Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Gewährung und Prüfung von Zuwendungen durch die Bundesregierung an sogenannte Nichtregierungsorganisationen sind zentral in den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt. Die Verwaltungsvorschrift (VV) Nummer 12.1 zu § 44 BHO sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid ermächtigen darf, Zuwendungen ganz oder teilweise weiterzuleiten. Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergeleitet werden. Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts setzt nach VV‑Nummer 12.2 zu § 44 BHO jedoch eine Beleihung voraus.
Auf die diesbezügliche Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4434 hat die Bundesregierung am 20. März 2026 geantwortet. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4919 verweist die Bundesregierung darauf, dass „diese Fragen nicht beantwortet werden [können], da der Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen unzumutbar ist und hierdurch in den mit der Recherche befassten Arbeitseinheiten die funktionsadäquate Erledigung der Fachaufgaben gefährdet wäre“. Sie begründet dies wie folgt: „Da die nachgefragten Informationen nicht in maschinell auswertbarer Form vorliegen, wären alle Zuwendungen im gesamten Geschäftsbereich der Bundesregierung in den Jahren ab 2020 einzeln auf die nachgefragten Informationen hin zu sichten.“
Daraus ergeben sich weitere Fragen für die Fragesteller.
1Über welche maschinell auswertbaren Daten (z. B. in Datenbanken, Listen etc.) verfügen die Bundesregierung und die verschiedenen Ressorts, die Informationen über Zuwendungen nach § 23 BHO enthalten?
2Enthalten diese maschinell auswertbaren Daten Informationen über Empfänger von Zuwendungen wie Name und Organisationsform (öffentlichrechtlich oder privatrechtliche juristische Person bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), Verein, GmbH, gGmbH etc.)?
3Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über Höhe und Verwendungszweck der Zuwendungen an die Empfänger?
4Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, wie viele Anträge auf Zuwendungen in einem Jahr bewilligt und abgelehnt worden sind?
5Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, ob Zuwendungsbescheide die Möglichkeit einer Weiterleitung vorsehen?
6Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, ob eine Zuwendung weitergeleitet wurde, und wenn ja, wer die Erst-, Zwischen- und Letztempfänger sind?
7Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über den Haushaltsplan und Titel der Zuwendungen an die Empfänger?
8Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, ob die Bewilligungsbehörden im Rahmen ihres Prüfungsrechts die Weiterleitung von Zuwendungen beanstandet haben?
9Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über den Eingang von Verwendungsnachweisen?
10Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über Beanstandungen von Verwendungsnachweisen?
11Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über Rückforderungen von Zuwendungen?
Die Fragen 1 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Zur Beantwortung wird auf die Vorbemerkung und die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6599 verwiesen. In der Kleinen Anfrage waren die Fragen 1 bis 11 wortgleich enthalten.
In Ergänzung zur genannten Antwort wird mitgeteilt, dass auch das Bundeskanzleramt grundsätzlich solche Datenbanken und Programme verwendet, welche bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/5121 aufgeführt sind.