Grunderwerbsteuer und steuerliche Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Grunderwerbsteuer wird beim Erwerb eines Grundstücks fällig und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises (vgl. § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes [GrEStG] i. V. m. Artikel 105 Absatz 2a Satz 2 des Grundgesetzes [GG] sowie den jeweiligen Landesgesetzen). Bei einer durchschnittlichen Immobilie mit einem Wert von 300 000 Euro können so 15 000 bis 19 500 Euro Steuern anfallen.

Nach § 3 Nummer 4 und 5 des Grunderwerbsteuergesetzes sind Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten sowie nach einer Scheidung von der Grunderwerbsteuer befreit. Diese Privilegierung gegenüber nichtehelichen Gemeinschaften gilt unabhängig davon, ob das Paar Kinder hat oder nicht. Für unverheiratete Paare existiert eine vergleichbare Regelung nicht – selbst dann nicht, wenn sie jahrelang zusammengelebt, gemeinsame Kinder haben und sich nach der Trennung in einer praktisch identischen Situation befinden wie geschiedene Ehepaare.

In Deutschland leben nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2024 etwa 1 Million Familien mit minderjährigen Kindern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Das entspricht rund 15 Prozent aller Paarfamilien mit minderjährigen Kindern. Hinzu kommen 1,6 Millionen Alleinerziehende (vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/_inhalt.html). Die Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Kindern ist in den letzten zwei Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen. Es bestehen auch zwischen unverheirateten Eltern umfangreiche Unterhaltspflichten (vgl. §§ 1601 ff., 1615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]) und eine faktische Wirtschafts- und Verantwortungsgemeinschaft, die aus Sicht der Fragestellenden mit der einer Familie mit verheirateten Eltern vergleichbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mehrfach betont, dass pauschale Ungleichbehandlungen bei familienbezogenen Steuervorteilen verfassungsrechtlich nicht haltbar sind, wenn keine hinreichend gewichtigen Unterschiede bestehen (vgl. www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidunge n/DE/2010/ 08/rs20100803_1bvr061110.html, www.bundesverfassungsgerich t.de/ SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/05/rs20130507_1bvl00101 1.html).

Die Fragestellenden interessiert, wie viele Familien von dieser Regelung betroffen sind und inwiefern steuerliche Einnahmen davon betroffen sind.

Frage 1 Seite 2

Wie viele Grundstücksübertragungen zwischen (ehemaligen) Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren nach § 3 Nummer 4, 5 und 5a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, und welche Steuermindereinnahmen ergaben sich daraus (bitte nach Jahren und Bundesländern sowie, wenn möglich, nach Art der Nutzung [Selbstnutzung vs. Vermietung] aufschlüsseln)?

Antwort

Die gewünschten Informationen zur Anzahl der nach § 3 Nummer 4, 5 und 5a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerfreien Grundstücksübertragungen für die Jahre 2021 bis 2025 können den nachstehenden Übersichten entnommen werden. Es liegen keine Daten für Nordrhein-Westfalen vor. Für die Länder Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein liegen für das Jahr 2025 derzeit keine Daten vor.

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 4 GrEStG

Tabelle auf Seite 2 · 16 Zeilen × 6 Spalten
Land20212022202320242025
Baden-Württemberg10 1069 64210 8459 73210 541
Bayern14 98616 01418 23514 14714 897
Berlin1 6911 6701 8961 5241 517
Brandenburg2 3392 6042 6922 2742 362
Bremen553429484435405
Hamburg1 1171 1601 1019461 040
Hessen5 0675 0585 5454 8994 853
Mecklenburg-Vorpommern1 4411 3571 4931 2481 310
Niedersachsen6 3376 1937 2036 5757 020
Rheinland-Pfalz4 2123 6254 4173 533
Saarland1 1497728921 027935
Sachsen3 1362 8723 1492 8002 736
Sachsen-Anhalt1 6411 6361 5691 470
Schleswig-Holstein3 5743 0813 5872 802
Thüringen1 7711 6001 6571 4661 490
Bundesweit59 12057 71364 76554 87849 106

Quelle: Angaben der Grunderwerbsteuerstatistik DAME, Stand: 22. April 2026

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 5 GrEStG

Tabelle auf Seite 2, 3 · 16 Zeilen × 6 Spalten
Land20212022202320242025
Baden-Württemberg1 7751 5251 2401 2471 450
Bayern1 3161 2531 1141 0731 201
Berlin13111096112143
Brandenburg274249287192253
Bremen9062434951
Hamburg9297808099
Hessen582419398442440
Mecklenburg-Vorpommern209174199138161
Niedersachsen969963804895926
Rheinland-Pfalz617509518422
Saarland146105108126132
Sachsen383384284279293
Sachsen-Anhalt285215202193
Schleswig-Holstein408343278265
Thüringen223205206168138
Bundesweit7 5006 6135 8575 6815 287

Quelle: Angaben der Grunderwerbsteuerstatistik DAME, Stand: 22. April 2026

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 5a GrEStG

Tabelle auf Seite 3 · 16 Zeilen × 6 Spalten
Land20212022202320242025
Baden-Württemberg4453603194
Bayern2919181012
Berlin31120
Brandenburg129411
Bremen12102
Hamburg20100
Hessen1818898
Mecklenburg-Vorpommern23501
Niedersachsen5161913
Rheinland-Pfalz8562
Saarland10200
Sachsen13460
Sachsen-Anhalt2212
Schleswig-Holstein10462
Thüringen981574
Bundesweit14714313381135

Quelle: Angaben der Grunderwerbsteuerstatistik DAME, Stand: 22. April 2026

Zur Höhe der Steuermindereinnahmen und zur Art der Nutzung liegen keine Informationen vor.

Frage 2 + 3 + 4 Seite 3

2Wie viele Grundstücksübertragungen zwischen (ehemaligen) Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Größenordnung in den letzten fünf Jahren geführt (z. B. Grundstücksübertragungen zwischen 0,5 Mio. und 1 Mio. Euro, 1 Mio. bis 2 Mio. Euro, über 2 Mio. Euro; bitte zusätzlich nach Jahren und Bundesländer aufschlüsseln)?

3Wie viele Grundstücksübertragungen zwischen unverheirateten bzw. unverpartnerten Paaren haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren jeweils zur Erhebung der Grunderwerbsteuer geführt, und wie hoch waren die dadurch erzielten Steuereinnahmen (bitte nach Jahren und Bundesländern sowie, wenn möglich, nach Art der Nutzung [Selbstnutzung vs. Vermietung] aufschlüsseln und bei Möglichkeit zusätzlich angeben, in wie vielen dieser Fälle die Personen nach Kenntnis der Bundesregierung gemeinsame minderjährige Kinder hatten)?

4Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuerlast der Grunderwerbsteuer bei der Übertragung zwischen nichtverheirateten Partnern auf die unterschiedlichen Einkommensgruppen?

Antwort

Die Fragen 2 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor.

Frage 5 + 7 Seite 4

5Wie bewertet die Bundesregierung, dass ein geschiedenes Ehepaar bei der Vermögensauseinandersetzung von der Grunderwerbsteuer befreit ist (§ 3 Nummer 5 GrEStG), während ein unverheirateter Elternteil mit Kindern, der nach der Trennung den Anteil des anderen Elternteils am gemeinsamen Haus übernimmt, Grunderwerbsteuer zahlen muss?

7Wie bewertet die Bundesregierung die soziale Dimension der jetzigen Rechtslage, insbesondere dass die Grunderwerbsteuerbelastung bei Trennungen unverheirateter Paare mit kleinem oder mittlerem Einkommen oder ungleich verteiltem Einkommen, die Übernahme der gemeinsamen Wohnung durch einen Partner eine besondere Herausforderung darstellen kann?

Antwort

Die Fragen 5 und 7 werden gemeinsam beantwortet.

Nach § 3 Nummer 5 GrEStG ist der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Die Steuerbefreiung soll sicherstellen, dass infolge der Scheidung notwendig gewordene Vermögensauseinandersetzungen nicht mit Grunderwerbsteuer belastet werden.

§ 3 Nummer 5 GrEStG findet keine Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften. Die Ehe sowie die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG schaffen vielfältige, insbesondere vermögensbezogene Rechte und Pflichten. Eine vergleichbare Rechtsbindung ist in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorhanden. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber eine vermögensbezogene Privilegierung, wie sie § 3 Nummer 5 GrEStG für frühere Ehegatten und § 3 Nummer 5a GrEStG für frühere Lebenspartner schaffen, auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht ausgedehnt hat (vgl. hierzu etwa auch Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2020 – II B 53/20).

Frage 6 + 6a + 6b + 6c Seite 4

6Liegen der Bundesregierung Schätzungen über die Kosten folgender Maßnahmen vor, und plant die Bundesregierung etwaige Schritte,

6aeine Grunderwerbsteuerbefreiung auch für gemeinsam lebende unverheiratete Paare,

6beine Grunderwerbsteuerbefreiung auch für unverheiratete Paare mit gemeinsamen minderjährigen Kindern oder volljährigen Kindern mit Behinderung, und

6cdie Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum?

Antwort

Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD enthält keine Aussagen zur Grunderwerbsteuer. Zu Kosten liegen keine Informationen vor; hierzu bedürfte es im Übrigen konkreter Informationen zur Ausgestaltung etwaiger Regelungen.

Frage 8 Seite 4

Inwiefern plant die Bundesregierung, im Rahmen künftiger Steuerstatistiken die Daten so zu erheben, dass eine sowohl geschlechterdifferenzierte als auch einkommensbasierte Analyse der Grunderwerbsteuerbelastung möglich ist?

Antwort

Die Steuerverwaltungen der Länder erheben die Daten, die für die Erledigung ihrer Aufgaben unabweisbar notwendig sind. Daten, die für die Aufgabenerledigung nicht erforderlich sind, erheben sie nicht. Die Grunderwerbsteuer knüpft als Rechtsverkehrsteuer an den Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück an. Einkommen oder Geschlecht der Beteiligten oder andere nicht für die Grunderwerbsteuerfestsetzung erforderliche Daten können schon deswegen aus Rechtsgründen nicht erhoben werden (Grundsatz der Datensparsamkeit).