nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bei der Bundeswehr beteiligt, und in wie vielen Fällen hat es sich dabei um Schießübungen gehandelt (bitte nach Datum und Art der Übung aufschlüsseln)?

10Wann wurden die fünf aus der Reservistenkameradschaft Eichstätt ausgeschlossenen Personen nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils nach Ende ihrer aktiven Zeit in der Bundeswehr einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen (bitte nach Jahr und Art der Sicherheitsüberprüfung und ausführender Behörde aufschlüsseln)?

11Wann wurden gegebenenfalls die Personen im Sinne der Frage 3 nach Ende ihrer aktiven Zeit in der Bundeswehr sicherheitsüberprüft (bitte nach Jahr und Art der Sicherheitsüberprüfung und ausführender Behörde aufschlüsseln)?

12Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die aus der Reservistenkameradschaft Eichstätt ausgeschlossenen Personen, die über eine Waffenbesitzkarte verfügten und bei denen der Bedarfsgrund für den Waffenbesitz erloschen ist, weiterhin über eine Waffenbesitzkarte verfügen, wenn ja, über welche Art der Waffenscheine verfügen die ausgeschlossenen Personen aktuell, und sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, eine Zuverlässigkeitsprüfung anzuregen?

13Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob weitere Personen, die in den letzten zehn Jahren aufgrund von Verbindungen in rechte Netzwerke aus der Reservistenkameradschaft Eichstätt ausgeschlossen wurden und die über eine Waffenbesitzkarte verfügten und bei denen der Bedarfsgrund für den Waffenbesitz erloschen ist, weiterhin über eine Waffenbesitzkarte verfügen, und wenn ja, über welche Art der Waffenscheine verfügen die ausgeschlossenen Personen aktuell?

14Wie viele Zuverlässigkeitsprüfungen wurden in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung bei ehemaligen Soldatinnen und Soldaten sowie Reservistinnen und Reservisten, die aus der Reservistenkameradschaft und der Bundeswehr ausgeschlossen wurden und deren Bedarfsgrund für den Waffenbesitz erloschen ist, im Landkreis Eichstätt durchgeführt, und wie viele Prüfungen sind positiv bzw. negativ ausgefallen (bitte für jedes Jahr einzeln angeben)?

Antwort

Die Fragen 4 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.

Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.