Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Am 15. Juni 2026 fand anlässlich des 2. Nationalen Veteranentages eine Zentralveranstaltung des Deutschen Bundestages statt. Bestandteil des offiziellen Programms des Deutschen Bundestages war unter anderem die Podiumsdiskussion „Veteranen und Gesellschaft – Was können wir voneinander lernen? Gespräch mit Mitgliedern des Verteidigungsausschusses“, an der die Bundestagsabgeordneten Kerstin Vieregge (CDU/CSU), Jan Ralf Nolte (AfD), Sara Nanni (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) sowie Esra Limbacher (SPD) teilnahmen. Der Deutsche BundeswehrVerband bezeichnete den Programmpunkt in seiner Berichterstattung als „Podiumsdiskussion mit Bundestagsabgeordneten“ (Deutscher Bundestag, „2. Nationaler Veteranentag – Programm“, S. 5; sowie Deutscher BundeswehrVerband, „Berlin feiert die Veteranen“, 21. Juni 2026).
Einer der Podiumsteilnehmer, der Bundestagsabgeordnete Esra Limbacher, nahm an dieser Podiumsdiskussion auf der Bühne in Bundeswehruniform teil. Vor diesem Hintergrund wurde die Bundesregierung im Wege einer Schriftlichen Einzelfrage (Antwort der Bundesregierung zu Frage 56 auf Bundestagsdrucksache 21/7180) um Auskunft gebeten, in welcher Funktion Esra Limbacher an der Veranstaltung teilnahm und auf welcher Rechtsgrundlage das Tragen der Bundeswehruniform zulässig war sowie ob hierfür eine Uniformtrageerlaubnis vorlag.
In ihrer Antwort führte die Bundesregierung zutreffend aus (ebd.), der Nationale Veteranentag sei keine politische Veranstaltung im Sinne des § 15 Absatz 3 des Soldatengesetzes, sondern ein zentraler Gedenk- und Aktionstag zur Würdigung aller aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten. Ferner verwies sie darauf, dass Inhaber eines Reservistenausweises mit einer allgemeinen Uniformtrageerlaubnis gemäß § 3 Nummer 3 der Uniformverordnung (UnifV) berechtigt seien, bei entsprechenden Veranstaltungen Uniform zu tragen. Nach Auffassung der Fragesteller wirft diese Antwort jedoch weitere Rechts- und Sachfragen auf. Das Tragen der Uniform der Bundeswehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses erfolgt nicht kraft Gesetzes, sondern auf Grundlage einer nach § 3 des Reservistengesetzes erteilten Gestattung.
Bereits der Wortlaut der Vorschrift („kann gestatten“) verdeutlicht, dass das Uniformtragen außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses einer hoheitlichen Entscheidung bedarf. Die Einzelheiten regeln die Uniformverordnung sowie die hierzu erlassenen dienstlichen Bestimmungen. Die Uniformverordnung enthält Regelungen zu den Anlässen, unter denen das Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses zulässig ist, sowie zu Fallgestaltungen, in denen eine Uniformtrageerlaubnis ausgeschlossen ist. Daraus folgt nach Auffassung der Fragsteller, dass sich die Zulässigkeit des Uniformtragens nicht allein nach dem Status einer Person als Reservistin oder Reservist beurteilt, sondern auch nach dem konkreten Anlass und dem sachlichen Anwendungsbereich der erteilten Uniformtrageerlaubnis.
Die Antwort der Bundesregierung lässt insbesondere offen, welche Verwaltungsvorschriften und internen Weisungen der Anwendung der Uniformverordnung zugrunde liegen. Da der Nationale Veteranentag als neues staatliches Format im Jahr 2026 erst zum zweiten Mal stattfand, existiert insoweit keine langjährige, gefestigte Verwaltungspraxis. Es stellt sich daher den Fragestellern die Frage, anhand welcher spezifischen, gegebenenfalls für diesen Anlass neu geschaffenen Maßstäbe beurteilt wird, ob eine Veranstaltung als festliche Veranstaltung oder öffentliche Gedenkfeier vom Anwendungsbereich des § 3 Nummer 3 der Uniformverordnung erfasst wird, welche Bedeutung § 4 der Uniformverordnung für die rechtliche Beurteilung öffentlicher Auftritte von Reservistinnen und Reservisten zukommt und nach welchen Kriterien die Bundesregierung entsprechende Einzelfälle rechtlich bewertet. Vor diesem Hintergrund besteht bei den Fragestellern ein parlamentarisches Interesse an einer umfassenden Aufklärung der Verwaltungspraxis sowie der tatsächlichen Anwendung der Uniformtrageerlaubnis außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Welche über das Soldatengesetz und die Uniformverordnung hinausgehenden Verwaltungsvorschriften, ministeriellen Erlasse, internen Vorgaben für die Landeskommandos oder sonstigen dienstlichen Bestimmungen regeln die Erteilung und den Umfang einer allgemeinen Uniformtrageerlaubnis für Reservistinnen und Reservisten außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses und konkretisieren die Anwendung der §§ 3 und 4 der Uniformverordnung – insbesondere mit Blick auf das Kriterium der „festlichen Veranstaltungen und Gedenkfeiern“ (§ 3 Nummer 3 UnifV)?
Die Allgemeine Regelung „Die Reserve“ A2-1300/0-0-2 regelt in Anlage 13.17 die Bestimmungen zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses.
Nach welchen Kriterien wird beurteilt, ob eine Veranstaltung eine entsprechende Veranstaltung im Sinne des § 3 Nummer 3 der Uniformverordnung ist, und wurden für den Nationalen Veteranentag als neues Format spezifische, einheitliche Prüfkriterien oder Weisungen an die Genehmigungsbehörden herausgegeben?
Kriterien sind die Rechtsstaatlichkeit des Veranstalters und des Anlasses sowie die Traditionswürdigkeit. Ob diese Kriterien erfüllt sind, ist in der Regel eine Einzelfallentscheidung. An Veranstaltungen von Verbänden oder der Bundeswehr mit Bezug zum Nationalen Veteranentag oder zum Volkstrauertrag können Reservistinnen und Reservisten, die im Besitz einer Uniformtrageerlaubnis sind, in Uniform teilnehmen.
Welche Bedeutung kommt § 4 der Uniformverordnung bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Tragens der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses zu, insbesondere wenn Reservistinnen oder Reservisten zugleich in einer anderen öffentlichen Funktion auftreten?
§ 4 der Uniformverordnung benennt Ausschlussgründe für die Genehmigung zum Tragen einer Uniform in den Fällen, in denen z. B. aktive Soldatinnen und Soldaten diese auch nicht tragen dürften. Dies gilt zum Beispiel für politische Veranstaltungen nach § 15 Absatz 3 des Soldatengesetzes. Ob die Reservistinnen und Reservisten dabei in öffentlicher Funktion auftreten, ist für die Anwendbarkeit von § 4 UnifV nicht von Belang.
Welche Dienststelle innerhalb der Bundeswehr (z. B. das jeweilige Landeskommando, das Kompetenzzentrum Reservistenangelegenheiten oder das Bundesministerium der Verteidigung [BMVg] direkt) nimmt bei derartigen Grenzfällen von Mandatsträgern die abschließende materiell-rechtliche Bewertung vor, und inwieweit ist eine vorherige Abstimmung oder Mitzeichnung übergeordneter Dienststellen zwingend vorgeschrieben?
Über Anträge, die nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gestellt werden, entscheidet bei Generalen, Admiralen oder entsprechenden Dienstgraden des Sanitätsdienstes das Streitkräfteamt. Bei Reservistinnen und Reservisten bis zum Dienstgrad Oberst oder Kapitän zur See und entsprechenden Dienstgraden des Sanitätsdienstes entscheidet das für den Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers örtlich zuständige Landeskommando. Dies gilt auch für Anträge von Mandatsträgern. Eine Mitzeichnung übergeordneter Dienststellen ist nicht vorgeschrieben.
War die Teilnahme des Bundestagsabgeordneten Esra Limbacher an der Podiumsdiskussion „Veteranen und Gesellschaft – Was können wir voneinander lernen?“ am 15. Juni 2026 nach Auffassung der Bundesregierung eine entsprechende Veranstaltung im Sinne des § 3 Nummer 3 der Uniformverordnung, und wie wird dies begründet?
Veranstaltungen im Rahmen des Nationalen Veteranentages sind öffentliche Gedenkfeiern des Bundes im Sinne des § 3 Nummer 3 der Uniformverordnung. Mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25. April 2024 wurde der Antrag „Für eine umfassende Wertschätzung – Einen nationalen Veteranentag einführen und die Versorgung von Veteranen und deren Familien verbessern“ vom 23. April 2024 angenommen. Dort wird der Nationale Veteranentag unter III. f. ausdrücklich als „Gedenktag“ bezeichnet.
Aus welchen Gründen stand § 4 der Uniformverordnung nach Auffassung der Bundesregierung dem Tragen der Uniform in dem in Rede stehenden Fall des als Abgeordneten zur Diskussion geladenen Esra Limbacher anlässlich des Veteranentages nicht entgegen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 56 auf Bundestagsdrucksache 21/7180 verwiesen.
In welcher Funktion nahm der Bundestagsabgeordnete Esra Limbacher nach Auffassung der Bundesregierung an dieser Podiumsdiskussion teil, als Mitglied des Deutschen Bundestages, als Reservist oder als Vertreter des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. oder in einer sonstigen Funktion?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung.
8Hat die Bundesregierung seit Inkrafttreten der geltenden Regelungen Hinweise, Beschwerden oder Prüfverfahren wegen eines möglicherweise unzulässigen Tragens der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses bearbeitet, und wenn ja,
8awie viele Fälle sind bekannt,
8bwelche Anlässe betrafen diese, und
8cmit welchem Ergebnis wurden sie bearbeitet?
Es gibt keine zentralisierte Stelle, bei der Hinweise, Beschwerden oder Prüfverfahren im Sinne der Fragestellung bearbeitet werden. Eine Statistik über Häufigkeit und Anlässe wird demnach nicht geführt. Eine Beantwortung der Frage ist aus diesem Grund nicht möglich.
Sieht die Bundesregierung aufgrund des vorliegenden Sachverhalts Klarstellungs- oder Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtslage zur Uniformtrageerlaubnis für Reservistinnen und Reservisten, und wenn ja, welchen?
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Bedarf im Sinne der Fragestellung.