Verteilungswirkungen des Familienleistungsausgleichs

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen und dabei betont, einen Schwerpunkt auf Familien mit Kindern zu legen. Vorgesehen sind unter anderem Erhöhungen des Kindergeldes und der Freibeträge für Kinder in den Jahren 2027 und 2028. Die Bundesregierung verbindet ihr Reformvorhaben mit dem Anspruch, dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung zu tragen (vgl. Bundesministerium der Finanzen, „Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den Weg: Insbesondere Familien mit Kindern werden entlastet“, 2. September 2026, www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Fina nzpolitik/2026/09/2026-09-02-einkommensteuerreform.html).

Die Entlastungswirkung des Familienleistungsausgleichs unterscheidet sich nach der steuerlichen Situation der Familien. Das Kindergeld wird unabhängig von einer Einkommensteuerschuld ausgezahlt. Bei höheren Einkommen kann die steuerliche Wirkung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EstG) das Kindergeld übersteigen. Nach Auffassung der Fragestellenden muss sich der von der Bundesregierung erhobene Anspruch einer stärkeren und gerechteren Entlastung von Familien deshalb auch daran messen lassen, welche Familien von den einzelnen Elementen des Familienleistungsausgleichs in welchem Umfang profitieren. Entscheidend ist dabei nicht allein das Gesamtvolumen der Entlastung, sondern auch deren Verteilung nach Einkommen und Familienkonstellation und in welchem Umfang die vorgesehenen Maßnahmen das verfügbare Einkommen der Familien tatsächlich erhöhen.

Besonderer Überprüfungsbedarf besteht bei der Höhe des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag). Während für die Bestimmung des sächlichen Existenzminimums eines Kindes ein etabliertes Verfahren besteht, ist für den BEA-Freibetrag eine vergleichbare quantitative Herleitung seiner gegenwärtigen Höhe aus aktuellen empirischen Bedarfsdaten nicht ersichtlich.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragestellerinnen und Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.

Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des sächlichen Existenzminimums zuzüglich des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes wird entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder durch das als Steuervergütung monatlich vorab gezahlte Kindergeld bewirkt (vgl. § 31 Satz 1 EStG). Bei der sogenannten Günstigerprüfung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer wird vom Finanzamt von Amts wegen verglichen, ob das Kindergeld für die Freistellung des Kinderexistenzminimums ausreicht oder die Wirkung der Freibeträge für Kinder anzusetzen ist.

Aufgrund des geltenden progressiven Einkommensteuertarifs steigt die prozentuale Steuerlast mit dem Einkommen. Auf höhere Einkommen entfällt ein höherer Anteil an Steuern.

Aufgrund dieser progressionsbedingten Systematik ist folgerichtig auch die steuerliche Wirkung der Freibeträge für Kinder abhängig von der Einkommenshöhe. Die Wirkung der Freibeträge für Kinder steigt mit dem Einkommen. Soweit bei Beziehern niedriger und mittlerer Einkommen das Kindergeld für die Freistellung des Existenzminimums nicht erforderlich ist, dient es als Förderanteil der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Das Volumen des Familienleistungsausgleichs beträgt im Jahr 2026 rund 58,6 Mrd. Euro, wovon rund 55,4 Mrd. Euro (entspricht 94,5 Prozent) als Kindergeld ausgezahlt werden und weitere rund 3,2 Mrd. Euro (entspricht 5,5 Prozent) als notwendige Zusatzentlastung auf die Wirkung der Freibeträge für Kinder in der Veranlagung entfallen. Insgesamt dienen vom gesamten Volumen aktuell rund 33 Mrd. Euro der tatsächlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums, und es verbleiben somit aktuell rund 25,5 Mrd. Euro des Kindergeldes als Förderanteil für Familien mit verteilungsgerechter und abschmelzender Wirkung bis in mittlere Einkommensbereiche (vgl. Tabellen 2.8.1 und 2.8.2 der Datensammlung zur Steuerpolitik, www.bmf-datensammlungen.de). Der steuerliche Familienleistungsausgleich – bestehend aus den Freibeträgen für Kinder und Kindergeld – gewährleistet daher einerseits die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Kinderexistenzminimums und fördert andererseits zugleich gezielt Familien mit geringem Einkommen, die vom Förderanteil im Kindergeld profitieren.

Frage 1 + 1a + 1b Seite 2

1Aus welchen Gründen soll der BEA-Freibetrag nach dem Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 in den Jahren 2027 und 2028 unverändert bei insgesamt 2 928 Euro je Kind und Jahr bleiben?

1aHat die Bundesregierung im Rahmen der Vorbereitung dieses Regierungsentwurfs erneut geprüft, ob die Höhe des BEA-Freibetrags für die Jahre 2027 und 2028 anzupassen ist, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?

1bWelche aktuellen empirischen oder statistischen Daten und Berechnungen lagen dieser Prüfung beziehungsweise der Entscheidung zugrunde, den Betrag unverändert zu lassen?

Antwort

Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung prüft regelmäßig, ob die steuerlichen Freibeträge zur Freistellung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern ausreichend sind und legt dazu alle zwei Jahre einen Existenzminimumbericht vor; die Prüfung umfasst auch immer den BEA‑Freibetrag. Der nächste Bericht wird aller Voraussicht nach im Herbst 2026 vorgelegt. Anders als der basierend auf einer Berechnungsmethode zumeist jährlich anzupassende Kinderfreibetrag wurde der BEA‑Freibetrag seit dessen Einführung im Jahre 2002 bislang zweimal deutlich erhöht (2010 und 2021).

Nach der dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden Abschätzung zur voraussichtlichen Entwicklung der zur Steuerfreistellung des Existenzminimums erforderlichen Freibeträge für Kinder ist im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung sowie der zur Abwicklung von Massenverfahren erforderlichen Typisierung mit dem BEA‑Freibetrag der Betreuungs- und Erziehungsbedarf für die Jahre 2027 und 2028 weiterhin ausreichend berücksichtigt. Eine Überprüfung der steuerlichen Freibeträge erfolgt im Rahmen des bevorstehenden Existenzminimumberichts.

Frage 2 + 2a + 2b + 2c Seite 3

2Wie vielen nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern entsprechen die von der Bundesregierung für das Jahr 2026 mit rund 4,43 Mio. Euro angegebenen vollen Kinderfreibeträge in den Steuerfällen, in denen die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG im Rahmen der Günstigerprüfung günstiger sind als das Kindergeld, und wie hoch ist ihr Anteil an allen nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern?

2aWie hoch ist die über das Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG durchschnittlich je betroffenem Kind und je betroffenem Steuerfall?

2bWie verteilen sich die Zahl der betroffenen Kinder und Steuerfälle sowie die über das Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung auf Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG, sonstige einzeln veranlagte Steuerpflichtige und zusammenveranlagte Ehegatten?

2cWelche Umrechnung beziehungsweise Abgrenzung zwischen vollen Kinderfreibeträgen, betroffenen Steuerfällen und nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern liegt insbesondere der Angabe von rund 4,43 Millionen vollen Kinderfreibeträgen zugrunde?

Antwort

Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.

Es ist nicht bekannt, wie vielen Kindern die genannten 4,43 Millionen vollen Kinderfreibeträge entsprechen. Jedem Elternteil steht grundsätzlich ein halber Kinderfreibetrag zu. Wenn jedoch im Rahmen der Günstigerprüfung bei getrennt lebenden Elternteilen bei einem Elternteil die Günstigerprüfung greift, beim anderen Elternteil dagegen das Kindergeld für das gleiche Kind günstiger ist oder erst gar keine Veranlagung erfolgt, können diese Fälle nicht zusammengeführt oder abgegrenzt werden.

Frage 3 + 3a + 3b Seite 4

3Wie verteilen sich die Steuerfälle, bei denen die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG im Rahmen der Günstigerprüfung günstiger sind als das Kindergeld, die Zahl der diesen Steuerfällen zugeordneten Kinder sowie die daraus resultierende über das Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung im Jahr 2026 auf die Größenklassen des zu versteuernden Einkommens bis 30 000 Euro, über 30 000 bis 40 000 Euro, über 40 000 bis 50 000 Euro, über 50 000 bis 60 000 Euro, über 60 000 bis 70 000 Euro, über 70 000 bis 80 000 Euro, über 80 000 bis 100 000 Euro, über 100 000 bis 125 000 Euro, über 125 000 bis 150 000 Euro, über 150 000 bis 200 000 Euro, über 200 000 bis 250 000 Euro, über 250 000 bis 280 000 Euro, über 280 000 bis 500 000 Euro und über 500 000 Euro?

3aWie hoch sind in jeder Größenklasse die Zahl der Steuerfälle und deren Anteil an allen Steuerfällen mit nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern, die Zahl der diesen Steuerfällen zugeordneten Kinder und deren Anteil an allen nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern, das gesamte Volumen der über das Kindergeld hinausgehenden steuerlichen Entlastung sowie die durchschnittliche über das Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung je betroffenem Steuerfall und je betroffenem Kind?

3bWie unterscheiden sich die in Frage 3a erfragten Angaben zwischen Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG, sonstigen einzeln veranlagten Steuerpflichtigen und zusammenveranlagten Ehegatten sowie nach der Zahl der den jeweiligen Steuerfällen zugeordneten Kinder?

Antwort

Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 4 Seite 4

Wie viele Steuerpflichtige haben nach der aktuellsten verfügbaren Lohn- und Einkommensteuerstatistik den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG in Anspruch genommen, und wie verteilen sich diese Steuerpflichtigen nach der Zahl der Kinder, für die ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG zusteht (bitte nach einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern differenzieren)?

Antwort

Nach der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2022 haben 1 244.371 Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG geltend gemacht. Aufteilungen über die Verteilung der Steuerpflichtigen nach der Zahl der Kinder liegen nicht vor.

Frage 5 + 5a + 5b Seite 4

5Bei wie vielen Steuerfällen werden in den Jahren 2027 und 2028 unter der Annahme, dass die im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen in Kraft treten, die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG im Rahmen der Günstigerprüfung günstiger sein als das Kindergeld, wie viele Kinder sind diesen Steuerfällen zugeordnet, und welchen Anteil machen diese Kinder an allen nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern aus?

5aWie verteilen sich die entsprechenden Steuerfälle, die Zahl der diesen Steuerfällen zugeordneten Kinder und die über das Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung insgesamt und durchschnittlich je betroffenem Steuerfall und je betroffenem Kind auf die in Frage 3 genannten Größenklassen des zu versteuernden Einkommens?

5bWie unterscheiden sich die in Frage 5a erfragten Angaben zwischen Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG, sonstigen einzeln veranlagten Steuerpflichtigen und zusammenveranlagten Ehegatten sowie nach der Zahl der den jeweiligen Steuerfällen zugeordneten Kinder?

Antwort

Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 6 + 16 Seite 5

6Welche konkreten Annahmen und Berechnungsgrundlagen zum sächlichen Existenzminimum eines Kindes liegen den Beträgen von 7 128 Euro für 2027 und 7 308 Euro für 2028 zugrunde, die der Regierungsentwurf als „voraussichtliche Vorgaben“ des noch ausstehenden

16Existenzminimumberichts bezeichnet?

Antwort

Es handelt sich um die verdoppelten Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG für die jeweils genannten Kalenderjahre. Für die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende frühzeitige Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung des steuerlich freizustellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes wurde für das Jahr 2027 und 2028 eine Erhöhung um jeweils rund 2,5 Prozent unterstellt. Zudem war für das Jahr 2027 neben den Unwägbarkeiten im Kontext der anstehenden Neuermittlung der sozialrechtlichen Regelbedarfe anhand der Ergebnisse der EVS 2023 zu berücksichtigen, dass der Koalitionsvertrag eine Erhöhung des monatlichen Teilhabebetrags um 5 Euro vorsieht. Außerdem müssen die Beträge durch 12 teilbar sein.

Frage 7 Seite 5

Beabsichtigt die Bundesregierung, die im Regierungsentwurf vorgesehenen Kinderfreibeträge anzupassen, falls die Ergebnisse des 16. Existenzminimumberichts von den dem Regierungsentwurf zugrunde gelegten Annahmen abweichen, und wenn ja, wann, und nach welchen Kriterien?

Antwort

Entscheidungen über Anpassungen an dem Gesetzentwurf im Lichte der Ergebnisse des 16. Existenzminimumberichts obliegen dem Gesetzgeber.

Frage 8 + 8a + 8b + 8c + 8d Seite 5

8Ab welchem Bruttojahresarbeitslohn und zu versteuernden Einkommen führt der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG nach derzeit geltendem Recht zu einer höheren steuerlichen Entlastung als der Anspruch auf Kindergeld

8afür Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern,

8bfür zusammenveranlagte Ehegatten mit einem Alleinverdiener mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern und

8cfür zusammenveranlagte Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern bei einer Aufteilung des gemeinsamen Bruttojahresarbeitslohns zwischen den Ehegatten von zwei Dritteln zu einem Drittel sowie hälftig?

8dWelche über die in Tabelle 2.8.3 der Datensammlung zur Steuerpolitik 2026 ausgewiesenen Berechnungsannahmen hinausgehenden Annahmen, insbesondere zu Arbeitslohn, Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen, liegen den jeweiligen Berechnungen zugrunde?

Antwort

Die Fragen 8 bis 8d werden gemeinsam beantwortet.

Soweit dazu Berechnungen vorliegen, sind diese in Tabelle 2.8.3 der Datensammlung zur Steuerpolitik (www.bmf-datensammlungen.de) dargestellt.

Frage 9 + 9a + 9b + 9c + 9d Seite 6

9Ab welchem Bruttojahresarbeitslohn und zu versteuernden Einkommen führt der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG bei Inkrafttreten der im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen in den Jahren 2027 und 2028 zu einer höheren steuerlichen Entlastung als der Anspruch auf Kindergeld

9afür Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern,

9bfür zusammenveranlagte Ehegatten mit einem Alleinverdiener und einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern und

9cfür zusammenveranlagte Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern, bei einer Aufteilung des gemeinsamen Bruttojahresarbeitslohns zwischen den Ehegatten von zwei Dritteln zu einem Drittel sowie hälftig?

9dWelche Berechnungsannahmen liegen den Angaben zugrunde, insbesondere hinsichtlich Arbeitslohn, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten und Sonderausgaben?

Antwort

Die Fragen 9 bis 9d werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 10 + 10a + 10b + 10c + 10d Seite 6

10Wie verteilen sich im Jahr 2026 das Kindergeld und die über das Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG auf die Einkommensdezile der Haushalte mit Kindern?

10aWelcher Anteil des jeweiligen Gesamtvolumens entfällt auf die einzelnen Einkommensdezile, und wie hoch ist die durchschnittliche Leistung beziehungsweise zusätzliche steuerliche Entlastung je Haushalt und je nach § 32 EStG zu berücksichtigendem Kind?

10bWie hoch ist die durchschnittliche zusätzliche steuerliche Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG in den einzelnen Einkommensdezilen in Euro und als Anteil am verfügbaren Haushaltseinkommen?

10cWie unterscheiden sich diese Verteilungswirkungen zwischen Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG und Paarhaushalten mit Kindern?

10dWelcher Einkommensbegriff, welche Äquivalenzgewichtung, welche Grundgesamtheit und welche Beobachtungseinheit liegen der Einteilung in Einkommensdezile zugrunde, und auf welcher Datengrundlage sowie mit welchem Verfahren werden die steuerlichen Angaben zu Kindergeld und Freibeträgen mit den Haushalts- und Einkommensangaben verknüpft beziehungsweise fortgeschrieben?

Antwort

Die Fragen 10 bis 10d werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 11 + 11a + 11b + 11c + 11d Seite 7

11Wie verteilen sich die zusätzlichen Entlastungswirkungen der im Regierungsentwurf vorgesehenen Erhöhungen des Kindergeldes und der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG gegenüber der jeweils derzeit geltenden Rechtslage in den Jahren 2027 und 2028 auf die Dezile des äquivalenzgewichteten verfügbaren Haushaltseinkommens der Haushalte mit Kindern?

11aWie hoch sind in den einzelnen Einkommensdezilen jeweils die durchschnittliche zusätzliche Entlastung, das gesamte zusätzliche Entlastungsvolumen und der Anteil am gesamten zusätzlichen Entlastungsvolumen?

11bWelchen Anteil haben die einzelnen Einkommensdezile nach Umsetzung der Maßnahmen jeweils an der gesamten Entlastungswirkung aus Kindergeld und der über den Kindergeldanspruch hinausgehenden steuerlichen Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG in den Jahren 2027 und 2028, und wie verändert sich diese Verteilung gegenüber der in Frage 10 für das Jahr 2026 ausgewiesenen Verteilung?

11cWelcher Anteil der zusätzlichen Entlastung ist in den einzelnen Einkommensdezilen jeweils auf die Erhöhung des Kindergeldanspruchs und welcher auf die Veränderung der über den Kindergeldanspruch hinausgehenden steuerlichen Entlastung infolge der Erhöhung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG zurückzuführen?

11dWie unterscheiden sich die Entlastungswirkungen zwischen Haushalten von Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG und Paarhaushalten mit Kindern?

Antwort

Die Fragen 11 bis 11d werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 12 + 12a + 12b Seite 7

12Wie verteilen sich die betroffenen Haushalte und die jeweiligen Minderungsvolumina auf den Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie jeweils auf Alleinerziehende und Paarhaushalte mit Kindern und nach der Zahl der Kinder?

12aWie verteilen sich die betroffenen Haushalte und die jeweiligen Minderungsvolumina auf das SGB II und das SGB XII sowie jeweils auf Alleinerziehende und Paarhaushalte mit Kindern und nach der Zahl der Kinder?

12bBei wie vielen der betroffenen Haushalte erhöht sich das verfügbare Haushaltseinkommen infolge der Kindergelderhöhung dadurch nicht oder nur teilweise, und wie hoch ist die durchschnittlich tatsächlich verbleibende Erhöhung des verfügbaren Haushaltseinkommens?

Antwort

Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.

Berechnungen dazu, wie sich die Einsparungen auf Haushaltstypen verteilen, wurden für den Gesetzentwurf nicht getätigt und liegen daher nicht vor.

Die Anzahl der Regelleistungsbedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (RL-BG) mit verfügbaren Einkommen aus Kindergeld differenziert nach Typen der Bedarfsgemeinschaften (BG-Typ) können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle: Bestand an Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) mit verfügbaren Einkommen aus Kindergeld nach BG-Typ, Mai 2026

Tabelle auf Seite 8 · 9 Zeilen × 2 Spalten
BG-TypBestand an RL-BG mit verfügbarem Einkommen aus Kindergeld
Insgesamt1)969 138
dar. Alleinerziehende BG467 010
dav. Alleinerziehende mit 1 Kind251 080
Alleinerziehende mit 2 Kindern140 026
Alleinerziehende mit 3 und mehr Kindern75 903
dar. Partner-BG mit Kindern372 990
dav. Partner-BG mit 1 Kind124 402
Partner-BG mit 2 Kindern120 708
Partner-BG mit 3 und mehr Kindern127 880

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit ¹) Darüber hinaus gibt es in weiteren BG-Typen Leistungsberechtigte mit Bezug von Kindergeld, wenn die leistungsberechtigten Personen in Ausbildung sind oder noch zur Schule gehen.

Aus der Statistik zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) liegen keine Daten in dieser Differenzierung vor. In der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel des SGB XII) befanden sich im Dezember 2025 22 970 leistungsberechtigte Kinder unter 18 Jahren, und 1 685 leistungsberechtigte Personen empfingen einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 30 SGB XII. In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) befanden sich keine Kinder unter 18 Jahren; 5 700 Empfängerinnen und Empfänger erhielten einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Auch im SGB XII gibt es darüber hinaus weitere Fallkonstellationen, in denen Leistungsberechtigte Kindergeld beziehen.

Das SGB II dient der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums. Vorhandenes Einkommen mindert grundsätzlich den Leistungsanspruch. Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 5 SGB II ist deshalb auch Einkommen aus Kindergeld zu berücksichtigen. Da im SGB II das Kindergeld als Einkommen des Kindes angerechnet wird, erfolgt in der Regel eine vollumfängliche Anrechnung. In der Folge bleibt das verfügbare Haushaltseinkommen in Bedarfsgemeinschaften, die Grundsicherungsgeld beziehen, bei Erhöhungen des Kindergeldes grundsätzlich unverändert.

Lediglich in Haushaltskonstellationen, in denen die Summe der Zahlungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft geringer ist als die auf die Bedarfsgemeinschaft entfallende Erhöhung des Kindergeldes, erhöht sich das verfügbare Haushaltseinkommen und die Bedarfsgemeinschaft verlässt den Leistungsbezug.

Ebenso wird im SGB XII Kindergeld grundsätzlich angerechnet. Folglich haben Erhöhungen des Kindergeldes auch im SGB XII eine leistungsmindernde Wirkung.