Kenntnisse zum antifaschistischen Aktionsbündnis Widersetzen und dessen mögliche Einordnung

Drucksache 21/8286Antwortauf die Kleine Anfrage 21/804230.09.20268 Seiten7 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernPolitisches Leben, Parteien
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Das Bündnis Widersetzen ist eine seit 2024 bundesweit aktive Kampagnenstruktur, die sich die Verhinderung von Veranstaltungen der Partei Alternative für Deutschland zum Ziel gesetzt hat. Zu den Initiatoren zählt nach öffentlich zugänglichen Darstellungen der Bundesgeschäftsführer der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN‑BdA), Thomas Willms. Nach eigenen Angaben bestand das Bündnis im Juli 2026 aus rund 91 Ortsgruppen, die vielfach aus antifaschistischen oder klimaaktivistischen Zusammenhängen hervorgegangen sind (https://de.wikipe dia.org/wiki/Widersetzen).

Das Bündnis mobilisierte unter anderem gegen die Bundesparteitage der AfD im Jahr 2024 in Essen und im Jahr 2025 in Riesa. Vor dem Bundesparteitag am 4. und 5. Juli 2026 in Erfurt erklärte das Bündnis ausdrücklich, den Parteitag „mit Aktionen des massenhaften Ungehorsams“ verhindern zu wollen; Bündnissprecher kündigten an, „alle Zufahrten“ zu blockieren und den Parteitag „zum Desaster“ zu machen, Fragen nach Gewaltanwendung wurden ausweichend beantwortet (www.zeit.de/news/2026-07/03/widersetzen-will-mit-bl ockaden-afd-parteitag-verhindern; www.welt.de/regionales/thueringen/article6 a479a922e8f13ca8ed2ae5c/widersetzen-will-mit-blockaden-afd-parteitag-verh indern.html).

Nach dem Parteitag kündigte das Bündnis an, seinen Kurs fortzusetzen und für den Fall einer politischen Zusammenarbeit mit der AfD künftig auch Veranstaltungen von CDU und BSW ins Visier zu nehmen (www.welt.de/politik/deutschland/article6a4b36edad32e994f875ce19/nach-afd-parteitag-jetzt-nehm en-aktivisten-cdu-und-bsw-ins-visier.html).

Zugleich richtet sich das Bündnis politisch ausdrücklich auch gegen die Bundesregierung selbst. Deren Sozial- und Migrationspolitik sei ein Grund für das Erstarken der AfD (www.zeit.de/news/2026-07/03/widersetzen-will-mit-block aden-afd-parteitag-verhindern). Vertreter der Bundesregierung haben sich zu diesem Bündnis nach Kenntnis der Fragesteller bislang nur zurückhaltend geäußert. Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, erklärte am 30. Juni 2026 bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts auf Nachfrage lediglich, man blicke „ehrlicherweise mit Sorge auf das, was da entstehen kann“, und Protest müsse „immer gewaltfrei bleiben“; er sorge sich vor allem darum, dass die Polizeikräfte die Leidtragenden seien (www.zeit.de/news/202 6-06/30/blockade-von-afd-parteitag-dobrindt-macht-sich-sorgen).

Der Vorgang berührt aus Sicht der Fragesteller unmittelbar den Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Erstens ist sie an das Gebot staatlicher Neutralität im politischen Wettbewerb und an die von Artikel 21 des Grundgesetzes garantierte Chancengleichheit der Parteien gebunden; Äußerungen wie Nichtäußerungen von Regierungsmitgliedern gegenüber einem Bündnis, das die Verhinderung von Parteiveranstaltungen einer im Deutschen Bundestag vertretenen Partei zum Programm erhebt, sind daran zu messen. Zweitens obliegen ihr der Verfassungsschutz des Bundes und die Bewertung extremistischer Bestrebungen. Drittens fördert der Bund zivilgesellschaftliche Träger (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6756; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6792), die sich nach Erkenntnissen der Fragesteller an den Protesten in Erfurt zumindest beteiligt haben (vgl. dazu ergänzend die Aussagen des Bündnisses zur Zusammenarbeit: https://widersetzen.com/ab out/). Viertens sind Bundespolizei und Bundeskriminalamt bei derartigen Großlagen regelmäßig eingebunden.

Frage 1 + 2 + 5 + 6 + 7 + 8 + 10 Seite 2

1Welche Ziele mithilfe welcher Mittel verfolgt das Aktionsbündnis Widersetzen nach Kenntnis der Bundesregierung, und vertritt die Bundesregierung eine Auffassung dazu, ob die eingesetzten Mittel grundsätzlich mit dem Demokratieprinzip sowie der Chancengleichheit von Parteien vereinbar sind (bitte ausführen)? c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse zur möglichen tatsächlichen Positionierung hinsichtlich der Begehung oder Förderung von Straftaten durch das Bündnis Widersetzen entgegen anderslautenden öffentlichen Bekundungen (https://apollo-news.net/widersetzen-gibt-tip ps-fuer-sprengstoffanschlaege-achte-darauf-keine-spuren-zu-hinterla ssen/), wenn ja, welche, und wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, sich entsprechende Kenntnisse zu verschaffen? e) Hat die Bundesregierung sich eine Auffassung zu der Frage gebildet, ob sie Gefahren für die Demokratie und den Rechtsstaat durch das bisherige Agieren des Aktionsbündnisses Widersetzen sieht – insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung des parlamentarischen Mehrheitsprinzips, die Gewaltfreiheit politischer Auseinandersetzung und die Akzeptanz legitimer politischer Konkurrenz –, und wenn ja, wie lautet diese, und wenn die Bundesregierung die genannte Gefahr sieht, auf welche konkreten Erkenntnisse stützt sie diese Einschätzung (https://apollo-news.net/distanzierung-kann-ich-nicht-liefern-wi dersetzen-sprecher-verurteilt-gewalt-gegen-apollo-news-reporter-ni cht/)?

2Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu, wie groß das Personenpotenzial des Aktionsbündnisses Widersetzen insgesamt ist und wie viele davon möglicherweise gewaltbereit sind, wenn ja, welche (bitte gegebenenfalls den Anteil an Linksextremisten gesondert ausweisen), und wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, sich entsprechende Kenntnisse zu verschaffen?

5Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu, wie viele der Hauptorganisatoren und Sprecher des Bündnisses Widersetzen Mitglieder von im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien sind, wenn ja, welche, (vgl. dazu https://apollo-news.net/distanzierung-kann-ich-nicht-liefern-widersetzensprecher-verurteilt-gewalt-gegen-apollo-news-reporter-nicht/), und wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, sich entsprechende Kenntnisse zu verschaffen?

6Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu, wie viele Ortsgruppen sich zu diesem Aktionsbündnis zählen, und wie viele sind dabei gegebenenfalls einem linksextremistischen Spektrum zuzuordnen, wenn ja, welche (https://widersetzen.com/about/#buendnis), und wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, sich entsprechende Kenntnisse zu verschaffen?

7Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu, welche politischen Parteien, Jugendorganisationen von politischen Parteien sowie staatlich geförderten Organisationen dieses Aktionsbündnis unterstützen, wenn ja, welche, und in welcher Form (exemplarisch wird auszugsweise auf die Logos der Grünen Jugend, der Grünen Jugend Heidelberg, von Fridays for Future, der SPD Heidelberg, der Jusos, der Jusos Heidelberg und Erfurt, der Linksjugend [’solid], der Linksjugend Solid Heidelberg, Wald statt Asphalt, Campact und attac auf der Webseite von Widersetzen verwiesen: https://widersetzen.com/mitmachen/soli/), und wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, sich entsprechende Kenntnisse zu verschaffen?

8Hat die Bundesregierung geprüft, ob es sich beim Aktionsbündnis Widersetzen möglicherweise maßgeblich unter Vorschiebung des VVN‑BdA e. V. im Impressum auf der Webseite (https://widersetze n.com/about/#geschichte; https://widersetzen.com/impressum/) tatsächlich um eine Verschleierung linksextremistischer Kräfte wie beispielsweise der Interventionistischen Linken, der Roten Hilfe e. V. oder anderer linksextremistischer Organisationen zur Erhöhung der Anschlussfähigkeit handelt und ob linksextremistische Organisationen prägend im Hinblick auf die tatsächlich aktiv handelnden Akteure und Gruppierungen sind, und wenn ja, mit welchem Ergebnis (s. dazu www.interventioni stische-linke.org/sites/default/files/attachements/202607_zeitung_widers etzen.pdf; https://apollo-news.net/widersetzen-sprecher-kommt-von-links extremer-organisation-die-vom-verfassungsschutz-beobachtet-wird/; https://antifa.vvn-bda.de/2026/01/02/widerstand-intensivieren/)?

10Hat die Bundesregierung geprüft, wenn tatsächlich der VVN‑BdA e. V. die maßgebende Organisation hinter dem Aktionsbündnis Widersetzen ist (vgl. Frage 8), ob dieser dann parteipolitisch aktiv engagiert ist und dies der Demokratieförderung dient, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Antwort

Die Fragen 1, 1c, 1e, 2, 5 bis 8 und 10 werden gemeinsam im Sachzusammenhang beantwortet.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) den gesetzlichen Auftrag, Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu beobachten. § 4 Absatz 1 S. 1 lit. c BVerfSchG definiert derartige Bestrebungen als politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete „Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen“.

Als Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind daher solche anzusehen, die über die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen hinaus Aktivitäten zu deren Beseitigung (so BVerfGE 162, 63, Rn. 185) oder zu einer Umgestaltung der Staats- und Gesellschaftsordnung in Richtung einer mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Ordnung entfalten (so BVerwGE 137, 275 Rn. 40).

Eine öffentliche Einschätzung bzw. eine Stellungnahme zu einzelnen Organisationen nimmt das BfV auf dieser Grundlage im jährlich veröffentlichten Verfassungsschutzbericht vor. „widersetzen“ wird derzeit nicht im Verfassungsschutzbericht des Bundes erwähnt.

Eine weiterführende Auskunft zu der in der Fragestellung genannten Organisation „widersetzen“, zu der das BfV bisher keine öffentliche Stellungnahme abgegeben hat, kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Durch die weitere Ausführung oder Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die konkrete Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV offenlegen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen schweren Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.

Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet.

Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen unbedingt zu vermeidenden Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.

Frage 10 (Forts.) Seite 4

1. a) Wie problematisch sind aus Sicht der Bundesregierung im Speziellen koordinierte Massenblockaden von Zufahrtswegen zu Parteitagen einer nicht verbotenen Partei oder andere Maßnahmen, die eine konkrete Verhinderung oder einen Abbruch von Parteitagen wie dem Bundesparteitag der AfD in Erfurt erzwingen sollen? d) Sind der Bundesregierung die öffentlich ausgesprochenen Drohungen des Aktionsbündnisses Widersetzen gegen CDU und BSW einer Ausweitung der Aktionen auf deren Veranstaltungen für den Fall einer politischen Zusammenarbeit mit der AfD im Hinblick auf die Einschüchterung demokratisch legitimierter politischer Akteure, eine etwaige Bereitschaft zur Gewaltanwendung sowie die damit einhergehende Gefahr für die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Demokratie bekannt, und inwieweit teilt die Bundesregierung gegebenenfalls die Analyse, dass derartige Drohungen gegen gewählte Parteien und deren Kooperationsentscheidungen mit einer wehrhaften Demokratie unvereinbar sind (www.welt.de/politik/deutschland/a rticle6a4b36edad32e994f875ce19/nach-afd-parteitag-jetzt-nehmen-a ktivisten-cdu-und-bsw-ins-visier.html)?

Antwort

Die Fragen werden im Sachzusammenhang beantwortet. Die Gefahrenabwehr sowie insgesamt die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der Verfolgung etwaiger Straftaten, u. a. auch im Zusammenhang mit Versammlungen, sowie die vorgreiflichen Bewertungen liegen nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung grundsätzlich in der originären Zuständigkeit der Länder. In diesem Rahmen gegebenenfalls notwendige Vollzugsentscheidungen sind unter Beachtung und Abwägung aller widerstreitenden, auch verfassungsrechtlichen Belange zu treffen. Eine von den Fragestellern erbetene abstrakte Einordnung der Bundesregierung erübrigt sich damit. Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort auf die Fragen 1, 1c, 1e, 2, 5 bis 8 und 10.

Frage 10 (Forts.) (Forts.) Seite 5

b) Hat die Bundesregierung die tatsächliche Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt oder auch zur Distanzierung von Gewalt durch das Bündnis Widersetzen beurteilt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und teilt sie die Auffassung der Fragesteller, dass eine fehlende Gewaltdistanzierung seitens einer politisch aktiven Organisation ein gewichtiges Indiz für extremistische Bestrebungen darstellt (https://apollo-new s.net/widersetzen-gibt-tipps-fuer-sprengstoffanschlaege-achte-darauf-k eine-spuren-zu-hinterlassen/; https://apollo-news.net/als-er-zu-politisc her-gewalt-gefragt-wird-spricht-der-widersetzen-sprecher-ueber-die-p olitik-der-regierung-und-der-afd/; www.focus.de/politik/deutschland/k ommentar-zur-afd-linke-aktivisten-von-widersetzen-entlarven-nach-pr otesten-gegen-parteitag-ihr-demokratieverstaendnis_71d3eefb-3b4f-4d 8c-a1f8-40dc5a129b51.html)?

Antwort

Im Rahmen von Gefährdungseinschätzungen des Bundeskriminalamtes zu AfD-Parteiveranstaltungen werden regelmäßig vorliegende Erkenntnisse zum Mobilisierungsgeschehen und möglichen Straftaten sowie Protestaktionen analysiert. Hierbei werden alle relevanten Gruppierungen in die Bewertung einbezogen. Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort auf die Fragen 1, 1c, 1e, 2, 5 bis 8 und 10.

Frage 3 Seite 5

Wie viele der Hauptorganisatoren und Sprecher des Bündnisses Widersetzen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglieder linksextremistischer Organisationen, und um welche linksextremistischen Organisationen handelt es sich hierbei anteilsmäßig (https://apollo-news.net/wid ersetzen-sprecher-kommt-von-linksextremer-organisation-die-vom-verfa ssungsschutz-beobachtet-wird/)? 4. Engagieren sich nach Kenntnis der Bundesregierung linksextremistische Gefährder oder Personen, die zum linksextremistischen Personenpotenzial gezählt werden in diesem Aktionsbündnis, und wenn ja, wie viele (bitte zwischen gewaltbereiten und nicht gewaltorientierten Personen unterscheiden)? 9. Beobachtet oder dokumentiert die Bundesregierung Fälle (vgl. Frage 8), in denen nichtextremistische Akteure – namentlich Parteien, Parteijugendorganisationen und staatlich geförderte Träger – linksextremistischen Organisationen über gemeinsame Bündnisse Reichweite, Ressourcen oder politische Legitimität verschaffen (sog. Entgrenzung), wenn ja, mit welchen Instrumenten wirkt sie diesem Befund gegebenenfalls entgegen, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 3, 4 und 9 werden gemeinsam im Sachzusammenhang beantwortet.

Wie auch bei vergangenen Großaktionen des Bündnisses „widersetzen“, mobilisierte die Mehrheit der Ortsgruppen der gesichert linksextremistischen „Interventionistischen Linken“ (IL) auch im Vorfeld des diesjährigen Protestgeschehens gegen den AfD-Bundesparteitag in Erfurt offen für „widersetzen“ und seinen Massenprotest, maßgeblich über Social-Media-Kanäle. Teilweise verwiesen die Mobilisierungsposts dabei nur auf die große Protestaktion gegen den AfD-Bundesparteitag an sich, teils bewarben sie sehr konkret lokale Veranstaltungen (z. B. legal trainings, Aktionstrainings, offene Onboarding-Treffen, Soli-Partys) der jeweiligen Ortsgruppe von „widersetzen“, die als Vorbereitungstreffen und der weiteren Finanzierung der Protestaktion in Erfurt dienten. In der überwiegenden Mehrzahl handelte es sich hierbei um Posts von „widersetzen“, die in Kooperation mit der jeweiligen IL-Ortsgruppe gepostet wurden.

Auch entwarf die IL anlässlich des Protests in Erfurt ein „Blockadenblatt“ mit dem Titel „Druck von links“, das frei über die Seite der IL digital verfügbar ist. Derartige Veröffentlichungen belegen ein Engagement von Teilen der IL für und innerhalb von „widersetzen“. Das Engagement der IL bei „widersetzen“ ist ein Ausdruck einer Scharnierfunktion zwischen autonomen, dogmatischen bis hin zu demokratischen Protestinitiativen. Dabei verzichtet die IL einerseits aus strategischen Gründen auf die Propagierung von Gewalt, distanziert sich andererseits aber auch nicht von gewaltsamen Aktionsformen oder einem militanten Auftreten.

Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass eine weitergehende Beauskunftung zum Vorliegen von linksextremistischen Gefährdern in der konkreten Organisation „widersetzen“ aus kompetenziellen Gründen sowie Erwägungen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden kann. Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt der Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich den Ländern. Die polizeiliche Einstufung von Personen als Gefährder oder Relevante Personen im Bereich der PMK liegt dementsprechend allein in der Kompetenz der örtlich zuständigen Polizeibehörden. Darüber hinaus handelt es sich bei der Einstufung einer Person als Gefährder oder Relevante Person um eine gefahrenabwehrrechtliche und verdeckte Maßnahme. Diese Einstufung soll dem Betroffenen aus polizeitaktischen Erwägungen nicht bekannt werden, da der Zweck der nach Polizeirecht durchgeführten verdeckten Maßnahmen ansonsten gefährdet sein könnte.

Aufgrund des zum Teil kleinen Personenpools könnte eine Veröffentlichung der geforderten Informationen geeignet sein, Rückschlüsse auf die Einstufung als Gefährder/Relevante Person dieser Personen zu ermöglichen und damit das polizeitaktische Instrument der Kategorisierung von Gefährdern und Relevanten Personen sowie die Wirksamkeit von entsprechend initiierten Standardmaßnahmen zu gefährden.

Darüber hinaus wären damit Rückschlüsse auf interne Arbeitsabläufe und sonstige Systematiken sowie die strategische Ausrichtung der Arbeit des Bundeskriminalamtes, aber auch der Polizeien der Länder, möglich. Dies würde die polizeiliche Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen. Aus den vorgenannten kompetenziellen sowie polizeitaktischen Gründen, die eine Geheimschutzbedürftigkeit begründen, nimmt die Bundesregierung zu Details, welche über die absoluten Zahlen von Gefährdern und Relevanten Personen in einem Phänomenbereich hinausgehen, einschließlich der Zuordnung des Personenpotentials zu einzelnen Gruppierungen oder Themenfeldern keine Stellung.

Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Polizeibehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS‑Einstufung ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die erfragten Informationen für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Denn die gewünschten Angaben könnten bei Bekanntwerden zu einer Änderung des Kommunikationsverhaltens der Betroffenen führen und damit eine weitere Aufklärung bzw. das Monitoring von Gefährdern und Relevanten Personen erheblich beeinträchtigen bzw. sogar unmöglich machen. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden.

Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die vorstehende Antwort auf die Fragen 1, 1c, 1e, 2, 5 bis 8 und 10.

Frage 11 Seite 7

Hat die Bundesregierung geprüft, ob eine Solidarisierung der politisch grün geprägten „Initiative Better Police“ beziehungsweise von dort engagierten Polizeibeamten mit dem Aktionsbündnis Widersetzen mit den hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums problematisch ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und hat die Bundesregierung Kenntnisse dahingehend, ob und wie viele Bundespolizeibeamte sich dort engagieren (zumindest wird die Initiative mit Logo auf der Website von Widersetzen aufgeführt: https://widersetzen.com/mitmachen/soli/ und zu Better Police an sich: und www.spiegel.de/panorama/justiz/berlin-polizist-olive r-von-dobrowolski-gruendet-inititative-better-police-ein-interview-a-44d 81e70-a295-4c73-8b11-0929d696156d)?

Antwort

Die Pflicht von Beamtinnen und Beamten zur Neutralität und Mäßigung folgt als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes und einfachgesetzlich aus § 60 des Bundesbeamtengesetzes. Beamtinnen und Beamte müssen sich demnach verfassungstreu verhalten und sich bei ihren amtlichen Handlungen und Entscheidungen frei von ihrer politischen Einstellung verhalten. Politische Neutralität bedeutet allerdings nicht, dass sich Beamtinnen und Beamte außerdienstlich nicht politisch äußern oder betätigen dürfen. Um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Neutralität des Staates zu schützen, sollen die Beamtinnen und Beamten hierbei allerdings Zurückhaltung wahren und schon den Anschein vermeiden, dass sie sich bei ihren dienstlichen Entscheidungen von ihren politischen Ansichten leiten lassen.

Dementsprechend werden Ermittlungen und beamtenrechtliche Prüfungen nur bei konkreten Verdachtsmomenten hinsichtlich eines Fehlverhaltens von einzelnen Beamten eingeleitet. Eine allgemeine und abstrakte Bewertung von gewerkschaftlichen und politischen Positionen findet nicht statt.

Frage 12 Seite 7

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Behinderungen, Bedrohungen und Übergriffen gegen Journalisten und Medienschaffende im Zusammenhang mit Versammlungen des Aktionsbündnisses Widersetzen – insbesondere am Rande des AfD-Bundesparteitages in Erfurt – vor (bitte neben der Anzahl der bekannten Fälle auch Deliktarten und Zuordnung zum Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität angeben), und welche Bedeutung misst die Bundesregierung grundsätzlich gegebenenfalls derartigen Handlungen bei der Bewertung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mit Blick auf die Pressefreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) zu (www.welt.de/politik/deutschland/article6a4c85c0b2ab39bc4a32392 d/gewalt-bei-anti-afd-protesten-aktivisten-geben-apollo-news-schuld-angezielter-eskalation.html; www.focus.de/politik/deutschland/kommentarzur-afd-linke-aktivisten-von-widersetzen-entlarven-nach-protesten-gege n-parteitag-ihr-demokratieverstaendnis_71d3eefb-3b4f-4d8c-a1f8-40dc5 a129b51.html)?

Antwort

Politisch motivierte Straftaten zum Nachteil von Journalisten und Medienschaffenden im von den Fragestellern genannten Zusammenhang werden im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD‑PMK) allgemein registriert. Das bedeutet, dass sie in den Fallzahlen PMK insgesamt enthalten sind, jedoch nicht trennscharf dargestellt werden können. Hintergrund ist, dass es für Straftaten in diesem Zusammenhang keine bundesweite Begrifflichkeit gibt, die mittels eines recherchefähigen Katalogwertes in der BKA-Fallzahlendatei LAPOS dargestellt werden könnte.

Vor diesem Hintergrund sind im KPMD-PMK im Zusammenhang mit dem AfD-Bundesparteitag in Erfurt/TH am 4. und 5. Juli 2026 folgende beiden Straftaten zum Nachteil von Pressevertretern registriert:

4. Juli 2026, Erfurt/TH, Verdacht der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Strafgesetzbuch (StGB):

Drei Pressevertreter sollen von Versammlungsteilnehmern mit Schlägen und Tritten angegriffen worden sein. Das Delikt ist im KPMD‑PMK der PMK -links- zugeordnet.

4. Juli 2026, Erfurt/TH, Verdacht der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB und des Raubes gemäß § 249 StGB: Ein Pressevertreter soll durch Versammlungsteilnehmer mit der Faust geschlagen und anschließend seines Handys beraubt worden sein. Das Delikt ist im KPMD‑PMK der PMK -linkszugeordnet.

Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die vorstehende Antwort auf die Fragen 1, 1c, 1e, 2, 5 bis 8 und 10.

Frage 13 + 14 Seite 8

13Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Bundesmittel – sei es unmittelbar oder mittelbar über geförderte zivilgesellschaftliche Organisationen, Träger oder Intermediäre – an das Bündnis Widersetzen geflossen sind, und wenn ja, auf welcher konkreten Prüfgrundlage (https://apollo-n ews.net/finanzbehoerden-vermuten-tarnstruktur-verein-hinter-widersetze n-wird-steuerrechtlich-ueberprueft/; andernfalls bitte nach Jahr, Ressort, Haushaltstitel, Programm, Empfänger und Höhe aufschlüsseln)?

14Wird die Bundesregierung die in Frage 13 aufgeworfene Frage nach einer möglichen staatlichen Mitfinanzierung des Bündnisses Widersetzen systematisch und umfassend untersuchen, und wenn nein, wie begründet sie den Verzicht auf eine solche Prüfung gegenüber den Steuerzahlern?

Antwort

Die Fragen 13 und 14 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Eine Ressortabfrage hat ergeben, dass keine Förderung aus Bundesmitteln an das Aktionsbündnis „widersetzen“ im Sinne der Fragestellung erfolgt oder erfolgt ist. Eine weitergehende Prüfung ist vor diesem Hintergrund bezugslos.