Juristische Verfolgung medialer Äußerungen durch die Bundesregierung

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) gilt gemeinhin als ein unerlässliches Abwehrrecht, das die Bürger gegen eine autoritäre Ausübung staatlicher Macht schützt. Sie ist damit eine wesentliche Funktionsvoraussetzung für die moderne, diskurs- und debattenorientierte Demokratie.

Entsprechend eng gefasst ist das Recht des Staats auf eine juristische Vorgehensweise gegen öffentliche Äußerungen einzelner Personen oder Medien. In der vergangenen Legislaturperiode unterlag das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) in solch einem Fall, der bundesweit Aufmerksamkeit erregte, vor dem Bundesverfassungsgericht. Das höchste Gericht stufte die – polemische – Kritik eines bekannten Journalisten an der Finanzierung des afghanischen Taliban-Regimes durch die Bundesregierung als eine zulässige Meinungsäußerung und keine unwahre Tatsachenbehauptung ein (www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-1bvr229023-julianreichelt-taliban-afghanistan-tweet-kammergericht-berlin).

Unklarheit besteht über das tatsächliche Ausmaß der Klageaktivität der Bundesregierung. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/13260 erklärte sie, nur in sechs Fällen Äußerungen von Journalisten oder sonstigen Personen gerichtlich verfolgen zu lassen. An demselben Tag berichtete jedoch der Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, dass bei seiner Tätigkeit für Klagegegner „die Bundesrepublik allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2024 im Bereich der Presse- und Meinungsfreiheit mehr als zehn Niederlagen vor Verwaltungs- und Landgerichten und sogar vor dem Bundesverfassungsgericht hinnehmen“ musste (www.welt.de/politik/deutschland/arti cle253740070/Atamans-Antidiskriminierungsstelle-verliert-erneut-Triumph-f uer-die-Meinungsfreiheit.html).

Die vorliegende Kleine Anfrage bezweckt, diese augenscheinliche Diskrepanz aufzuklären und das aktuelle Klageverhalten der Bundesregierung in diesem demokratiesensiblen Bereich zu eruieren.

Frage 1 + 2 Seite 2

1Welche öffentlichen Äußerungen von welchen Medien, Journalisten oder sonstigen Personen wurden von Bundesministerien, Bundesbehörden oder Mitgliedern der Bundesregierung seit Beginn der laufenden Legislaturperiode anwaltlich oder gerichtlich verfolgt (bitte nach Bundesministerium, Bundesbehörde oder Regierungsmitglied, Datum und Art des juristischen Vorgehens, gegebenenfalls zuständigem Gericht, kurzer Bezeichnung des Streitgegenstands und der Personen, gegen die juristisch vorgegangen wird oder wurde, aufschlüsseln)?

2Auf welchen Betrag belaufen sich die anwaltlichen und sonstigen Kosten für diese juristischen Interventionen jeweils?

Antwort

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die beiden Fragen betreffen die Einleitung anwaltlicher oder gerichtlicher Schritte in Bezug auf öffentliche oder mediale Äußerungen und werden gemeinsam in Form folgender Tabelle beantwortet; die nicht aufgeführten Ressorts haben Fehlanzeige – auch für ihre Geschäftsbereichsbehörden – erstattet.

Tabelle auf Seite 2 · 2 Zeilen × 8 Spalten
Ressort nebst Geschäftsbe- reichsbehördenBehördeDatum*Art des Vorgehensbefasste GerichteStreitgegenstandAnspruchsgegnerKosten
Bundesministe- rium des InnernTHW**– 08.10.2025außergerichtliche Unterlassungsan- sprücheKeineLinkedIn PostingsLinkedIn Ltd. im Zuge der Störerhaftung wegen Postings einer Privatperson8.399,41 Euro
– 05.02.20258.909,14 Euro

* Das „Datum“ bezieht sich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Anspruchsgegner. ** THW = Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

* Das „Datum“ bezieht sich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Anspruchsgegner. ** THW = Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Frage 3 Seite 2

Sind die Angaben der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 20/13260 vollständig im Sinne der Frage gewesen, und wenn nein, welche zusätzlichen Rechtsfälle lagen vor (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Die Angaben der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 20/13260 sind vollständig im Sinne der Fragestellung gewesen.

Frage 4 Seite 2

Wie geht die Bundesregierung mit Klagen um, die sie in der abgelaufenen, zwanzigsten Wahlperiode erhoben hat, wurden diese weiterverfolgt oder eingestellt (bitte Entscheidung jeweils kurz begründen)?

Antwort

Die in der abgelaufenen Wahlperiode erhobenen Klagen (vergleiche Antwort der Bundesregierung vom 2. Oktober 2024 der Kleinen Anfrage „Juristische Verfolgung öffentlicher Äußerungen durch die Bundesregierung“ [Bundestagsdrucksache 20/13260]) wurden vor dem Ende der letzten Legislaturperiode allesamt abgeschlossen, so dass die Bundesregierung nicht über deren Weiterverfolgung zu entscheiden hatte.

Frage 5 Seite 3

Entscheidet die Bundesregierung über ihr juristisches Vorgehen weiterhin nach den gleichen Kriterien wie ihre Vorgängerregierung, oder haben sich diese inzwischen geändert, und wenn ja, inwiefern (vgl. Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/13260)?

Antwort

Die Bundesregierung und deren Mitglieder entscheiden – sollte hierfür eine Veranlassung gegeben sein – weiterhin im Einzelfall und entsprechend der geltenden Zuständigkeitsordnung, ob eine Einleitung juristischer Schritte veranlasst ist. Die Bundesregierung hat hierzu keine politischen Kriterien aufgestellt.

Frage 6 Seite 3

Bewertet die Bundesregierung ihre eigene juristische Vorgehensweise vor dem Hintergrund des besonderen Schutzes, den die Presse- und Meinungsfreiheit durch das Grundgesetz genießt, und der in aller Regel gegebenen Konstellation, dass dem Staat mehr Finanz-, Organisations- und Machtmittel zur Verfügung stehen als Privatpersonen, genauso wie ihre Vorgängerregierung, oder hat sich diese inzwischen geändert, und wenn ja, inwiefern (vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/13260)?

Antwort

Die Bewertung der eigenen juristischen Vorgehensweise wurde durch die Bundesregierung nicht geändert.