Vorschlag 19109 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung

Drucksache 21/5727Antwortauf die Kleine Anfrage 21/507605.05.20264 Seiten5 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Wirtschaft und EnergieStaat und VerwaltungWirtschaft
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 58; www.koalitionsvertr ag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf).

Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.).

In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise umgesetzt wurden 55 Vorschläge, und für 26 Vorschläge werden alternative Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das BMJV weitere 61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den einzelnen Vorschlägen und den Umgang mit ihnen wurden durch die Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Pub likationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitoringberich t.pdf?__blob=publicationFile).

Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen Bundesregierung nicht.

In der Verbändeabfrage, an der sich der „Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW)“ beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 19109 – „Deutliche Verringerung d. Umfangs d. Erhebungen zum jährl. BNetzA-Monitoringbericht / Nutzung v. Verwaltungsdaten / Anwendung des Once-Only-Prinzips“ – eine Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes gefordert.

Die gesetzlichen Berichtspflichten im Rahmen der Erstellung des BNetzA (Bundesnetzagentur)-Monitoringberichtes betreffen alle Unternehmen auf alle Ebenen der Strom- und Gaswirtschaft. Geschätzt verursachen sie einen jährlichen Aufwand in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages in Euro. Seit der Einführung des Monitoringberichtes ist die Anzahl der Fragebögen und die Anzahl der Erhebungsmerkmale stetig gestiegen. Dies führte folglich zu einer Belastung der Unternehmen. Mit der Veröffentlichung des Monitoringberichtes wurde festgestellt, dass Angaben, die gemäß der gesetzlichen Berichtspflicht der BNetzA bereitgestellt wurden, teilweise nicht in den Monitoringbericht Einzug erhielten. Die Wertung der nicht ausgewiesenen Angaben und deren ggf. interne Nutzung durch die BNetzA ist aktuell nicht geklärt. Der BDEW sieht eine effiziente Verwaltung der Daten, die der gesetzlichen Berichtspflicht unterliegen, in der Einrichtung einer Erhebungsplattform (Once-Only-Prinzip), auf die alle Unternehmen und Behörden, wie die obersten Bundesbehörden, die BNetzA, das Statistische Bundesamt, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Umweltbundesamt und die oberste Zollbehörde etc., zugreifen können (www.destatis.de/DE/Themen/Staa t/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendea bfrage.pdf?__blob=publicationFile; Seite 246).

Die Bundesregierung sprach sich für eine weitergehende Prüfung des Vorschlages 19109 aus und begründete dies mit der Umsetzbarkeit. Verwiesen wurde hierbei auf die Berichtspflichten, die im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) auf nationaler Ebene verankert, jedoch auf die Energiegesetzgebung der EU, d. h. europäische Rechtsnormen zurückzuführen sind (www.destati s.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokra tiekosten/verbaendeabfrage-monitoringbericht.pdf?__blob=publicationFile; S. 122).

Frage 1 + 1a + 1b + 2 + 3 + 3a + 3b Seite 2

1Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine tiefergehende Prüfung des Vorschlages 19109 abgeschlossen?

1aWenn ja, zu welchem Ergebnis kam die Prüfung?

1bWenn nein, aus welchem Grund wurde die Prüfung nicht abgeschlossen?

2Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 19109 der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt?

3Wird die Bundesregierung die Umsetzung des Vorschlages 19103 der Verbändeabfrage vornehmen, um eine tatsächliche Beschleunigung und maßgeschneiderte Bürokratieentlastung zu erreichen?

3aWenn ja, wie ist eine Umsetzung vorgesehen?

3bWenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Antwort

Die Fragen 1 bis 3b werden aus Gründen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Monitoringpflichten im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beruhen auf europarechtlichen Vorgaben, so dass Gestaltungsspielräume begrenzt sind. Bereits aus allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgedanken ergibt sich, dass Daten dabei nur in dem Umfang erhoben werden, in dem sie benötigt werden.

Frage 4 Seite 3

In welchen europäischen Rechtsnormen sind die Berichtspflichten gemäß Vorschlag 19109 nach Kenntnis der Bundesregierung festgeschrieben?

Antwort

Die Berichtspflichten gemäß § 63 Absatz 3 EnWG basieren auf europarechtlichen Vorgaben des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe i und o der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944 und des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe l und q der Gasbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2024/1788.

Frage 5 Seite 3

Welche Erfahrungen haben die Länder Niederlande, Belgien oder Österreich nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Anwendung des Once-Only-Prinzips zur Erfüllung der gesetzlichen Berichtspflichten entsprechend dem Vorschlag 19109 gewonnen (bitte nach Land, Studie, Link zur Studie aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auch der für die Durchführung des Monitorings nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständigen Bundesnetzagentur liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 6 Seite 3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW), dass mit Umsetzung des Vorschlages 19109 eine deutliche Kostenersparnis bei den Unternehmen der Energiewirtschaft sowie bei den obersten Bundesbehörden wie BNetzA, Statistisches Bundesamt, BAFA, Umweltbundesamt, oberste Zollbehörde, etc. gegeben wäre, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Der Umfang einer möglichen Kostenersparnis bei den Unternehmen der Energiewirtschaft ist abhängig von deren individueller Kostenstruktur, darüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die erhobenen Daten dienen den genannten Behörden jeweils zur Erfüllung ihrer spezifischen Aufgaben. Worauf sich die Aussage des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) stützt, dass deutliche Kostenersparnisse möglich wären, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Eine Überprüfung des Vorschlags des BDEW ist der Bundesregierung daher nicht möglich.

Frage 7 Seite 3

Wenn, so wie die Bundesregierung im Monitoringbericht zur Umsetzung der Vorschläge festschreibt, die Vorschriften zum Monitoring im EnWG im Wesentlichen auf EU-Recht beruhen, wie haben die Länder Niederlande, Belgien oder Österreich nach Kenntnis der Bundesregierung in nationalen Gesetzen umgesetzt?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine unmittelbar verfügbaren Kenntnisse über die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zum Monitoring in den Ländern Belgien und Niederlande vor. In Österreich sind die Vorgaben in § 168 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes von 2025 umgesetzt, das unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_20 25_I_91/BGBLA_2025_I_91.html.