Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Am 17. November 2023 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz „zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr“ beschlossen (Bundestagsdrucke 20/8672).
Insbesondere bildet hierbei § 46 Absatz 2a eine Neuerung hinsichtlich möglicher Entlassungstatbestände aufgrund der schwerwiegenden Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder der nachdrücklichen Unterstützung von Personenzusammenschlüssen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgen oder verfolgt haben (www.gesetze-im-internet.de/sg/__46.html). Hierbei ergeben sich aus Sicht der Fragesteller mehrere Fragen im Hinblick Anwendungspraxis der neuen Entlassungstatbestände.
Auf Grundlage welcher Dienstvorschriften und Anweisungen legen das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) und der militärische Abschirmdienst (MAD) den § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes (SG) in welcher Weise aus (bitte die Volltexte zitieren)?
Eine Entlassungsprüfung nach § 46 Absatz 2a SG findet ausschließlich durch das BAPersBw statt. Zur Auslegung des § 46 Absatz 2a SG dient dem zugeben, stellt im Folgenden aber deren Inhalte, soweit sie die Frage betreffen, dar.
Danach ist eine Entlassung nach § 46 Absatz 2a SG möglich, wenn Soldatinnen und Soldaten schwerwiegende verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, die eine Gefahr für die militärische Ordnung oder das Vertrauen in die Bundeswehr darstellen. Verfassungsfeindlich sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Eine glaubhafte Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen kann die Entlassung verhindern. Die Regelung gilt für Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, Wehrdienstleistende und Reservisten.
Wie viele Soldaten wurden auf Grundlage des § 46 Absatz 2a SG bislang entlassen (bitte nach Datum, Verband oder vergleichbarer Dienststelle aufschlüsseln)?
Bis zum Stichtag 13. April 2026 wurden insgesamt neunzehn Soldaten auf der Grundlage des § 46 Absatz 2a SG entlassen. Da die gewünschte Konkretisierung nach „Datum, Verband oder vergleichbarer Dienststelle“ Rückschlüsse auf Einzelpersonalien zulässt, erfolgt hierzu aus Datenschutzgründen keine weitere Angabe.
Auf Grundlage welcher Verdachtsmomente und zugrunde liegender Dienstvorschriften werden der MAD und das BAPersBw tätig?
Der MAD wird tätig, sobald tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Verhaltensweisen vorliegen.
Maßstab für das Tätigwerden des BAPersBw ist die Prüfung, ob eine bestimmte Verhaltensform einen extremistischen Ursprung hat, extremistisches Gedankengut fördert oder verbreitet. Dies ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung des inneren Gefüges des betroffenen Bereiches.
Gibt es vonseiten der Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) Anweisungen, Erlasse oder Rundschreiben, die darauf abzielen, dass der MAD bei seinen Ermittlungen, gemäß § 46 Absatz 2a Unterpunkt 2 SG auf die Alternative für Deutschland rekurriert?
Nein.
Wurden auf Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln mit dem Aktenzeichen 13 L 1109/25 vom 26. Februar 2026 mittlerweile Dienstvorschriften oder Anweisungen beim BMVg, MAD oder BAPersBw geändert oder angepasst (wenn ja, bitte nach Vorschrift, Datum, Gegenüberstellung neuer Inhalt und alter Inhalt aufschlüsseln)?
Nein. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.