Soziale Ungleichheiten in Gesundheit und Gesundheitsversorgung

Drucksache 21/7823Antwortauf die Kleine Anfrage 21/754901.09.202616 Seiten27 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium für GesundheitGesellschaftspolitik, soziale GruppenGesundheit
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die individuelle sozioökonomische Lage gilt weiterhin als maßgeblicher Faktor des Gesundheitszustandes einer Person. Sie hat erheblichen Einfluss darauf, ob Menschen gesund und selbstbestimmt leben und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können (www.wsi.de/data/wsimit_2024_03_roick.pdf). Die Unterschiede lassen sich dabei anhand unterschiedlicher Messgrößen festmachen.

Eine Studie des Robert Koch-Instituts stellt etwa fest, dass die Lücke zwischen der Lebenserwartung der wohlhabendsten und depriviertesten Regionen inzwischen 7,2 Jahre bei Männern und 4,3 Jahre bei Frauen beträgt. Diese Ungleichheit wird seit Jahrzehnten fortlaufend größer und weitete sich insbesondere während der COVID‑19-Pandemie aus (www.rki.de/DE/Aktuelles/Publik ationen/Journal-of-Health-Monitoring/GBEDownloadsJ/Focus/JHealthMonit_ 2025_01_Lebenserwartungsluecke.pdf). Außerdem leiden sozial benachteiligte Personen deutlich öfter an psychischen, chronischen und allgemein schwerwiegenden Erkrankungen.

In der Gesundheitsversorgung liegen ebenfalls sozial bedingte Unterschiede vor. Sozioökonomisch benachteiligte Menschen sind besonders betroffen von Problemen im Zusammenhang mit der Erreichbarkeit medizinischer Angebote und von Zuzahlungen.

Neben fachärztlichen Terminen nehmen sie Gesundheits-Check-ups und psychotherapeutische Angebote seltener in Anspruch.

Unterschiede zeigen sich zudem nach Versicherungsstatus. So schätzen gesetzlich Versicherte die Qualität ihrer Arzt-Patienten-Interaktion bei Facharztterminen im Hinblick auf Vertrauen und Kommunikation schlechter ein als privat Versicherte (www.wsi.de/data/wsimit_2024_03_roick.pdf).

Insgesamt hat die Bundesregierung aus Sicht der Fragestellenden bisher keine ausreichenden Maßnahmen zur Bekämpfung sozial bedingter Ungleichheit im deutschen Gesundheitssystem beschlossen. Vielmehr belasten ihre Maßnahmen, insbesondere das jüngst beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, in erster Linie Arbeitnehmende, Patienten und von Armut betroffene Personen und tragen dazu bei, dass sich die Notlage verschärft.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland gewährt allen Versicherten einen umfassenden Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Höhe ihrer Beitragszahlung. Zielgruppenspezifische Angebote zur Prävention und Gesundheitsförderung, die die spezifischen Bedarfe und Bedürfnisse von Menschen in schwieriger sozialer Lage adressieren, können zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen. Ein Abbau gesundheitlicher Ungleichheit allein mit den Instrumenten und Maßnahmen des Gesundheitssystems ist jedoch nur sehr begrenzt möglich. Insgesamt setzt sich die Bundesregierung bei den Maßnahmen im Gesundheitsbereich konsequent dafür ein, die Gestaltungsmöglichkeiten unmittelbar vor Ort zu stärken und bedarfsabhängige Versorgungskonzepte zu ermöglichen.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen verfügen über Instrumente, die gesundheitliche Versorgung insbesondere auch in ländlichen Regionen oder in sozial benachteiligten Stadtteilen sicherzustellen. Krankenkassen haben darüber hinaus die Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen über die besondere Versorgung der Versicherten nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die ihnen weitere Möglichkeiten zur Gestaltung der Versorgung eröffnen.

Mit dem Ziel stabiler Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf Basis der Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit (FKG) entlastet das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die GKV um rund 19 Mrd. Euro im Jahr 2027 und rund 38 Mrd. Euro im Jahr 2030. Dabei leisten alle Beteiligten einen Beitrag.

Die grundsätzliche Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung und des Beitragssystems in der GKV wird durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nicht verändert. Insoweit wird dem im GKV-System bereits angelegten Grundsatz, soziale Unterschiede und mögliche unterschiedliche Belastungen der Versicherten angemessen zu berücksichtigen, auch weiterhin Rechnung getragen. Es war ein Anliegen der Bundesregierung, die Maßnahmen im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sozial ausgewogen auszugestalten und Belastungen insbesondere für Haushalte mit geringeren Einkommen zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund verteilt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die Lasten angemessen auf alle Beteiligten. Ohne das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz drohte für das Jahr 2027 eine Beitragssatzsteigerung von 0,9 bis 1 Prozentpunkten, die die GKV-Mitglieder hälftig hätten tragen müssen. Auch bei den Anpassungen der Zuzahlungsbeträge und -grenzen wurde dem Gesichtspunkt einer sozial ausgewogenen Belastung Rechnung getragen. Die bestehenden Belastungsgrenzen von 2 Prozent bzw. bei chronisch Kranken von einem Prozent des Haushaltseinkommens werden beibehalten, um Überforderungen der Versicherten durch Zuzahlungen zu vermeiden.

Es ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, dass alle Menschen zeitnah eine bedarfsgerechte ärztliche Behandlung innerhalb medizinisch zumutbarer Wartezeiten in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene erhalten können. Auch für Patientinnen und Patienten auf dem Land oder in strukturschwachen Regionen soll eine gute medizinische Versorgung gewährleistet sein. Hierzu hält das deutsche Gesundheitswesen ein breit angelegtes und ausdifferenziertes Versorgungsangebot vor.

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde die Etablierung eines Primärversorgungssystems vereinbart. Ziel ist es, insbesondere auch den bedarfsgerechten Zugang zur fachärztlichen Versorgung zielgerichtet und effizient auszugestalten und die Wartezeiten auf dringliche Facharzttermine für gesetzlich Versicherte zu verringern sowie Ärztinnen und Ärzte sowie anderes medizinisches Personal in den Praxen entlasten.

Frage 1 Seite 3

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Unterschiede im Gesundheitszustand, der Versorgungsqualität und dem Bestehen struktureller Hürden bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen für Menschen bzw. Bedarfsgemeinschaften mit geringem Einkommen und mit SGB‑II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch)-Leistungsbezug, und welchen Stellenwert nimmt die Verringerung dieser Unterschiede für die Bundesregierung ein?

Antwort

Informationen, unter anderem zur gesundheitlichen Lage, zum Gesundheitsverhalten und Gesundheitskompetenz sowie zur Inanspruchnahme von Leistungen, lassen sich dem siebten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 21/3250) entnehmen. Als Hürden für die Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen berichten Menschen in einer jüngeren Studie über alle Einkommensgruppen hinweg insbesondere zu große Entfernung, zu lange Wartezeit oder zu hohe Kosten, Letzteres besonders Menschen mit geringem Einkommen. Die Bundesregierung misst der Verringerung sozial bedingter Unterschiede in Gesundheit und Gesundheitsversorgung einen großen Stellenwert bei.

Frage 2 + 2a + 2b Seite 3

2Welche bestehenden und geplanten Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung ausdrücklich zur Verringerung sozial bedingter Unterschiede in Gesundheit und Gesundheitsversorgung?

2aAnhand welcher Indikatoren will sie den Erfolg dieser Maßnahmen messen?

2bLässt sich abschätzen, in welchem Zeitraum mit entsprechenden Ergebnissen der Maßnahmen zu rechnen ist?

Antwort

Die Fragen 2 bis 2b werden zusammen beantwortet.

Die Bundesregierung verfolgt ressortübergreifend und auf verschiedenen Ebenen Maßnahmen zur Verringerung sozial bedingter Unterschiede in Gesundheit und Gesundheitsversorgung. Die Maßnahmen sind insbesondere dem siebten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 21/3250) zu entnehmen. Die Bundesregierung berichtet in jeder Legislaturperiode im Armuts- und Reichtumsbericht über die Entwicklung der gesundheitlichen Chancengleichheit.

Ergänzend ist auf die Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung im SGB V hinzuweisen. § 20 SGB V beauftragt die Krankenkassen, Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) zu erbringen. Diese sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter und geschlechtsbezogener Ungleichheiten von Gesundheitschancen beitragen. Zur Reduzierung sozial bedingter gesundheitlicher Ungleichheit haben die Krankenkassen ihre Maßnahmen daher vorrangig auf solche Versicherten auszurichten, die nach gesundheitswissenschaftlichen Erkenntnissen überdurchschnittlich hohen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind und von sich aus keine oder nur eine unterdurchschnittliche Neigung zur Beteiligung an Gesundheitsförderung und Prävention zeigen. Um dieses Ziel zu erreichen, legen die §§ 20 ff. SGB V einen besonderen Fokus auf den Interventionsansatz der lebensweltbezogenen Gesundheitsförderung und Prävention. Mit Hilfe dieser Leistungen können die Menschen ungeachtet der Herkunft und des sozialen Status in ihrem Lebensumfeld erreicht werden. Ziel ist, u. a. durch Programme zur Förderung von Bewegung, gesunder Ernährung und Stressbewältigung gesundheitsbewusstes Verhalten zu stärken und die Lebensbedingungen so zu gestalten, dass sie eine gesunde Lebensweise begünstigen. Gemäß GKV-Präventionsbericht 2025 wurden im Jahr 2024 etwa 52.535 Lebenswelten erreicht, wodurch schätzungsweise 8.864.897 Kinder, Jugendliche und Erwachsene profitierten (www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/praevention/praeventionsbericht/2025_GKV_MD_Praventionsbericht_barrieref rei.pdf).

Der Großteil der Maßnahmen fand in Grundschulen und Kitas statt, wo Gesundheitsförderung und Prävention im besonderen Maße dazu beitragen, Kinder frühzeitig für einen gesunden Lebensstil zu sensibilisieren und gesundheitliche Chancengleichheit zu fördern. Insbesondere für Kinder aus sozial benachteiligten Familien können Bildungseinrichtungen einen wichtigen Beitrag leisten, um gesundheitsförderliche Lebensgewohnheiten zu fördern und gesundheitliche Chancenungleichheiten zu verringern, da hier alle Kinder, unabhängig von ihrem Elternhaus, Zugang zu gesundheitsfördernden Angeboten erhalten können.

Im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie erarbeitet die Bundesregierung zurzeit einen Aktionsplan „Nachhaltigkeit für ein modernes und zukunftsfähiges Deutschland“, der eine Mission „Mehr gesunde Lebensjahre für alle Menschen bis ins hohe Alter fördern“ enthalten soll. Als Ziele werden hier explizit die Verbesserung der gesundheitlichen Chancengleichheit sowie die Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen benannt.

Frage 3 Seite 4

Welche Akteure nahmen an der Auftaktveranstaltung der „Präventionsoffensive“ im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 16. Juli 2026 (www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/prae ventionsoffensive-startet-gesundheit-pm-16-07-2026) teil, und wie erfolgte die Auswahl der Eingeladenen (bitte alle Teilnehmenden auflisten)?

Antwort

An der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ausgerichteten Auftaktveranstaltung zur Präventionsoffensive haben neben dem BMG die nachfolgend genannten Akteure teilgenommen.

Tabelle auf Seite 4, 5 · 20 Zeilen × 1 Spalten
Teilnehmer
Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e. V.
GKV-Spitzenverband
BAG Selbsthilfe e. V.
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e. V.
Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V.
Deutscher Frauenrat
Deutsche Rentenversicherung Bund
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen
Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
Bundesärztekammer
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Staatsministerin für Sport und Ernährung / Bundeskanzleramt
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Robert Koch-Institut
Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit

Die Auswahl der Teilnehmenden erfolgte aufgrund thematischer Betroffenheit und zeitlicher Begrenzung der Veranstaltung.

Frage 4 Seite 5

Welchen Zeitplan setzt die Bundesregierung sich für die Weiterentwicklung des Präventionsgesetzes?

Antwort

Die Bundesregierung prüft derzeit die Weiterentwicklung des Präventionsgesetzes.

Frage 5 Seite 5

Welchen Stellenwert hat die Bekämpfung von Armut für die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung des Präventionsgesetzes?

Antwort

Ziel der Weiterentwicklung des Präventionsgesetzes ist es, Krankheiten frühzeitig zu verhindern, die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und die gesundheitliche Chancengleichheit zu verbessern. Dabei finden auch die Zusammenhänge zwischen Gesundheit und sozioökonomischen Faktoren Berücksichtigung.

Frage 6 + 6a + 6b Seite 5

6Hat die Bundesregierung geprüft, welche Auswirkungen die im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes beschlossenen Maßnahmen auf sozial bedingte Unterschiede im Gesundheitszustand, der Inanspruchnahme gesundheitlicher Leistungen sowie der Versorgungsqualität haben könnten?

6aWenn ja, wie sah diese Prüfung konkret aus, und welches Ergebnis hatte sie?

6bWenn nein, warum nicht, und plant die Bundesregierung eine solche Prüfung?

Antwort

Die Fragen 6 bis 6b werden zusammen beantwortet.

Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 7 + 7a + 7b Seite 6

7Plant die Bundesregierung, die auf den Bericht II (Strukturreformen) der FinanzKommission Gesundheit (www.bundesgesundheitsministeriu m.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/FinanzKommission_Gesundhei t/250908_Kommission_Arbeitsauftrag_FKG.pdf) folgenden Maßnahmen explizit auf die Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung und den Gesundheitszustand der finanziell Schwächsten zu prüfen?

7aWenn ja, anhand welcher Kriterien, und in welcher Form?

7bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 7 bis 7b werden zusammen beantwortet.

Wie bereits im ersten Bericht wird die FKG auch im zweiten Bericht mögliche nachteilige Auswirkungen der empfohlenen Strukturmaßnahmen auf die Versorgungsqualität und den Zugang zur Versorgung sowie nachteilige Belastungs- und Verteilungseffekte qualitativ bewerten. Auf Grundlage dieser Bewertung wird sie die Strukturmaßnahmen entsprechend ihrer zu erwartenden Wirkungen verschiedenen Kategorien zuordnen. Dabei werden – wie bereits im ersten Bericht – auch absehbare nachteilige Belastungseffekte berücksichtigt, die sich insbesondere aufgrund des sozioökonomischen und gesundheitlichen Status unterschiedlich auf die Versichertengruppen auswirken können. Die Bundesregierung wird die von der FKG empfohlenen Strukturmaßnahmen und deren qualitative Einordnung prüfen und auf dieser Grundlage eine geeignete Auswahl treffen. Die Kategorisierung der Strukturmaßnahmen kann diesen Entscheidungsprozess transparent und nachvollziehbar unterstützen.

Frage 8 Seite 6

Warum begründet die Bundesregierung die geplante Erhöhung der Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel um 50 Prozent mit der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung damit, dass alle Beteiligten im Gesundheitswesen einen Beitrag zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung leisten müssten (siehe Mündliche Frage 22, Plenarprotokoll 21/76), während zahlreiche zentrale staatliche Leistungen wie etwa das Kindergeld sowie der Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes nicht in vergleichbarer Weise an die tatsächliche Preisentwicklung angepasst wurden und der Bund seinen Beitrag als alleiniger Finanzierer dieser Leistungen nicht leistet?

Antwort

Die Zuzahlungsregelungen sind in der GKV seit 2004, auch der Höhe nach, weitestgehend unverändert. Einzige Ausnahme stellt die 2013 vorgenommene Abschaffung der Praxisgebühr in der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung dar. Die Verbraucherpreise, ebenso wie Löhne und Gehälter, sind über den Zeitraum von 2004 bis 2024 hinweg um ca. 50 Prozent gestiegen, weshalb die Erhöhung der Zuzahlungen ein Inflationsausgleich der Zuzahlungsbeträge seit dem Jahr 2004 darstellt. Zur Stabilisierung der Finanzen der GKV ist eine entsprechende Anpassung der Zuzahlungen notwendig. Die vorhandenen Belastungsgrenzen sorgen dafür, dass gesetzlich Versicherte durch Zuzahlungen nicht unzumutbar belastet werden, wodurch auch die Bezieher von staatlichen Sozialleistungen entlastet werden.

Frage 9 Seite 7

Aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung eine stärkere Heranziehung sehr hoher Einkommen, zum Beispiel durch eine Verdoppelung der Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze, nicht als Alternative zu höheren Zuzahlungen oder dem Einschränken von Leistungen im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vor, und mit welchen flankierenden Maßnahmen plant sie, einkommensarme Versicherte und Patienten zu entlasten?

Antwort

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2027 zusätzlich zur regulären Anpassung um monatlich 300 Euro erhöht (mit Folgewirkung für die Jahre ab 2028). Durch diese Maßnahme werden auch GKV-Mitglieder mit hohen Einkommen und Arbeitgeber angemessen an der Stabilisierung der GKV-Finanzen beteiligt.

Frage 10 + 10a + 10b Seite 7

10Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Erhöhung der Zuzahlungen für rezeptpflichtige Arzneimittel dazu führen könnte, dass Versicherte benötigte Arzneimittel seltener oder gar nicht erwerben, insbesondere in Bezug auf diejenigen Versicherten, die über ein geringes Einkommen verfügen, aber entweder keine Zuzahlungsbefreiung bewilligt bekommen oder aufgrund fehlender Kenntnisse des Verfahrens keine beantragen?

10aWenn ja, mit welchem Ergebnis?

10bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 10 bis 10b werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu auf Frage 8 verwiesen.

Frage 11 Seite 7

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie sich seit 2019 die Zahl der Versicherten, welche die Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von 1 beziehungsweise 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen erreicht haben und von weiteren Zuzahlungen befreit wurden, zusammensetzt (bitte jährlich nach Alter, Geschlecht, Bezug von Leistungen nach dem SGB II, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie Rentenbezug aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 12 + 12a + 12b Seite 7

12Hat die Bundesregierung geprüft, wie viele Versicherte durch die beschlossene Erhöhung der Zuzahlungen im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zusätzlich die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreichen würden?

12aWenn ja, mit welchem Ergebnis?

12bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 12 bis 12b werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, in welchem Umfang Versicherte gegenwärtig gemessen an ihrem Haushaltseinkommen Zuzahlungen leisten. Ergänzend wird auf die Antwort zu auf Frage 13 verwiesen.

Frage 13 Seite 8

Sind der Bundesregierung Daten oder Schätzungen bekannt, wie viele Versicherte ihre individuelle Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschreiten, aber keine Zuzahlungsbefreiung beantragt oder erhalten haben oder keine Erstattung beantragt bzw. erhalten haben (wenn ja, bitte Zahlen seit 2019 angeben), und wenn nein, plant die Bundesregierung, diese Daten zu erheben?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, wie viele Versicherte die Belastungsgrenze überschreiten, ohne eine Befreiung zu beantragen. Die Erhebung entsprechender Daten erfordert die Kenntnis sämtlicher Einkünfte und Familienverhältnisse aller GKV-Versicherten sowie die Einkünfte ihrer Angehörigen (die nicht notwendigerweise selbst GKV-versichert sind), da für die individuellen Belastungsgrenzen die jeweiligen Haushaltseinkommen maßgeblich sind. Eine Erhebung dieser Informationen durch die Bundesregierung ist nicht vorgesehen.

Frage 14 Seite 8

Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Versicherte in den Jahren 2020 bis 2025 über ihre Belastungsgrenze hinaus getätigte Zuzahlungen nachträglich erstattet bekommen haben (bitte jährlich angeben), und wie hoch war die jährliche Erstattungssumme?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 15 Seite 8

Welche Vorgaben bestehen für die gesetzlichen Krankenkassen, ihre Versicherten über die Möglichkeit einer Zuzahlungsbefreiung und das Antragsverfahren zu informieren und aktive Hilfe bei der Antragstellung anzubieten?

Antwort

Krankenkassen sind als Sozialleistungsträger zur Aufklärung, Auskunft und Beratung verpflichtet, um der Bevölkerung und den Versicherten die Erlangung und Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen.

Frage 16 + 17 Seite 8

16Ist es der Bundesregierung ein Anliegen, die Zahl an Versicherten, welche die Belastungsgrenze überschreiten, ohne sich Geld erstatten zu lassen, zu reduzieren, und welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um überhöhte Zuzahlungen zu vermeiden?

17Plant die Bundesregierung, Krankenkassen gesetzlich zu verpflichten, Versicherte regelmäßig und verständlich über die individuellen Belastungsgrenzen nach § 62 SGB V sowie die Möglichkeiten der Befreiung und Erstattung zu informieren, und wenn nein, aus welchen Gründen?

Antwort

Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung prüft gegenwärtig, ob und gegebenenfalls welche gesetzlichen Anpassungen angezeigt sind, um es Versicherten zu erleichtern, bei Erreichen der Belastungsgrenze eine Zuzahlungsbefreiung zu erlangen.

Frage 18 Seite 9

Sind nach Kenntnis der Bundesregierung für Versicherte relevante Informationen und Antragsformulare zur Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V bei allen gesetzlichen Krankenkassen barrierefrei, in Leichter Sprache und mehrsprachig verfügbar, sieht die Bundesregierung hier einen Handlungsbedarf, einen verbesserten gesetzlichen Rahmen zu schaffen, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es liegt im Aufgabenbereich der Selbstverwaltung, entsprechende Informationen in einem entsprechenden Format bereitzustellen.

Frage 19 + 20 Seite 9

19Auf welcher Evidenz beruht die Festlegung der Belastungsgrenzen auf 2 bzw. 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, und wann wurden die Höhen zuletzt evaluiert?

20Welche Erkenntnisse aus der Wissenschaft belegen, dass die aktuellen Belastungsgrenzen finanzielle Überforderung verhindern und keinen Verzicht auf Leistungen nach sich ziehen, und plant die Bundesregierung eine Überprüfung dieser Höhen, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Festlegung der Belastungsgrenzen nach § 62 SGB V auf 2 Prozent (beziehungsweise 1 Prozent für schwerwiegend chronisch Kranke) der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt in der GKV basiert auf rechtspolitischen Abwägungen des Gesetzgebers zum Schutz vor unzumutbaren finanziellen Überlastungen. Eine Evaluierung ist nicht geplant.

Frage 21 Seite 9

Welche Erkenntnisse sind der Bundesregierung bekannt, wie hoch die Anzahl an Personen ist, bei denen bürokratische, sprachliche oder andere Hürden die Beantragung einer Zuzahlungsbefreiung erschweren oder verhindern und welche Gruppen der Gesellschaft besonders betroffen sind?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.

Frage 22 Seite 9

Wie setzte sich der Kreis der Krankengeldbeziehenden in Deutschland seit 2019 zusammen (bitte nach Alter, Geschlecht, Bundesland und Einkommensgruppe differenzieren)?

Antwort

Die amtliche Statistik KG 2 der GKV beinhaltet die Anzahl der Krankengeldleistungsfälle getrennt nach Geschlecht. Daten getrennt nach Alter, Land und Einkommensgruppe liegen nicht vor. Es ist ferner zu beachten, dass ein Krankengeldbeziehender mehrere Leistungsfälle auslösen kann und mehrfach in der Statistik gezählt wird. Die Anzahl der Leistungsfälle getrennt nach Geschlecht kann folgender Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 9 · 6 Zeilen × 4 Spalten
20191.080.0171.031.8152.111.832
20201.074.5281.043.8052.118.333
20211.077.7881.053.2642.131.052
20221.161.8561.138.0152.299.871
20231.166.5071.128.4262.294.933
20241.174.8551.136.9942.311.849

Quelle: Amtliche Statistik KG 2 der GKV

Frage 23 Seite 10

Wie viele Krankengeldbeziehende hatten zwischen 2015 und 2025 ein Einkommen unterhalb des Grundsicherungsniveaus, stellten einen Antrag auf aufstockende Grundsicherungsleistungen (SGB II) oder Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) und erhielten die beantragten Leistungen (bitte jährlich angeben und nach Höhe der ergänzenden SGB‑II-Leistungen und Dauer des SGB‑II-Leistungsbezugs mit angerechnetem Krankengeld differenzieren)?

Antwort

Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Jahresdurchschnitt 2025 rund 13.200 Regelleistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit Einkommen aus Krankengeld. Zeitreihenangaben zur Anzahl der Regelleistungsberechtige mit Einkommen aus Krankengeld können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Weitere Angaben im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.

Tabelle: Bestand an Regelleistungsberechtigten mit Einkommen aus Krankengeld

Tabelle auf Seite 10 · 11 Zeilen × 2 Spalten
BerichtszeitraumAnzahl
Jahresdurchschnitt 201518.781
Jahresdurchschnitt 201617.638
Jahresdurchschnitt 201717.203
Jahresdurchschnitt 201816.815
Jahresdurchschnitt 201916.578
Jahresdurchschnitt 202016.723
Jahresdurchschnitt 202114.801
Jahresdurchschnitt 202214.298
Jahresdurchschnitt 202315.221
Jahresdurchschnitt 202414.786
Jahresdurchschnitt 202513.219

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Angaben im Sinne der Fragestellung liegen zum Rechtskreis des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht vor.

Frage 24 Seite 10

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass Beziehende von Krankengeld ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB II benötigen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für eine armutsfeste Ausgestaltung des Krankengeldes?

Antwort

Das Krankengeld ist eine Lohnersatzersatzleistung. Wenn das Krankengeld nicht ausreicht, um seinen eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zu sichern, springt der Staat mit unterstützenden Leistungen, wie Wohngeld oder aber mit existenzsichernden Leistungen ein. Die existenzsichernden Leistungen sichern in solchen vorübergehenden Notlagen den Lebensunterhalt, wenn Hilfebedürftigkeit besteht und nicht durch anderes einzusetzendes Einkommen, wie beispielsweise andere vorrangige Leistungen oder Vermögen beseitigt werden kann.

Frage 25 Seite 11

Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bislang keinen flächendeckenden Ausbau von Gesundheitskiosken, insbesondere in sozial benachteiligten Regionen, angekündigt, obwohl das Bundesministerium für Gesundheit im Jahr 2022 den Aufbau von 1 000 Gesundheitskiosken angekündigt hatte (www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemi tteilungen/regierung-plant-gesundheitskioske-deutschlandweit-lauterbac h-praesentiert-eckpunkte-fuer-gesetzesinitiative), der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss empfohlen hatte, Ansätze des Modellprojekts „INVEST Billstedt/Horn“ in die Regelversorgung zu überführen (https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/beschluss-doku mente/138/2022-02-16_INVEST_Billstedt.Horn.pdf), und Evaluationen unter anderem Hinweise auf einen verbesserten Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie auf eine Verringerung der Zahl vermeidbarer Krankenhausfälle ergeben hatten (www.uni-hamburg.de/newsroom/presse/2021/p m17.html)?

Antwort

Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, eine gute, bedarfsgerechte und bezahlbare medizinische und pflegerische Versorgung für Menschen im ganzen Land zu sichern. Dafür sind bereits umfangreiche Strukturreformen auf den Weg gebracht worden. Es besteht weiterhin die Möglichkeit für Krankenkassen, Gesundheitskioske oder andere niedrigschwellige Angebote über Verträge der besonderen Versorgung der Versicherten nach § 140a SGB V zu etablieren. Eine Einschränkung auf eine bestimme Anzahl oder Region ist dabei nicht vorgesehen. Diese Entscheidung wird den Vertragspartnern überlassen.

Frage 26 + 27 Seite 11

26Wie viele Gesundheitskioske gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland, und in welchen Kommunen befinden diese sich?

27Wie hat sich die Zahl der Gesundheitskioske seit 2022 entwickelt (bitte jährlich aufschlüsseln), und welche Einrichtungen wurden seitdem eröffnet, geschlossen oder in andere Angebotsformen überführt?

Antwort

Die Fragen 26 und 27 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen beziehungsweise Daten vor.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu den auf die Fragen 28 bis 30 verwiesen.

Frage 28 + 29 + 30 Seite 11

28Nach welchen Kriterien erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Auswahl der Standorte der Gesundheitskioske, und durch wen erfolgte die Standortwahl im Falle der bestehenden Gesundheitskioske?

29Wie werden die bestehenden Gesundheitskioske finanziert, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die jährlichen Gesamtkosten sowie die Höhe der Beteiligung von Bund, Länder, Kommunen und Krankenkassen?

30Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Umsetzbarkeit, zu den Kosten und zum Personalbedarf eines flächendeckenden Ausbaus von Gesundheitskiosken vor?

Antwort

Die Fragen 28, 29 und 30 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegt keine Übersicht über die Inhalte der nach § 140a SGB V abgeschlossenen sogenannten Selektivverträge vor. Nach den gesetzlichen Vorgaben können Krankenkassen allein oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen beispielsweise mit Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern Verträge nach § 140a SGB V abschließen. Im Rahmen der Vorgaben des § 140a SGB V können die Vertragspartner die Inhalte der Verträge inklusive der Finanzierung eigenständig regeln. Die Verträge sind den für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Eine Vorlagepflicht gegenüber der Bundesregierung besteht hingegen nicht. Entsprechend liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 31 Seite 12

Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der Arbeit des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit und des Kooperationsverbundes Gesundheitliche Chancengleichheit bei der Verringerung sozial bedingter gesundheitlicher Ungleichheit, und welche konkreten Ergebnisse liegen hierzu seit 2015 vor?

Antwort

Die Aufgaben des Bundesinstitutes für öffentliche Gesundheit (BIÖG), vormals Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), umfassen mit der Aufklärung der Bevölkerung zu den Themen Organspende (Transplantationsgesetz), Blut- und Plasmaspende (Transfusionsgesetz), der Sexualaufklärung und Familienplanung (Schwangerschaftskonfliktgesetz), der Aufklärung nach dem Masernschutzgesetz, der Beratung nach dem Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen sowie der Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt (Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen) ein breites Spektrum, das weit über die Verringerung sozial bedingter gesundheitlicher Ungleichheit hinausgeht.

Das BIÖG nimmt seit vielen Jahren mit gezielten Maßnahmen vulnerable Bevölkerungsgruppen in den Blick und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der gesundheitlichen Chancengleichheit.

Der bundesweite Kooperationsverbund Gesundheitliche Chancengleichheit wurde im Jahr 2003 von der BZgA initiiert. Er wird getragen durch die Zusammenarbeit zwischen dem BIÖG, den Landesvereinigungen für Gesundheit, den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen, kommunalen Spitzenverbänden, der Bundesagentur für Arbeit, den Bundesverbänden der Ärzteschaft, fünf Wohlfahrtsverbänden und drei Länderministerien. Er ist damit einer der zentralen Akteure auf Bundesebene für die soziallagenbezogene Gesundheitsförderung. Insgesamt sind derzeit 77 Partnerorganisationen im Kooperationsverbund vertreten. Eine Geschäftsstelle, derzeit angesiedelt bei Gesundheit Berlin Brandenburg e. V., unterstützt das BIÖG dabei, die Aktivitäten des Verbunds zu koordinieren und gemeinsam mit den Kooperationspartnern Strategien und Maßnahmen zur Reduzierung gesundheitlicher Ungleichheiten zu entwickeln und umzusetzen. Ziele des Kooperationsverbundes sind Austausch und Vernetzung zu Strategien und Handlungsoptionen in einer etablierten Bund-Land-Kommunen-Struktur, Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Feld und Verbesserung der Qualität der Angebote über bundesweit etablierte Good-Practice-Kriterien sowie die Stärkung der Sichtbarkeit des Handlungsfeldes soziallagenbezogene Gesundheitsförderung. Informationen zu einzelnen Projekten finden sich in Sach- und Evaluationsberichten.

Frage 32 Seite 12

Ist der Bundesregierung bekannt, welche finanziellen Mittel und personellen Ressourcen dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit bzw. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für gesundheitliche Chancengleichheit seit 2015 jeweils zur Verfügung standen?

Antwort

Der Haushalt des BIÖG wird im Wesentlichen durch den Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsgesetz festgelegt. Die Stärkung der gesundheitlichen Chancengleichheit ist ein Querschnittsthema des BIÖG, so dass sich die finanziellen und personellen Mittel nicht isoliert ausweisen lassen.