Pläne der Bundesregierung zur Änderung der Schöffenwahl und zur Überprüfung der Verfassungstreue ehrenamtlicher Richter

Drucksache 21/7420Antwortauf die Kleine Anfrage 21/716429.07.20264 Seiten11 FragenFraktion der AfDBundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzRecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Medienberichten zufolge hat die Bundesministerin der Justiz, Stefanie Hubig, angekündigt, gesetzlich klarstellen zu wollen, dass Schöffen sich verfassungstreu verhalten müssen (vgl. www.welt.de/politik/deutschland/article6a2f634b7 e682fc37fbfa188/justizministerin-will-gerichte-vor-rechtsextremen-schoeffenschuetzen.html). Die Bundesministerin sprach von Hinweisen, wonach sich zunehmend Personen als Schöffen bewerben würden, die nicht mehr auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stünden (ebd.). Zudem kündigte sie einen Regelungsvorschlag an, um mögliche Blockaden bei Schöffenwahlen bzw. Richterwahlen abzumildern (ebd.). Die Schöffenwahl betrifft die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Strafrechtspflege und damit einen sensiblen Bereich zwischen demokratischer Teilhabe, kommunalen Vorschlagsrechten, richterlicher Unabhängigkeit und Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Frage 1 Seite 2

Auf welche konkreten Erkenntnisse stützt die Bundesministerin der Justiz ihre Aussage, es gebe Hinweise darauf, dass sich zunehmend Personen als Schöffen bewerben, die nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, seit wann liegen der Bundesregierung entsprechende Hinweise vor, und von welchen Stellen stammen diese Hinweise, insbesondere gegebenenfalls von Landesjustizverwaltungen, Gerichten, Kommunen, Staatsanwaltschaften, Verfassungsschutzbehörden oder sonstigen Behörden?

Antwort

Im Vorfeld der Schöffenwahl 2023 haben extremistische Parteien ihre Mitglieder dazu aufgerufen, sich als Schöffinnen und Schöffen aufstellen zu lassen. Im Jahr 2023 hat die bereits Anfang 2022 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen eingestufte Gruppe „Freie Sachsen“ in seinem Telegram-Kanal an ihre 150.000 Abonnentinnen und Abonnenten appelliert, sich „jetzt als Schöffe“ zu bewerben, „um die Justiz nicht den linken Hobby-Richtern zu überlassen“. Die Gruppierung „Freie Sachsen“ ist eine politische Partei und war bereits im Jahr 2023 als gesichert rechtsextremistisch eingestuft (vergleiche Verfassungsschutzbericht Bund 2023).

Frage 2 + 3 + 4 Seite 2

2Wie viele konkrete Fälle von Bewerbern für das Schöffenamt mit mutmaßlich verfassungsfeindlichem Hintergrund sind der Bundesregierung seit 2019 bekannt geworden (bitte nach Jahren, Bundesländern und Phänomenbereichen aufschlüsseln)?

3Wie viele dieser in Frage 2 erfragten Fälle betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich gewählte Schöffen?

4In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Nichtwahl, Streichung von Vorschlagslisten, Amtsenthebung oder sonstigen Maßnahme gegen Bewerber oder amtierende Schöffen wegen Zweifeln an der Verfassungstreue?

Antwort

Die Fragen 2 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.

Entsprechende Erkenntnisse entstehen im Zuständigkeitsbereich der Länder. Der Bundesregierung liegen insoweit keine konkreten Zahlen vor.

Frage 5 + 6 Seite 2

5Mit welcher Arbeitsdefinition des Begriffes „rechtsextrem“ arbeitet die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Schöffenwahl?

6Wie definiert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Formulierung, eine Person stehe „nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung“?

Antwort

Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung benutzt im Zusammenhang mit der Schöffenwahl keine Arbeitsdefinition dieses Begriffes. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist bereits nach der aktuellen Rechtslage die besondere Verfassungstreue maßgebend als Voraussetzung für die Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Die Bewertung konkreter Sachverhalte obliegt der Rechtsprechung.

Frage 7 Seite 3

Soll nach Auffassung der Bundesregierung bereits eine bloße politische Einstellung, eine Parteimitgliedschaft, eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz, eine strafrechtliche Verurteilung oder ein konkretes Verhalten für einen Ausschluss vom Schöffenamt relevant sein?

Antwort

Es muss bereits nach derzeitiger Rechtslage jeweils im konkreten Einzelfall entschieden werden, ob die betreffende Person durch ein bestimmtes Verhalten die Annahme begründet, dass sie nicht jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt.

Frage 8 Seite 3

Soll die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei oder Organisation aus Sicht der Bundesregierung künftig ein Ausschlussgrund für das Schöffenamt sein können, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und auf welcher Grundlage?

Antwort

Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

Frage 9 Seite 3

Welche konkreten gesetzlichen Änderungen im Bereich der Schöffenwahl plant die Bundesregierung, und wann soll ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt werden?

Antwort

Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

Frage 10 + 10a + 10b + 10c Seite 3

10Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu Bewerbungen oder Tätigkeiten von Schöffen mit

10alinksextremistischem,

10bislamistischem und

10causlandsbezogenem-extremistischem Hintergrund vor, und wenn ja, wie viele Fälle sind der Bundesregierung jeweils seit 2019 bekannt geworden (bitte nach Jahren, Bundesländern und Phänomenbereichen aufschlüsseln)?

Antwort

Nein. Die Antwort bezieht sich auf die präsenten Erkenntnisse. Eine spezielle Sichtung des immensen Aktenbestandes der Bundesregierung (mit Geschäftsbereich) wäre mit unzumutbarem Aufwand verbunden (als auskunftsbeschränkender Sachverhalt: BVerfG, Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Randnummer 249 folgend).

In diesem konkreten Fall müssten Aktenbestände zu einem Personenpotential von mehreren 10 000 Personen gesichtet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass in der Fragestellung nach allgemeinen Erkenntnissen zu Tätigkeiten oder Bewerbungen als Schöffen, seit 2019, gefragt wird, folglich müssten umfangreiche Suchabfragen im Aktenbestand zu einer Vielzahl von Einzelpersonen aus verschiedenen Phänomenbereichen durchgeführt werden.

Eine Suchanfrage im elektronischen Aktensystem kann diese Suche aus mehreren Gründen nicht wesentlich erleichtern. Dies würde jeweils einen erheblichen – je nach Umfang des Dokuments einen immensen – Arbeitsaufwand verursachen. Im Ergebnis würde eine Sichtung der Dokumente einschließlich einer etwaigen Identitätsprüfung – auch unter Berücksichtigung des vorgetragenen Auskunftsinteresses – einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand in den thematisch betroffenen Abteilungen verursachen. Eine Auskunft kommt daher nicht in Betracht. Der mit der händischen Suche verbundene Aufwand würde die Personalressourcen unterschiedlicher Fachabteilungen für mehrere Monate vollständig beanspruchen und ihre Arbeit zum Erliegen bringen.

Frage 11 Seite 4

Warum stellt die Bundesministerin der Justiz in ihren öffentlichen Äußerungen nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere auf Rechtsextremismus ab?

Antwort

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz hat in ihren Äußerungen stets deutlich gemacht, dass alle Personen, die für die Justiz arbeiten, fest auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen müssen. Ein Ausschluss vom Schöffenamt muss unabhängig davon sein, vor welchem politischen Hintergrund das verfassungsfeindliche Verhalten steht.

Frage 12 Seite 4

Beabsichtigt die Bundesregierung eine phänomenbereichsübergreifende Regelung für alle verfassungsfeindlichen Bestrebungen, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

Frage 13 Seite 4

Welche bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten gibt es nach Auffassung der Bundesregierung bereits heute, ungeeignete Personen vom Schöffenamt auszuschließen?

Antwort

Die besondere Verfassungstreue ist nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG schon nach aktueller Rechtslage eine zwingende Voraussetzung für die Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter unterliegen einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Dies folgt aus der Funktion ehrenamtlicher Richterinnen und Richter als den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern gleichberechtigte Organe genuin staatlicher Aufgabenerfüllung (näher dazu BVerfGE 39, 334, 346 folgend, BVerfGE 55, 372, 391 folgend, BVerfGE 39, 334, 346, BVerfGE 48, 300, 321; zuletzt bestätigt durch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08, juris). Für hauptamtliche Richterinnen und Richter ist dies bereits explizit in § 9 Nummer 2 des Deutschen Richtergesetzes geregelt.

Frage 14 Seite 4

Hält die Bundesregierung die bestehenden Regelungen für unzureichend, wenn ja, aus welchen konkreten Gründen, und wenn nein, warum ist aus Sicht der Bundesregierung eine Neuregelung notwendig?

Antwort

Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.