Bilanz der zentralisierten Inkassoaufsicht beim Bundesamt für Justiz

Drucksache 21/8501Kleine Anfrage12.10.202625 FragenFraktion Die LinkeRechtWirtschaft

Noch nicht beantwortet.

Vorbemerkung der Fragesteller

Seit dem 1. Januar 2025 ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) auf Grundlage des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen (Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2023 I Nummer 64) zentral für die Registrierung und Aufsicht über Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zuständig. Bis Ende 2024 war die Aufsicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auf die Landesjustizverwaltungen und die von ihnen beauftragten Stellen verteilt, zuletzt 38 verschiedene Gerichte. Diese Zersplitterung führte zu einer uneinheitlichen Entscheidungspraxis (www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilunge n/DE/2022/0727_Inkassoaufsicht.html). Der Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 sieht für das Bundesamt für Justiz (Kapitel 0718) Ausgaben in Höhe von 151,4 Mio. Euro vor, rund 12,2 Mio. Euro mehr als im Haushalt 2026 (vgl. Einzelplan 07, Bundestagsdrucksache 21/7300). Ob und in welchem Umfang dieser Aufwuchs der Aufsicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugutekommt, lässt sich dem Haushaltsplan nicht entnehmen. Die Ombudsfrau des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen hat bei Vorlage der Beschwerdebilanz 2025 im März 2026 öffentlich die Hoffnung geäußert, dass „die Behörde zukünftig hinreichend gut finanziell ausgestattet werde, um ihrem Auftrag noch effizienter nachkommen zu können“ (www.presseportal.de/pm/36376/6241662). Die Beratungspraxis der Verbraucherzentralen belegt unterdessen weiterhin erhebliche Missstände. Allein im ersten Quartal 2026 gingen dort über 3 000 Beschwerden zu Inkassoforderungen ein, mehr als 30 Prozent mehr als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Bei 53 Prozent dieser Beschwerden gaben die Betroffenen an, dass die zugrunde liegende Hauptforderung gar nicht bestand, etwa weil sie den vermeintlichen Vertragspartner nicht kannten oder die Ware bereits zurückgeschickt hatten (www.vzbv.de/meldungen/inkasso-faire-regulier ung-ist-ueberfaellig). Zwar zeigt die mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (VVInkG) eingeführte Gebührenabsenkung in der Beschwerdepraxis erkennbar Wirkung: Beschwerden über die Geltendmachung einer 1,3‑Geschäftsgebühr im ersten Inkassoschreiben sind seit der Reform in der Beschwerdeerfassung der Verbraucherzentralen deutlich zurückgegangen und bewegen sich seit 2022 quartalsweise nur noch im niedrig zweistelligen Bereich (www.vzbv.de/sites/default/files/2024-01/24-01-18_Stellungnahme_Eval uation_Inkassorecht_2024_AKI-vzbv_agsbv_VZen.pdf). Problematisch bleiben jedoch drei Bereiche. Erstens werden weiterhin unberechtigte oder nicht bestehende Forderungen geltend gemacht (www.vzbv.de/meldungen/inkasso-fa ire-regulierung-ist-ueberfaellig). Zweitens stellen Inkassodienstleister für Tätigkeiten, die zum Inkassogrundgeschäft gehören und mit der Grundvergütung bereits abgegolten sein sollten, gesonderte Kosten in Rechnung, etwa für Adressermittlungen, Bonitätsauskünfte, Mahnpauschalen und Einigungsgebühren bei Ratenzahlungsvereinbarungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Urteilen vom 11. Juni 2026 (VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25) entschieden, dass Gläubiger die Kosten einer vom beauftragten Inkassodienstleister vorgerichtlich eingeholten Bonitätsauskunft nicht ohne Weiteres als Verzugsschaden ersetzt verlangen können. Drittens verstoßen Inkassoschreiben in vielen Fällen gegen die Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13a RDG, etwa durch fehlende Angaben zum Auftraggeber, zur zuständigen Aufsichtsbehörde oder zur Zusammensetzung der Inkassokosten (www.vzbv.de/sites/default/files/202 4-01/24-01-18_Stellungnahme_Evaluation_Inkassorecht_2024_AKI-vzbv_ags bv_VZen.pdf). Ob und wie die seit dem 1. Januar 2025 beim Bundesamt für Justiz gebündelte Aufsicht diesen Praktiken entgegentritt, ist öffentlich bislang nicht dokumentiert. Eine erste Bilanz der zentralisierten Aufsicht steht aus.

Frage 1

Welche Maßnahmen über den Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/4298 hinaus hat die Bundesregierung seit Beginn der 21. Wahlperiode ergriffen oder plant sie in dieser Wahlperiode, um die Zusage im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Wir evaluieren die Inkasso- Reform von 2021 und gehen gegen fortbestehenden Missbrauch vor“ (Zeilen 2804 f.) umzusetzen (bitte mit Zeitplan angeben)?

Frage 2

Hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die Evaluierung des VVInkG abgeschlossen, in welcher Form wurden deren Ergebnisse dokumentiert, und welche dieser Ergebnisse sind in den Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/4298 eingeflossen? a) Falls kein eigenständiger Evaluierungsbericht erstellt oder veröffentlicht wurde, aus welchen Gründen nicht? b) Werden die im Rahmen der Evaluierung eingeholten Stellungnahmen der Verbände veröffentlicht, und wenn nein, warum nicht?

Frage 3

Wie viele Planstellen und Stellen sind beim Bundesamt für Justiz (BfJ) für die Aufgaben der Registrierung und Aufsicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) insgesamt und davon spezifisch für die Aufsicht über Inkassodienstleister vorgesehen, und wie viele davon waren zum 1. Januar 2025, zum 31. Dezember 2025 sowie zum 30. Juni 2026 tatsächlich besetzt (bitte jeweils nach Laufbahngruppen und in Vollzeitäquivalenten aufschlüsseln)?

Frage 4

Welche Haushaltsmittel wurden für die Aufsicht über Inkassodienstleister beim BfJ in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 veranschlagt bzw. sind im Regierungsentwurf für das Haushaltsjahr 2027 vorgesehen, und in welcher Höhe wurden sie 2025 tatsächlich verausgabt?

Frage 5

Hält die Bundesregierung die personelle und finanzielle Ausstattung der Aufsicht über Inkassodienstleister beim BfJ für ausreichend, und wenn ja, wie begründet sie dies angesichts der Verfahrenszahlen und Verfahrensdauern (vgl. Fragen 8 und 11 bis 15)?

Frage 6

Wie bewertet die Bundesregierung nach anderthalb Jahren die Wirksamkeit der zentralisierten Inkassoaufsicht im Vergleich zur früheren dezentralen Aufsicht, insbesondere im Hinblick auf eine einheitliche Entscheidungspraxis?

Frage 7

Wie hat sich der Bestand der im Rechtsdienstleistungsregister registrierten Inkassodienstleister seit der Übernahme der Zuständigkeit durch das BfJ entwickelt? a) Wie hoch war der Bestand zum 1. Januar 2025, zum 31. Dezember 2025 und zum 30. Juni 2026? b) Wie viele Anträge auf Neuregistrierung gingen seit dem 1. Januar 2025 ein, wie viele davon wurden positiv beschieden, wie viele versagt und wie viele zurückgenommen (bitte Versagungsgründe nach § 12 RDG aufschlüsseln)? c) Wie viele Registrierungen wurden seit dem 1. Januar 2025 auf Antrag gelöscht oder aus anderen Gründen beendet (bitte nach Gründen aufschlüsseln)? d) Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Registrierungsverfahren (Mittelwert und Median)?

Frage 8

Wie viele Beschwerden über Inkassodienstleister sind beim BfJ im Jahr 2025 sowie im ersten Halbjahr 2026 eingegangen (bitte nach Quartalen aufschlüsseln), von wem stammten diese Beschwerden (bitte nach Verbraucherinnen und Verbrauchern, Schuldnerberatungsstellen, Verbraucherzentralen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Wettbewerbern und anderen Behörden aufschlüsseln), und über welche Übermittlungswege gingen sie ein (bitte nach Webformular, E‑Mail, Post und besonderen elektronischen Postfächern aufschlüsseln)?

Frage 9

Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitigen Möglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher, Beschwerden über Inkassodienstleister beim BfJ einzureichen, insbesondere im Hinblick auf Nutzerfreundlichkeit, niedrigschwelligen Zugang und Strukturiertheit für eine effiziente Bearbeitung?

Frage 10

Ist geplant, die Digitalisierung der Inkassoaufsicht dahin gehend weiterzuentwickeln, dass a) Verbraucherinnen und Verbrauchern für Beschwerden ein interaktives Onlineformular zur Verfügung steht, mit dessen Versand automatisch ein Aktenzeichen zugeteilt wird, und b) Beschwerden automatisiert nach Inkassodienstleister, Beschwerdegegenstand bzw. Beschwerdegrund und weiteren Merkmalen ausgewertet werden können, um systematische Rechtsverstöße frühzeitig zu erkennen, und wenn nein, warum nicht?

Frage 11

Wie verteilen sich die seit dem 1. Januar 2025 eingegangenen Beschwerden auf Beschwerdegegenstände (bitte jeweils absolute Zahl und Anteil angeben und mitteilen, ob Mehrfachzuordnungen möglich sind), insbesondere a) überhöhte Inkassokosten, b) Geltendmachung unberechtigter oder verjährter Forderungen, c) Geltendmachung von Inkassokosten trotz bestrittener Forderung, d) Forderungen infolge von Identitätsmissbrauch, e) Verstöße gegen die Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13a RDG, f) Kopplung von Ratenzahlungsvereinbarungen mit Schuldanerkenntnissen oder sonstigen Erklärungen zulasten der Schuldnerin oder des Schuldners, g) gesonderte Berechnung von Nebenkosten wie Adressermittlungen, Bonitätsauskünften, Mahnpauschalen oder Einigungsgebühren (vgl. Frage 20 b), h) unzulässige Druckausübung oder aggressive Beitreibungspraktiken, i) sonstige Gegenstände?

Frage 12

Auf wie viele verschiedene Inkassodienstleister verteilten sich die seit dem 1. Januar 2025 eingegangenen Beschwerden, und gegen wie viele Unternehmen gingen jeweils mehr als 10, mehr als 50 bzw. mehr als 100 Beschwerden ein?

Frage 13

Wie gestaltet sich die Bearbeitung der seit dem 1. Januar 2025 beim BfJ eingegangenen Beschwerden über Inkassodienstleister (Dauer bitte jeweils als Mittelwert und Median angeben)? a) Wie lang war die Dauer vom Eingang der Beschwerde bis zur Versendung einer Eingangsbestätigung? b) Wie lang war die Dauer vom Eingang bis zur Anforderung einer Stellungnahme des betroffenen Inkassodienstleisters? c) Wie lang war die Dauer vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens? d) Wie viele dieser Beschwerden waren zum 30. Juni 2026 länger als sechs Monate nicht abgeschlossen? e) Erhalten Beschwerdeführende eine Mitteilung über den Eingang, den Verfahrensstand und das Ergebnis ihrer Beschwerde, und wenn nein, warum nicht?

Frage 14

Wie haben sich die seit dem 1. Januar 2025 eingegangenen Beschwerden über Inkassodienstleister im weiteren Verfahren verteilt (bitte jeweils absolute Zahl und Anteil angeben)? a) Wie viele Beschwerden wurden ohne inhaltliche Prüfung erledigt, etwa mangels Zuständigkeit, mangels hinreichender Substanziierung oder durch Verweis der Beschwerdeführenden auf den Zivilrechtsweg (bitte nach Gründen aufschlüsseln)? b) In wie vielen Fällen wurde ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen den betroffenen Inkassodienstleister eingeleitet (bitte nach Jahren und Anlass aufschlüsseln)? c) Wie viele dieser Verfahren wurden ohne Aufsichtsmaßnahme eingestellt (bitte nach Gründen aufschlüsseln)? d) Wie viele dieser Verfahren wurden mit einer Aufsichtsmaßnahme abgeschlossen?

Frage 15

Welche Aufsichtsmaßnahmen hat das BfJ seit dem 1. Januar 2025 gegenüber Inkassodienstleistern und Anbietern unbefugter Inkassodienstleistungen in wie vielen Fällen ergriffen (bitte jeweils nach Quartalen und bei den Fragen 15a bis 15c nach Anlass entsprechend den Kategorien der Frage 11 aufschlüsseln), insbesondere a) Belehrungen und Hinweise, b) Auflagen nach § 10 Absatz 3 RDG, c) Anordnungen nach § 13h Absatz 2 RDG, insbesondere Unterlassungsanordnungen, d) vorübergehende Betriebsuntersagungen nach § 13h Absatz 4 RDG, e) Untersagungen nach § 15b RDG (bitte Gesamtzahl seit dem 1. Januar 2025 mit tragenden Gründen, nicht nur die derzeit im Register eingetragenen angeben), f) Widerrufe der Registrierung nach § 14 RDG (bitte mit tragenden Gründen angeben)?

Frage 16

Wie überprüft das BfJ bei Inkassodienstleistern die Einhaltung ausgesprochener Auflagen, Anordnungen und Belehrungen, in wie vielen Fällen wurden seit dem 1. Januar 2025 Nachkontrollen durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden dabei fortgesetzte oder erneute Verstöße festgestellt?

Frage 17

Führt das BfJ anlassunabhängige Prüfungen registrierter Inkassodienstleister durch, etwa durch Auskunfts- und Vorlageverlangen oder die stichprobenartige Prüfung von Inkassoschreiben, wenn ja, wie viele solcher Prüfungen wurden seit dem 1. Januar 2025 durchgeführt, und wenn nein, aus welchen Gründen, und hält die Bundesregierung die bestehenden Befugnisse der Aufsicht hierfür für ausreichend (bitte begründen)?

Frage 18

Wie viele Bußgeldverfahren nach § 20 RDG hat das BfJ seit dem 1. Januar 2025 gegen registrierte Inkassodienstleister sowie gegen Anbieter unbefugter Inkassodienstleistungen eingeleitet (bitte nach Bußgeldtatbeständen aufschlüsseln und Verfahren gegen sonstige nach dem RDG registrierte Personen gesondert ausweisen), wie viele davon wurden eingestellt, wie viele Bußgelder wurden verhängt, gegen wie viele Bußgeldbescheide wurde Einspruch eingelegt, und wie hoch war die Gesamtsumme sowie das durchschnittliche und das höchste Einzelbußgeld?

Frage 19

In wie vielen Fällen hat das BfJ seit dem 1. Januar 2025 Vorgänge wegen des Verdachts von Straftaten im Zusammenhang mit Inkassotätigkeit, insbesondere Betrug durch fingierte Inkassoforderungen, an die Staatsanwaltschaften abgegeben, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Ausgang dieser Verfahren vor?

Frage 20

Welche Erkenntnisse hat das BfJ im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit über die folgenden Kostenpraktiken von Inkassodienstleistern gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gewonnen, a) die Geltendmachung einer 0,9-Gebühr bereits im ersten Inkassoschreiben ohne oder mit nur verstecktem Hinweis darauf, dass im einfachen Fall nur eine 0,5‑Gebühr geschuldet ist (sogenannte Skonto- oder Fristenlösung), sowie die Geltendmachung einer Gebühr von mehr als 0,9, insbesondere der 1,3‑Gebühr, ohne Darlegung einer besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Inkassodienstleistung im Sinne der Anmerkung Absatz 2 zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG), b) die Geltendmachung weiterer Kosten neben der Inkassovergütung nach Nummer 2300 VV RVG, insbesondere für Adressermittlungen, Bonitätsauskünfte, Mahnpauschalen des Auftraggebers und Einigungsgebühren bei Ratenzahlungsvereinbarungen, c) die von Schuldnerberatungsstellen berichtete Aufspaltung mehrerer Forderungen desselben Gläubigers gegen dieselbe Schuldnerin oder denselben Schuldner in getrennte Inkassoverfahren mit mehrfacher Geltendmachung von Inkassokosten, und d) wie bewertet die Bundesregierung die Zulässigkeit der in den Fragen 20b und 20c genannten Praktiken, insbesondere die Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten als Verzugsschaden im Lichte der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2026 (VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25) und die Frage, ob Tätigkeiten, die zum Inkassogrundgeschäft gehören und mit der Inkassovergütung abgegolten sind, gesondert in Rechnung gestellt werden dürfen?

Frage 21

Welche Erkenntnisse hat das BfJ im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit über Verstöße gegen die Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13a RDG gewonnen, insbesondere gegen die Pflicht nach § 13a Absatz 2 RDG, Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Anfrage den ursprünglichen Gläubiger und die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses mitzuteilen, und welche Verstoßmuster treten dabei am häufigsten auf?

Frage 22

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die durchschnittliche Höhe der von Inkassodienstleistern gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern geltend gemachten Inkassokosten (absolut und im Verhältnis zur Hauptforderung) vor, und plant sie, hierzu eine eigene Erhebung oder eine Erhebung durch das BfJ zu veranlassen, und wenn nein, warum nicht?

Frage 23

Bestehen zwischen dem BfJ und den Verbraucherzentralen, den Schuldnerberatungsverbänden und dem Arbeitskreis InkassoWatch regelmäßige Austauschformate, wie oft haben diese seit dem 1. Januar 2025 stattgefunden, und fließen die dort übermittelten Fallsammlungen systematisch in die Aufsichtstätigkeit ein, und wenn nein, warum nicht?

Frage 24

Ist geplant, einen regelmäßigen Tätigkeitsbericht des BfJ zu veröffentlichen, der insbesondere Angaben zu Beschwerdezahlen, Verfahrensdauern, häufigen Rechtsverstößen, Aufsichtsmaßnahmen und Entwicklungen auf dem Inkassomarkt enthält, und wenn nein, warum nicht?

Frage 25

Soweit die Bundesregierung zu einzelnen der Fragen 7 bis 21 keine oder nur unvollständige Zahlen vorlegt, aus welchen Gründen werden die jeweiligen Daten beim BfJ nicht erfasst, und plant die Bundesregierung, eine entsprechende Erfassung einzuführen, und wenn nein, warum jeweils nicht?