Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) beschlossen. Vor dem parlamentarischen Verfahren stellen sich Fragen zum weiteren Prozess und zum Zusammenspiel mit parallelen Verfahren.
Eine der wesentlichen Erwartungen von Kommunen, Ländern, Fachpraxis und Verbänden war die Verwirklichung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe – also die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe auch für junge Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen, die bisher in die Eingliederungshilfe (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX]) fallen.
Bisher ist im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) festgelegt, dass die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe zum 1. Januar 2028 auf Grundlage eines entsprechenden Gesetzes in Kraft tritt. Die in § 10c SGB-VIII-Entwurf vorgesehene Erprobungsklausel ersetzt die bisherige verbindliche Zielperspektive für die Zusammenführung mit Teilen der Eingliederungshilfe durch eine befristete, ergebnisoffene Erprobung. Eine Zusammenlegung war im Referentenentwurf noch vorgesehen.
Der Kabinettsbeschluss umfasst für wesentliche Bestandteile keine belastbaren Berechnungsgrundlagen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/7497). Einige Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (AG) Veranlassungskonnexität, die von der Ministerpräsidentenkonferenz am 25. Juni 2026 beschlossen wurden, sind im Gesetzentwurf enthalten, etwa der Vorrang von Hilfen in sogenannten strukturell vorhandenen Systemen. Wesentliche Finanzierungsfragen sind jedoch weiterhin offen.
In einer zweiten Stufe der Strukturreform sollen Regelungen über das Verfahren und die Finanzierung getroffen werden. Die inhaltliche Vorbereitung soll laut Vorhabenplanung 2026 „auf Basis von Evaluationen und begleitenden Fachprozessen“ erfolgen. Zudem erarbeitet die unabhängige Sachverständigenkommission aktuell den 18. Kinder- und Jugendbericht mit dem Auftrag, zu klären, „mit welchen Maßnahmen die Kinder- und Jugendhilfe so abgesichert werden kann, dass sie auch zukünftig junge Menschen verlässlich schützen kann“ (www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/alle-meldungen/karin-prie n-beauftragt-kommission-fuer-den-18-kinder-und-jugendbericht-275004).
Warum hat die Bundesregierung die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe auch für junge Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen aus dem Kabinettsbeschluss gestrichen?
Die Bundesregierung sieht zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der Rückmeldungen von Ländern und Kommunen im Zuge der Länder- und Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf des Ersten Gesetzes einer Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe von einer verbindlichen Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe ab.
Welches Erkenntnisinteresse verbindet die Bundesregierung mit der Evaluation der Erprobungsklausel bis zum 31. März 2030?
Die Experimentierklausel ermöglicht es Kommunen, die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen mit Behinderungen rechtssicher zu erproben. Teilnehmende Kommunen erbringen die Leistungen der Eingliederungshilfe auch für junge Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen nach dem SGB VIII, was bisher nicht möglich war. Im Rahmen der Evaluation der Experimentierklausel sollen u. a. die Vereinfachung der Verfahren, die Verbesserung der Unterstützung für die jungen Menschen und ihre Familien sowie die finanziellen Folgen für die Kommunen wissenschaftlich ausgewertet werden.
Welche Vorhaben und Forschungsprojekte hat die Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren gefördert, die Erkenntnisse für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe liefern?
In den vergangenen 10 Jahren gab es mehrere Einzelprojekte, Forschungsprojekte sowie Auftragstätigkeiten die Erkenntnisse für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Situation von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen liefern (Aufzählung nicht abschließend):
• Als ein Schwerpunkt der Forschungsaktivitäten wurde im Rahmen des Beteiligungsprozesses „Gemeinsam zum Ziel“ in Zusammenarbeit mit der „Geschäftsstelle Inklusive Kinder- und Jugendhilfe“ der Stiftung SPI ein eigener Baustein „Forschung“ eingerichtet. Das darüber installierte Wissenschaftliche Kuratorium steuerte wissenschaftliche Analysen zur Vorbereitung der Gesamtzuständigkeit („Inklusive Lösung“). (https://gemeinsam-zu m-ziel.org/einblick-in-den-prozess/forschung) und führte umfassende Praxisstudien zusammen. Seitens des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) wurden rechtliche, organisatorische und finanzielle Machbarkeitsstudien gefördert, deren Ergebnisse im Abschlussbericht des Beteiligungsprozesses veröffentlicht wurden. (https://gemeinsam-zum-ziel.org/aktuelle-meldung)
• Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat 2016 erstmals den Teilhabesurvey, die Repräsentativbefragung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, in Auftrag gegeben. Mit diesem Survey wurde in bisher zwei Wellen in einer repräsentativen Bevölkerungsstichprobe erhoben, welche Menschen mit körperlichen, kognitiven und / oder psychischen Beeinträchtigungen in Deutschland leben und inwieweit diese Beeinträchtigungen im Zusammenspiel mit baulichen und oder sozialen Barrieren aus der Umwelt zu Behinderungen im Alltag führen. Eine dritte Befragungswelle ist beauftragt. Im Teilhabesurvey werden Personen ab 16 Jahre befragt, die in Privathaushalten und in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen leben. Ein Abschlussbericht zur ersten Befragungswelle des Teilhabesurvey wurde 2022 vorgelegt und ein Abschlussbericht zur zweiten Welle im März 2025.
• Die Studie „Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen – Unterstützungsbedarfe und Hinweise auf Inklusionshürden“ (BMAS 2022) untersucht die verschiedenen Herausforderungen, Unterstützungs- und Inklusionsbedarfe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre mit Beeinträchtigungen, die (noch) im Haushalt ihrer Eltern bzw. Adoptiv- oder Pflegeeltern wohnen. Dabei werden die beeinträchtigungsbedingten Einschränkungen im Alltag für Kinder und Eltern sowie Hürden bei Übergängen entlang der verschiedenen Lebensaltersstufen (Besuch von Kita/Schule/weiterführende Schule/Ausbildung/Studium/Auszug aus der elterlichen Wohnung u. w.) erfasst.
• Im zweiten und dritten Teilhabebericht über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen (2016 und 2021) wurde die Situation von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen systematisch miterfasst.
• Mit der Forschungsförderrichtlinie „Transfer in der inklusiven Bildung“ fördert die Bundesregierung das Projekt „Transfer und evidenzbasierte Adaption infrastruktureller Poolmodelle im Bereich Schulassistenz“ (Projektlaufzeit 2026-2029).
• Die Bundesregierung verweist weiterhin auf die Forschungsvorhaben und -projekte des Deutschen Jugendinstituts e. V. (DJI), das vom BMBFSFJ institutionell gefördert wird. Im Rahmen seiner institutionellen Zuwendung sowie weiterer Projektförderungen erhebt das DJI Daten, die Erkenntnisse für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe liefern. Entsprechende Forschungsergebnisse sind auf der Webseite des DJI einsehbar oder werden in einschlägigen Fachzeitschriften publiziert.
• So erhebt das DJI beispielsweise mit dem DJI-Survey „Aufwachsen in Deutschland: Alltagswelten“ – AID:A“ Informationen zur Teilnahme von Kindern mit Beeinträchtigung bzw. Behinderungen an der Kinder- und Jugendhilfe. Im Rahmen des Projekts „Jugendhilfe und sozialer Wandel – Leistungen und Strukturen“ werden durch regelmäßige Befragungen von Jugendämtern, Jugendzentren, Jugendringen, Jugendverbänden und stationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung erhoben, in welchem Umfang diese Angebote der Kinder- und Jugendhilfe von jungen Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen besucht werden, was die Einrichtungen tun, um Zugangshürden für behinderte junge Menschen abzubauen, vor welche Herausforderungen die Inklusion von Menschen mit Behinderungen die Organisationen stellt oder mit welchen Akteuren aus dem Feld der Behindertenhilfe diese kooperieren. Das Projekt „Entwicklung von Rahmenbedingungen in der Kindertagesbetreuung – EriK“ enthält Angaben zur Kinder- und Jugendhilfe und zur Inklusion. Auch die DJI-Kinderbetreuungsstudie (KiBS) enthält seit 2025 Fragen zur Behinderung oder Beeinträchtigung. Die Kommunalbefragung des Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) enthält im Rahmen des Monitorings Frühe Hilfen Inklusion als Schwerpunktthema der Erhebungswelle 2025.
Nachstehende Übersicht gibt einen Überblick über weitere wichtige Maßnahmen und Projekte im Zeitverlauf, die der Bundesregierung Erkenntnisse für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe liefern bzw. geliefert haben:
• Jugendämter kompetent inklusiv (Jakomi) (Projektzeitraum 02/2026 bis 01/2027)
• AKJStat: Arbeitsstelle Forschungsprojekt zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe und ihrer Statistik (2026 bis 2029) (Projektzeitraum: 01/2026 bis 12/2029)
• Dialogforum: „Bund trifft kommunale Praxis“ – Multiprofessionelle Ausgestaltung von Leistungen und Angeboten in einer inklusiveren Kinder- und Jugendhilfe (Projektzeitraum: 09/2025 bis 12/2028)
• Voraussetzungen zur Entwicklung von Selbsthilfestrukturen von Eltern in der stationären Kinder- und Jugendhilfe (Projektzeitraum: 09/2023 bis 02/2024)
• Modellprojekt Lingen – Umsetzung der Inklusiven Lösung (Projektzeitraum: 06/2023 bis 12/2027)
• Modellprojekt Nürnberg – Umsetzung der Inklusiven Lösung (Projektzeitraum: 06/2023 bis 12/2027)
• Modellprojekt Dresden – Umsetzung der Inklusiven Lösung (Projektzeitraum: 06/2023 bis 12/2027)
• Vergleich der Systeme der Kostenheranziehung in der Eingliederungshilfe nach SGB VIII und nach SGB IX Teil 2 (Projektzeitraum: 02/2023 bis 12/2023)
• Wissenschaftliches Kuratorium „Inklusives SGB VIII“ (Projektzeitraum: 01/2023 bis 12/2024)
• Berechnung der geschätzten einmaligen Umstellungskosten der Verwaltung in Folge der Gesetzesänderung „Inklusive Lösung im SGB VIII“ (Projektzeitraum: 2023/2024)
• Verfahrenslotse -Werkzeugkasten I – „Digitale Unterstützung der Tätigkeit der Verfahrenslotsen“„ (Projektzeitraum: 10/2022 bis 12/2023)
• „Verfahrenslotse -Werkzeugkasten II – Wegweiser Verfahrenslots*innen – Entwicklung eines qualifizierenden Curriculums für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe“ (Projektzeitraum: 10/2022 bis 12/2023)
• „Verfahrenslotse -Werkzeugkasten III – Entwicklung und Implementierung eines Online-Kurssystems zur Qualifizierung der Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII“ (Projektzeitraum: 10/2022 bis 12/2023)
• Expertise „Beteiligung von Kindern mit Behinderung“ (Projektzeitraum: 09/2022 bis 01/2023)
• Dialogforum: „Bund trifft kommunale Praxis — Inklusionsgerechte Kommune – Gestaltungsperspektiven im Rahmen des KJSG“ (Projektzeitraum: 09/2022 bis 08/2025)
• AKJStat – „Wissenschaftliche Analysen gesetzlicher Regelungsoptionen und deren Auswirkungen bei der Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen für junge Menschen mit und ohne Behinderungen“ als Teil/Einzelmaßnahme der Projektförderung „AKJStat – Sekundäranalytische Forschung zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe und ihrer Statistik“ (Projektzeitraum: 01/2022 bis 12/2025)
• Umsetzungsbegleitung KJSG: Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe (Projektzeitraum: 01/2022 bis 12/2027) • „Machbarkeitsstudie“ – „Auf dem Weg zum Verfahrenslotsen“ (Projektzeitraum: 11/2021 bis 03/2022)
• Care Leaver Statistics: Soziale Teilhabe im Lebensverlauf nach Heimerziehung und Pflegefamilien (Projektzeitraum: 05/2021 bis 12/2027)
• Sachstandsanalyse für eine Weiterentwicklung und Verbesserung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (Projektzeitraum: 12/2018 bis 04/2020
• Dialogforum „Bund trifft kommunale Praxis „Jugendämter kompetent inklusiv (Projektzeitraum: 04/2017 bis 08/2022)
Darüber hinaus liefern unter anderem folgende Projekte des DJI Erkenntnisse für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe:
• „Inklusion in der beruflichen Bildung. Bildungsteilhabe in regionalen Übergangsstrukturen – mit einem Schwerpunkt auf die Perspektive junger Erwachsener“ (Laufzeit: 10/2021 bis 01/2025),
• „Inklusive Bildung in der Gruppe“ (Laufzeit: 01/2024 bis12/2026),
• „Impulse für die Weiterentwicklung der Familienerholung“ (Laufzeit: 11/2018 bis 02/2020)
• „Verfahren zur Einschätzung drohender Teilhabebeeinträchtigung“ (Laufzeit: 06/2017 bis 03/2019).
Besteht ein Austausch zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) und der Kultusministerkonferenz zum Stand und zur Weiterentwicklung der Umsetzung eines inklusiven Schulsystems entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention (UN = Vereinte Nationen), wenn ja, wann haben Gespräche stattgefunden, wer waren die Teilnehmenden, und was waren die Ergebnisse der Gespräche?
Die Zuständigkeit für allgemeine Bildung liegt nach den Regeln der Verfassung bei den Ländern. Das BMBFSFJ unterstützt die Weiterentwicklung eines inklusiven Schulsystems durch die Förderung von Forschung und informiert die Länder über aktuelle Erkenntnisse aus der Forschung.
So hat es am 12. Juni 2026 zwischen dem BMBFSFJ und den Vertreterinnen und Vertretern des Ausschusses Inklusion/Sonderpädagogische Grundsatzfragen der KMK einen Austausch zu den Ergebnissen der vom BMBFSFJ geförderten Längsschnittstudie „Inklusion in der Sekundarstufe I in Deutschland (INSIDE)“ gegeben. Überdies hat das BMBFSFJ am 28. September 2026 im Ausschuss Inklusion/sonderpädagogische Grundsatzfragen über den aktuellen Stand der Forschungsförderung berichtet
Inwiefern hat die Bundesregierung die Beratungen der unabhängigen Sachverständigenkommission zum 18. Kinder- und Jugendbericht und das Bundesjugendkuratorium in die Erarbeitung des Kabinettsentwurf des 1. KJHSRG mit einbezogen?
Die Beratungsaufträge der unabhängigen Sachverständigenkommission für den 18. Kinder- und Jugendbericht und des Bundesjugendkuratoriums für die 21. Legislaturperiode beziehen sich nicht auf die Erarbeitung des Kabinettsentwurf des 1. KJHSRG. Entsprechend wurden durch diese Gremien keine Vorschläge erarbeitet oder vorgelegt.
Inwiefern wurden und werden die Beratungen zum 18. Kinder- und Jugendbericht und das Bundesjugendkuratorium in die Erarbeitung der zweiten Stufe der Strukturreform mit einbezogen?
Die zentralen Erkenntnisse und Empfehlungen des 18. Kinder- und Jugendberichts sollen als eine Grundlage für die Erarbeitung der zweiten Stufe der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe dienen. In den Konsultationsprozess für die zweite Stufe wird auch das Bundesjugendkuratorium einbezogen.
Haben Treffen auf politischer und fachlicher Ebene zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Sachverständigenkommission des 18. Kinder- und Jugendhilfeberichtes zum 1. KJHSRG stattgefunden, wenn ja, wann haben diese stattgefunden, wer waren die Teilnehmenden, und was waren die Ergebnisse der Gespräche?
Bundesministerin Karin Prien hat sich am 29. Mai 2026 sowie am 16. September 2026 mit Mitgliedern der Sachverständigenkommission für den 18. Kinder- und Jugendbericht über deren Arbeit ausgetauscht. Die Fachebene des Ministeriums nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Berichtskommission teil. Dies ist Teil des Berichtsauftrages an die Kommission. Die Beratungen (mit) der Sachverständigenkommission zum 18. Kinder- und Jugendbericht sind vertraulich.
Wann wird das Gutachten der Sachverständigenkommission zusammen mit der Stellungnahme der Bundesregierung als 18. Kinder- und Jugendbericht vorgelegt und veröffentlicht?
Die Veröffentlichung des 18. Kinder- und Jugendberichts mit Stellungnahme der Bundesregierung wird für das zweite Quartal 2027 angestrebt, ein Datum steht noch nicht fest.
Inwiefern wurden die Belange von Kindern und Jugendlichen mit körperlichen und geistigen Behinderungen im Dialogprozess „Eingliederungshilfe“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einbezogen?
In den Beratungen im Rahmen des „Dialogprozesses Eingliederungshilfe“, der im Bundesministerium für Arbeit und Soziales zwischen September 2025 und Juni 2026 stattgefunden hat, wurden zahlreiche Änderungsvorschläge diskutiert. Die Förderung der selbstbestimmten Teilhabe als Ziel der Eingliederungshilfe und die Prinzipien der personenzentrierten Bedarfsermittlung standen bei der Erarbeitung der Vorschläge zum Bürokratieabbau und Effizienzsteigerungen im Zentrum. Zudem sind zahlreiche Positionspapiere inhaltlich eingeflossen und Austauschtermine mit Verbänden, Selbstvertretungsorganisationen und dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen haben stattgefunden.
Inwiefern sind die Erkenntnisse und Ergebnisse des Dialogprozesses „Eingliederungshilfe“ des BMAS in die Ausgestaltung des 1. KJHSRG eingeflossen?
Die Erkenntnisse und Ergebnisse des Dialogprozesses „Eingliederungshilfe“ sind nicht in die Ausgestaltung des 1. KJHSRG eingeflossen, da sie die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, 2. Teil, betreffen.
Haben Treffen zwischen Vertretungen des BMBFSFJ und des BMAS zur Abstimmung des Dialogprozesses und dem 1. KJHSRG stattgefunden?
Das BMAS wurde im Rahmen der Ressortabstimmung in die Abstimmung zum 1. KJHSRG einbezogen.
Wie bewertet die Bundesregierung die im Rahmen dieses Dialogprozesses erarbeitete Empfehlung einer regelhaften gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe an Bildung durch Einführung einer „Soll-Regelung“ in § 112 Absatz 4 SGB IX im Kontext des 1. KJHSRG?
Eine Empfehlung aus dem Dialogprozess sieht vor, dass die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe an Bildung der Regelfall werden soll („Soll-Vorschrift“) wenn dies den individuell ermittelten Bedarf decken kann.
Die Regelungen im KJHRSG sehen im Rahmen von strukturellen Angeboten die Möglichkeit einer gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB VIII vor. Die Bundesregierung wird sicherstellen, dass die Regelungen nach beiden Gesetzen praxisgerecht ausgestaltet und sich gegenseitig entsprechend kompatibel sind. Dies verlangt auch der Beschluss des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 25. Juni 2026 mit der Anlage „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ zu TOP 3.1.
Welche konzeptionellen und rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen der im 1. KJHSRG vorgesehenen infrastrukturellen Bildungsassistenz und gepoolten Schulbegleitungen?
Bei der infrastrukturellen Bildungsassistenz nach dem 1. KJHSRG wird ein Angebot an der Schule vorgehalten, das individuelle Leistungsansprüche ohne vorherige individuelle Antragstellung und Bedarfsfeststellung erfüllen kann. Bei der gemeinsamen Inanspruchnahme des SGB IX (sogenanntes „Pooling“) wird auf Antrag der Bedarf eines Kindes festgestellt und bei Leistungsansprüchen mehrerer Kinder die Schulbegleitung gemeinschaftlich erbracht, wenn dies den individuell ermittelten Bedarf des Einzelnen decken kann.
Wie wird abgesichert, dass die getrennten Debatten um eine Weiterentwicklung des Poolings im SGB IX (unter federführender Verantwortung des BMAS) und um die infrastrukturelle Bildungsassistenz im SGB VIII (unter federführender Verantwortung des BMBFSFJ) im Ergebnis nicht auseinanderfallen?
Neben den Ressortabstimmungen zu den Gesetzesvorhaben finden regelmäßige fachliche Austausche zwischen BMBFSFJ und BMAS statt.
In welcher Weise wurden die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention bei der Entscheidung berücksichtigt, infrastrukturelle Angebote grundsätzlich vorrangig gegenüber individuellen Unterstützungsleistungen vorzusehen?
Die infrastrukturelle Bildungsassistenz verankert Assistenzkräfte direkt im Schulsystem. Dadurch wird Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen eine Teilhabe am Unterricht ohne Stigmatisierung im Klassenverband ermöglicht. Es wird zudem ein niedrigschwelliger Zugang zu Angeboten der Bildungsassistenz ermöglicht, soweit die Bedarfe von den vorhandenen Angeboten abgedeckt werden können.
16Welche konkreten Erkenntnisse haben die Bundesregierung zu der Annahme veranlasst, dass die Ziele der Reform nicht ebenso gut durch eine Weiterentwicklung des bestehenden Systems individueller Leistungen erreicht werden könnten, und wer ist Mitglied der strategischen Koordinierungsrunde der zweiten Strukturreform (vgl. Antwort auf Schriftliche Frage 69 auf Bundestagsdrucksache 21/7837)?
16aNach welchen Kriterien wurden die teilnehmenden Institutionen und Personen ausgewählt?
16bWie oft hat die Koordinierungsrunde seit ihrer Einsetzung getagt (bitte Datum angeben)?
16cWelche weiteren Treffen der Koordinierungsrunde oder ergänzender Formate sind bis zum Abschluss geplant?
16dWelche Ergebnisse oder Zwischenstände der Koordinierungsrunde liegen der Bundesregierung bislang vor?
16eWarum erfolgt die Zusammensetzung und Arbeit der Koordinierungsrunde nicht öffentlich, und beabsichtigt die Bundesregierung, hieran etwas zu ändern?
Die Fragen werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet.
Zur ersten Sitzung der strategischen Koordinierungsrunde des Konsultationsprozesses zur zweiten Stufe der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe am 3. September 2026 wurden Vertretungen der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) und der Bildungsministerkonferenz (BMK), der Kommunalen Spitzenverbände, der Wohlfahrtsverbände, der Wissenschaft und Vertretungen der Fachverbände eingeladen. Die Beteiligung der maßgeblichen Akteursstrukturen ist in der strategischen Koordinierungsgruppe gewährleistet. Weitere Sitzungen haben bisher noch nicht stattgefunden.
Dieses Gremium auf Staatssekretärsebene (oder vergleichbar) soll beratend die strategische Ausrichtung des Konsultationsprozesses begleiten und reflektieren insbesondere im Hinblick auf Leitfragen, Monitoring zur Identifizierung offener Fragen und des Prozessverlaufs sowie Vorschläge für Beteiligte und Expertinnen bzw. Experten, die zu themenspezifischen Fachgesprächen eingeladen werden sollen. Zudem wird eine Länder-Fokusgruppe auf Abteilungsleitungsebene über die Ergebnisse der Fachgespräche beraten. Ebenso ist ein Austausch mit Selbstvertretungen und den Bundesressorts geplant. Die Ergebnisse der verschiedenen Formate werden in einer Abschlusskonferenz im Frühjahr 2027 vorgestellt.
17Existiert ein übergeordnetes Gremium oder ein Verfahren, das die Abstimmung zwischen dem 1. KJHSRG, dem 18. Kinder- und Jugendbericht, dem Dialogprozess „Eingliederungshilfe“ und der strategischen Koordinierungsrunde der zweiten Strukturreform sicherstellt?
17aWenn ja, wer ist daran beteiligt, und in welchem Turnus tagt es?
17bWenn nein, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Prozesse nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen führen?
Das BMBFSFJ ist federführend für das 1. KJHSRG, den 18. Kinder- und Jugendbericht sowie den Konsultationsprozess zur zweiten Stufe der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe zuständig.
Das BMAS ist federführend für den Dialogprozess „Eingliederungshilfe“ zuständig. Die Ressorts sind in gutem und engem Austausch miteinander.
Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 14 verwiesen.
Inwiefern baut das 1. KJHSRG auf den bisherigen Beteiligungsprozess zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJH), wie in der Jahresplanung des BMBFSFJ 2026 angekündigt, auf?
Der Entwurf des Inklusiven Kinder- und Jugendhilfegesetz (IKJHG), der auf den Ergebnissen des Beteiligungsprozesses „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe!“ basierte, fiel der Diskontinuität anheim. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem Diskussionsprozess zur Erarbeitung des IKJHG wurde der Referentenentwurf des 1. KJHSRG erarbeitet.
Inwiefern sind aus Sicht der Bundesregierung die Erkenntnisse aus der Anhörung von Careleavern der Kinderkommission am 3. Dezember 2025 in die Gestaltung des 1. KJHSRG eingeflossen, und inwiefern werden die Erkenntnisse bei der Gestaltung der zweiten Reformstufe berücksichtigt?
Im Rahmen des Konsultationsprozesses wird das Thema Care Leaver eingehend in Fachgesprächen diskutiert. Berücksichtigt werden sollen auch die Ergebnisse der Evaluation zu den §§ 41, 41a SGB VIII, die Anfang 2027 vorliegen sollen. Die Selbstvertretungsorganisation der Care Leaver wird ebenfalls im Rahmen des Konsultationsprozesses beteiligt.
Wie ist der Zeitplan für das 2. KJHSRG?
Für die zweite Stufe der Strukturreform werden die derzeit notwendigen Erkenntnisgrundlagen im Konsultationsprozess erarbeitet. Dieser Konsultationsprozess soll in der ersten Hälfte des Jahres 2027 abgeschlossen werden und in die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs münden.
In welchen konkreten thematischen Feldern der Kinder- und Jugendhilfe sind Neuregelungen in der zweiten Stufe vorgesehen, und wie werden diese inhaltlich vorbereitet?
Die inhaltliche Vorbereitung der Neuregelungen erfolgt nach Abschluss des Konsultationsprozesses auf Basis der dort erarbeiteten Ergebnisse.
Grundlage für die thematischen Inhalte des Konsultationsprozesses ist insbesondere der Beschluss des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 25. Juni 2026 mit der Anlage „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“ zu TOP 3.1.
Die geplanten Fachgespräche des Konsultationsprozesses greifen die in diesem Beschluss in Bezug genommenen Themenbereiche auf.
Warum erfolgt die Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe in zwei Stufen, und inwiefern betrachtet die Bundesregierung dieses Vorgehen angesichts der Kritik von Verbänden und Ländern am 1. KJHSRG weiterhin als zielführend?
Um den Herausforderungen der Kinder- und Jugendhilfe möglichst zeitnah Rechnung zu tragen, nimmt die Bundesregierung mit dem Entwurf des. 1. KJHSRG eine grundsätzliche Weichenstellung für eine Neuausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe vor. Der Entwurf enthält auch solche Änderungen, die nach Beschluss einen zeitlichen Vorlauf bis zur Umsetzung benötigen. Hierzu ist eine frühzeitige Beschlusslage notwendig, damit sich die Dämpfung der Kostensteigerungen nicht verzögert.
Aus welchen beispielsweise fachlichen, rechtlichen und finanziellen Gründen hat die Bundesregierung die Regelung für die personelle Ausstattung von Tageseinrichtungen aus dem Kabinettsbeschluss des Startchancen- und -Qualitätsentwicklungsgesetzes (SCQEG) gestrichen, die im Referentenentwurf noch als § 22b enthalten war?
Artikel 2 Nummer 3 des Referentenentwurfs des Startchancen- und -Qualitätsentwicklungsgesetzes (SCQEG) sah die Einfügung eines neuen § 22b im Achten Buch Sozialgesetzbuch vor. Die Streichung dieser Regelung im Gesetzentwurf der Bundesregierung geht auf Rückmeldungen der Länder zum Referentenentwurf im Rahmen der Beteiligung der Länder zu dem Entwurf zurück. Die Länder konnten nachvollziehbar darlegen, dass mit der Regelung erhebliche, die finanzielle Unterstützung durch den Bund weit übersteigende Kosten einhergehen würden.
In welchem Format wird in welchem Turnus, mit welchen Zielen über welche Regelungsgegenstände des SCQEG mit den Ländern weiterverhandelt (vgl. https://table.media/bildung/news/kita-scqeg-frage-der-qualit aetsstandards-ist-fuer-prien-nicht-verhandelbar)?
Es bestehen auf verschiedenen Ebenen Arbeitsbeziehungen und Austauschformate zwischen dem für den Gesetzentwurf federführenden BMBFSFJ und den Ländern. In diesem Rahmen werden fortlaufend auch Fragestellungen erörtert, die den Entwurf des SCQEG betreffen, damit der Gesetzentwurf im Bundestag beschlossen werden kann und die Zustimmung des Bundesrats findet. Dies geschieht anlassbezogen sowohl auf fachlicher Ebene als auch zwischen den zuständigen Ministerinnen und Ministern sowie Senatorinnen und Senatoren.