Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle seit ihrem Inkrafttreten zum 20. März 2026

Drucksache 21/6308Antwortauf die Kleine Anfrage 21/590704.06.20264 Seiten6 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium für Wirtschaft und EnergieAußenwirtschaftVerteidigung
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 48 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) trat am 20. März 2026 in Kraft und wurde mit Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben. Sie erlaubt die Ausfuhr und Verbringung mit anschließender Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, in die Vereinigten Arabischen Emirate sowie in die Ukraine und in das Zollgebiet der Europäischen Union zu Verteidigungszwecken. Zugleich sieht sie vor, dass die auf ihrer Grundlage getätigten Ausfuhren oder Verbringungen monatlich an das BAFA zu melden sind. Damit müssten dem BAFA bereits Meldungen für den Zeitraum bis zum 31. März 2026 vorliegen.

Frage 1 Seite 1

Wie viele Unternehmen haben sich bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beim BAFA zur Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 registrieren lassen, und wie viele von ihnen haben bereits Meldungen nach Nummer 6.2 abgegeben?

Antwort

Im Einklang mit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) unterrichtet die Bundesregierung für den Bereich der Rüstungsexportkontrolle über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen, sieht jedoch von weitergehenden Auskünften ab.

Frage 2 + 3 + 4 + 5 + 6 + 7 + 8 Seite 2

2Wie viele Ausfuhren und Verbringungen mit anschließender Ausfuhr wurden seit Inkrafttreten der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 bis zum 31. März 2026 auf ihrer Grundlage vorgenommen und entsprechend an das BAFA gemeldet, und wie verteilen sich diese nach Endverwenderland, Informationen zum Endverwender (Art des Endverwenders: Streitkräfte oder Unternehmen und sonstige Endverwender), Ausfuhrart (vorübergehend oder endgültig), Güterart (Ware bzw. Verwendungstechnologie oder Bestandteil), Güterbeschreibung, Wert, Menge inklusive Maßeinheit, Datum der Ausfuhr sowie nach der Art der Endverwendung?

3Welchen Gesamtwert hatten die auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 bis zum 31. März 2026 vorgenommenen und gemeldeten Ausfuhren und Verbringungen?

4Wie viele Ausfuhren und Verbringungen mit anschließender Ausfuhr wurden seit Neufassung der AGG Nr. 48 mit Wirkung zum 1. April 2026 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage auf ihrer Grundlage vorgenommen und entsprechend an das BAFA gemeldet, und wie verteilen sich diese nach Endverwenderland, Informationen zum Endverwender (Art des Endverwenders: Streitkräfte oder Unternehmen und sonstige Endverwender), Ausfuhrart (vorübergehend oder endgültig), Güterart (Ware bzw. Verwendungstechnologie oder Bestandteil), Güterbeschreibung, Wert, Menge inklusive Maßeinheit, Datum der Ausfuhr sowie nach der Art der Endverwendung?

5Welchen Gesamtwert hatten die auf Grundlage der Neufassung der AGG Nr. 48 mit Wirkung zum 1. April 2026 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage vorgenommenen und gemeldeten Ausfuhren und Verbringungen?

6Welche der bisher auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 vorgenommenen Ausfuhren oder Verbringungen betrafen Kriegswaffen im Sinne der Kriegswaffenliste, und welche Nummern der Kriegswaffenliste wurden dabei jeweils angegeben?

7Welche Re-Exporte wurden seit Inkrafttreten der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 auf ihrer Grundlage vorgenommen oder angezeigt, an welche Bestimmungsziele erfolgten diese, und in welchen Fällen gab es eine bzw. keine vorherige Zustimmung des BAFA?

8Wie viele Meldungen nach Nummer 6.2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 gingen bis zum 31. März 2026 ohne Angaben zur Kriegswaffenliste ein, obwohl es sich um entsprechende Güter handelte?

Antwort

Die Fragen 2 bis 8 werden zusammen beantwortet.

Lieferungen von Rüstungsgütern können auf Grundlage unterschiedlicher Genehmigungsarten, darunter Einzelausfuhrgenehmigungen oder Allgemeine Genehmigungen, erfolgen. Angaben zu Lieferungen auf Grundlage Allgemeiner Genehmigungen werden nachträglich erhoben. Für die Allgemeine Genehmigung Nr. 48 wurden bisher keine Meldungen betreffend Ausfuhren bzw. Verbringungen oder Re-Exporte für die Monate März und April 2026 eingereicht. Nachmeldungen sind noch möglich; die Meldefrist für die Nutzung der AGG Nr. 48 für den Monat Mai läuft bis zum 30. Juni 2026.

Es wird darauf hingewiesen, dass die alleinige Betrachtung von Meldewerten einer Allgemeinen Genehmigung das Genehmigungsgeschehen nicht vollständig abbildet.

Frage 9 Seite 3

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der bisherigen Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 im Hinblick auf Transparenz, parlamentarische Kontrolle und die Vereinbarkeit der Genehmigungspraxis mit den Zielen der deutschen Rüstungsexportkontrolle?

Antwort

Die Bundesregierung hat auf Grundlage der einschlägigen Rechtsgrundlagen und im Einklang mit den politischen Vorgaben mit der AGG Nr. 48 die Rahmenbedingungen für bestimmte Ausfuhren geschaffen.

Im Einklang mit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) unterrichtet die Bundesregierung für den Bereich der Rüstungsexportkontrolle über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen, sieht jedoch von weitergehenden Auskünften ab.

Frage 10 Seite 3

Trifft es zu, dass für die Ausfuhr bzw. Verbringung von Kriegswaffen an ein Unternehmen im Zollgebiet der EU keine Genehmigung für die Beförderung der Kriegswaffen nach § 3 Absatz 3 des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) notwendig ist, weil durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 48 der § 3 Absatz 4 Satz 6 KrwaffKontrG erfüllt ist?

Antwort

Dies trifft nicht zu. § 3 Absatz 4 KrWaffKontrG enthält Ermächtigungsgrundlagen für Allgemeine Genehmigungen in Form von Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach dem KrWaffKontrG, welche Einzelgenehmigungen nach dem KrWaffKontrG ersetzen können. Bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 handelt es sich jedoch nicht um eine Allgemeine Genehmigung auf Grundlage des KrWaffKontrG, sondern nach § 1 Absatz 2 AWV. Es besteht daher kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 und § 3 Absatz 4 Satz 6 KrWaffKontrG.

Frage 11 Seite 3

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die nach der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 ausgeführten sonstigen Rüstungsgüter und Kriegswaffen nur zu den erlaubten Zwecken „Luftverteidigung“ und „Marineverteidigung“ gemäß Nummer 4.1 eingesetzt werden?

Antwort

Im Einklang mit den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nur erteilt, wenn Endverbleib und Verwendungszweck dieser Güter im Empfängerland sichergestellt sind. Nutzer der AGG Nr. 48 sind verpflichtet, die üblichen Endverbleibsdokumente des Empfängers gemäß Außenwirtschaftsverordnung (AWV) einzuholen und vorzuhalten.

Frage 12 Seite 3

Welche Gründe veranlassten die Neufassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 mit Wirkung zum 1. April 2026, und welche Erkenntnisse aus der bisherigen Praxis lagen der Erweiterung der Meldepflicht in Nummer 6.2 zugrunde?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 75 des Abgeordneten Torben Braga auf Bundestagsdrucksache 21/5661 verwiesen.