Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Familienangehörige von in Deutschland gesetzlich Krankenversicherten können in EU- bzw. EWR-Staaten (EWR = Europäischer Wirtschaftsraum) oder Abkommensstaaten mitversichert werden, wenn sie dauerhaft dort wohnen. Voraussetzung ist, dass sie selbst nicht erwerbstätig sind und keine eigene Rente beziehen.
Die Abrechnungen der Gesundheitsleistungen erfolgen in den in EU- bzw. EWR-Staaten nach tatsächlicher Leistung mittels des EU-Formulars S1 (www.krankenkassen.de/download/media/5182/S1_Informationen%20zum%2 0Vordruck%20S1 Prozent20und%20zu%20seiner%20Verwendung.pdf) direkt zwischen der deutschen und der zuständigen Krankenkasse im Ausland. Für die übrigen Abkommensstaaten gibt es pauschale Zahlungsvereinbarungen. In der Türkei können auch Eltern anspruchsberechtigt sein, wenn sie nicht selbst versichert sind, nicht berufstätig sind und über kein eigenes Einkommen oder Eigentum verfügen.
Darüber hinaus ist in Sozialversicherungsabkommen, die die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat, teilweise vereinbart, dass im Ausland lebende Familienangehörige eines in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten im Krankheitsfall Leistungen der Krankenversicherung ihres Wohnsitzstaates erhalten. Die der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates hierdurch entstehenden Kosten sind von der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten. Für Deutschland bestehen mit Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien Sozialversicherungsabkommen, die auch den Bereich der Krankenversicherung umfassen. Im Verhältnis zu Marokko sind die Regelungen über die Sachleistungsaushilfe nicht in Kraft gesetzt worden. In Bezug auf Kosovo ruht die Leistungsaushilfe.
Damit nicht in jedem einzelnen Behandlungsfall eine verwaltungsaufwändige Abrechnung mit der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates durchgeführt werden muss, bieten die Sozialversicherungsabkommen die Möglichkeit, die der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates der Familienangehörigen durch die Erbringung der Sachleistungsaushilfe entstehenden Kosten durch monatliche Pauschbeträge zu erstatten. Im Fall der Türkei sowie Bosnien und Herzegowina erfolgt dies in Form von familienbezogenen Monatspauschalbeträgen.
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die jährliche Belastung der gesetzlichen Krankenkassen an die zuständigen Krankenkassen der jeweiligen EU- bzw. EWR- sowie an Drittstaaten im Rahmen von Sozialversicherungsabkommen (bitte jährlich seit 2010 nach Staat aufschlüsseln)?
Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) ergeben sich für die Jahre ab 2010 für die deutschen Krankenkassen die beigefügten Kosten (in Euro) für die EU/EWR-Staaten, dargestellt in der beigefügten Anlage 1 und Abkommensstaaten, der beigefügten Anlage 2. Aufgeführt ist die Summe der im jeweiligen Jahr vom jeweiligen Staat eingereichten Forderungen nach tatsächlichem Aufwand sowie der Kosten für die im jeweiligen Jahr angefallenen pauschalen Forderungen aus dem Ausland, sofern diese Abrechnungsart dort genutzt wurde. Für die Jahre 2024 und 2025 ist der Abrechnungsprozess mit den Abkommensstaaten noch nicht abgeschlossen. Für Serbien liegen Zahlen erst ab dem Jahr 2012 vor. Für die Jahre ab 2017 läuft der Abrechnungsprozess mit Montenegro noch. Gegenüber Tunesien bestehen lediglich deutsche Forderungen.*
PDF-Seiten 6–7 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
PDF-Seite 8 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche jährliche Belastung der gesetzlichen Krankenkassen pro mitversicherten Familienangehörigen, der an die zuständigen Krankenkassen der jeweiligen EU- bzw. EWR-Staaten oder als Sachleistungshilfe an die Abkommensstaaten gezahlt wurde (bitte jährlich seit 2010 nach Staat aufschlüsseln)?
Der Bunderegierung liegen hierzu keine Daten vor. Aus den Abrechnungen der ausländischen Stellen geht der Status des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin in der Regel nicht hervor.
In welchen Ländern erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Abrechnung ausschließlich pauschal, und welche Pauschalbeträge gelten derzeit pro Familie oder Angehörigem (bitte jährlich seit 2010 nach Staat aufschlüsseln)?
Eine ausschließlich auf Pauschalen basierende Kostenabrechnung erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung mit keinem EU/EWR-Staat oder Abkommensstaat.
Nach welchen Kriterien werden nach Kenntnis der Bundesregierung Pauschalen festgelegt und angepasst?
Die Vereinbarung der Höhe der Pauschalbeträge wird kalenderjährlich vorgenommen. Die Verfahren und die Kriterien zur Festlegung und zur Anpassung der Pauschalen sind für die EU/EWR-Staaten in den Artikeln 63 – 65 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie im Beschluss S11 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 9. Dezember 2020 festgelegt. Nach Artikel 64 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird für jeden forderungsberechtigten Mitgliedstaat der monatliche Pauschalbetrag pro Person (F i ) für ein Kalenderjahr ermittelt, indem die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Y i ) nach Altersklasse (i) durch 12 geteilt und das Ergebnis um einen Faktor (X) gekürzt wird: F i = Y i *1/12*(1-X).
Für die Abkommensstaaten finden sich entsprechende Verfahrensbeschreibungen in der Regel in den Sozialversicherungsabkommen oder in den jeweiligen Verbindungsstellenvereinbarungen.
Welche Aufgaben übernimmt nach Kenntnis der Bundesregierung die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland bei der Koordination und Abrechnung von Gesundheitskosten von in EU- bzw. EWR-Staaten oder in Abkommensstaaten lebenden mitversicherten Familienangehörigen?
Nach § 219 a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) übernimmt die DVKA die Kostenabrechnung mit in- und ausländischen Stellen. Diese Aufgabe umfasst die Abrechnung von Kosten, die für Sachleistungen bei Krankheit für Familienangehörige von in Deutschland versicherten Personen anfallen, die sich vorübergehend oder dauerhaft in einem EU/EWR-Staat oder einem Abkommensstaat aufhalten. In diesem Zusammenhang nimmt die DVKA die Kostenrechnungen aus dem Ausland entgegen und übermittelt diese an die zuständigen deutschen gesetzlichen Krankenkassen, die die Forderungen prüfen und über die Verbindungsstelle im Ausland begleichen. Ferner unterstützt die DVKA die deutschen gesetzlichen Krankenkassen bei der Klärung von strittigen Forderungen. Dabei erfolgt die Abrechnung der oben genannten Leistungen auf Grundlage der in Artikel 35 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie in den Artikeln 66 – 69 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und im Beschluss S11 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 9. Dezember 2020 festgelegten Abrechnungsverfahren oder entsprechend der Vorschriften zur Kostenabrechnung, die in den Sozialversicherungsabkommen beziehungsweise Verbindungsstellenvereinbarungen mit den Abkommensstaaten hinterlegt sind.
Wie viele Ausländer aus EU- bzw. EWR-Staaten oder Abkommensstaaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland gesetzlich krankenversichert (bitte jährlich seit 2010 nach Nationalität, pflichtversichert, freiwillig versichert, mitversicherten Familienangehörigen in Deutschland aufschlüsseln)?
Eine vollständige Erfassung der gesetzlich krankenversicherten Personen aufgeschlüsselt nach Nationalitäten erfolgt nicht. Der Bundesregierung liegen die beigefügten Daten der anliegenden Anlage 3 zur Nationalität von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor. Es handelt sich ausschließlich um Pflichtmitglieder. Angaben zur freiwilligen Versicherung und zur Familienversicherung liegen nicht vor.*
PDF-Seite 9 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie viele Angehörige von in Deutschland gesetzlich krankenversicherten Ausländern sind nach Kenntnis der Bundesregierung in EU- bzw. EWR-Staaten oder in Abkommensstaaten mitversichert (bitte jährlich seit 2010 nach Nationalität, Ehepartner, Kindern bis 18 Jahre, Kinder nbis 23 Jahre ohne Einkommen, Kindern bis 25 Jahre in der Schul- oder Berufsausbildung, ohne Altersgrenze wegen einer Schwerbehinderung, Eltern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
Welche Kontrollmechanismen (z. B. Existenzprüfungen, Wohnsitzprüfungen oder Einkommensnachweise) werden nach Kenntnis der Bundesregierung angewendet, wie oft erfolgen Prüfungen, und welche lokalen Behörden sind nach Kenntnis der Bundesregierung für Kontrollen zuständig (bitte nach Staat aufschlüsseln)?
Sofern sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates richten, ist es Aufgabe des Wohnsitzstaates, das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu überprüfen. Richtet sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen nach deutschem Recht, erfolgt eine Prüfung durch die deutschen gesetzlichen Krankenkassen. Die Krankenkassen haben grundsätzlich jährlich zu prüfen, ob und für welche Familienangehörigen des Mitglieds die Voraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung gegeben sind. Von der jährlichen Bestandspflege kann in bestimmten Fällen abgesehen werden (zum Beispiel bei Kindern ohne Einkommen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr). In diesen Fällen erfolgt die Prüfung spätestens alle drei Jahre.
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Mitversicherung von Familienangehörigen in EU- bzw. EWR-Staaten oder in Abkommensstaaten abgelehnt (bitte jährlich seit 2010 nach Staat und Ablehnungsgrund aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
Wie viele Ausländer sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bei einer Krankenversicherung ihres Herkunftslandes versichert (bitte jährlich seit 2010 nach Nationalität aufschlüsseln)?
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC – European Health Insurance Card) erhalten gesetzlich krankenversicherte Personen aus den Mitgliedstaaten der EU sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen Staat (zum Beispiel im Urlaub) medizinisch notwendige Sachleistungen. Die EHIC wird von dem zuständigen Krankenversicherungsträger im Heimatland ausgestellt. Versicherte aus dem Vereinigten Königreich erhalten eine Global Health Insurance Card (GHIC). Personen sowie ihre Familienangehörigen, die in einem der oben genannten Staaten gesetzliche krankenversichert sind und ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, erhalten für ihre medizinische Versorgung im Wohnstaat das Portable Dokument S1. Da die EHIC bei vorübergehenden Aufenthalten genutzt wird, liegen der Bundesregierung keine Informationen dazu vor, wie viele Personen aus anderen Staaten in Deutschland über die EHIC bei einer Krankenversicherung ihres Herkunftslandes versichert sind.
Wie viele in Deutschland lebende Familienangehörigen von in EU- bzw. EWR-Staaten oder in Abkommensstaaten krankenversicherten Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung über eine dortige Familienversicherung in Deutschland krankenversichert (bitte jährlich seit 2010 nach Nationalität, Ehepartner, Kindern, Eltern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.