Ehrenamtliche Richter am Bundesarbeitsgericht

Drucksache 21/5893Antwortauf die Kleine Anfrage 21/558711.05.20268 Seiten12 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Arbeit und SozialesArbeit und BeschäftigungRecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sieht in allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit ehrenamtliche Richter vonseiten sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber vor, um deren besondere Sachkunde aus dem Arbeitsleben in die Rechtsprechung einzubringen und damit das Vertrauen in die Arbeitsgerichtsbarkeit zu stärken (Bader/Hohmann/Wolmerath: Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit, Hamm 2024, S. 17, 19).

Die Berufung von ehrenamtlichen Richtern an das Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Dauer von fünf Jahren aufgrund von Vorschlagslisten (§ 43 Absatz 1 i. V. m. § 22 Absatz 2 Nummer 3 ArbGG).

Für die parlamentarische Kontrolle dieses Berufungsverfahrens ist für die Fragesteller von Interesse, wie das BMAS die gesetzlichen Vorgaben praktisch umsetzt. Daher wird ein aktueller Sachstand erbeten.

Frage 1 Seite 1

Was versteht die Bundesregierung im Hinblick auf § 43 Absatz 1 Satz 2 ArbGG unter einer Gewerkschaft, und was unterscheidet eine Gewerkschaft nach Auffassung der Bundesregierung von einer selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung?

Antwort

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wendet im Hinblick auf § 43 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gewerkschaftsbegriff an, der von der Rechtsprechung geprägt ist. Hiernach ist eine Gewerkschaft eine auf überbetrieblicher Grundlage organisierte, unabhängige Arbeitnehmervereinigung, die sich satzungsgemäß zung nach der Rechtsprechung danach, dass diese nicht den Abschluss von Tarifverträgen anstreben und grundsätzlich nicht dazu bereit und in der Lage sind, Arbeitskämpfe zu führen. Maßgeblich ist eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung.

Frage 2 + 2a + 2b + 2c + 2d Seite 2

2Welche dokumentierten Vorgaben bestehen seitens des BMAS für die Einreichung einer Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter zur Berufung an das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf

2adie personenbezogenen Pflichtangaben,

2bden Nachweis der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens,

2cden Nachweis der Amtszeiten als ehrenamtlicher Richter an einem Arbeits- oder Landesarbeitsgericht,

2dden Nachweis der längeren Tätigkeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber (bitte jeweils Art und Weise der Vorgaben nennen)?

Antwort

Das BMAS prüft das Vorliegen der gesetzlichen Berufungsvoraussetzungen auf der Grundlage eines standardisierten Fragebogens, der von den vorgeschlagenen Personen auszufüllen ist und sämtliche für die Prüfung erforderlichen Angaben umfasst.

Die vorschlagsberechtigten Stellen sind gehalten, die von ihnen übermittelten Angaben vorab zu überprüfen. Das BMAS überprüft die Angaben im Rahmen seiner Zuständigkeit und fordert bei Bedarf, insbesondere bei Unklarheiten oder Zweifeln, geeignete Nachweise an. Eine einheitliche formalisierte Nachweispflicht für sämtliche Angaben besteht nicht.

Frage 3 Seite 2

Sieht sich das BMAS an die Reihenfolge innerhalb der eingereichten Vorschlagslisten gebunden, sofern die Vorgeschlagenen die personenbezogenen Amtsvoraussetzungen gemäß § 43 Absatz 2 und 3 ArbGG erfüllen, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Das BMAS hält sich an die Reihenfolge der eingereichten Vorschläge, sofern die Vorgeschlagenen die Berufungsvoraussetzungen erfüllen.

Frage 4 Seite 2

Wie setzt das BMAS die Vorgaben angemessenes Verhältnis und billige Berücksichtigung der Minderheiten aus § 43 Absatz 1 Satz 2 ArbGG praktisch um?

Antwort

Das BMAS setzt die Vorgaben des § 43 Absatz 1 Satz 2 ArbGG im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit und auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge um.

Frage 4a Seite 2

Worauf bezieht sich nach Auffassung des BMAS das angemessene Verhältnis innerhalb des Arbeitnehmerkreises, und anhand welcher Kriterien wird dieses sichergestellt (bitte Art und Weise der Dokumentation der Kriterien nennen)?

Antwort

Das angemessene Verhältnis innerhalb des Arbeitnehmerkreises bezieht sich auf die angemessene Berücksichtigung der im Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentlichen Arbeitnehmervereinigungen bei der Auswahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Maßgeblich ist deren jeweilige Bedeutung für das Arbeitsleben.

Bei der Auswahlentscheidung werden insbesondere die tatsächlichen Verhältnisse im Arbeitsleben berücksichtigt. Hierzu können als Gesichtspunkte unter anderem die Größe, die organisatorische Verbreitung sowie die praktische Bedeutung der jeweiligen Arbeitnehmervereinigungen herangezogen werden. Eine schematische oder ausschließlich zahlenbasierte Verteilung erfolgt nicht.

Die Entscheidung wird im Rahmen der üblichen Verwaltungsvorgänge dokumentiert; ein gesonderter, formalisierter Kriterienkatalog besteht nicht.

Frage 4b Seite 3

Worauf bezieht sich nach Auffassung des BMAS die billige Berücksichtigung der Minderheiten innerhalb des Arbeitnehmerkreises, und anhand welcher Kriterien wird diese sichergestellt (bitte Art und Weise der Dokumentation der Kriterien nennen)?

Antwort

Die billige Berücksichtigung der Minderheiten innerhalb des Arbeitnehmerkreises stellt sicher, dass auch solche Arbeitnehmervereinigungen in die Auswahl einbezogen werden, die von wesentlicher Bedeutung für das Arbeitsleben des Bundesgebiets sind, ohne die Mehrheit der Beschäftigten zu repräsentieren.

Dies wird im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt, indem neben den größeren Arbeitnehmervereinigungen auch entsprechende Vorschläge anderer Organisationen in die Abwägung einbezogen werden. Die Umsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls.

Auch insoweit erfolgt die Dokumentation im Rahmen der üblichen Verwaltungsvorgänge.

Frage 5 + 5a Seite 3

5Wie viele ehrenamtliche Richter aus dem Arbeitnehmerkreis waren nach Kenntnis der Bundesregierung am 24. Februar 2026 (Stand: Geschäftsverteilung BAG 2026, www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/202 6/02/gvpl_20260224.pdf) am BAG tätig, und wie viele davon waren im Zeitpunkt ihrer zuletzt erfolgten Berufung im Sinne des § 23 Absatz 2 ArbGG

5abeschäftigt bei einer Gewerkschaft,

Antwort

66 ehrenamtliche Richterinnen und Richter waren Beschäftigte von Einzelgewerkschaften (davon 65 Vorschläge vom Deutschen Gewerkschaftsbund, ein Vorschlag vom Marburger Bund).

Frage 5b Seite 3

beschäftigt bei einer selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung,

Antwort

Eine bei einer selbständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung beschäftigte Person war als ehrenamtliche Richterin/ als ehrenamtlicher Richter beim Bundesarbeitsgericht (BAG) tätig (vorgeschlagen von der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen).

Frage 5c Seite 3

beschäftigt bei einem Zusammenschluss von Gewerkschaften,

Antwort

Zwei ehrenamtliche Richterinnen und Richter waren Beschäftigte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften (davon ein Vorschlag vom Deutschen Gewerkschaftsbund, ein Vorschlag vom Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands).

Frage 5d Seite 4

Vorstandsmitglied eines Zusammenschlusses von Gewerkschaften,

Antwort

Kein Vorstandsmitglied eines Zusammenschlusses von Gewerkschaften war als ehrenamtliche Richterin/Richter beim BAG tätig.

Frage 5e Seite 4

keiner der in den Fragen 5a bis 5d genannten Fallgruppen zuzuordnen (bitte je Fallgruppe in absoluten Zahlen aufschlüsseln, die Vorschlagträger bezeichnen und etwaige Mehrfachzuordnungen ausweisen)?

Antwort

41 ehrenamtliche Richterinnen und Richter waren keiner der unter den Fragen 5a bis 5d genannten Fallgruppen zuzuordnen (davon 25 Vorschläge vom Deutschen Gewerkschaftsbund, sechs Vorschläge von der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen, vier Vorschläge vom Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands, sechs Vorschläge vom dbb beamtenbund und tarifunion, ein Vorschlag vom Marburger Bund).

Es gab keine Mehrfachzuordnungen.

Frage 6 Seite 4

Welche Gewerkschaften, Vereinigungen und Zusammenschlüsse im Sinne des § 23 Absatz 2 ArbGG haben seit 2020 Vorschläge für ehrenamtliche Richter am BAG beim BMAS eingereicht (bitte je Kalenderjahr die Vorschlagträger bezeichnen und jeweils die Anzahl der vorgeschlagenen sowie der davon bislang berufenen Personen angeben)?

Antwort

Das BMAS stimmt sich mit dem BAG regelmäßig über den Bedarf an ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ab. Die vorschlagsberechtigten Organisationen reichen auf dieser Grundlage Vorschläge ein. Die Anzahl der eingereichten Vorschläge orientiert sich in der Praxis regelmäßig am jeweiligen Bedarf. Die erfragten Daten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 4 · 3 Zeilen × 3 Spalten
Kalenderjahr 2020
Vorschlagende StelleAnzahl Vorschlägedavon berufen
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen55
Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands33
Deutscher Gewerkschaftsbund2222
Tabelle auf Seite 4 · 3 Zeilen × 3 Spalten
Kalenderjahr 2021
Vorschlagende StelleAnzahl Vorschlägedavon berufen
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen11
Deutscher Gewerkschaftsbund1818
Marburger Bund11
Tabelle auf Seite 4 · 2 Zeilen × 3 Spalten
Kalenderjahr 2022
Vorschlagende StelleAnzahl Vorschlägedavon berufen
dbb beamtenbund und tarifunion33
Deutscher Gewerkschaftsbund2827
Tabelle auf Seite 5 · 3 Zeilen × 3 Spalten
Kalenderjahr 2023
Vorschlagende StelleAnzahl Vorschlägedavon berufen
Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands11
dbb beamtenbund und tarifunion33
Deutscher Gewerkschaftsbund1313
Tabelle auf Seite 5 · 2 Zeilen × 3 Spalten
Kalenderjahr 2024
Vorschlagende StelleAnzahl Vorschlägedavon berufen
Deutscher Gewerkschaftsbund98
Marburger Bund11
Tabelle auf Seite 5 · 3 Zeilen × 3 Spalten
Kalenderjahr 2025
Vorschlagende StelleAnzahl Vorschlägedavon berufen
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen55
Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands33
Deutscher Gewerkschaftsbund2222
Tabelle auf Seite 5 · 3 Zeilen × 3 Spalten
Kalenderjahr 2026 (Stand: 27. April 2026)
Vorschlagende StelleAnzahl Vorschlägedavon berufen
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen11
Deutscher Gewerkschaftsbund1515
Marburger Bund11