Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
§ 53 der Strafprozessordnung (StPO) sieht ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht nur für wenige, enumerativ aufgeführte Berufsgruppen vor. Für den Bereich der Sozialen Arbeit gelten berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrechte lediglich im Rahmen der staatlich anerkannten Suchtberatung sowie der Schwangerschaftskonfliktberatung, während Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in den meisten Feldern der Sozialen Arbeit weiterhin grundsätzlich voll zeugnis- und auskunftspflichtig sind.
Für Fachkräfte der Sozialen Arbeit führt diese Situation vielfach zu nicht auflösbaren Konflikten: Sie sind für die Erfüllung ihres Auftrags in besonderem Maße auf belastbare Vertrauensverhältnisse zu ihren Klientinnen und Klienten angewiesen. Diese Vertrauensverhältnisse werden jedoch gefährdet, wenn Betroffene damit rechnen müssen, dass ihnen anvertraute Informationen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder vor Gericht offenbart werden müssen (vgl. u. a. Titus Simon, Julia Zeyn, Michael Leinenbach, Ronald Bec: Zeugnisverweigerungsrecht und Soziale Arbeit, www.zeugnis-verweigern.de/wp-c ontent/uploads/2021/09/21_SozArb_08_289-295_Simon_Zeyn_Leinenbach_ Bec.pdf).
Forderungen nach einer Ausweitung der Zeugnisverweigerungsrechte des § 53 StPO auf weitere Bereiche der Sozialen Arbeit werden vonseiten der Bundesregierung und Teilen der Fachliteratur regelmäßig mit dem Hinweis zurückgewiesen, eine Erweiterung des beruflichen Zeugnisverweigerungsrechts könne die funktionsfähige Rechtspflege beeinträchtigen und die vollständige Wahrheitsermittlung im Strafverfahren gefährden. Diese Ansicht wird aber in der Praxis nicht überall geteilt, wie z. B. im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen drei Mitarbeiter eines Karlsruher Fußball-Fan-Projektes deutlich wurde (www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/karlsruhe/pyroskandal-ksc-beru fung-landgericht-100.html).
Zudem wurde das Zeugnisverweigerungsrecht in den 1990er-Jahren im Rahmen der staatlich anerkannten Suchtberatung sowie der Schwangerschaftskonfliktberatung eingeführt, ohne dass im wissenschaftlichen Diskurs oder in der Rechtspraxis systematische empirische Nachweise über eine nachhaltige Beeinträchtigung der Strafverfolgung in diesen Bereichen vorliegen.
Der Sachstand „Zeugnisverweigerungsrecht für den Bereich der Sozialen Arbeit – Zur Rechtslage im Ausland“ der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages – WD 7‑066/24 – zeigt zudem, dass vergleichbare oder weitergehende berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrechte für psychosoziale Berufe in mehreren europäischen Staaten eingeführt worden sind, ohne dass dort eine grundlegende Funktionsstörung der Strafrechtspflege dokumentiert wäre.
Die fragenstellende Fraktion möchte daher erfahren, auf welche konkreten Erkenntnisse, empirischen Daten oder systematischen Auswertungen die Bundesregierung ihre Befürchtung stützt, ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht für die gesamte Soziale Arbeit könne die Rechtspflege beeinträchtigen oder die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren substanziell erschweren.
1Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob die Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeitende von staatlich anerkannten Drogenberatungsstellen durch das Gesetz zur Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter staatlich anerkannter Beratungsstellen in Suchtfragen im Jahr 1991 zu einer Behinderung oder Vereitelung der strafrechtlichen Verfolgung von Drogendelikten geführt hat (und wenn ja, bitte nach einzelnen Fällen, Deliktsarten und Jahren seit Inkrafttreten 1991 aufschlüsseln)?
2Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob die Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeitende von staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durch das Schwangerschaftskonfliktgesetz im Jahr 1992 zu einer Behinderung oder Vereitelung der strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen geführt hat (und wenn ja, bitte nach einzelnen Fällen, Deliktsarten und Jahren seit Inkrafttreten 1992 aufschlüsseln)?
3In wie vielen Fällen erwies sich in den Jahren von 2020 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung die Zeugenvernehmung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern durch die Strafjustiz für eine effektive Strafverfolgung als erforderlich?
4Aus welchen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit (z. B. stationäre Jugendhilfeeinrichtungen, Wohnungslosenhilfe, Straffälligenhilfe, Schuldnerberatung, Erziehungs- und Familienberatung, Flüchtlingssozialarbeit, Schulsozialarbeit, Fansozialarbeit, Streetwork) stammten nach Kenntnis der Bundesregierung diese Mitarbeitenden jeweils?
5Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob und in welchem Maße die strafrechtlichen Ermittlungen ohne diese Zeugenvernehmungen objektiv erschwert oder unmöglich geworden wären (bitte gegebenenfalls nach Deliktsgruppen differenzieren)?
Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor.
6Welche konkreten Auswirkungen im Hinblick auf eine effektive Strafverfolgung und vollständige Wahrheitsermittlung erwartet die Bundesregierung jeweils für den Fall
6aeiner Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 StPO auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anerkannter Träger im Bereich der Sozialen Arbeit,
6beiner Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 StPO auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragte anerkannter Träger im Bereich der Fansozialarbeit,
6ceiner Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 StPO auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragte anerkannter Stellen der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 406g StPO, und
6deiner Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 StPO auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragte anerkannter Angebote der Mobilen Jugendarbeit bzw. Streetwork?
7Auf welche konkreten empirischen Studien, statistischen Auswertungen, Rechtsprechungsanalysen oder sonstigen systematischen Erkenntnisse stützt die Bundesregierung ihre Befürchtung, eine Ausweitung des berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrechts auf die gesamte Soziale Arbeit könne die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigen oder die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren substanziell erschweren?
7aWenn keine entsprechenden empirischen oder systematischen Erkenntnisse vorliegen, auf welcher rechtspolitischen oder kriminalpolitischen Bewertung beruht die ablehnende Haltung der Bundesregierung zu einer Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts?
7bInwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Bewertung Erkenntnisse aus den Rechtsordnungen anderer Staaten, in denen Sozialarbeitende bereits in berufsbezogene Aussageverweigerungsrechte einbezogen sind (z. B. Österreich, Italien, Schweden, die Niederlande)?
8Inwiefern bezieht die Bundesregierung bei ihrer Bewertung einer möglichen Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts auf die Soziale Arbeit die verfassungsrechtliche Bedeutung des Schutzes von Vertrauensbeziehungen in professionellen Hilfeverhältnissen (z. B. aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes [GG] sowie Artikel 12 GG) ein?
9Wie beurteilt die Bundesregierung die fachliche Einschätzung, wonach ohne verlässliche Vertraulichkeit zentrale Aufgaben der Sozialen Arbeit – insbesondere im Bereich des Kinderschutzes, der Straffälligenhilfe und der psychosozialen Beratung – nur eingeschränkt erfüllt werden können und sich hieraus mittelbar auch negative Folgen für den Opferschutz und die Kriminalprävention ergeben können?
Die Fragen 6 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zu Zeugnisverweigerungsrechten ausgewertet.
Das BVerfG hat wiederholt das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung hervorgehoben, das Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die Aufklärung schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet. Die durch Strafverfolgungsmaßnahmen bezweckte Aufklärung von Straftaten und ihr Beitrag zur Durchsetzung der Strafgesetze werden durch Zeugnisverweigerungsrechte empfindlich berührt. Gleiches gilt für den ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip begründeten Anspruch des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren. Jede Ausdehnung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts auf neue Personengruppen beschneidet die Möglichkeiten justizförmiger Sachaufklärung und mindert damit den Rechtsgüterschutz, den das materielle Strafrecht bezweckt. Nach der Rechtsprechung darf wegen der Notwendigkeit des Erhalts einer funktionstüchtigen Rechtspflege der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden. Der Gesetzgeber kann Zeugnisverweigerungsrechte nicht beliebig begründen oder erweitern (vergleiche BVerfGE 33, 367, 383; BVerfGE 38, 312,321; BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 1996 – 2 BvR 2886/95 –, juris; BVerfGE 77, 65, 76; BVerfGE 129, 208, 260). Inwiefern in anderen Staaten Aussageverweigerungsrechte bestehen, ist angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für die verfassungsrechtliche Beurteilung, ob Einschränkungen der Strafverfolgung, die mit einem Zeugnisverweigerungsrecht in jedem Fall einhergehen, hinnehmbar sind, nicht maßgeblich.
Die Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus beruflichen Gründen und damit einhergehend die Einschränkung der Wahrheitsermittlung bedarf gemäß den Entscheidungen des BVerfG angesichts des rechtsstaatlichen Postulats der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege stets einer besonderen Legitimation, die vor dem Rechtsstaatsprinzip Bestand hat (vergleiche BVerfGE 33, 367, 383; BVerfGE 77, 65, 76; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2018 – 2 BvR 1405/17 –, juris, Randnummer 89).
Solch eine Legitimation wurde für die in § 53 der Strafprozessordnung (StPO) aufgeführten Berufsgeheimnisträger angenommen. Gemein ist diesen, dass sich ihnen jemand im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hilfesuchend anvertraut und der Schutz der Kommunikation geradezu zwingende Voraussetzung der notwendigen Inanspruchnahme der Hilfeleistung ist.
Eine Legitimation wurde zudem bei der – mit der Arbeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern am ehesten vergleichbaren – Tätigkeit der Beratungsstellen nach § 53 Absatz 1 Nummer 3a und 3b StPO angenommen.
In den dort normierten Konstellationen ist die Gewährleistung eines absoluten und ungestörten Vertrauensverhältnisses zwischen beratender und beratener Person allerdings für eine erfolgreiche Arbeit unabdingbar, weil sich der oder die Beratene in einem Bereich offenbaren muss, der zwingend ein eigenes strafbares Verhalten beinhaltet und damit zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen kann. Die beratene Person muss sich deshalb sicher sein können, dass ihre Informationen nicht zu einer eigenen strafrechtlichen Verfolgung verwendet werden können. Der Erfolg der Beratung hängt in diesen Fällen daher entscheidend davon ab, dass sich die beratenen Personen sicher sein können, dass die Informationen, die unter dem Siegel der Verschwiegenheit gegeben werden, nicht preisgegeben werden (vergleiche Begründung des Gesetzentwurfs zur Einfügung des § 53 Absatz 1 Nummer 3b StPO, Bundestagsdrucksache 16/870, sowie BVerfGE 44, 353, 376).
Die Situation von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern in den in der Kleinen Anfrage unter 6a bis 6d genannten Bereichen, aber auch aus anderen Berufsfeldern, ist hiermit nicht vergleichbar. Ihre Tätigkeit ist nicht typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass den durch sie betreuten und beratenen Personen Hilfe verwehrt wäre, wenn sie nicht sicher sein könnten, dass eine vertrauliche Kommunikation gewährleistet ist. Insbesondere laufen die betreuten und beratenen Personen typischerweise nicht selbst Gefahr, sich wegen einer Straftrat verantworten zu müssen. Die Arbeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern in diesen Berufsfeldern dürfte sich vielmehr dadurch auszeichnen, dass betreuten und beratenen Personen vielseitige Hilfs-, Beratungs- und sonstige sozial-pädagogische Angebote zur Verfügung gestellt werden. Dabei erkennt die Bundesregierung an, dass die Beratung dieser Personen ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordert. Deshalb ist das Offenbaren von fremden Geheimnissen durch staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter auch gemäß § 203 Absatz 1 Nummer 6 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt.
Auf eine Offenbarungspflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden kann wie ausgeführt aus dem regelmäßig überwiegenden Interesse an einer effektiven Strafverfolgung nicht verzichtet werden. Das ist das Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen dem Bedürfnis einzelner Tätigkeitsbereiche der Sozialen Arbeit für den Schutz von Vertrauensbeziehungen und dem verfassungsrechtlichen Gebot der effektiven Strafverfolgung.
Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für Fanprojekte und in Angeboten der Mobilen Jugendarbeit/Streetwork tätig sind.
Aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG (unter anderem BVerfGE 33, 367, 383) unter den Gesichtspunkten des verfassungsrechtlichen Gebots einer effektiven Strafverfolgung und der mangelnden Vergleichbarkeit der Situation von solchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu der Situation der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a und 3b StPO Genannten wird eine Erweiterung der Zeugnisverweigerungsrechte abgelehnt.
Hinsichtlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Beauftragten anerkannter Stellen der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 406g StPO besteht bereits in dem grundsätzlichen Verhältnis der psychosozialen Prozessbegleitung zu ihren Klientinnen und Klienten kein Bedürfnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Aufgabe der psychosozialen Prozessbegleitung liegt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) in der nicht-rechtlichen Begleitung im Strafverfahren. Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 PsychPbG ist diese Begleitung von Neutralität geprägt, eine Beratung findet nicht statt. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 PsychPbG soll die Begleitung auch nicht die Aufklärung des Sachverhalts umfassen und darf nicht zu einer Beeinflussung des Zeugen oder einer Beeinträchtigung der Zeugenaussage führen. Das Konzept der psychosozialen Prozessbegleitung ist damit nicht vergleichbar mit den in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a und 3b StPO genannten Tätigkeiten.
Die von den Fragestellern genannten unterschiedlichen Tätigkeitsfelder und deren individuelle Bewertung zeigt darüber hinaus, dass das Berufsbild der Sozialen Arbeit wegen seiner Heterogenität nicht für ein pauschales Zeugnisverweigerungsrecht geeignet ist.
Die Bundesregierung teilt nicht die fachliche Einschätzung, wonach ohne ein Zeugnisverweigerungsrecht keine verlässliche Vertraulichkeit zur Erfüllung zentraler Aufgaben der Sozialen Arbeit gewährleistet sein soll.
Gibt es seit Einführung der berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrechte in der Sucht- und Schwangerschaftskonfliktberatung ein systematisches Monitoring seitens der Bundesregierung oder der Länder, das mögliche Auswirkungen auf die Strafverfolgung und Rechtspflege erfasst, und wenn nein, plant die Bundesregierung, im Zuge der aktuellen Diskussion um ein Zeugnisverweigerungsrecht für die Soziale Arbeit eine solche Evaluations- oder Berichtssystematik einzuführen, um die Debatte auf eine empirische Grundlage zu stellen?
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern liegt die Zuständigkeit für die Strafverfolgung weit überwiegend bei den Ländern. Eine Evaluations- oder Berichtssystematik ist von der Bundesregierung daher nicht geplant.