Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4397)

Drucksache 21/5181Antwortauf die Kleine Anfrage 21/486601.04.20262 Seiten3 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und BauwesenEnergieRaumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4397 wird festgestellt, dass § 28 des Raumordnungsgesetzes (ROG) „ausdrücklich eine planerische Umsetzung“ der RED-III-Richtlinie (RED = Renewable Energy Directive) darstellt und die geforderte Ausweisung der Beschleunigungsgebiete als eine gebundene planerische Entscheidung erfolgt. Dies entspricht der gängigen Praxis der Umsetzung nationaler Fachgesetzgebung in raumplanungsrechtliche Festlegungen, die auf diese Weise in nachfolgenden Genehmigungsverfahren verbindlich umzusetzen sind. Die Ausweisungen erfolgen entsprechend im Raumordnungsplan als bindende Festlegung (§ 9 ROG).

Weiterhin unterliegt die Aufstellung von Minderungsmaßnahmen nach Auffassung der Bundesregierung „einer planerischen Abwägung“, denn es sind negative Umweltauswirkungen auf jeweils in einem Raumordnungsplan betroffene Umweltschutzgüter zu vermeiden bzw. gegebenenfalls erheblich zu verringern.

Die Bundesregierung stellt ebenfalls fest, dass es sich bei der Umsetzung von § 28 ROG weder um eine nachrichtliche Wiedergabe noch um eine raumordnerische Festlegung in einem Raumordnungsplan handelt.

Frage 1 Seite 2

Mit welcher Begründung handelt es sich bei der raumplanungsrechtlichen Umsetzung nationalen Fachplanungsrechts im Unterschied zur Umsetzung der RED-III-Richtlinie nicht um einen Rechtsakt sui generis (bitte die unterschiedlichen Rechtssituationen erläutern)?

Antwort

Die Frage wird dahingehend verstanden, dass nach der Begründung des Unterschieds zwischen Festlegungen in Raumordnungsplänen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) und den Ausweisungen von Beschleunigungsgebieten gefragt wird. Festlegungen in Raumordnungsplänen nach § 7 Absatz 1 und 3 erfolgen in Form von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, vergleiche § 7 Absatz 1 ROG. Raumordnungspläne werden in der vom ROG oder von den jeweiligen Landesplanungsgesetzen vorgegebenen Rechtsform erlassen; Fachplanungsrecht wird dabei entgegen der Annahme der Fragesteller nicht umgesetzt. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten (Umsetzung der RED-III-Richtlinie) nicht um Ziele oder Grundsätze der Raumordnung nach § 7 Absatz 1 ROG. Daher sind die entsprechenden Ausweisungen nach § 28 ROG als Rechtsakt sui generis zu werten.

Frage 2 Seite 2

Mit welcher Begründung liegt bei der Aufstellung von Minderungsmaßnahmen keine Abwägung nach „raumordnerischen Gesichtspunkten“ vor?

Antwort

Der Frage liegt ein Missverständnis von § 28 ROG zugrunde. Gemäß § 28 ROG werden keine Minderungsmaßnahmen aufgestellt, sondern „Regeln für Minderungsmaßnahmen“. Dies erfolgt nach naturschutzfachlichen Erwägungen. Die Minderungsmaßnahmen selbst werden erst auf Zulassungsebene aufgestellt.

Frage 3 Seite 2

In welcher Form sind die Ausweisung der Vorranggebiete und die Aufstellung von Minderungsmaßnahmen in der raumplanungsrechtlichen Systematik in einem Raumordnungsplan wiederzugeben?

Antwort

Vorranggebiete werden in der Form von Zielen der Raumordnung ausgewiesen, vergleiche § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 3 Absatz 1 Nummer 2 ROG. Minderungsmaßnahmen werden hingegen nicht in Raumordnungsplänen aufgestellt.