Entwicklung des Rentenniveaus nach den Vorschlägen der Alterssicherungskommission

Drucksache 21/8020Antwortauf die Kleine Anfrage 21/777414.09.20267 Seiten7 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium für Arbeit und SozialesSoziale Sicherung1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Bundesregierung hat im Dezember 2025 eine Alterssicherungskommission eingerichtet, die am 23. Juni 2026 ihren Bericht mit insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt hat (www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/R entenreform-2025/Rentenkommission-2026/rentenkommission-2026.html).

Die Kommission empfiehlt unter anderem, die Kopplung der Rentenentwicklung an die Lohnentwicklung beizubehalten und zu regelbasierten jährlichen Rentenanpassungen zurückzukehren, die automatisch auf Änderungen der Demografie und der Erwerbstätigkeit reagieren. Zu diesem Zweck soll der Nachhaltigkeitsfaktor der aktuellen Rentenanpassungsformel (§ 68 Absatz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)) beibehalten werden, dessen Anwendung derzeit bis 2031 ausgesetzt ist. Der Parameter „alpha“ im Nachhaltigkeitsfaktor soll zudem von 0,25 auf 0,33 erhöht werden. Dabei verfolgt die Kommission das Ziel, die Lasten der demografischen Alterung ausgewogener als bisher zwischen Rentnerinnen und Rentnern und Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern zu verteilen. Die konkrete formeltechnische Implementation dieser Dämpfungsfaktoren soll so erfolgen, dass das Rentenniveau (inklusive gesetzlicher Kapitalrente) unter Berücksichtigung des gesamten vorgeschlagenen Reformpakets weder für den Rentenbestand noch für die künftigen Rentenzugänge geringer als nach dem geltenden Recht ausfällt.

Der Bundeskanzler Friedrich Merz hat angekündigt, die Vorschläge der Kommission in Gänze umsetzen zu wollen (www.bundesregierung.de/breg-de/aktu elles/pressekonferenz-mit-kanzler-merz-bericht-rentenkommission-2444532).

Frage 1 + 2 Seite 1

1Wie hat sich das Verhältnis der Nettorenten zu den Nettolöhnen bzw. das Verhältnis der Bruttorenten zu den Bruttolöhnen in den letzten 50 Jahren entwickelt (bitte die jährlichen Verhältniszahlen angeben und nach alten und neuen Bundesländern aufschlüsseln)?

2Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis (vgl. Frage 1), und wie erklärt die Bundesregierung die Entwicklung von Löhnen und Renten zueinander?

Antwort

Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.

Für das Verhältnis der Nettorenten zu den Nettolöhnen wird auf das Rentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung vor Steuer (gemäß § 154a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) als Sicherungsniveau vor Steuern bezeichnet) verwiesen. Dies ist eine standardisierte Kenngröße, welche das Leistungsniveau – innerhalb des bestehenden Finanzrahmens – der gesetzlichen Rentenversicherung abbildet. Es gibt das Verhältnis der verfügbaren Standardrente (nach 45 Beitragsjahren bei Durchschnittsverdienst und 45 Entgeltpunkten) zum verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres wieder.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist die Entwicklung des Sicherungsniveaus als sog. Standardrentenniveau der allgemeinen Rentenversicherung für die westdeutschen Bundesländer bzw. Deutschland aus. Diese kann der Tabelle im Anhang entnommen werden. Für die ostdeutschen Bundesländer liegen keine Berechnungen vor.

Für das Verhältnis der Bruttorenten zu den Bruttolöhnen wird auf das Verhältnis des Durchschnittsentgelts entsprechend Anlage 1* des SGB VI und der Standardrente verwiesen. Das Durchschnittsentgelt wird jährlich aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung gemäß § 69 Absatz 2 des SGB VI mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen fortgeschrieben. Die Standardrente ergibt sich aus dem aktuellen Rentenwert, der jährlich aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung gemäß § 69 Absatz 1 des SGB VI angepasst wird.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist dieses Bruttorentenniveau ebenfalls für die westdeutschen Bundesländer bzw. Deutschland aus. Dieses kann ebenso der Tabelle im Anhang entnommen werden. Für die ostdeutschen Bundesländer liegen keine vergleichbaren Berechnungen vor.

Zur Stabilisierung des Rentenniveaus gilt seit dem Jahr 2018 eine gesetzlich geregelte Haltelinie für das Rentenniveau, die verhindert, dass dieses unter 48 Prozent absinkt. Mit dem Rentenpaket 2025 wurde diese Haltelinie bis zum Jahr 2031 verlängert.

AnlageAnlage - Tabelle zu Frage 1

PDF-Seite 6 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 3 Seite 2

Besteht nach Ansicht der Bundesregierung, vor dem Hintergrund, dass die Rentenkommission die Kopplung der Rentenentwicklung an die Lohnentwicklung beizubehalten empfiehlt, und der Antworten zu den Fragen 1 und 2, langfristig betrachtet tatsächlich eine Kopplung zwischen Rentenentwicklung und Lohnentwicklung, oder besteht die Kopplung ausschließlich in den jährlichen Rentenanpassungen nach § 68 SGB VI, bei denen die Lohnentwicklung, aber nicht etwa die Inflationsentwicklung eingeht?

Antwort

Das System der gesetzlichen Rentenversicherung beruht auf dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit. Die Höhe einer Rente richtet sich also vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Diesem Prinzip folgt auch die jährliche Anpassung der Renten nach § 68 SGB VI, die grundsätzlich der Lohnentwicklung folgt. Die Preisentwicklung (Inflation) wird bei der Rentenanpassung dagegen nicht direkt berücksichtigt.

Langfristig betrachtet ist eine Anbindung der Renten an die Löhne für die Rentenempfänger und Rentenempfängerinnen deutlich günstiger als eine Preisindexierung der Renten (Ausrichtung der Rentenanpassungssätze an den Preissteigerungsraten). Die Nettostandardrente – also die Bruttorente eines Durchschnittsverdieners mit 45 Arbeitsjahren, vermindert um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – hat sich von 1957 bis 2025 real – also nach Abzug der Preissteigerungen – mehr als verdoppelt (Anstieg auf das 2,2‑fache). Bei einer Preisindexierung wäre die Nettostandardrente dagegen real auf dem Stand von 1957 geblieben. Dieser Vergleich macht deutlich, welche hohe Bedeutung die Lohnbezogenheit der Rente für alle Rentnerinnen und Rentner hat.

Frage 4 Seite 3

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die Empfehlungen der Alterssicherungskommission eine Niveausicherung bei mindestens 48 Prozent nur für rentennahe Jahrgänge und auch für diese nur im ersten Jahr nach ihrer Berentung, aber nicht für Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner sowie auch nicht für spätere Rentnergenerationen vorsieht, und wenn nein, wie begründet sie dies?

Antwort

Nach geltendem Recht garantiert bis zum Jahr 2031 die Haltelinie, dass das Rentenniveau nicht unter 48 Prozent absinkt.

Längerfristig geht die Alterssicherungskommission davon aus, dass durch die Einführung der Kapitalrente das Rentenniveau in der ersten Säule wieder spürbar ansteigen wird. Für alle Versicherten, die aufgrund einer kurzen Ansparzeit noch nicht ausreichend von den Erträgen der gesetzlichen Kapitalrente profitieren können, empfiehlt die Alterssicherungskommission zusätzlich das derzeitige Rentenniveau beim Rentenzugang zu sichern.

Derzeit wird eine gesetzgeberische Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission erarbeitet. Erst wenn diese vorliegt, können Aussagen zu den konkreten Auswirkungen getroffen werden.

Frage 5 + 5a + 5b + 5c Seite 3

5Wie entwickelt sich bei einer Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission nach Ansicht der Bundesregierung das Rentenniveau über die folgenden zehn Jahren für

5aeine Person, die im Jahr 2027 (also vor dem Wirksamwerden der etwaigen neuen Regelungen) in Rente geht,

5bfür eine Person, die im Jahr 2032 (also zeitnah zum Wirksamwerden der etwaigen neuen Regelungen) in Rente geht, und

5cfür eine Person, die im Jahr 2040 in Rente geht, also deutlich nach dem Wirksamwerden der etwaigen neuen Regelungen, und durch welche Maßnahmen bzw. Empfehlungen der Rentenkommission kommen die jeweiligen Ergebnisse zustande?

Antwort

Für eine Person, die 2027 in Rente geht, kann die Entwicklung des Rentenniveaus gemäß aktuell geltendem Recht dem Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung entnommen werden. Die Bundesregierung arbeitet derzeit mit Hochdruck an der Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Die genaue Ausgestaltung bleibt abzuwarten. Daher ist keine Aussage zum Rentenniveau für Personen möglich, die 2032 oder 2040 nach Inkrafttreten einer neuen Rechtslage in Rente gehen.

Frage 6 Seite 4

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die in den Fragen 5a und 5b genannten Personen während der Zeit ihres Rentenbezugs niedrigere Anpassungen erhalten als bei einem stabilen Sicherungsniveau, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Der Bundesregierung liegen neben den Darstellungen des Rentenversicherungsberichts der Bundesregierung keine alternativen Berechnungen zur künftigen Entwicklung der Rentenanpassungen vor.

Frage 7 + 9 + 10 + 11 + 12 + 13 + 14 + 15 Seite 4

7Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass infolge der Empfehlungen der Altersvorsorgekommission Personen mit derselben Anzahl an Entgeltpunkten (Rentenpunkten) in Abhängigkeit vom Jahr ihres Rentenzugangs unterschiedlich hohe Renten (Euro-Beträge) erhalten werden, da das Sicherungsniveau im Bestand und im Zugang nicht mehr übereinstimmen, und wenn nein, warum nicht?

9Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass das Rentenniveau für Bestandsrentner mit zunehmendem Alter sinkt, weil nur der umlagebasierte Anteil der Rente eine Steigerung durch die Rentenanpassungsformel erfährt, der Anteil aus der Kapitaldeckung jedoch nicht, und wenn nein, wie begründet sie dies?

10Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung der Kommission, den Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenanpassungsformel zu verstärken, indem der Parameter alpha von 0,25 auf 0,33 heraufgesetzt wird, womit die Finanzierungslast stärker auf die Leistungsbeziehenden verlagert wird und die Beitragszahlenden entlastet werden, insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung von Renten und Löhnen über die letzten Jahrzehnte (s. Fragen 1 und 2)?

11Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage der Kommission, dass die stärker gedämpften Rentenanpassungen „im Vergleich zum heutigen Recht“ nicht zu Einschnitten im Sicherungsniveau führen, im Vergleich zu welchem Szenario nach 2031 dürfen die stärker gedämpften Rentenanpassungen nicht zu Einschnitten führen, und welche praktischen Auswirkungen hat das für die einzelnen Rentenjahrgänge?

12Welche und wie stark ausgeprägte Auswirkungen hätte die Umsetzung der Empfehlung, im Beitragssatzfaktor der Rentenanpassungsformel den „Beitragssatz zur gesetzlichen Kapitalrente als Altersvorsorgeaufwand neben dem Beitragssatz zur umlagefinanzierten GRV“ zu berücksichtigen, auf die Rentenanpassung und somit auf das Rentenniveau sowie auf die Bundeszuschüsse, und plant die Bundesregierung, dieser Empfehlung zu folgen?

13Wie schätzt die Bundesregierung die Folgen der geplanten nach 2031 wiedereinsetzenden Dämpfung der Rentenanpassungen auf die Einnahmen der anderen Sozialversicherungen, also auf die gesetzliche Krankenversicherung, die soziale Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung ein?

14Schätzt die Bundesregierung die Kommissionsempfehlung zur Kapitalrente so ein, dass auch rentennahe Jahrgänge ab Rentenzugangsjahr 2032 ab 2028 zusätzliche Beiträge für den Aufbau des Kapitalstocks zahlen, ohne aus diesem Kapitalstock Nutzen ziehen zu können, und wie soll der von der Kommission vorgeschlagene „Übergangsfaktor“ nach den Vorstellungen der Bundesregierung ausgestaltet werden, insbesondere im Hinblick darauf, dass er eine steuerfinanzierte Kompensation für den Mehraufwand dieser Jahrgänge gewährt, damit sie ein Startniveau in der Rente von 48 Prozent erreichen können?

15Welche jährlichen Kosten erwartet die Bundesregierung für den Bundeshaushalt durch den Übergangsfaktor für die Jahre bis 2045, und wie will sie diese Kosten aufbringen?

Antwort

Die Fragen 7 und 9 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet derzeit die Regelungen zur Umsetzung der Kommissionsempfehlungen. Der konkreten Ausgestaltung sowie deren Wirkungen kann nicht vorgegriffen werden.

Frage 8 Seite 5

Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der geplanten nach 2031 wiedereinsetzenden Dämpfung der Rentenanpassungen auf die Erwerbsminderungsrente, die Mütterrente und die Grundrente, wie groß ist die Gefahr der Entwertung dieser Rentenarten und Rentenformen, und was gedenkt die Bundesregierung gegen eine Entwertung zu tun?

Antwort

Alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden anhand der individuellen Entgeltpunkte und Erwerbsbiografie berechnet. Dabei wird nicht nach der Herkunft der vorhandenen Entgeltpunkte unterschieden. Die Entwertung einzelner Renten findet daher nicht statt.