Aktivitäten der Rosa-Luxemburg-Stiftung betreffend El Salvador seit 1996 sowie die Rolle der Deutschen Demokratischen Republik in El Salvador von 1980 bis 1990 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3908)

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3908 zum Anlass für weitere Fragen.

Die Bundesregierung führt in ihrer Antwort aus, dass es nicht zumutbar sei, die Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 hinsichtlich der erfragten Partnerorganisationen der Flüchtlingshilfe Mittelamerika e. V. auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu beantworten, da für die Beteiligten an den dort genannten Projekten eine Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer Verschlusssache auf die Kleine Anfrage antworten würde.

Die Fragesteller weisen demgegenüber darauf hin, dass dem parlamentarischen Informationsinteresse insbesondere dann besonderes Gewicht zukommt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der Bundesregierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland Gegenstand parlamentarischer Kontrolle sind. Das parlamentarische Fragerecht darf insoweit nicht in einer Weise eingeschränkt werden, die das verfassungsrechtlich gewährleistete Kontrollrecht des Deutschen Bundestages faktisch entleert (siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, sowie nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 parlamentarische Anfragen grundsätzlich für eine öffentliche Beantwortung bestimmt sind, da im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch der demokratischen Öffentlichkeit eine Kontrollfunktion gegenüber der Bundesregierung zukommt.

Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 sowie des Beschlusses 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer Antwort notwendig ist. Vor diesem Hintergrund halten es die Fragesteller für nicht hinreichend nachvollziehbar, dass die in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 angeforderten Informationen den Fragestellern vorenthalten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO) – Ausführende Bestimmungen gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen vorsehen.

Frage 1 + 2 + 3 + 4 + 5 Seite 2

1In welchem Geheimhaltungsgrad werden die in den Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO) (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages [GO-BT]) eingestuft?

2Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 durch die Fragesteller erfragten Informationen entsprechend den Antworten zu den Fragen 8 und 9 auf Bundestagsdrucksache 21/3908 eingestuft werden?

3Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 erfragt wurden?

4Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 erfragten Projekten Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern oder Empfängern der jeweiligen Projekte?

5Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 8 bis 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?

Antwort

Die Fragen 1 bis 5 werden zusammen beantwortet.

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/3908 verwiesen.