Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 115 auf Bundestagsdrucksache 21/2387 betreffend die Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2025 (Aktenzeichen III ZR 180/24) hat die Bundesregierung ausgeführt, dass das Urteil nicht automatisch zu einer Staatshaftung führe, und verwies im Übrigen auf die Voraussetzungen der Amtshaftung sowie auf die Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV). Zwischenzeitlich liegt den Fragestellern auch die Antwort der Hessischen Landesregierung auf die Große Anfrage „Im Dienste des Staates: Implikationen des BGH-Urteils vom 9. Oktober 2025 für die Haftung und Entschädigung bei Corona-Impfschäden in Hessen“ (Drucksache 21/4119) vor. Auch die Hessische Landesregierung vermeidet darin eine politische Bewertung der staatlichen Verantwortung und verweist stattdessen ausschließlich auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts sowie die allgemeinen Voraussetzungen der Amtshaftung. Ebenso lehnt sie die Einrichtung eines Härtefallfonds mit dem Hinweis ab, die Ansprüche seien im SGB XIV abschließend geregelt.
Damit ist sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene bislang keine politische Position erkennbar, wonach sich der Staat unabhängig von den engen Voraussetzungen der Amtshaftung oder des Sozialen Entschädigungsrechts in einer besonderen Verantwortung sieht, Personen mit nachgewiesenen gesundheitlichen Schäden infolge staatlich empfohlener und organisierter Corona-Schutzimpfungen möglichst unbürokratisch und außergerichtlich zu entschädigen.
1Sieht sich die Bundesregierung unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen der Amtshaftung in einer besonderen politischen oder moralischen Verantwortung gegenüber Personen, die infolge staatlich empfohlener und organisierter Corona-Schutzimpfungen gesundheitliche Schäden erlitten haben?
2Hält die Bundesregierung die bestehenden Leistungen nach dem SGB XIV für ausreichend, um sämtliche gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen schwerer Corona-Impfschäden angemessen auszugleichen?
3Hat die Bundesregierung geprüft, ob ein bundesweiter Härtefallfonds oder eine außergerichtliche Entschädigungsregelung geeignet wäre, langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden und das Vertrauen in staatliches Handeln zu stärken?
4Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass sowohl ihre eigene Antwort als auch die Antwort der Hessischen Landesregierung keine politische Aussage dazu enthalten, ob sich der Staat über die bestehenden gesetzlichen Mindestansprüche hinaus in einer besonderen Verantwortung gegenüber den Betroffenen sieht?
Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die gesetzlichen Regelungen zum Sozialen Entschädigungsrecht im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) sind aus Sicht der Bundesregierung angemessen. Das Gesetz gewährt unter den jeweiligen Voraussetzungen monatliche Entschädigungszahlungen, Leistungen zur Teilhabe sowie einen Berufsschadensausgleich und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Übernommen werden für anerkannte Schädigungsfolgen notwendige Leistungen der Krankenbehandlung sowie Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation. Der Leistungsumfang umfasst zudem das Krankengeld. Betroffene können auch Leistungen der Traumaambulanzen und des Fallmanagements (sogenannte Schnelle Hilfen) erhalten. Damit diese Schnellen Hilfen rasch und unbürokratisch erbracht werden können, gilt hierfür ein niedrigschwelliges erleichtertes Verfahren.
Seit dem 1. Januar 2024 richtet sich der Anspruch bei Impfschäden grundsätzlich nach § 24 SGB XIV. Das Niveau der zu gewährenden Leistungen wurde dabei erheblich erweitert, insbesondere wurden die Entschädigungszahlungen wesentlich erhöht. Hierzu zählen beispielsweise besondere psychotherapeutische Leistungen, besondere zahnärztliche sowie implantologische Leistungen und besondere verschreibungspflichtige Arzneimittel. Somit wird eine qualitativ hochwertige und an den besonderen Bedarfen der Berechtigten des Sozialen Entschädigungsrechts ausgerichtete Versorgung gewährleistet.